STAATSM IN 1STER1 UM DES INNERN kü'... Freistaat ||p SACHSEIN Der Staatsminister SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN Aktenzeichen 01095 Dresden (bitte bei Antwort angeben) 38-0141.50/8594 Präsidenten des Sächsischen Landtages Dresden, Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden . März 2015 Kleine Anfrage des Abgeordneten Valentin Lippmann, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drs.-Nr.: 6/928 Thema: Kosten für das gemeinsame Rechen- und Dienstleistungszentrum auf dem Gebiet der Telekommunikationsüberwachung der Länder Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen, Berlin, Brandenburg Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Mit welchen Gesamtkosten ist für die Errichtung des Rechen- und Dienstieistungszentrums zu rechnen? Frage 2: Mit welchen jährlichen Verwaltungskosten ist nach der Errichtung des Rechen- und Dienstleistungszentrums zu rechnen? Frage 3: Wie sollen die Gesamtkosten unter 1. und 2. auf die einzelnen Bundesländer verteilt werden? Frage 4: Inwieweit wird das Personal des Rechen- und Dienstleistungszentrums von den Ländern in welchem Umfang gestellt? Frage 5: Welche Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen wurden hinsichtlich des Rechen- und Dienstleistungszentrums bisher mit welchen Ergebnissen erstellt oder auf welcher Grundlage in Auftrag gegeben? Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm-Buck-Str. 2 oder 4 melden. STAATSM1N1STER1UM DES INNERN Freistaat SACHSEN Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 1 bis 5: Bisher wurden im Rahmen einer ministeriellen Arbeitsgruppe der beteiligten Länder Erörterungen auf der Grundlage von Zwischen- und Teilergebnissen geführt. Die daraus entstandenen Dokumente sind noch im Entwurfsstatus und repräsentieren damit nicht die Auffassung und den Willen der jeweiligen Landes- oder Staatsregierung. Insbesondere steht eine abschließende verfassungsrechtliche Würdigung ablauforganisatorischer Einzelfragen noch aus. Wesentlich ist dabei die Zielorientierung des angedachten Gemeinsamen Kompetenz- und Dienstleistungszentrums auf technische Hilfs- und Unterstützungsfunktionen. Gemäß Artikel 51 Abs. 2 der Verfassung des Freistaates Sachsen lehnt die Sächsische Staatsregierung eine weitergehende Beantwortung der Fragen ab, weil diese die internen Abstimmungs- und Willensbildungsprozesse sowie die Planungen innerhalb der Sächsischen Staatsregierung zur Vorbereitung von Regierungsentscheidungen betreffen. Somit ist unmittelbar der Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung berührt (vgl. SächsVerfGH Urteil vom 23. April 2008, Vf. 87-I-06). 11 / Mit feubdlichen Grüßen Mirkus Ulbig \ Seite 2 von 2