STAATSMIN1STERIUM DES INNERN Frei.istae SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard -von -Lindenau -Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Sebastian Wippel, AfD-Fraktion Drs.-Nr.: 6/9194 Thema: Fehlerquote und Qualitätssicherung von Fingerabdrücken in den einzelnen sächsischen Behörden Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „Vorbemerkung: Laut Medienberichten sollen bis zu ,ein Drittel der Fingerabdrücke von Flüchtlingen unbrauchbar` sein (WDR, http://www1.wd r.de/nach richten/landespol itik/req istrierunqfluechtlinqe -fingerabdruecke-100.html). Die Kleine Anfrage soll dazu dienen, die Situation in Sachsen zu klären und die Standards der Qualitätssicherung in den einzelnen sächsischen Behörden in Erfahrung zu' bringen." Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Welche Richtlinien zur Qualitätssicherung von Fingerabdrücken gibt es a) bei der Sächsischen Polizei und b) bei den Ausländerbehörden sowie dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF)? Gelten diese Richtlinien jeweils sachsen-, bundes-oder europaweit? Frage 2: Was geschieht, wenn a) bei der Polizei und b) bei den Ausländerbehörden aufgenommene Fingerabdrücke mangelhaft oder unbrauchbar sind, wie es laut Medienberichten vorgekommen sein soll? Welche Maßnahmen haben die Mitarbeiter, die Mängel feststellen, vorzunehmen ? Frage 3: Wie wird die Qualitätskontrolle a) bei der Polizei und b) bei den Ausländerbehörden von Seiten der Informationstechnik (IT) unterstützt? Ist jeweils eine Speicherung mangelhafter und unbrauchbarer Fingerabdrücke technisch möglich oder erkennt das System in diesen Fällen die Fehler eigenständig? Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 33-1053/25/35 Dresden, 2f.April 2017 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm- Buck-Str. 2 oder 4 melden. STAATSMINISTERIUM DES INNERN e isk - iai t SEN Frage 4: In wie vielen Fällen (absolut und prozentual ausgedrückt) wurden a) bei der Polizei und b) bei den Ausländerbehörden mangelhafte und unbrauchbare Fingerabdrücke in den Jahren 2015 und 2016 aufgenommen? (Bitte auflisten nach Polizei /Ausländerbehörden, Jahren, Unterscheidung zwischen mangelhaft und unbrauchbar !) Frage 5: Ab wann gilt a) bei der Polizei und b) bei den Ausländerbehörden ein Fingerabdruck als mangelhaft bzw. unbrauchbar? Welchen Toleranzbereich gibt es jeweils bei verwischten, zu dunklen und lückenhaften Fingerabdrücken? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 1 bis 5: a) Polizei In der sächsischen Polizei gelten folgende Richtlinien: Erkennungsdienstliche Richtlinien (Ed-Richtlinien) vom 15. Juni 2010, bundesweit gültig, Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur erkennungsdienstlichen Richtlinie der Polizei des Freistaates Sachsen (VwV ed- Richtlinie) vom 16. März 2009, sachsenweit gültig. Die sächsische Polizei verfügt über eine zentrale Qualitätskontrolle beim Kriminaltechnischen Institut des Landeskriminalamtes, wo alle eingehenden erkennungsdienstlichen Unterlagen auf Vollständigkeit, Richtigkeit und Qualität geprüft werden, bevor die Unterlagen für die Auskunftssysteme freigegeben werden. Die dort tätigen Sachbearbeiter sind berechtigt, unbrauchbare oder mangelhafte ed- Unterlagen an die Polizeidienststellen zurückzuweisen und zur Neufertigung aufzufordern . Von Seiten der Informationstechnik (IT) wird durch Softwareupdates an den Erfassungsstationen kontinuierlich an einer Optimierung der elektronischen Fingerabdrucknahme hingewirkt. Durch die zentrale Qualitätskontrolle wird gewährleistet, dass keine mangelhaften oder unbrauchbaren daktyloskopische Abdrücke gespeichert werden. Mangelhafte und unbrauchbare erkennungsdienstliche Unterlagen werden statistisch nicht erfasst, insofern können dazu keine Angaben gemacht werden. Daktyloskopische Abdrücke müssen vollständig, kontrastreich und linienklar zur Abbildung gelangen, d. h. sie müssen für eine Vergleichsarbeit geeignet sein. Mangelhaft bzw. unbrauchbar ist ein Fingerabdruck, wenn er nicht für eine Vergleichsarbeit geeignet ist. Es liegt somit Eignung oder Nichteignung daktyloskopischer Abdrücke für eine Vergleichsarbeit vor, dies schließt einen Toleranzbereich aus. Seite 2 von 3 STAATSWIlNISTERIUM DES INNERN Freistaat SACHSEN b) Ausländerbehörden Die Aufnahmeeinrichtungen im Freistaat Sachsen und die sächsischen Außenstellen des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) nutzen aktuell sogenannte PIK- Stationen (Personalisierungsinfrastrukturkomponenten) zur erkennungsdienstlichen Behandlung. Die kommunalen Ausländerbehörden verfügen aktuell über keine PIK- Stationen, da diese derzeit schnittstellen- und softwareseitig noch nicht in der Lage sind, ausschließlich die in den kommunalen Ausländerbehörden benötigten Erfassungsvarianten nach § 49 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) und § 16 des Asylgesetzes (AsylG) vorzunehmen. Dieses System nimmt nach Kenntnis der Staatsregierung nur von ihm als brauchbar bewertete Scans an, da ein Sofortabgleich stattfindet. Dementsprechend sind bei Qualitätsmängeln die Scanversuche bis zu einem als brauchbar angenommenen Scan zu wiederholen, um die erkennungsdienstliche Behandlung erfolgreich zu beenden. Erst dann wird auch die Speicherung im Automatischen Fingerabdruckidentifizierungssystem (AFIS-A) vorgenommen. Vor diesem Hintergrund sind für die derzeit erfassenden Stellen (Aufnahmeeinrichtungen und BAMF-Außenstellen) über eine Bedienungsanleitung der Geräte zu deren korrekten und effizienten Handhabung hinaus keine Qualitätssicherungsrichtlinien erforderlich oder bekannt. Eine Erfassung der vom System nicht angenommenen Scanversuche erfolgt seitens der Auenahmeeinrichtung nicht. Ob Id ri9th welchen Kriterien ein Fingerabdruckscan als mangelhaft oder unbrauchbar ei,ngeAtuft wird, entscheidet somit die technische Einrichtung. II ‚i Mit freundlichen Grüßen j IL‘d Markus Ulbi Seite 3 von 3 2017-05-02T15:44:34+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes