STAATSMITTEL UIVI FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHIJTZ Freistaat S SACHSEN mm ; I Die Staatsministerin SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Albertstraße 10 | 01097 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Durchwahl Telefon +49 351 564-5601 Telefax +49 351 564-5791 Ihr Zeichen Ihre Nachricht vom Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 44-0141.51-14/640 Dresden, Kleine Anfrage der Abgeordneten Susanne Schaper, <^/lovember 2014 Fraktion DIE LINKE Drs.-Nr.: 6/93 Thema: Gegenwärtige Regelungen zu Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) in Sachsen Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Welche Verwaltungsvorschriften hinsichtlich der Gewährung von KdU sowie Satzungen auf Grundlage des Sächsischen Ausführungsgesetzes zum Sozialgesetzbuch, Zweites Buch (SGB II) vom April 2014 gelten gegenwärtig in den einzelnen Landkreisen und kreisfreien Städten in Sachsen? Frage 2: Welche Veränderungen hat es zu bzw. in den in Frage 1 genannten Verwaltungsvorschriften in den Landkreisen und kreisfreien Städten seit Oktober 2011 gegeben? Frage 3: Wie hoch ist die gegenwärtig maximale Erstattung der KdU pro Quadratmeter Wohnfläche in den Landkreisen und kreisfreien Städten für die einzelnen Personenhaushaltsgrößen? (Bitte unter Angabe des jeweiligen Faktors „angemessene Quadratmeterzahl“ in den Landkreisen und kreisfreien Städten darstellen.) Frage 4: In welchen Landkreisen und kreisfreien Städten beruhen die Richtlinien/Verwaltungsvorschriften auf einen Beschluss des Kreistages bzw. Stadtrates? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 1 - 4: Es wird auf die Anlage 1 verwiesen. Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz Albertstraße 10 01097 Dresden www.sms.sachsen.de STAATSM1N1STER11JM FÜR SOZIALES UND VERBRAIJCHERSCHUTZ Freistaat SACHSEN Frage 5: Welche Gesamtaufwendungen erbrachten die jeweiligen Landkreise und kreisfreien Städte 2013 für die Kosten der Unterkunft, wie hoch ist der Anteil den Bund und Land erstattet haben? Die dem Sächsischen Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz dazu vorliegenden statistische Daten stellen wir Ihnen tabellarisch zur Verfügung. Landkreis/ Kreisfreie Stadt Gesamtausgaben für Kosten der Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 SGB II (2013) Bundesbeteiligung (Erstattung) nach §46 Abs. 10 SGB II (in voller Höhe durch den Freistaat Sachsen an die Kommunen ausgereicht) (2013) Erzgebirgskreis 52.810.498,18 € 18.397.652,50 € Bautzen 50.096.214,39 € 17.547.109,27 € Zwickau 53.831.644,93 € 18.938.679,01 € Mittelsachsen 47.326.079,22 € 16.563.042,27 € LK Leipzig 47.428.039,47 € 16.603.113,66 € Meißen 41.265.847,92 € 14.448.030,98 € Görlitz 57.298.341,56 € 20.060.035,21 € Sächsische Schweiz-Osterzgebirge 41.748.737,19 € 14.577.167,52 € Nordsachsen 39.826.160,54 € 13.942.385,86 € Vogtlandkreis 35.918.554,55 € 12.577.364,12 € Chemnitz 54.844.602,65 € 19.199.115,37 € Dresden 107.838.605,82 € 37.737.962,51 € Leipzig 151.449.435,94 € 53.011.071,19€ Summe 781.682.762,36 € 273.602.729,47 € Anlage Seite 2 von 2 Anlage 1 zur Kleinen Anfrage der Abgeordneten Susanne Schaper, Fraktion DIE LINKE, Drs.-Nr.: 6/93 Thema: Gegenwärtige Regelungen zu Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) Landkreis/ Kreisfeie Stadt Antwort zu Frage 1: Weiche Verwaltungsvorschriften hinsichtlich der Gewährung von KdU sowie Satzungen auf Grundlage des Sächsischen Ausführungsgesetzes zum Sozialgesetzbuch, Zweites Buch (SGB II) vom April 2014 gelten gegenwärtig in den einzelnen Landkreisen und kreisfreien Städten in Sachsen? Antwort zu Frage 2: Welche Veränderungen hat es zu bzw. in den in Frage 1 genannten Verwaltungsvorschriften in den Landkreisen und kreisfreien Städten seit Oktober 2011 gegeben? Antwort zu Frage 3: Wie hoch ist die gegenwärtige maximale Erstattung der KdU pro Quadratmeter Wohnfläche in den Landkreisen und kreisfreien Städten für die einzelnen Personenhaushaltsgrößen? (Bitte unter Angabe des jeweiligen Faktors „angemessene Quadratmeterzahl“ in den Landkreisen und kreisfreien Städten darstellen.) Antwort zu Frage 4: In welchen Landkreisen und kreisfreien Städten beruhen die Richtlinien/Verwaltungsvor-schriften auf einen Beschluss des Kreistages bzw. Stadtrates? Landkreis Bautzen • Richtlinie des Landkreises Bautzen zu den Leistungen für Unterkunft und Heizung nach den Sozialgesetzbüchem ff und Xff - Unterkunfts- und Heizkostenrichtfinie - gültig ab 01.10.2013 • Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz zur Regelung von Wohnflächenhöchstgrenzer, vom 07.06.2010 (VwV Wohnflächenhöchstgrenzen) Vom 01.01.2009 bis 30.09.2013 galt die Richtlinie des Landkreises Bautzen zu den Leistungen für Unterkunft und Heizung nach den Sozialgesetzbüchern II und XII vom 19.12.2008. siehe Übersicht in Anlage 2 Die Richtlinie des Landkreises Bautzen zu den Leistungen für Unterkunft und Heizung nach den Sozialgesetzbüchern li und XII mit Gültigkeit ab 01.10.2013 beruht auf dem Beschluss des Kreistag vom 08.07.2013. Stadt Chemnitz • Richtlinie der Stadt Chemnitz über die Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach den Sozialgesetzbüchern II und XII (Unterkunfts- und Heizungskostenrichtlinie) - gültig ab 01.05.2014 in der Fassung ihrer 1. Fortschreibung vom 30. April 2014 (Die Fortschreibung beruht auf den Ergebnissen der von der Stadt Chemnitz beauftragten Wohnungsmarktuntersuchung im Jahr 2013.) Vor dem Inkrafttreten der unter 1.) gen. Richtlinie galt die Unterkunfts- und Heizungskostenrichtlinie nach SGB II und XII vom 22.09.2004, zuletzt ergänzt am 26.09.2007. Ab 01.12.2012 trat eine neue Richtlinie der Stadt Chemnitz über die Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach SGB II und XII in Kraft, welcher eine Erhebung der Firma „Analyse & Konzepte“ hinsichtlich des Wohnungsmarktes und der Mietpreise zugrunde lag. 1 Person bis 48 qm Wohnfläche: 5,63 €/qm = Brutto-Kaltmiete* 2 Personen bis 60 qm Wohnfläche: 5,51 €/qm = Brutto-Kaltmiete* 3 Personen bis 75 qm Wohnfläche: 5,40 €/qm = Brutto-Kaltmiete* 4 Personen bis 85 qm Wohnfläche: 5,31 €/qm = Brutto-Kaltmiete* 5 Personen bis 95 qm Wohnfläche: 5,28 €/qm = Brutto-Kaltmiete* - für jede weitere Person erhöht sich die Wohnfläche jeweils um 10 qm mit dem Faktor 5,28 €/qm (* Brutto-Kaltmiete = Grundmiete zuzüglich kalte Betriebskosten) Die unter 1.) und 2.) gen. Richtlinien der Stadt Chemnitz wurden vom Stadtrat beschlossen. l Anlage 1 zur Kleinen Anfrage der Abgeordneten Susanne Schaper, Fraktion DIE LINKE, Drs.-Nr.: 6/93 Thema: Gegenwärtige Regelungen zu Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) Landeshauptstadt Dresden Gewährung der Kosten der Unterkunft und Heizung nach dem Zweiten und Zwölften Buch Soziaigesetzbuch (SGB II und SGB XII) erfolgt auf der Grundlage • des Beschlusses des Dresdner Stadtrates vom 30. Mai 2013, SR/055/2013 V2195/13 und • der Dienstanweisung der Landeshauptstadt Dresden Zum 1. Januar 2014 wurde die in der Antwort zur Frage 1 genannte Dienstanweisung in Kraft gesetzt, welche zum 1. Juli 2014 ihre erste Anpassung erfahren hat. In der Landeshauptstadt Dresden gelten derzeit nachfolgende Richtwerte für eine angemessene Bruttokaltmiete: 1- PHH = 304,79 Euro/Monat 2- PHH = 377,61 Euro/Monat 3- PHH = 454,11 Euro/Monat 4- PHH = 522,31 Euro/Monat 5- PHH = 630,51 Euro/Monat jede weitere Person = 66,37 Euro/Monat Die Heizkosten richten sich nach dem aktuellen Bundesheizspiegel (Spalte „erhöht“). Unter Berücksichtigung der Besonderheit des Einzelfalls kann von den Richtwerten abgewichen werden. Eine konkrete Erstattung pro Quadratmeter Wohnfläche wird in Dresden nicht in Anwendung gebracht. Bei der Prüfung der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung in Folge von Betriebskostenabrechnungen oder weiteren einmaligen Unterkunftskosten (z. B. Schönheitsreparaturen) richtet sich die angemessene Wohnfläche nach der Verwaltungsvorschrift Wohnflächenhöchstgrenzen des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz. Die Richtwerte wurden vom Stadtrat der Landeshauptstadt Dresden beschlossen: a) Stadtratsbeschluss SR/034/2011 V1307/11 vom 24. November 2011 b) Stadtratsbeschluss SR/055/2013 V2195/13 vom 30. Mai 2013 Erzgebirgskreis ► Richtlinie zur Angemessenheit der Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung nach § 22 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) und § 35 Zwölftes Buch Soziaigesetzbuch (SGB XII) vom 16.04.2014 Um den Anforderungen des Gesetzgebers und der Sozialgerichtsbarkeit gerecht zu werden, hat der Erzgebirgskreis im Jahr 2013 einen externen Berater mit der Ermittlung neuer Angemessenheitsgrenzen der Unterkunftskosten auf der Grundlage eines schlüssigen Konzepts beauftragt. Die Angemessenheit in der neuen Richtlinie basiert somit auf einer repräsentativen Datenerhebung und einer nach wissenschaftlichen Methoden erfolgten Datenauswertung. Nettokaltmiete pro m2 Wohnfläche für eine Bedarfsgemeinschaft mit... Personen: Kreistagsbeschluss 0647/2014 vom 16.04.2014 4 jede weitere Wcwifsgfcle «-»tf 158-75 IT 75-Km2 IW fefor.Ä 4,45 4.47 i-” y.h 4,25 4*47 4,25; 4IS 4,13 4,29 §£|mC iM 4,8 4,08 UffisnD 4j49 4,25 4,33 4,01 ■ iepnE 432 4,12 413 m 4$ Landkreis Görlitz Verwaltungsvorschrift des Landkreises Görlitz zu den Kosten für Unterkunft und Heizung gemäß § 22 SGB ff und § 29 SGB XII in Kraft getreten am 01.04.2009 Bei Entscheidungen wird Rechtsprechung des BSG berücksichtigt. vgl. derzeit noch geltende beigefügte VwV (Anlage 3) Beschluss erfolgte im zuständigen Ausschuss 2 Anlage 1 zur Kleinen Anfrage der Abgeordneten Susanne Schaper, Fraktion DIE LINKE, Drs.-Nr.: 6/93 Thema: Gegenwärtige Regelungen zu Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) Landkreis Leipzig • Beschluss des Kreistages (keine Satzung!) zu den Richtwerten KdU vom 5.1Ö.2Ö11 in der Fassung der 1. Fortschreibung vom 20.02.2013 • Sachs. VwV-Wohnflächenhöchstgrenzen v. 7.6.2010 Beschluss des Kreistages zu den Richtwerten KdU vom 5.10.2011 in der Fassung der 1. Fortschreibung vom 20.02.2013 • Abhängig von örtlichem Vergleichsraum und Wohnungsgröße zwischen 5,19 €/qm und 6,58 €/qm Bruttokaltmiete (ohne Heizkosten) • Heizkosten bis 1,2Ö€/qm werden grds. übernommen; darüber hinaus bis 1,40€/qm im Einzelfall; ab 1,40 €/qm gilt Beweislastumkehr - eLB muss nachweisen, dass Kosten im Einzelfall angemessen sind Kreistagsbeschluss Stadt Leipzig • Schlüssiges Konzept vom 09.12.2013 und nähere Verwaltungsrichtlinien zu Einzefthemen Anpassungen der Eckwerte für die KdU und diverse Detailanpassungen zu spezifischen Einzelthemen vor dem Hintergrund der Rechtsprechung der Sozialgerichtsbarkeit • keine Grenze für eine maximale Erstattung, da eine Erhöhung der nachfolgenden (Regel-) Eckwerte in begründeten Einzelfällen immer möglich ist • Grundmiete 4,48 €/m2; Betriebskosten 1,33 €/m2; Heiz- und Warmwasserkosten 1,20 €/m2; entspricht einer Brutto-Warm-Miete von 7,01 €/m2 • Angemessenheit bemisst sich nach der Brutto-Kaltmiete (5,81 €/m2) x der jeweiligen angemessenen Wohnfläche (1 Pers. 45m2, 2 Pers. 60 m2, 3 Pers. 75m2, 4 Pers. 85 m2 usw.) entf. Entscheidung durch Verwaltungsspitze OBM Landkreis Meißen * Verwaltungsvorschrift zur Angemessenheit der Kosten für die Unterkunft und Heizung (VwV-KdU) vom 01.01.2014 (Anlage 4). • Aufhebung der VwV-KdU vom 01.01.2009 durch VwV-KdU vom 01.08.2012 (= Umsetzung des Schlüssigen Konzeptes durch externen Anbieter); • weitere Anpassung der KdU-Werte im Rahmen der sog. Indexortschreibung nach höchstrichterlicher Rechtsprechung mit VwV-KdU vom 01.01.2014 rückwirkend ab 01.09.2013 Unterschiedlich je nach Region (Stadt/Gemeinde) und Wohnungsgröße. Die Werte (Wohnungsgröße und max. Produktrichtwert) sind der Anlage 4 zu entnehmen. Kreistagsbeschluss Landkreis Mittelsachsen • Keine ♦ gültige Regelung: „Richtlinie für die Gewährung von Leistungen der Unterkunft und Heizung im Landkreis Mittelsachsen“ vom 12.12.2012 Inkrafttreten der aktuellen Richtlinie zum 01.01.2013 Keine Angabe möglich. Nach der Produkttheorie des BSG kommt es auf die finanzielle Gesamtbelastung der Sozialleistungsträger an, daher keine Preisvorgabe pro m2. Kreistagsbeschluss Landkreis Nordsachsen • Regelung der Angemessenheit von Kosten der Unterkunft und Heizung gemäß § 22 SGB II und gemäß § 35 SGB XII im Landkreis Nordsachsen, in Kraft ab 01.01.2013. Die Angemessenheit der Kosten für Unterkunft und Heizung gern. § 22 SGB II und gern. § 35 SGB XII wurde zum 01.01.2013 neu geregelt (Kreistagsbeschluss Nr.: 416/12 KT vom 19.12.2012). Die Richtwerte beruhen auf einem schlüssigen Konzept, erstellt durch die Firma Analyse & Konzepte Beratungsgesellschaft für Wohnen, Immobilien, Stadtentwicklung mbH. Zum 01.01.2015 ist eine Fortschreibung der Richtwerte vorgesehen. Die Anerkennung der angemessenen KdU erfolgt entsprechend der Produkttheorie und unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls. Hierzu wird auf die als Anlage 6 übermittelte Richtlinie verwiesen. Die angemessenen Höchstgrenzen für die Bruttokaltmieten schwanken danach zwischen 4,20 Euro/qm (5-Personen-Haushalt im Wohnungsmarkttyp 1) und 5,90 Euro/qm (2-Personen-Haushalt im Wohnungsrnarkttyp 4). Heizkosten werden gesondert erbracht. Die Regelung zur Angemessenheit der Kosten für Unterkunft und Heizung beruht auf einem Kreistagsbeschluss (Nr. 416/12 KT vom 19.12.2012). Die Fortschreibung der Richtwerte zum 01.01.2015 wird ebenfalls durch einen Kreistagsbeschluss erfolgen. 3 Anlage 1 zur Kleinen Anfrage der Abgeordneten Susanne Schaper, Fraktion DIE LINKE, Drs.-Nr.: 6/93 Thema: Gegenwärtige Regelungen zu Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) Landkreis Sächsische SchweizOsterzgebirge Verwaltungsvorschrift des Landkreises Sächsische Schweiz-Osterzgebirge zur Bestimmung der Höhe der angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Zweiten und Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (VwV Unterkunfts- und Heizungskosten) vom 17.07.2013 VwV Unterkunfts- und Heizungskosten vom 17.07.2013 - Fortschreibung zum 01.07.2014 Wir wenden die Produkttheorie des Bundessozialgerichts an (vgl. Urteil vom 19.02.2009, Az. B 4 AS 30/08). Es gibt somit keinen Höchstbetrag je Quadratmeter Wohnfläche. Die Angemessenheits-grenzen für die Bruttokaltmiete variieren regional wie folgt: dm im PMzWrm Üipp&MUw&ldz, Ds&s*,- Tb Wifa&VKift &&%$&&&$&& x xxx-Jxx. Kx&x*:*, 4 S&aSSdSSSi. $4-.> Fima, >***si*fSäS8is t ZoG.iOi liwisc M§,ie « 340,20 € 5 44$,: 431:25c c 4 3'S. 5- f 4 583,50 € mim € 436,05 * 473,45 € 5 S83,£ö C 451,30 C 44§35 € 54115 € i* $3,ÜQ £ Sl>0 € 47M € 55,70 € Vogtlandkreis • Verwaltungsrichtlinie - Richtwerte für angemessene Bruttokaltmieten bei Kosten der Unterkunft nach § 22 SGB und § 29 SGB XII im Vogtlandkreis Aktualisierung der Richtwerte (vom 01.03.2011) im Sinne von § 22 c SGB II zum 01.01.2013 siehe Anlage 5 Landkreis Zwickau * Sächsische Sozialhilferichtlinien Rand Nr. 29.01 • Verwaltungsvorschrift des Landkreises • Zwickau über die Festsetzung der Höhe * angemessener Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem • Zweiten und Zwölften Buch Sozialgesetzbuch vom 26.05.2014; • Verwaltungsvorschrift des Landkreises « Zwickau zur einheitlichen Gewährung von Leistungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung nach dem Zweiten und Zwölften Buch Sozialgesetzbuch vom 03.06.2014 Feststellung neuer Vergleichsregionen Feststellung aktueller Mietwerte nach neuer Datenerhebung Feststellung aktueller Werte für Betriebskosten- und Heizkosten nach neuer Datenerhebung Feststellung von Bruttokaltmieten als Mietobergrenzen für angemessene KdU Haushalts- aröße an- aemessene Wohnfläche mtl. Bruttokalt-miete oro m2nach Regionen mtl. Heizkosten oro m2 nach Reaionen* Alleinstehend 45 m2 von 5,69 € bis 6,29 € von 1,60 € bis 1,80 € 2 Personen 60 m2 von 5,55 € bis 6,13 € von 1,35 € bis 1,60 € 3 Personen 75 m2 von 5,36 € bis 5,72 € von 1,31 € bis 1,51 € 4 Personen 85 m2 von 5,10 € bis 5,90 € von 1,31 € bis 1,41 € jede Weitere 10 m2 von 5,10 € bis 5,90 € von 1,30 € bis 1,50 € *(Nichtprüfgrenze, darüber Einzelfallprüfung) Kreistagsbesch I uss Gemäß Regelungen der Hauptsatzung des Vogtlandkreises ist für den Beschluss über die Verwaltungsrichtlinie der Gesundheitsund Sozialausschuss zuständig. Beschluss des Kreistages zur aktuellen Verwaltungsvorschriften ist nicht erforderlich. Nach dem die rechtlichen Grundlagen für den Erlass einer Satzung vorliegen (Ermächtigung), wird diese erarbeitet und dem Kreistag vorgelegt. (ist für das Jahr 2015 vorgesehen) 4 Landratsamt Bautzen Jobcenter INFORMATIONEN ZU LEISTUNGEN FÜR UNTERKUNFT UND HEIZUNG (UNTERKUNFTS- UND HEIZKOSTENRICHT Anlage 2 zur Wann ist der Wohnraum angemessen? Angemessen ist eine Unterkunft grundsätzlich nur dann, wenn sie nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen entspricht und keinen gehobenen Wohnstandard aufweist. Mit den im Innenteil aufgeführten Zahlen der Richtlinie wird unter anderem darüber Aussage getroffen, bis zu welchem Maximalbetrag Kosten für Unterkunft und Heizung angemessen sind. Wonach bestimmt sich die Angemessenheit der Heizkosten? Heizkosten werden in tatsächlicher Höhe erbracht, soweit sie angemessen sind und nicht durch unwirtschaftliches Heizverhalten verursacht werden. Hierbei wird nach Maßgabe der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes auf die Werte des Bundesweiten Heizspiegels in der jeweils gültigen Fassung zurückgegriffen. Auch bei den Heizkosten besteht die Maßgabe, dass kein Anspruch darauf besteht, die Höchstbeträge auszuschöpfen. Für jede weitere der Bedarfs-/Haushaltsgemeinschaft angehörende Person erhöht sich die Wohnfläche um bis zu io Quadratmeter. Zur Wohnfläche gehören alle Nebenräume wie Küche, Flur, Bad, WC oder Ähnliches. Die angegebenen Wohnungsgrößen stellen die Höchstwerte dar. Es besteht kein Anspruch darauf, diese Grenzen in vollem Umfang auszuschöpfen. * Bestimmung gemäß der Verwaltungsvorschnft des Sächsischen Staafsmimsteriurm für Soziales und Verbraucherschutz zur Regelung von Wohnflachenhocnstgrenzen vom 07.06,2010 (VwV Wohnflachenhochrgrenzen) Welche Regelungen gibt es bei Wohneigentum? Die Angemessenheit der Unterkunftskosten für Mieter und Eigentümer ist nach einheitlichen Kriterien zu bewerten. Es erfolgt ein Vergleich der im Kalenderjahr anfallenden, berücksichtigungsfähigen Gesamtkosten mit der angemessenen Jahresbruttokaltmiete des örtlichen Vergleichsraumes. Wie groß darf eine Wohnung sein? Die angemessenen Wohnflächenhöchstgrenzen werden nach der Personenzahl der Bedarfs-/Haushaltsgemeinschaft wie folgt bestimmt:* Alleinstehende: 45 Quadratmeter 2-Personen-Haushalte: 60 Quadratmeter 3- Personen-Haushalte: 75 Quadratmeter und 4- Personen-Haushalte: 85 Quadratmeter Wir helfen Ihnen. Bitte wenden Sie sich bei Fragen an Ihre Ansprechpartnerin bzw. Ansprechpartner im Jobcenter an den Standorten Bautzen, Kamenz oder Hoyerswerda. Telefon: 035915251-43900 E-Mail: leistung@lra-bautzen.de Internet: www.landkreis-bautzen.de/5881.html © Landratsamt Bautzen, Stand 09/2013 Anlage 2 zur Drs. 6/93 Wie teuer darf eine Wohnung sein? Zur Bestimmung des angemessenen Quadratmeterpreises der Bruttokaltmiete wird im Gebiet des Landkreises Bautzen nach vier Vergleichsräumen differenziert. Crostwitz, Elsterheide, Frankenthal, Großnaundorf, Laußnitz, Lichtenberg, Nebelschütz, Neukirch, Oßling, Puschwitz, Rammenau, Schönteichen, Schwepnitz, Spreetal, Steina, Steinigtwolmsdorf Wohnfläche Personen im Nettokalt- kalte Neben- Bruttokalt- max. Bruttoin m2 Haushalt miete je m3 kosten je m2 miete je m2 kaltmiete £45 1 4,57 € o,8i € 5,38 € 242,10 € > 45 bis < 6o 2 4,3i € 0,92 € 5,23 6 313,80 £ > 6o bis < 75 3 4,29 € o,8o € 5,09 € 381,75 € > 75 bis < 85 4 3,64 € 0,83 € 4,47 6 379,95 € > 85 bis +io je weitere Person 3,64 € 0,83 € 4,47 6 Arnsdorf, Bernsdorf (Stadt), Bretnig-Hauswalde, Burkau, Cunewalde, Demitz-Thumitz, Doberschau-Gaußig, Elstra (Stadt), Göda, Großdubrau, Großharthau, Großpostwitz/O.L., Großröhrsdorf (Stadt), Haselbachtal, Hochkirch, Königsbrück (Stadt), Königswartha, Kubschütz, Lauta (Stadt), Lohsa, Malschwitz, Neschwitz, Neukirch/Lausitz, Obergurig, Ohorn, Panschwitz-Kuckau, Räckelwitz, Radibor, Ralbitz-Rosenthal, Schirgis-walde-Kirschau (Stadt), Schmölln-Putzkau, Sohland a. d. Spree, Wachau, Weißenberg (Stadt), Wilthen (Stadt), Wittichenau (Stadt), Wohnfläche Personen im in m2 Haushalt * 45 1 > 45 bis < 60 . . 2. > 60 bis < 75 3 > 75 bis < 85 4 > 85 bis +io je weitere Person Nettokalt- kalte Nebenmiete je m2 kosten je m2 4,68 £ i,n € 4,50 € 1,00 € 43t€ 1,05 € 418 € 0,99 € 418 € 0,99 € Bruttokalt- max. Brutto* miete je m2 kaltmiete 5,79 € 260,55 € 5,50 € 330,00 £ 5,36 € 402,00 € 577 € 439,456 547 € Bischofswerda (Stadt), Hoyerswerda (Stadt), Kamenz (Stadt), Pulsnitz (Stadt) Wohnfläche Personen im Nettokalt- kalte Neben- Bruttokalt- max. Bruttoin m2 Haushalt miete je m2 kosten je m2 miete je m2 kaltmiete <45 i 480 € 1,09 € 5,896 265,05 € > 45 bis < 60 2 450 € 1,00 € 5,50 6 330,00 € > 60 bis < 75 3 466 € 1,01 € 5,67€ 425,25 6 > 75 bis < 85 4 4Ä € 1,041 5,676 481,95 6 > 85 bis +10 je weitere Person 463 € 1,04 € 5+7 6 Bautzen (Stadt), Ottendorf-Okrilla, Radeberg (Stadt) Wohnfläche Personen im Nettokalt- kalte Neben- Bruttokalt- max. Bruttoin m2 Haushalt miete je m2 kosten je m2 miete je m2 kaltmiete <45 i 5,02 € 1,10 € 6,12 £ 27540 € > 45 bis < 60 2 481 € 0,97 £ 5,78 6 346,80 € > 60 bis < 75 3 460 € 1,00 € 5,6o € 420,00 £ > 75 bis < 85 4 444 € 0,98 € 5,42 6 460,70 € > 85 bis +10 je weitere Person 4,44 € 0,98 £ 5,42 6 Anlage 3 zu Drs. 6/93 Verwaitungsvorschrift des Landkreises Görlitz zu den Kosten der Unterkunft und Heizung gemäß § 22 Sozialgesetzbuch - Zweites Buch (SGB II) und § 29 Sozialgesetzbuch - Zwölftes Buch (SGB XII) I. Rechtsgrundlagen § 1 Zuständigkeit (1) Der Landkreis Görlitz ist gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) Träger einzelner Leistungen für Grundsicherung Arbeitssuchende. Hierunter fallen auch Leistungen für die Übernahme angemessener Unter-kunfts- und Heizungskosten gemäß § 19 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 22 Abs. 1 SGB II. (2) Ebenfalls ist der Landkreis Görlitz nach § 3 Absätze 1 und 2 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) örtlicher Träger der Soziafhilfe. Zur Sozialhilfe gehört gemäß § 27 Abs. 1, § 29 Abs. 1 sowie § 42 Satz 1 Nr. 2 SGB Xil die Übernahme angemessener Kosten der Unterkunft in den Leistungsarten nach dem 3. und 4. Kapitel des SGB Xil (Hilfe zum Lebensunterhalt sowie Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung). § 2 Verordnungsermächtigung (1) Gemäß § 27 Nr. 1 SGB li ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, weiche Aufwendungen für Unterkunft und Heizung angemessen sind und unter welchen Voraussetzungen die Kosten für Unterkunft und Heizung pauschaliert werden können. (2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat derzeit von seiner Verordnungsermächtigung zur weitergehenden Regelung der Unterkunfts- und Heizkosten nach § 27 SGB II weder Gebrauch gemacht, noch steht eine solche in Aussicht, sodass zur Ermittlung der angemessenen Leistungen zurückgegriffen wird auf * * die Sächsischen Sozialhilferichtlinien, ♦ zur Wohnflächenbegrenzung die landesrechtiichen Vorschriften zur Förderung des sozialen Mietwohnungsbaus, ♦ die Rechtsprechung der Sozialgerichte zur Angemessenheit der Kosten der Unterkunft und Heizung, * Erhebungen des Mietniveaus im Kreisgebiet. I Anlage 3 zu Drs. 6/93 II. Unterkunftskosten § 3 Angemessenheit (1) Die angemessenen Unterkunftskosten entsprechen dem Produkt aus dem angemessenen Mietzins pro Quadratmeter und einer für den oder die Hilfesuchenden abstrakt angemessenen Wohnungsgröße. Hinzu kommen angemessene kalte Betriebskosten. (2) Kosten der Unterkunft (KdU) Görlitz Anzahl der im Haushalt Richtwerte in lebenden m2 bis zu Personen kalte KdU Grundmiete Betriebs* _ , . _ ^ , , monatlich in €/m2 kosten . in €/rrr 1 45 3,82 0,93 213,75 2 60 285,00 3 75 356,25 4 85 403,75 5 95 451,25 für jede weitere Person bis 10 m2 Weißwasser $ llilpl® Anzahl der im Haushalt Richtwerte in lebenden m2 bis zu Personen Grundmiete in €/rn2 kalte Betriebs« kosten in €/m2 KdU monatlich in € 1 45 3,91 1,18 229,05 2 60 305,40 3 75 381,75 4 85 432,65 5 95 483,55 für jede weitere Person bis 10 m2 Bad Muskau Anzahl der im Haushalt lebenden Personen J Richtwerte in m2 bis zu Grundmiete in €/m2 kalte Betriebskosten in €/m2 KdU monatlich In € 1 45 3,95 1.13 228,60 2 60 304,80 3 75 381,00 4 85 431,80 5 95 482,60 für jede weitere Person bis 10 m2 2 Anlage 3 zu Drs. 6/93 Niesky Hausfialts-; grafte* r : Agro&Ep ;l . 7 7' 5;;-A,-'-:7 Anzahl der im Haushalt lebenden Personen Richtwerte in m2 bis zu Grundmiete in €/rn:- Kalte Betriebskosten in €/m2 KdU monatlich in € 1 45 3,95 1,20 231,75 2 60 309,00 3 75 386,25 4 85 437,75 5 95 489.25 für jede weitere Person bis 10 m2 übrige Städte und Gemeinden im Altkreis NOL ; HaustiaHs* i; £ ^ Anzahl der irn Haushalt lebenden Personen Richtwerte in m2 bis zu kaltS Krfü Grundmiete Betriebs- , . . monatlich in «/m2 kosten . - r, 2 m€ m €/rrr 1 45 3,69 1,00 211 ..05 2 60 281,40 3 75 351,75 4 85 398,65 5 95 445,55 für jede weif ;ere Person bis 10 m2 Löbau und Zittau M üsfe oiltsr :|-^:o.^nMn,gis-1 •järöÄö A- f :-gr6&£:. ■ Anzahl der im Haushalt lebenden Personen | Richtwerte in m2 bis zu Grund miete in €/m2 kalte Betriebs- kosten in €/m2 KdU monatlich in € 1 45 4,05 0,98 226,35 2 60 301,80 3 75 377,25 4 '35 427,55 5 95 477,85 für jede weitere Person bis 10 m2 übrige Städte und Gemeinden im Altkreis Löbau-Zittau lW/:otnöW‘gsu; :; Koste nde r ühie rkunft: in kl. ka: fte r; .{. 1 ;• ’ Be tgie feststen v •• v-vr: Anzahl der im Haushalt lobenden Personen Richtwerte in m2 bis zu Grundmiete in €/m2 kalte Betriebskosten in €/m2 KdU monatlich in € 1 45 3,36 0,98 217,80 2 60 290,40 3 75 363,00 4 85 411,40 5 95 459,80 3 Anlage 3 zu Drs. 6/93 für jede weitere Person bis 10 m2 (3) Überschreiten die Kosten der Unterkunft die oben genannten Grenzen, dann ist jeweils im Einzelfall zu prüfen, ob die Kosten noch angemessen sind. III. Heizkosten § 4 Angemessenheit (1) Heizkosten sind grundsätzlich in tatsächlicher Höhe zu übernehmen und nur dann unangemessen hoch, wenn der Hilfebedürftige ein für die konkrete Wohnung unwirtschaftliches Heizverhalten zeigt. (2) Eine Überprüfung des Heizverhaltens und der die Heizkosten beeinflussenden sonstigen Faktoren wie z. B. Bauzustand, Wärmedämmung, Witterungsbedingungen erfolgt im Einzeifail dann, wenn für die verschiedenen Heizungsarten die folgenden Brennstoffwerte pro Heizperiode und Quadratmeter Wohnfläche überschritten werden. Die Heizkosten orientieren sich an der tatsächlich bewohnten Fläche bis maximal an den in § 3 festgelegten Wohnflächenhöchstgrenzen. Für die Beurteilung der tatsächlichen Angemessenheit erfolgen Einzelfallentscheidungen unter Berücksichtigung der örtlichen und individuellen Besonderheiten. Bei den in Anlehnung an dre Sächsischen Sozialhilferichtlinien festgelegten folgenden Werten handelt es sich um eine sog. Nichtprüfungsgrenze. (3) Gewährungsmodus Sind die Heizkosten in regelmäßig wiederkehrenden Vorauszahlungen zu leisten, beispielsweise bei monatlichen Abschlagszahlungen an den Vermieter oder ein Energieversorgungsunternehmen, so werden die Vorauszahlungen übernommen. Soweit keine monatlichen Abschlagszahlungen/Vorauszahlungen an Heizkosten geschuldet werden und der Wärmebedarf durch den Selbsteinkauf von Brennstoffen gedeckt wird, werden die Aufwendungen durch einmalige Leistungen übernommen, soweit bei angemessenem Wohnraurri nicht unwirtschaftliches Heizverhalten vorliegt. Die Kostenübernahme ist vor der Beschaffung von Brennstoffen zu beantragen. Der Heizkostenbedarf ist nachzuweisen und durch den Außendienst festzustellen. Ein Bedarf an Heizmaterial besteht erst dann, wenn für den Bewilligungszeitraum kein oder nur geringfügiges Heizmaterial mehr vorhanden ist. Brennstoffart Brikett, feste Brennstoffe Fernheizung Heizöl Gasheizung Elektroheizung Trockenhoiz Menge/ Wohnfläche 35 kg/m2 125 kWh/m2 21 l/m2 21 m3/m2 161 kWh/m2 45 kg/m2 (0,1 Raummeter/m2) 4 Anlage 3 zu Drs. 6/93 Ist durch den Hilfebedürftigen Heizmaterial gekauft und vor Eintritt der Hilfebedürftigkeit bezahlt worden, handelt es sich nicht um tatsächliche Aufwendungen; diese können damit vom Leistungsträger nicht übernommen werden. IV. Eigentümer von selbstgenutztem Wohneigentum Die vorstehenden Regelungen gelten auch für notwendige Ausgaben für selhstgenutzte Eigenheime und Eigentumswohnungen. Zwingende Erhaltungsaufwendungen, die lediglich der Bewohnbarkeit und nicht der Wettsteigerung dienen, kennen im Einzelfali nach behördlicher baufachlicher Stellungnahme in angemessenem Umfang nach vorheriger Zustimmung durch den Leistungsträger übernommen werden. V. Inkrafttreten Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 01.04.2009 in Kraft. Gleichzeitig treten die Verhaltungsvorschrift zur Übernahme von Kosten für Unterkunft und Heizung gemäß § 22 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB If) - Grundsicherung für Arbeitsuchende - und § 29 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (8GB XII) ~ Sozialhilfe - für den Niederschlssischen öberlausitzkreis vom 19.07.2006 (Beschluss Nr. 175-15/06 des Kreistages vom 18.07.2006) sowie die Richtlinie des Landkreises Löbau-Zittau zu den angemessenen Kosten der Unterkunft nach dem SGB II vom 27,10.2004 (Beschluss Nr. 30/2004 des Kreistages) in der geänderten Fassung von! 22.03.2006 (Beschluss Nr. 128/2006 des Kreistages) außer Kraft. Die «Verwaltungsvorschriff zur Gewährung von Unterkünfte- und Heizkosten gemäß § 29 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch -Sozialhilfe- (SGB XII) und § 22 Sozialgesetzbuch Zweites Buch -Grundsicherung für Arbeitsuchende- (SGB II) für die Stadt Görlitz“ vom 29.10.2004 (Beschluss des Stadtrates Nr. 72-04 vom 28.10.2004) sowie die unter Satz zwei genannten Verwaltungsvorschrif-ten in den bis zum 31.03.2009 geltenden Fassungen sind weiterhin anzuwenden für Bewilligungszeilräurne, di© vor dem 01,04,2009 beginnen. Martina Weber 2. Beigeordnete und Ltrn. des Dezernates für Gesundheit und Soziales 5 Anlage 4 zu Drs. 6/93 Verwaltungsvorschrift zur A in #1 iOi m ActsAvtltcikilh' #1 a s* %£ #% etfin #%ngisfviesssisiiiitsi«> ij ts r ivnsn für die Unterkunft und Heizung (VwV KdU) nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (8GB 11) . fld Zwölftes Buch (SGI XII) in der Fassung vom 01.01.2014 für das Dezernat für Arbeit und Bildung und das Dezernat Soziales des Landkreises Meißen Anlage 4 zu Drs. 6/93 Inhaltsverzeichnis 1. Allgemeines und Rechtsgrundlagen.................................................. 3 2. Kosten für Unterkunft und Heizung................................................... 3 2.1 Kosten der Unterkunft ..................................................... 3 2.1.1 Herleitung der Richtwerte der Bruttokaltmiete .......................................3 2.1.2 Angemessenheit der Kosten für Unterkunft ........................................... 4 2.1.3 Einzelfallentscheidungen...............................................................4 2.2 Heizkosten ..................................................... ............4 3. Anpassung durch die Verwaltung......................................4 4. Übergangsvorschrift/ Inkrafttreten...,. 5 Anlage 4 zu Drs. 6/93 1. Allgemeines und Rechtsgrundlagen Der Landkreis Meißen ist gemäß §§ 6, 6b Abs. 1, 22, 22a, 22b und 22c SGB II und §§ 3 Abs.l und 2, 35, 35a und 36 SGB XII als kommunaler Träger der Kosten für die Unterkunft und Heizung für die Gewährung der tatsächlichen angemessenen Unterkunfts- und Heizkosten für die nach dem SGB II und SGB XII 3. und 4. Kapitel Anspruchsberechtigten zuständig. Obgleich die Leistungen der Unterkunft und Heizung in unterschiedlichen Rechtsnormen geregelt sind, so verfolgen sie in ihrem Wesensgehalt durch gleiche gesetzliche Kernaussagen identische Ziele. Aus diesem Grunde ist es, auch im Sinne der Gleichbehandlung der einzelnen Anspruchberechtigten, geboten, einheitliche Regelungen zur Frage der Angemessenheit der Unterkunft und Heizkosten zu treffen. Gemäß § 22a SGB II können die Länder die Kreise und kreisfreien Städte durch Gesetz ermächtigen oder verpflichten, durch Satzung zu bestimmen, in welcher Höhe Aufwendungen für Unterkunft und Heizung in ihrem Gebiet angemessen sind. Bisher hat das Land Sachsen von dieser Vorschrift nicht Gebrauch gemacht, so dass der Landkreis Meißen die erforderlichen Regelungen zur Gewährung einheitlicher angemessener Leistungen für Unterkunft und Heizung im Rahmen dieser Verwaltungsvorschrift selbst festlegt. 2. Kosten für Unterkunft und Heizung 2.1 Kosten der Unterkunft 2.1.1 Herleitung der Richtwerte der Bruttokaltmiete Gemäß § 22 SGB II und § 35 SGB XII sind Kosten der Unterkunft und Heizung in tatsächlicher Höhe zu übernehmen, soweit sie angemessen sind. Die Herleitung angemessener Richtwerte für die Bruttokaltmiete (Grundmiete inkl. kalter Nebenkosten) muss entsprechend höchstrichterlicher Rechtsprechung (BSG-Urteil B 4 AS 18/09 R vom 22.09.2009) schlüssig sein. Die in der Fassung vom 01.08.2012 für diese Verwaltungsvorschrift zu Grunde gelegten Werte wurden durch das Hamburger Unternehmen Analyse & Konzepte unter Beachtung der Kriterien höchstrichterlicher Rechtsprechung wissenschaftlich im Rahmen eines schlüssigen Konzeptes hergeleitetet. Entsprechend Punkt 3 der VwV KdU vom 01.08.2012 wurden die Werte für die Unterkunft im September 2013 im Rahmen einer Indexfortschreibung aktualisiert. Die angemessene Wohnfläche ergibt sich aus der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen • Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz zur Regelung der Wohnflächenhöchstgrenzen zu § 18 SächsAGSGB (VwV Wohnflächenhöchstgrenzen) vom 07.06.2010. 3 JWkllMUNEN Vs. v Anlage 4 zu Drs. 6/93 2.1.2 Angemessenheit der Kosten für Unterkunft Je nach Wohnungsmarkttyp ergeben sich folgende angemessene Produktrichtwerte: Haushalts- größe Wohnungs- größe maximaler Produkt-Richtwert KdU inklusive kalter Betriebskosten Anzahl der im Haushalt lebenden Personen Richtwerte in mz: I: Coswig, Meißen, Weinböhla, Riesa II: Großenhain, Lommatzsch, Nossen III: Radebeul IV: Radeburg, Moritzburg, Klipphausen V: Strehla, Hirschstein, Stauchitz, Zeithain, VG Gröditz 1 45 269,55 € 254,25 € 304,65 € . 261,90 € 236,70 € 2 60 324/60 € 303,00 € 363,60 € 344,40 € 301,80 € 3 75 380,25 € 362,25 € 471,75 € 429,75 € 338,25 € 4 85 398,65 € 418,20 € 507,45 € 483,65 C 343,40 € 5 95 498,75 € 449,35 C 612,75 € 557,10 € 467,40 € Je weitere Person 10 57,30 € 48,48 € 77,03 € 73,08 € 57,68 € Abbildung 1: Angemessene Produktrichtwerte 2.1.3 Einzelfallentscheidungen In Abweichung zu den unter Punkt 2.1.2. geregelten Richtwerten können auch höhere Kosten der Unterkunft bewilligt werden, soweit sich dies aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles als erforderlich erweist. Die hierfür notwendigen Mitzeichnungs- und Entscheidungsbefugnisse regelt die Verwaltung mittels interner Dienstanweisung. 2.2 Heizkosten Heizkosten einschließlich der Aufbereitungskosten für Warmwasser werden in tatsächlicher Höhe erbracht, soweit sie angemessen und nicht durch unwirtschaftliches Heizverhalten verursacht werden. Die Verwaltung wird ermächtigt, zur Beurteilung der Angemessenheit der Verbrauchswerte entsprechende Arbeitshinweise zu erarbeiten. Hierbei ist auf die Werte des Bundesweiten Heizspiegels in der jeweils gültigen Fassung zurück zu greifen. Aufgrund des Vorliegens besonderer Umstände können abweichend von diesen Arbeitshinweisen im Einzelfall auch höhere Heizkosten bewilligt werden, soweit dies erforderlich ist. Die hierfür notwendigen Mitzeichnungs- und Entscheidungsbefugnisse regelt die Verwaltung mittels interner Dienstanweisung. 3. Anpassung durch die Verwaltung Zum Zwecke eines einheitlichen Verwaltungsvollzugs, auch im Sinne der sich ständig ändernden rechtlichen Rahmenbedingungen (z.B. durch höchstrichterliche Rechtsprechung) wird die Verwaltung ermächtigt, ergänzende und konkretisierende > Arbeitshinweise zu dieser Verwaltungsvorschrift zu erlassen.' Die Verwaltung ist verpflichtet, die Werte für die Unterkunft mindestens alle 2 Jahre und die Werte für die Heizung mindestens jährlich zu überprüfen und gegebenenfalls neu festzusetzen. Anlage 4 zu Drs. 6/93 4. Übergangsvorschrift/ Inkrafttreten Zur Vermeidung von Härten aufgrund der Anpassung der angemessenen Richtwerte für Kosten der Unterkunft im Landkreis Meißen und aus Gründen der Verwaltungsökonomie genießen laufende Fälle über den 01.08.2012 hinaus hinsichtlich bereits anerkannter Unterkunftskosten Bestandsschutz. Das gilt auch in den Fällen einer Leistungsunterbrechung von bis zu sechs Monaten. Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 01.01.2014 mit Rückwirkung zum 01.09.2013 in Kraft. Sie hebt damit die bisher gültige Verwaltungsvorschrift des Landkreises Meißen zur Angemessenheit der Kosten für Unterkunft und Heizung (VwV-KdU) nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) und Zwölftes Buch (SGB XII) in der Fassung vom 01.08.2012 auf. Meißen, den 2 3 OEZ. 2013 Arndt Steinbach Land rat 5 Neue Richtwerte für angemessene Bruttokaltmieten (ah 01.01.2013) Sächsische Soziaihiiferichtiinien Rand-Nr. 29.01 Anlage I (Seite 1) i Wohnungsmarkt 1 i (Stadt Flauen)_ | Größe In m2 j Personenzahl j Netto-Kaltmiete | | in € i Kalte Betriebskosten in € Brutto-Kaltmiete 1 in € j i bis 48 j 1 ! 190,08 i 48,96 239,04 j >48 . = 60 2 ! 244.20 | 59,40 | 303,60 1 >60 < =75 ; 3 j 281.25 ; i 76,50 j 357,75 i ; >75 < = 85 i 4 i 3T8.75 87.55 i 406,30 | ; größer als 85 j 5 ! 317,30 * 102,60* i 419.90 * | i Pro weitere Person (+10 m2) j 33,40 | 10,80 j 44,20 ! ; Wohnungsmarkt 2 i (Neumark, Pohl, W Jägerswaid, VG Netzschkau-Limbach, VG Rosenbach, VG ' Freuen, VG Weischütz) I Größe in m2 j Personenzahl j Netto-Kaitmiete in € ! : Kalte Betriebskosten j in € Brutto-Kaltmiete 1 in € i | bis 48 1 i 210,72 ! l 37,92 ! 248,64 | ,48 < =60 2 : 256,20 i 47,40 ! 303,60 ! I > 80 < =75 | 3 - 320,25 | 59,25 I 379,50 ! ^.j Ol, ^ i w 00 cn 4 372,30 ; 67,15 j 439,45 ! ; größer als 85 j 5 402 80 * 84,55 * 1 487,35 * i Pro weitere Person (+ 10 m2) } 42,40 8,90 51,30 ! bezogen auf 95 m2 Anlage 5 zu Drs. 6/93 Anlage I (Seite 2) Wohnungsmarkt 3 (Städte Auerbach/Vogtland Bad fcistei ; Markneukirchen, VG Reichenbach) hlsterberg, Mylau, Rodewisch, Steir iberg, Ellefeld, VG Falkenstein, VG Klingenthai, VG i Größe in m2 | Personenzahl i Netto-Kaitmiete in € Kalte Betriebskosten | in € Brutto-Kaitmiete | in € i bis 48 ! 1 i 192,96 | 37,92 s 230,88 i >48< = 60 1 2 236,40 ! 46,20 i 282,60 i > 60 t = 75 ; 3 | 283,50 i 57,75 i 341,25 ; > 75 < = 85 1 4 294,10 | 68,85 i 362,95 i größer ais 85 j 5 308,75 * i 72,20 * j 380,95 * i Pro weitere Person (+ 10 m2) 32,50 ! 7,60 | 40,10 Wohnungsmarkt 4 i (Stadt Adorf/Vogtland, Bad Brambach, Stadt Lengenfeid, Muldenhammer, VG Oelsnitz, VG Pausa, VG Schöneck/Mühlental) ! | Größe in m* j Personenzahl j Netto-Kaitmiete Kalte Betriebskosten j Brutto-Kaitmiete j I in € ! in € j in € | j bis 48 : 1 1 183,84 | 39,36 | 223,20 | ; > 48 < = 60 : 2 i 239,40 | ! 48,60 288,00 | i > 60 < = 75 -i 3 300,00 ! 60,00 1 360,00 1 i >75 < = 85 | 4 ! 319,60 ! 66,30 ; 385,90 | größer als 85 i 5 i 360,05 * i 76,95 * ; 437.00 * I j Pro weitere Person (+10 m2) 1 37,90 j 8,10 | 46,00 | bezogen auf 95 m2 Anlage 5 zu Drs. 6/93 Anlage 6 zu Drs. 6/93 LANDKREIS NORDSACHSEN Wahlperiode 2008-2014 Gremium Sitzung am Sitzung Nr. Kreistag 19.12.2012 l-KT/21 DS-Nr.: I~ 748/12/1 TOP: 1 3.5 öffentlich Beschluss Betreff Regelung der Angemessenheit von Kosten der Unterkunft u&d Heizung gemäß § 22 S&rialgesetzhueh - Zweites Buch (SGB II) und § 35 Sozialgesetzblich - Zwölftes Buch (SGB XU) im Landkreis Nordsaehseii Beschloss Der Kreistag des Landkreises Nordsachsen beschließt die in der Anlage i stehende Regelung der Angemessenheit der Kosten der Unterkunft und Heizung gemäß § 2.2 Soziaigesetzbuch - Zweites Buch (SGB II) und § 35 Soziaigesetzbuch ~~ Zwölftes Buch (SGB XII) im Landkreis Nordsachsen. Diese Regelung tritt ab dem QLGL2013 in Kraft Gleichzeitig tritt die Regelung des Landkreises Nordsaohsen vom 17,06.2009 (Drucksachen-Nr. 1- 182/09) außer Kraft. Abstlmmmigsergehiiis 71 Ja-Stimme(o) 4 Nein-Stimme(n) 2 Enthaltung(en) Die Vorlage wird mit Stimmenmehrheit beschlossen, und erhält die Be$cM«ss»Nr« 416/12 KT. Anlage 6 zu Drs. 6/93 LANDKREIS NORDSACHSEN BES CHLUSSVORLAGE öffentlich Dezernat, Amt Dezernat V - Soziales Datum Drucksache Nr.(ggf, NUchiragsveimerk) 1" 748/12/1 Sozialamt 26.11,2012 Wahlperiode 2008 -2014 Beratungsfolge Sitzungstermin Dezernentenberatung 22.10.20! 2 Gesundheits- und Sozialausschuss 14.1120!.2 Finanzausschuss 20.11.2012 Kreisausschuss 2" . i 1.2012 Kreistag i 9.12.2012 Betreff Regelung der Angemessenheit von Koste» der Unterkunft und Heizung gemäß § 22 Sozialgesetzbuch - Zweites Buch (SGB II) und § 35 Sozialgesetzbuch - Zwölftes Buch (SGB XII) im Landkreis Nordsachsen Beschluss verschlag Der Kreistag des Landkreises Nordsachsen beschließt die in der Anlage 1 stehende Regelung der Angemessenheit der Kosten der Unterkunft und Heizung gemäß § 22 Sozialgesetzbuch - Zweites Buch (SGB II) und § 35 Sozialgesetzbuch - Zwölftes Buch (SGB XII) im Landkreis Nordsachsen. Diese Regelung tritt ab dem 01.01.2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Regelung des Landkreises Nordsachsen vom 17.06.2009 (Drucksachen-Nr. 1- 182/09) außer Kraft. . p.alla i sitzender des Kreistages Bera ungsergebnis Gremium 1 Ein- Mit Ja Nein Enthaltung Laut Änderung bei stimmig Stimmen- Beschluss- Beschlussh mehrheil Vorschlag j lassung Sitzung am TOP Anlage 6 zu Drs. 6/93 1 Begründung zur Drucksache Nr. 1- 748/12/1 Regelung der Angemessenheit von Kosten der Unterkunft und Heizung gemäß § 22 Sozialgesetzbuch - Zweites Buch (SGB II) und § 35 Sozialgesetzbuch - Zwölftes Buch (SGB XII) im Landkreis Nordsachsen Um dem Bundessozialgerichtsurteil (BSG-Urteil B 4 AS 18/09 R vom 22.09.2009) Rechnung zu tragen, ist es notwendig die Angemessenheitsgrenzen der Kosten der Unterkunft und Heizung im Landkreis Nordsachsen neu zu definieren. Da das Land Sachsen von seiner Satzungsermächtigung gemäß § 22 a SGB II zur Regelung der Kosten der Unterkunft und Heizung bisher noch keinen Gebrauch gemacht hat, ist entsprechend dem Urteil des Bundessozialgeriehts (B 4 AS 18/09 R vom 22.09.2009) das Herl eiten angemessener Richtwerte für die Bruttokaltmiete (Grundmiete inkl. kalter Nebenkosten) auf Basis eines schlüssigen Konzepts notwendig. Das Bundessozialgericht stellt folgende Anforderungen an ein schlüssiges Konzept: • Datenerhebung im gesamten Vergleichsraum (keine Ghettobildung) • Nachvollziehbare Definition des Beobachtungsgegenstandes, Unterscheidung nach a) Wohnungsstandard b) Vergleichbarkeit von Brutto- und Nettomiete c) Wohnungsgröße • Angaben über den Beobachtungszeitraum • Festlegung der Art und Weise der Datenerhebung • Repräsentativität • Validität der Datenerhebung ® Einhaltung mathematisch-statistischer Grundsätze der Datenauswertung • .Angaben über die gezogenen Schlüsse (z.B. Spannoberwert oder Kappungsgrenze). Ein solches schlüssiges Konzept wurde, nach Prüfung der Wirtschaftlichkeit, von der Firma Analyse & Konzepte Beratungsgesellschaft für Wohnen, Immobilien und Tourismus mbH unter Beachtung der Kriterien der höchstrichterlichen Rechtsprechung für den Landkreis Nordsachsen erarbeitet. Dabei wurden die Festlegungsindikatoren Bevölkerungsentwicklung, Bevölkerungsdichte, Siedlungsstruktur, Pro-Kopf-Einkommen, Neubautätigkeit, Bodenpreis, Wohngeldeinstufung und Zentralität herangezogen, aus denen sich die vier verschiedenen Wohnungsmarkttypen mit ihren ermittelten Richtwerten ergeben. Die hier zu Grande gelegten Werte leiten sich aus diesem schlüssigen Konzept ab. Anlagenverzeichnis: Anlage 1: Regelung zu den Kosten der Unterkunft und Heizung Anlage 2: Vergleich alte und neue Regelung Anlage 6 zu Drs. 6/93 Anlage 1 Regelung der Angemessenheit der Kosten der Unterkunft und Heizung für den Landkreis Nordsachsen Auf Basis des schlüssigen Konzepts wird der Landkreis Nordsachsen in vier Wohnungsmarkttypen gegliedert, für die sich folgende angemessene Produktrichtweite ergeben: Wohnungsmarkttyp I (Arzberg, Beilrode, Beigem. Cavertitz, Dahlen, Dreiheide. Dommitzsch, Elsnig, Liebschützberg. Mockrehna, Mügeln, Naundorf, Schildau, Trossin, Wermsdorf) Anzahl der im Haushalt lebenden Personen Größe in m2 Netto- Kaltmiete in € Kalte Betriebskosten in € Brutto- Kaltmiete in € 1 45 176,85 49,95 226,80 o 60 252,00 62,40 314,40 3 75 315,00 82,50 397,50 4 85 308,55 90,10 398,65 5 95 285,00 95,00 380,00* je weitere Person 10 30,00 10,00 40,00 * Im Sinne der sozialen Gerechtigkeit wird entgegen der ermittelten Richtwerte in diesem Fall auf die Richtwerte eines 4-Personenhaushalts abgestellt Wohnungsxnarkttyp II (Bad Düben, Doberschütz, Jesewitz, Krostitz, Laußig, Löbnitz, Neukyhna, Rackwitz, Schkeuditz, Schönwölkau, Wiedemar, Zschepplin, Zwochau) Anzahl der im Haushalt lebenden Personen Größe in m2 Netto- Kaltmiete in € Kalte Betriebskosten in € Brutto- Kaltmiete in € 1 45 .'-02,50 49,95 252,45 2 60 254,40 62,40 316,80 O : J i 75 307,50 82,5C 390,00 4 85 359,55 90,10 449,65 5 95 324,90 95,00 419,90* je weitere ' ’erson 10 34,20 10,00 44,20 * Im Sinne der sozialen Gerechtigkeit wird entgegen der ermittelten Richtwerte in diesem Fall auf die Richtwerte eines 4-Personenhaushahs abgestellt Anlage 6 zu Drs. 6/93 Wohnungsmarkttyp HI (Delitzseh, Eilenburg (Stadt), Osc ratz, Torgau) Anzahl der im Haushalt lebenden Personen Größe inm2 Netto- Kaltmiete in € Kalte Betriebskosten in € Brutto-Kaltmiete in 6 1 45 206,55 49,9:- 255,50 2 60 270,00 62,40 332,40 3 75 3! 4.25 82,50 396,75 4 85 152,75 90,10 442,85 5 95 373,35 95,00 468.35 je weitere Person 10 39,30 10,00 49,30 Wohnungsmarkttyp IV (Taucha) Anzahl der im Haushalt lebenden Personen Größe in m2 Netto- Kaltmiete in € Kalte Betriebskosten in € Brutto- Kaltmiete i: . 45 211,50 49,95 261,45 2 60 291,60 62,40 354,00 3 75 345,00 82,50 427,50 4 85 391,00 90,10 481,10 5 95 450,30 95,00 545,30 je weitere Person 10 47,40 10,00 57,40 Produkttheorie Ergeben sich nach Einzelfallprüfung der tatsächlichen Kostenbestandteile (Netto-Kaltmiete und Kalte Betriebskosten) einerseits Unter- andererseits Überschreitungen, können diese bis zum Betrag der Brutto-Kaltmiete miteinander ausgeglichen werden. Einzelfallentscheidungen In Abweichung zu den oben geregelten Richtwerten der Angemessenheit der Brutto-Kaltmiete können auch höhere Kosten bewilligt werden, soweit sich dies aufgrund der Besonderheit des Einzelfalls als erforderlich erweist. Näheres wird in einer Dienstanweisung geregelt. Anlage 6 zu Drs. 6/93 Heizung Heizkosten werden in tatsächlicher Höhe erbracht soweit sie angemessen sind und nicht durch unwirtschaftliches Heizverhalten verursacht werden. Hierbei werden auf die jeweil aktuellen Werte des Bundesheizkostenspiegels abgestellt. Vergleich alte und neue KdU-Regelung sta i|Ä sfoerigö Obe rgrenzen. 1 P-ermm '2‘Pe^söhert (> 4S bis ■< -60 m*}- 'SPersonan (> m bis < 75 ma) .4 Personen {> JS bis £ SS m*) S P'&fmmn {firÖSer als SS m?)^: Wehm 1 jpgsmar kttyp. VG.Betede# Beigem, CaverUtz, Dahlen, Dreiheide, VG D'ömmjfcesch, tichschdtzherg, Mockrehna, Mügein.uia, WW£ 226,80 bisher 235/Ö 9&: : -3,8 MWE' ; ' 3:14,40.1 314/&I.. % 0,0 ■ . W« ; 397,50 ■ 393,00.; j- ■ +% : : *1,1 Mwe- 398,65 ■ bisher J % 445,40 i -10,5 ; mwB ■ ■ * * 380,00' •bisher;. 497,80- :. ■% ' .-23(7 1t BaÖ DOhen, Dobet schütz# ■ • VV Sbr+urg+fet-VG. Kros^tZflsuÖjg, Lähbte/Eackwsbc. Schkeddfe, ■ VV- Wiedermar 252,45 ■ :illi ; -7,x ; : 316/80’ ; +0,8 K. • - / 300,00, ■•39^00. : +3# ; ; .449,85 . 445)40 +1,0 . ri: 2'.. •• •4X3,90 .. 497,80 : »15/. nl Delitzsch, Qjenburg (Stadt)# Ösd-bfe Tcffgaü : 256,50 illiPI !332,40 liliil +£,?■; ■• 336/75 1 393,00 442,85' ;!SP -0,6 468,35 ■: 497,80 IV Tauefta 261,45. •Äiii ■ +10,9 . 354,00 i lllllll +.1-2/6. . '-427,50 W$M +8,8 481, ID : 445,40 +8,0 54530. ■MMii +9,5 + . . • • ’ anxL\%r,m * bsrogen' auf 95 rrß Quefte; Miefcvwterh^y^^ T‘4ordsaäisen2012' ** irn Sinne der sozialen Gerechtigkeit wird entgegen der ermittelten Richtwerte in diesem Fall auf die Richtwerte eines 4-Personenhaushalts abgestelit Anlage 6 zu Drs. 6/93