STAATSM1N1STER11JM DES INNERN *.f'kom Freistaat SACHSEN SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard -von -Lindenau -Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage der Abgeordneten Juliane Nagel, Fraktion DIE LINKE Drs.-Nr.: 6/9230 Thema: Abschiebungen aus sächsischen JVA Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie viele straffällig gewordene Geflüchtete wurden seit 1. April 2016 aus den sächsischen JVA heraus ausgewiesen bzw. abgeschoben? (bitte nach JVA, Datum/ Zeitpunkt und Zielland der Ausweisung/ Abschiebung und Ausweisungsgründen/ Straftatbeständen aufschlüsseln ) Wie in der Antwort der Staatsregierung auf die Kleine Anfrage Drs.-Nr. 6/4850 dargestellt, wurden als „Geflüchtete" erneut ausländische Gefangene aus Nicht -EU -Ländern erfasst. Stichtag war der 18. April 2017. Zur Beantwortung der Frage wird auf die nachfolgenden Übersichten verwiesen . In der Regel wurde gemäß § 456a Strafprozessordnung von der weiteren Vollstreckung der Strafe unter der Bedingung, dass der Betroffene abgeschoben, zurückgeschoben oder zurückgewiesen wird, abgesehen. In drei Fällen wurde der (Untersuchungs-) Haftbefehl für den Vollzug der Abschiebung außer Vollzug gesetzt. In einem Fall erfolgte die Abschiebung unmittelbar nach Verbüßung der Strafe. Aus den Justizvollzugsanstalten Chemnitz, Görlitz und Torgau fanden keine Abschiebungen von Geflüchteten statt. Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 24a-1053722/50 Dresden, . Mai 2017 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm-Buck- Str. 2 oder 4 melden. STAATSMINISTERIUM DES INNERN Justizvollzugsanstalt Bautzen Freistaat Datum der Zielland Straftatbestände Abschiebung 27.06.2016 Bosnien und - Verstoß gegen das Aufenthaltsgesetz Herzegowina - Einschleusen von Ausländern 25.08.2016 Tunesien - Unerlaubte Einfuhr von und unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmittel (BtM) in nicht geringer Menge, unerlaubter Besitz von BtM - Gefährliche Körperverletzung - Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte - Vorsätzlicher Besitz, Führen einer verbotenen Waffe/ Schusswaffe 31.08.2016 Algerien - Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz - Fahren ohne Fahrerlaubnis - Verstoß gegen das Aufenthaltsgesetz 03.11.2016 Tunesien - Unerlaubte Einfuhr von BtM in nicht geringer Menge - Gefährliche Körperverletzung - Erschleichen von Leistungen - Diebstahl in mehreren Fällen Justizvollzugsanstalt Dresden Datum der Abschiebung Zielland Straftatbestände 25.04.2016 Tunesien - Körperverletzung 26.05.2016 Türkei - Vergehen gegen das BtMG 11.08.2016 Albanien - Diebstahl 28.09.2016 Tunesien - Vergehen gegen das BtMG 03.11.2016 Tunesien - Diebstahl 11.01.2017 Tunesien - Vergehen gegen das BtMG 16.01.2017 Georgien - Diebstahl 23.01.2017 Georgien - Diebstahl 27.01.2017 Algerien - Körperverletzung 15.02.2017 Algerien - Vergehen gegen das BtMG 08.03.2017 Tunesien - Diebstahl 08.03.2017 Tunesien - Vergehen gegen das BtMG 08.03.2017 Tunesien - Körperverletzung 08.03.2017 Tunesien - Vergehen gegen das BtMG 22.03.2017 Marokko - Diebstahl 05.04.2017 Tunesien - Vergehen gegen das BtMG 10.04.2017 Marokko - Diebstahl Seite 2 von 5 STAATSMINISTERIUM DES INNERN Justizvollzugsanstalt Leipzig mit Krankenhaus Freistaat SACHSEN Datum der Abschiebung Zielland Straftatbestände 06.07.2016 Algerien - Diebstahl 25.08.2016 Tunesien - Vergehen gegen das BtMG 11.01.2016 Tunesien - Vergehen gegen das BtMG 11.01.2016 Tunesien - Brandstiftung 08.03.2017 Tunesien - Diebstahl 05.04.2017 Tunesien - Vergehen gegen das BtMG 05.04.2017 Algerien - Diebstahl 05.04.2017 Tunesien - Diebstahl 05.04.2017 Tunesien - Diebstahl Jugendstrafvollzugsanstalt Reg is-Breitingen Datum der Zielland Straftatbestände Abschiebung 25.08.2016 Tunesien - Misshandlung Schutzbefohlener (unter Einbeziehung div. Vorverurteilungen) 04.10.2016 Thailand - versuchter Totschlag in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung 03.11.2016 Tunesien - räuberische Erpressung 10.03.2017 Algerien - Körperverletzung - Vergehen gegen das BtMG - Diebstahl - Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte 05.04.2017 Tunesien - Verstoß gegen das Aufenthaltsgesetz - Erschleichen von Leistungen Justizvollzugsanstalt Waldheim Datum der Abschiebung Zielland Straftatbestände 06.04.2016 Tunesien - Vergehen gegen das BtMG 28.09.2016 Tunesien - Totschlag Justizvollzugsanstalt Zeithain Datum der Abschiebung Zielland Straftatbestände 12.07.2016 Libyen - Totschlag 29.06.2016 Tunesien - Diebstahl - Vergehen gegen das BtMG 25.08.2016 Tunesien - Diebstahl - Sachbeschädigung 28.09.2016 Tunesien - Diebstahl 11.01.2017 Tunesien - Raub - Sachbeschädigung 07.04.2017 Tunesien - Vergehen gegen das BtMG Seite 3 von 5 STAATSM1N1STERIUM DES INNERN Freistaat SACHSEN - Erschleichen von Leistungen 12.04.2017 Algerien - Diebstahl - Sachbeschädigung - Erschleichen von Leistungen Justizvollzugsanstalt Zwickau Datum der Abschiebung Zielland Straftatbestände 19.10.2016 Kosovo - Vergehen gegen das BtMG Frage 2: Nach welchen Maßgaben wird von wem zwischen Ausweisungs- und Bleibeinteressen der Betroffenen abgewogen? Für die Ausweisung von straffällig gewordenen Ausländern sind die Ausländerbehörden der Landkreise und Kreisfreien Städte zuständig. In die Entscheidung werden Art. 6 des Grundgesetzes und Art. 8 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten maßgeblich berücksichtigt und im Rahmen der Abwägung herangezogen. Dabei werden folgende vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entwickelte Kriterien bei der Prüfung einer möglichen Ausweisung berücksichtigt: - die Art und Schwere einer vom Beschwerdeführer begangenen Straftat, - die Dauer des Aufenthalts des Beschwerdeführers in dem Land, aus dem er ausgewiesen werden soll, - die seit der Tat verstrichene Zeit und das Verhalten des Beschwerdeführers in dieser Zeit, - die Staatsangehörigkeit der verschiedenen Betroffenen, - die familiäre Situation des Ausländers, wie z. B. die Dauer der Ehe, und andere Faktoren , die erkennen lassen, wie intakt das Familienleben eines Ehepaars ist, - ob der Ehepartner bzw. die Ehepartnerin von der Straftat wusste, als er bzw. sie eine familiäre Beziehung einging, - ob aus der Ehe Kinder hervorgegangen sind und gegebenenfalls deren Alter, - das Ausmaß der Schwierigkeiten, denen der Ehepartner bzw. die Ehepartnerin in dem Land, in das der Ausländer bzw. die Ausländerin ausgewiesen werden soll, voraussichtlich begegnen wird, - die Belange und das Wohl der Kinder, insbesondere das Ausmaß der Schwierigkeiten , denen Kinder des Ausländers bzw. der Ausländerin in dem Land, in das er ausgewiesen werden soll, voraussichtlich begegnen werden sowie Seite 4 von 5 STAATSMINISTERIUM DES INNERN - die Stabilität der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Gastland und zum Zielland. Unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles erfolgt anschließend eine Abwägung der öffentlichen Interessen an der Ausreise mit den persönlichen Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet. Falls dies zu dem Ergebnis führt, dass das öffentliche Interesse im Rahmen einer Gefahrenabwehr an der Ausreise des Ausländers überwiegt, wird der Ausländer nebst zeitgleicher Befristung von Amts wegen ausgewiesen. Frage 3: Mit welchem zeitlichen Vorlauf und auf welche Art (mündlich/ schriftlich, in deutscher oder der Sprache des Herkunftslandes) werden die Betroffenen über die beabsichtigte Abschiebung informiert? Frage 4: Inwiefern ist es in dem unter 3. erfragten Zeitraum möglich einen Rechtsbeistand zu konsultieren oder Rechtsmittel gegen die Abschiebung einzulegen? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 3 und 4: Grundsätzlich wird den Betroffenen bereits im Rahmen der Ablehnung ihres Asylantrages die Abschiebung schriftlich in deutscher Sprache und in der Sprache ihres Herkunftslandes angekündigt. Ein konkreter Termin wird dabei in der Regel nicht genannt. Gegen diesen ablehnenden Bescheid können die Betroffenen Rechtsmittel einlegen und sich hierbei eines Rechtsbeistandes bedienen. Hierauf wird in den Bescheiden hingewiesen. Die zuständige Ausländerbehörde informiert in der Regel wenige Tage vor der geplanten Absphiebung hierüber die Anstalt. Im Einzelfall erfolgt die Information auch mit größerem den stalt, kann Mit f fizeitlichem Vorlauf. Die Bekanntgabe des konkreten Abschiebungstermins an trofjenen erfolgt nach Abwägung der Umstände des Einzelfalls seitens der Anolopi hier insbesondere Aspekte der Sicherheit Berücksichtigung finden. Die Bealje durch die Anstalt erfolgt mündlich. dlichen Grüßen V ' — M us U \ Freistaat SACHSEN Seite 5 von 5 2017-05-05T08:44:24+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes