STAATSMINISTERIUIVI FÜR UMWELT UND LANDWIRTSCHAFT SACHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR UMWELT UND LANDWIRTSCHAFT Postfach 100510 I 01076Drêsden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bern h a rd-von- Li ndena u-Platz 1 01067 Dresden Große Anfrage der AfD-Fraktion Drs.-Nr.:6/9301 Thema: Wildtiermonitoring im Freistaat Sachsen & Wildtiermanagement Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: ,,lm Rahmen zahlreicher Programme werden in Sachsen aus Sicht des Naturschutzes und Jagdrechtes für verschiedenste Tierarten Monitoring- und Managementmaßnahmen durchgeführt. Der Umfang sowie die Zielsetzung unterscheiden sich bei den Programmen häufig sehr stark, wodurch eine rechtliche und ethische Ungleichbehandlung der Arten in der gegenwärtigen Praxis gefördert wird. Darüber hinaus sind diese Programme im überwiegenden Maße allein auf das Vorkommen, den Schutz und das Abwenden bzw. das Ausgleichen von Schäden dieser einzelnen Tierarten ausgerichtet. Eine themenübergreifende und den Lebensraum umfassende Betrachtung erfolgt im Regelfall nicht, obwohl der Erfolg sowohl des jagdrechtlichen als auch des naturschutzfachlichen Managements stark vom Zusammenwirken der regionalen Spezifika abhängig ist. Diese Anfrage soll daher als Grundlage einer weitergehenden Betrachtung zum Umgang mit unseren vielfältigen sächsischen Wildtieren dienen." Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Große Anfrage wie folgt: A: Allgemeine Fragen Frage 1: Welche lnstitutionen sind für welche Tierarten an der Durchführung, der Überwachung und der Auswertung eines Monitorings im Freistaat Sachsen beteiligt? (Bitte einzeln auflisten und die gesetzliche Grundlage sowie den Zeitraum, seit wann das Monitoring durchgeführt wird, angeben) Freistaat SACHSEN Der Staatsminister Durchwahl Telefon +49 351 564-2000 Telefax +49 351 564-2009 poststelle@ smul.sachsen.de* lhr Zeichen lhre Nachricht vom 13. April20'17 Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) z-1050t1t884 Dresden, U,ttt.l04I s¡mu[+ N to ) ¡- oc! obtud.MtffiNiM6ñ.Uñdffiebñ Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium fi¡r Umwelt und Landwirtschaft Archivstraße 1 01097 Dresden www.smul.sachsen.de Verkehrsverbíndung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3,6,7, 8, 13 Fiir Besucher m¡t Behinderungen befinden sich gekennzeichnete Parkplåtze am Königsufer. Für alle Besucherparkplätze gilt: Bitte beim Pfortendienst melden. * Ke¡n Zugang für êlektron¡sch sign¡erte sowie für verschlüsselte elêktronische DokumênteSeite 1 von 42 STAATSMINISTERIUM FÜR UMWELT UND LANDWIRTSCHAFT Freistaat SACHSEN5 Die Durchführung, Üben¡vachung und Auswertung des Monitorings zur Umsetzung der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-Richtlinie) (Richtlinie 92|43/EWG) und Vogelschutz- Richtlinie (Richtlinie 20091147|ÊG) erfolgt durch das Sächsische Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LfULG) und seit dem Jahr 2011 durch die Staatliche Betriebsgesellschaft für Umwelt und Landwirtschaft (BfUL). Gesetzliche Grundlage ist $ 46 Abs. 2 Satz 2 Sächsisches Naturschutzgesetz (SächsNatschG) mit gg 1 und 3 der Zuständigkeitsverordnung Naturschutz. Das Monitoring umfasst das seit dem Jahr 2003 durchgefuhrte Monitoring der Tierarten der Anhänge ll/lVA/ der FFH-Richtlinie und das Monitoring der Europäischen Vogelarten. Zu letzterem zählen das seit dem Jahr 2005 gestartete Monitoring håufiger Brutvögel, das seit dem Jahr 2004 auf Vogelschutzgebiete (SPA) bezogene SPA-Monitoring, die seit den 1990er Jahren gestarteten artbezogenen Monitoringprogramme von Kormoran, Grau- und Silberreiher sowie die seit dem Jahr 1 960 durchgeführte Wasservogelzählung. Mit der Neuregelung des Jagdrechts im Jahr 2012 ist die obere Jagdbehörde (Staatsbetrieb Sachsenforst (SBS)) für das Wildmonitoring im Freistaat Sachsen zuständig. Gemäß $ 2 Absatz 6 der Sächsischen Jagdverordnung (SächsJagdVO) vom 27. August 2012 (SächsGVBl. Seite 518) macht die obere Jagdbehörde im Sächsischen Amtsblatt bekannt, für welche Wildarten und Zeitdauer ein Wildmonitoring durchgeführt wird. Gemäß $ 3 Absatz 7 des Sächsischen Jagdgesetzes (SächsJagdG) vom 8. Juni 2012(SächsGVBl. Seite 308) sind die Jagdausübungsberechtigten verpflichtet, bei der systematischen Erfassung, Beobachtung und Übenryachung bestimmter Wildarten (Wildmonitoring ) mitzuwirken. Gemäß Bekanntmachung des SBS vom 24. Februar 2016 (SächsABl. Seite 341) unterliegen die Arten Luchs, Wildkatze, Wolf, Baummarder, lltis, Elchwild, Auerwild und Birkwild der eruveiterten sowie weitere dem Jagdrecht unterliegende Tierarten der einfachen Präsenzerfassung. Das LfULG führt als zuständige Fischereibehörde Fischbestandsbeobachtungen nach $ 31 Absatz 2 des Sächsischen Fischereigesetzes (SächsFischG) vom 9. Juli 2007(SächsGVBl. Seite 310), das durch Artikel 70 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. Seite 138) geändert worden ist, durch (siehe auch Antworten zu Frage 18 bis 20). ,,Fische" nach $ 4 Nummer 1 SächsFischG sind Fische, Neunaugen, zehnfüßige Krebse und Muscheln. Frage 2: Wie sind die lnstitutionen, welche die Monitorings durchführen, überwachen oder auswerten mit Verbänden oder staatlichen lnstitutionen verbunden und welche staatliche Fördermittel erhalten diese? (Bitte Empfänger der Fördermittel und die jeweiligen Förderbeträge auflisten) Die Zusammenarbeit mit Verbänden und staatlichen lnstitutionen wird über Vereinbarungen geregelt, die, soweit Geldmittel aufgewendet werden, entsprechend Vergaberecht abgeschlossen werden. Fördermittel kommen nicht zum Einsatz. Das Wildmonitoring ist Aufgabe der oberen Jagdbehörde, die Jagdausübungsberechtigten wirken mit (siehe Antwort zu Frage 1). Aus dem erfassten Datenbestand werden auf Anforderung des Landesjagdverbandes Sachsen e. V. die für das vom Deutschen Jagdverband getragene Wildtier-lnformationssystem der Länder Deutschlands benötigten Daten zur Verfügung gestellt. Der Datenexport wird aus Mitteln der Jagdabgabe unterstützt . Seite 2 von 42 STAATSMINISTERIUI\4 FÜR UMWELT UND LANDWIRTSCHAFT Frage 3: Wie wird die Unabhängigkeit der durchführenden und auswertenden lnstitutionen sichergestellt? Die Pflicht, das Monitoring entsprechend den fachlichen Anforderungen durchzuführen, ergibt sich aus der allgemeinen Dienstpflicht, seine Aufgaben unabhängig und entsprechend der Gesetze zu erledigen. Bezüglich einer dies sicherstellenden Aufsicht bestehen hinsichtlich des Monitorings keine Besonderheiten gegenüber dem üblichen Verwaltungsvollzug . Frage 4: Tierpopulationen erstrecken sich im Regelfall über die Grenzen der Bundesländer und Deutschlands hinaus. Wie stellt die Staatsregierung sicher, dass bei der Auswertung des Monitorings sowie bei der Bewirtschafrung und dem Management der Tierarten die Verhältnisse und Spezifika angrenzender Länder und Bundesländer Berücksichtigung finden können? Das Monitoring der Bundesländer entsprechend FFH- und Vogelschutzrichtlinie wird in Bund-Länder-Arbeitskreisen koordiniert. Staatenübergreifend erfolgt ein lnformationsaustausch zwischen dem LfULG und der Agentur für Natur- und Landschaftsschutz der Tschechischen Republik. Bei den großen Raubsäugerarten (Großcarnivoren) erfolgt auf Bundesebene eine Abstimmung der Ergebnisse mit Experten aus der Republik Polen und der Tschechischen Republik. lm Bereich des Vogelmonitorings wird im Rahmen der Veruvaltungsvereinbarung Vogelmonitoring mit dem Bundesamt für Naturschutz und dem Dachverband Deutscher Avifaunisten e. V. zusammengearbeitet. Die jagdbezirksübergreifende (auch über die Landesgrenzen des Freistaates Sachsen hinausgehende) Abstimmung für großräumig zu betrachtende Wildpopulationen (zum Beispiel Rotwild) erfolgt durch die jeweiligen Jagdausübungsberechtigten ($ 1 Absatz 1 und 2 SächsJagdG) im Rahmen der Hegepflicht ($ 1 Absatz 1 und 2 des Bundesjagdgesetzes (BJagdG)). Der SBS pflegt auf Arbeitsebene entsprechende Kontakte. Über die diesbezüglichen Aktivitäten der gemeinschaftlichen Jagdbezirke und Eigenjagdbezirke liegen der Staatsregierung keine lnformationen vor. Frage 5: Für welche Tierarten erfolgt ein Monitoring in Zusammenarbeit mit anderen Ländern oder Bundesländern und in welchem Umfang bzw. welcher Art und Weise erfolgt jeweils die Zusammenarbeit? Das Monitoring für alle FFH-Arten erfolgt bundesweit nach einheitlicher Methodik und einheitlichen Kartier- und Bewertungsschlüsseln in regelmäßiger Zusammenarbeit zwischen Bund und Ländern, die unter anderem in Bund-Länder-Arbeitskreisen sowie durch Daten- und lnformationsaustausch stattfindet. Eine besonders enge Zusammenarbeit und gemeinsame Datenauswertung durch die Spezialisten aus den Bundesländern erfolgt bei den Großcarnivoren (unter anderem Wolf, Luchs) und den Wanderfischen. Bei den Vögeln erfolgt die Zusammenführung der Monitoringdaten auf Bundesebene in regelmäßiger Zusammenarbeit zwischen dem Bund und den Ländern, die unter anderem durch Daten- und lnformationsaustausch und Arbeitskreissitzungen stattfindet. Freistaat SACHSEN Seite 3 von 42 STAATSMINISTERIUIV FÜR UMWELT UND LANDWIRTSCHAFT Freistaat SACHSEN# Darüber hinaus werden im Rahmen des Wildmonitorings nach sächsischem Jagdrecht erfasste Daten dem bundesweit angelegten Wildtier-lnformationssystem der Länder Deutschlands (getragen vom Deutschen Jagdverband e. V.) zur Verfügung gestellt (siehe Antwort zu Frage 2) und in diesem Zusammenhang länderübergreifend ausgewertet und publiziert. Frage 6: Für das Monitoring welcher Tierarten werden EU-Fördermittel fi,ir die Erstellung der Monitoringpläne sowie der Umsetzung konkreter Maßnahmen bereitgestellt? (Bitte Nennung der Höhe der Fördermittel, die Höhe der beigesteuerten Landesmittel (inkl. Haushaltstitel) sowie die gesetzliche Grundlage und die geförderten Maßnahmen) Es werden keine EU-Fördermittel für das Monitoring eingesetzt Frage 7: Wie oft und mit welchen Zielen fanden seit dem Jahr 2013 Wildtierzählungen statt? a. ln welchen Jagdrevieren wurden diese Zählungen durchgeführt?b. Welche Methoden kamen zur Anwendung? c. Durch wen wurden die Daten ausgewertet?d. Wie unabhängig schätzt die Staatsregierung die Akteure ein, welche die Daten auswerteten? e. Auf welchen wissenschaftlichen Grundlagen wurden die Daten ausgewertet und wie belastbar schätzt die Staatsregierung jeweiligen Daten der aufgeführten Wildtierzählungen ein? Wildtierzählungen sieht das sächsische Jagdrecht nicht vor. Wenn, dann erfolgen derartige Zählungen in Eigenverantwortung der Jagdausübungsberechtigten, gegebenenfalls auch jagdbezirksübergreifend zum Beispiel im Rahmen der Zusammenarbeit in Hegegemeinschaften . Für die Ermittlung/Schätzung von Wildbeständen existiert eine Vielzahl unterschiedlicher Verfahren. Die Bandbreite reicht dabei von einfachen Zählverfahren, über Streckenrückrechnungsverfahren bis hin zu komplexen Verfahren unter Nutzung modernster technischer Hilfsmittel wie Telemetrie und Genotypisierung. Eine umfassende Darstellung der Vor- und Nachteile sowie der jeweiligen Anwendungsgebiete ist im Rahmen der Beantwortung dieser Anfrage nicht möglich. Auf die hiezu verfügbare einschlägige Fachliteratur sowie vorliegende wissenschaftliche Publikationen in der Fachpresse wird verwiesen . Wildtiezählungen zut Erfassung des Feldhasenbesatzes (Scheinwerfertaxationen) finden im Rahmen des vom Deutschen Jagdverband e. V. getragenen Wildtierlnformationssystem der Länder Deutschlands auch in daran teilnehmenden sächsischen Jagdbezirken auf freiwilliger Basis statt. Die Ergebnisse wurden zulelzl im Jahresbericht 2015 vom Deutschen Jagdverband e. V. publiziert (siehe auch Antwort zu Frage 5). Darüber hinaus liegen der Staatsregierung keine lnformationen zu in gemeinschaftlichen Jagdbezirken oder Eigenjagdbezirken oder durch Hegegemeinschaften durchgeführten Wildtierzäh I u ngen vor. Seite 4 von 42 STAATSMINISTERIUIM FÜR UMWELT UND LANDWIRTSCHÀFT Freistaat SACHSENÐ ln Verwaltungsjagdbezirken ($ 10 Absatz 1 SächsJagdG) wurden die in Anlage 1 aufgeführten Wildtiezählungen mit der dort jeweils aufgeführten Methodik, Wildartbezogenheit , Zielstellung und den auswertenden Akteuren durchgeführt. Seit Januar 2016 bearbeitet der SBS gemeinsam mit der Technischen Universität Dresden, Professur für Forstzoologie, das Forschungs- und Entwicklungsvorhaben: ,,Analyse der Populationsdichte, der Populationsstruktur, des Migrationsverhaltens und der Lebensraumnutzung des Rotwildes im Ezgebirge und Elbsandsteingebirge als Grundlage für ein wald- und wildtierökologisch sowie waldbaulich begründetes Rotwildmanagement ". Ziel ist die Ermittlung der populationsökologischen Grundlagen (Populationsgröße , -struktur und -dynamik) für ein ökosystemgerechtes Rotwildmanagement im sächsischen Ezgebirge und hier vorrangig im Staatswald des Freistaates Sachsen. lm Rahmen des Forschungsvorhabens wird auch die räumliche und zeitliche Nutzung des Lebensraumes durch das Rotwild einschließlich des Migrationsverhaltens unter Berücksichtigung unterschiedlicher Einflussfaktoren untersucht. Methodische Grundlage dieser Untersuchungen bildet die Telemetrie. Anlage 2 enthält die Auflistung der bisher im Rahmen des Distance Sampling befahrenen Jagdgebiete in den Veruvaltungsbezirken und angrenzenden gemeinschaftlichen Jagdbezirken ($ 8 Absatz 1 des BJagdG), welche jedoch nur einbezogen wurden, sofern die Jagdausübungsberechtigten einer Wildtiererfassung zuvor schriftlich zugestimmt hatten. Die Daten werden durch die Arbeitsgruppe Wildtierforschung der Professur für Forstzoologie der Technischen Universität Dresden und durch das Kompetenzzentrum Wald und Forstwirtschaft (SBS), Referat WaldbauAffaldschutzA/enrualtungsjagd sowie Referat Forstge neti UForstpf I anzenzü chtu n g a usgewertet. Von einer Einschätzung der Unabhängigkeit der Akteure sowie der Belastbarkeit der Daten wird abgesehen. Die Frage ist auf eine Bewertung gerichtet. Zur Abgabe einer Bewertung ist die Staatsregierung nicht verpflichtet. Das Fragerecht dient nach Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nicht dazu, die Staatsregierung zu einer Bewertung anzuhalten, die der Abgeordnete für geboten hält, sondern nur dazu, den Abgeordneten lnformationen zu verschaffen (SächsVerfGH, Urteil vom 22. April 2004, Vf. 44-l-03). Frage 8: ln welchem Umfang werden die Daten zu Bestandschätzungen und Wildtierzählungen weiteren Akteuren der Jagd, dem Forst sowie dem Naturschutz, zumindest jedoch den angrenzenden Jagdrevieren zur Verfügung gestellt? Der lnformationsumfang ist in Anlage 1 in der letzten Spalte der Tabelle dargestellt. lm Rahmen des Arbeitspaketes ,,Öffentlichkeitsarbeit" wurden und werden Ergebnisse des Projektes an die Öffentlichkeit kommuniziert. Dies umfasst die direkte lnformation (Vorträge) beispielsweise der privaten Jägerschaft im Umgriff der Untersuchungsgebiete oder die lnformation auf der lnternetseite des SBS. Seite 5 von 42 STAATSMINISTERIUM FÜR UMWELT UND LANDWIRTSCHAFT Freistaat SACHSEN5 Frage 9: Welche wildbiologisch fundierte Grundlage nutzt derzeit der Staatsbetrieb Sachsenforst, um auf die tatsächliche momentane Wildpopulation (Wildart, Stückzah l, Altersklasse, Geschlecht) zu sch I ießen? Die Ermittlung der tatsächlichen Höhe momentaner Wildpopulationen ist vom Gesetzgeber nicht vorgesehen. Wildbestände lassen sich mit vertretbarem Aufiruand nicht mit hinreichender Sicherheit ermitteln. Zudem unterliegen Wildpopulationen einer ausgeprägten Dynamik (Zuwachs, Mortalität, Zu- und Abwanderung). lm sächsischen Jagdgesetz wird die Mitwirkung der Jäger beim Monitoring streng geschützter Arten gefordert. Auf lnitiative des Landesjagdverbandes Sachsen e.V. wurden zur Unterstützung dieser Aufgabe 80 Wildtierbeauftragte geschult. Frage 10: Wie erfolgt aktuell die Einbindung dieser geschulten Personen in das Monitoring der Wildtierarten und welche Maßnahmen sind vorgesehen, die Bereitschaft dieser ehrenamtlichen Helfer zu nutzen und zu fördern? Frage I l: Welche Aufgaben, die im Freistaat Sachsen durch Wildtierbeauftragte übernommen werden, sind eigentlich originäre Aufgaben der Landnutzer (Grundeigentümer und Jäger) im Rahmen einer guten fachlichen Praxis? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 10 und 1 1 : Gemäß $ 3 Absatz 7 SächsJagdG sind die Jagdausübungsberechtigten verpflichtet, bei der systematischen Erfassung, Beobachtung und Überuvachung bestimmter Wildarten - dem Wildmonitoring - mitzuwirken. Gemäß $ 2 Absatz 6 SächsJagdVO macht die obere Jagdbehörde im Sächsischen Amtsblatt bekannt, für welche Wildarten und Zeitdauer ein Wildmonitoring durchgeführt wird und legt die Meldetermine fest. Die Daten werden ausschließlich elektronisch durch die Jagdausübungsberechtigten über die EDV-Anwendung ,,Sächsisches Wildmonitoring" übermittelt. Wildtierbeauftragte sind besonders geschulte Jäger, die ehrenamtlich als Ansprechpartner und Anlaufstelle vor Ort, insbesondere für Jagdausübungsberechtigte, beim Wildmonitoring fungieren. ln Schulungen haben die Wildtierbeauftragten besondere Kenntnisse zum Monitoring bestimmter Wildarten (zum Beispiel Luchs, Wildkatze, Wolf), zum Fotofallen - und Lockstoffeinsatz sowie zur Dokumentation der Beobachtungen erlangt. Wildtierbeauftragte unterstützen somit die Jagdausübungsberechtigten auch bei der Bewertung von deren Beobachtungen. Sofern sie Wahrnehmungen über bestimmte Wildarten im Jagdbezirk der Jagdbehörde übermitteln, nehmen sie Aufgaben wahr, zu denen auch Jäger gesetzlich (originär) verpflichtet sind ($ 3 Absatz 7 SächsJagdG in Verbindung mit $ 2 Absatz 6 Satz 2 SächsJagdvO). Grundeigentümer sind zur Teilnahme am Wildmonitoring nicht verpflichtet. Für Wildtierbeauftragte besteht die Möglichkeit, einen online-Zugang zur EDV- Anwendung ,,Sächsisches Wildmonitoring" zu erhalten. Damit unterstützt die obere Jagdbehörde die ehrenamtliche Tätigkeit des geschulten Personenkreises. Seite 6 von 42 STAAT SI\4 I N I ST ERI U I\4 FÜR UMWELT UND LÀNDWIRTSCHAFT Freistaat SACHSEN# lm Übrigen ist die Jägerschaft selbst aufgerufen, die Möglichkeit der Unterstützung durch die Wildtierbeauftragten bekannt zu machen und im gewünschten Umfang auch tatsächlich in Anspruch zu nehmen. Frage l2: Welche weiteren lnstitutionen bieten bzw. boten Schulungen zum W¡ldtierbeauftragten an? Der Staatsregierung sind keine weiteren lnstitutionen bekannt, die Schulungen zum Wildtierbeauftragten angeboten haben oder aktuell anbieten. Frage 13: ln welchem Rahmen nimmt der Freistaat Sachsen Einfluss auf die Schulungsinhalte und welche lnhalte werden durch den Freistaat Sachsen unterstützt? Die Schulungsinhalte wurden zwischen der Technischen Universität Dresden, Professur für Forstzoologie, Arbeitsgruppe Wildtierforschung und der oberen Jagdbehörde abgestimmt . Die obere Jagdbehörde unterstützte die Schulungen durch Vorstellung der EDV- Anwendung ,,Sächsisches Wildmonitoring" sowie durch die Auswertung der Ergebnisse der erweiterten Präsenzerfassung. Frage 14: Wie viele Mitarbeiter des Staatsbetriebes Sachsenforstes, inkl. der angegliederten Behörden, haben eine Weiterbildung zum Wildtierbeauftragten abgeschlossen und Schulungen welcher lnstitutionen wurden h ierfür jeweils gen utzt? 26 Mitarbeiter des Staatsbetriebes Sachsenforst (SBS) und drei Mitarbeiter aus den Kreisfreien Städten und Landkreisen wurden geschult. Die Schulung erfolgte durch die Technische Universität Dresden, Professur für Forstzoologie, Arbeitsgruppe Wildtierforschung . Frage l5: Welche Anreize bietet der Freistaat Sachsen Jägern, sich zu Wildtierbeauftragten weiterbilden zu lassen sowie dem Landesjagdverband Sachsen e.V., auch zukünftig derartige Schulungen anzubieten? Der oberen Jagdbehörde wurde weiterer Schulungsbedarf zum Wildtierbeauftragten gemeldet. Dabei handelt es sich um Personen, die noch auf der,,Warteliste" der letzten Schulungen stehen, sowie weitere Teilnehmer, die über den Landesjagdverband Sachsen e. V. ihr lnteresse bekundet haben. Über den SBS wurde ebenfalls weiterer Schulungsbedarf signalisiert. Aus Sicht der Staatsregierung besteht daher kein Erfordernis zur Schaffung weitergehender Anreize. Bisher wurden die Schulungen durch die Technische Universität Dresden, Professur für Forstzoologie, Arbeitsgruppe Wildtierforschung mit Unterstützung aus Mitteln der Jagdabgabe durchgeführt. Grundsätzlich besteht auch für den Landesjagdverband Sachsen e. V. die Möglichkeit, als Schulungsträger zu fungieren und hierfür Mittel der Jagdabgabe zu beantragen. Seite 7 von 42 "îöl'lü;i'#äi I ffi iXëilsuu LANDWìRTSCHAFT I !' Frage 16: Wird die Durchführung dieser Schulungen seitens des Freistaates Sachsen unterstützt? Wenn ja, in welchem Rahmen und bei einer finanziellen Förderung, in welcher Höhe, werden diese Schulungen unterstützt ? (Bitte ggf. Nennung der entsprechenden Haushaltstitel) Es wird auf die Antwort zu Frage 13 venruiesen. Gemäß Veruvaltungsvorschrift Jagdabgabe vom 2. Dezember 2013 (SächsABl. 2Q14 Seite 15), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 10. Dezember 2015(SächsABl.SDr. Seite S 429), besteht grundsätzlich die Option zur Unterstützung derartiger Qualifizierungsmaßnahmen aus den Mitteln der Jagdabgabe. Frage l7: Wie viele Berufsjäger arbeiten für lnstitutionen des Freistaates Sachsen und ftir welche Aufgabenspektren wurden diese jeweils eingestellt? Durch den Freistaat Sachsen werden keine Dienstposten vorgehalten, die vom Stelleninhaber eine abgeschlossene Berufsausbildung zum Berufsjäger erfordern würden. lnsoweit werden durch lnstitutionen des Freistaates Sachsen keine Berufsjäger beschäftigt. Das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie führt auf Basis der Umsetzung der EU-Wasserrahmenrichtlinie regelmäßig Befischungen an sachsenweit zahlreichen Messpunkten durch. Frage l8: Welche weiteren Maßnahmen und Methoden nutzt der Freistaat Sachsen, um die Biodiversität und das Artenaufkommen in den sächsischen Gewässern zu überwachen? ln Bezug auf die Biodiversität von Fischen (im rechtlichen Sinne auch Krebse, Neunaugen ) führt das LfULG (Fischereibehörde) eine umfangreiche Datenbank zu Fischartenvorkommen im Freistaat Sachsen (SaFiDB). Diese Fischdatenbank umfasst aktuell Daten von 2,2 Milliarden Fischen. ln diese Datenbank gehen primär die Befischungsdaten im Rahmen des WRRL- und FFH-Monitorings ein. Darüber hinaus werden alle zur Verfügung stehenden Daten, zum Beispiel aus speziellen Forschungsvorhaben des LfULG aber auch Dritter, zum Beispiel von Befischungen in Vorbereitung von Baumaßnahmen etc., in die Fischdatenbank eingepflegt. Frage l9: ln wie weit wirken Fischereiausübungsberechtigte bei dem Monitoring bedrohter Arten und der Biodiversität in sächsischen Gewässern mit? Die Fischereiausübungsberechtigten wirken beim Monitoring aller von der Fischereibehörde zu genehmigenden Befischungen (zum Beispiel Elektrofischerei) mit. Auch wenn diese Befischungen zum Beispiel primär dem Fang von Laichfischen oder der Vorbereitung von Baumaßnahmen dienen, werden die Fangergebnisse protokolliert und in die von der Fischereibehörde geführte Fischdatenbank SaFiDB eingepflegt. Darüber hinaus erfolgen im Rahmen der Erfolgskontrolle von Artenschutzprogrammen der Fischereiausübungsberechtigten (zum Beispiel fi.ir Asche, Lachs oder Flussperlmuschel ) entsprechende Datenerfassungen. Seite 8 von 42 STAATST¡INìSTERIUM FÜR UMWELT UND LANDWIRTSCHAFT Freistaat SACHSEN5 Frage 20: In wie weit werden den Fischereiausübungsberechtigten die Daten des Monitorings entsprechend der EU-Wasserrahmenrichtlinie sowie weitergehende Monitoringdaten entsprechend Frage l2 mitgeteilt und wie weit finden diese in der Hegeplanung Berücksichtigung? Die Ergebnisse der Gewässerbewertung (einschließlich lndikator Fische) sind auf den entsprechenden WRRL-Portalen veröffentlicht u nd für jederm ann zugäng I ich. Die Einzelergebnisse der Befischungen werden den Fischereiausübungsberechtigten, zum Beispiel für die Erstellung der Hegepläne, aber auf Grundlage des Umweltinformationsgesetzes auch anderen lnteressenten durch die Fischereibehörde auf Anfrage zur Verfügung gestellt. Frage 21: Wie oft und in welchen Zusammenhängen erfolgen Messungen von Radioaktivität bei Wildtieren und Schadstoffgehalten bei Fischen oder anderen Lebewesen im aquatischen ökosystem in Sachsen? Radioaktivitätsmessunqen bei Wildtieren: Als Folge der Reaktorkatastrophe von Tschernobyl (1986) kam es insbesondere im walddominierten Süden des Vogtlandkreises und angrenzende Gemeinden im Erzgebirgskreis sowie im Landkreis Zwickau zu radioaktiven Niederschlägen. Von den damals niedergegangenen radioaktiven Isotopen ist nur noch das Radiocäsium (Cs-137) als relevant einzustufen. Aufgrund seiner langen Halbwertzeit (30 Jahre), kann es auch jetzt noch in den betroffenen Gebieten nachgewiesen werden. Radiocäsium reichert sich im Boden und insbesondere in Pilzen an, welche dem Schwazwild (insbesondere im Winter) als Nahrung dienen. Das Radiocäsium wird verstoffwechselt und führt so zu einer radioaktiven Belastung des Wildbrets. Allerdings wird das Radiocäsium aufgrund seiner durchschnittlichen biologischen Halbwertzeit von etwa 20 Tagen auf natürlichem Weg (Kot und Harn) auch wieder ausgeschieden (keine Akkumulation). Der Radiocäsiumgehalt im Wildfleisch nimmt deshalb mit zunehmendem Alter der Tiere auch nicht zu. Fleisch von Wildschweinen kann durch das wechselnde Nahrungsangebot im Jahresverlauf stark schwankende Belastungen mit Radiocäsium auf,¡veisen. Daher werden sowohl regional als auch saisonal zwischen erlegten Stücken deutliche Unterschiede in der Belastung festgestellt. Die Untersuchungen der Jahre 2010111 beziehungsweise 2011112 bestätigten, dass Überschreitungen des Höchstwertes von 600 Bq/kg im Schwarzwildfleisch gehäuft im Süden des Vogtlandkreises auftreten. Seit 1. September 2012 ist dort durch Erlass des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz (SMS) eine radiologische Pflichtuntersuchung von erlegtem Schwarzwild, welches in Verkehr gebracht werden soll, eingeführt worden. Ein anschließendes Monitoring in angrenzenden Gebieten führte zu einer Erweiterung des Pflichtuntersuchungsgebietes zum 1. Februar 2016 auf weitere Gemeinden des Vogtlandkreises sowie auf angrenzende Gemeinden im Landkreis Zwickau sowie im Ezgebirgskreis . Bei Untersuchungen von Rot- und Rehwild wurden demgegenüber keine Höchstwertüberschreitungen festgestellt. Ursächlich hierfür sind vor allem die anderen Ernährungsgewohnheiten dieser Wildarten. Seite 9 von 42 STAATSMINISTERIUM FÜR UMWELT UND LÀNDWIRTSCHAFT Freistaat SACHSENÐ lm Zeitraum vom 1. September2015 bis zum 31. August 2016 wurden im Pflichtuntersuchungsgebiet 1465 Schwazwildproben und in den sonstigen Gebieten im Freistaat Sachsen (alle Gemeinden im Freistaat Sachsen außerhalb des Pflichtuntersuchungsgebietes ) 83 Schwarzwildproben untersucht. Andere Wildtiere sind in dem genannten Zeitraum nicht untersucht worden. ln den Jahren 201412015 wurden insgesamt 1342 Schwazwildproben und in den Jahren 201312014 wurden 1045 Schwazwildproben im Freistaat Sachsen untersucht. Schadstoffoehalte bei Fischen: Die Untersuchungen begannen im Jahr 1992 und erstreckten sich die ersten zwei Jahre auf die wichtigsten Wirtschaftsfischbestände an den bedeutendsten Vorflutern des Freistaates Sachsen. Nachdem die Analysen von Karpfen und Forellen keine Belastung mit den untersuchten Schadstoffen ergaben, wurden die Untersuchungen auf die Angelfische in den größeren Fließgewässern ausgedehnt. lnsgesamt wurden in den Jahren von 1992 bis 2016 Schadstoffanalysen von 2978 Fischproben angefertigt. 2237 Elbfischproben wurden seit dem im Jahr 1994 begonnenen Untersuchungsprogramm statistisch ausgewertet. Neben der Elbe wurden alle größeren Flüsse, beginnend von der Neiße bis zur Weißen Elster, in den Jahren von 1993 bis 1997 beprobt. ln den Jahren 2002 und 2003 wurden nach dem Hochwasserereignis wieder Fische aus dem Erzgebirge (Chemnitz und Freiberger Mulde) beprobt, weil hier bedingt durch geogene und anthropogene Ursachen die Schwermetallkonzentrationen allgemein höher sind. Bei begründetem Bedarf oder in Verdachtsfällen kann eine Beprobung fraglicher Gewässer erfolgen, ebenso kann im Zusammenhang mit der Verpachtung von Gewässern entschieden werden, ob eine Schadstoffanalyse sinnvoll ist. Nachdem im Sommer 2005 bei Fischen aus der Mulde in Sachsen-Anhalt Konzentrationen verschiedener HCH-lsomere mit dem Mehrfachen des zulässigen Höchstwertes festgestellt wurden, sind zur Abklärung eventueller Belastungen im Herbst 2005 Fische aus dem benachbarten sächsischen Abschnitt der Mulde bei Bad Düben zur Untersuchung entnommen worden. Die untersuchten Schadstoffe lagen ausnahmslos in unkritischen und teilweise äußerst geringen Konzentrationen vor, sodass keine einschränkenden Maßnahmen und Empfehlungen aus Sicht des Verbraucherschutzes für diesen Muldeabschnitt notwendig wurden. Die Untersuchungen beschränkten sich in den Jahren 2006 bis 2009 auf Fische aus der Elbe. lm Jahr 2009 wurde in Vorbereitung zur Umsetzung der Oberflächengewässerverordnung , zur Methodenetablierung im Labor und für einen ersten Überblick mit der BfUL vereinbart, den bislang noch nicht analytisch quantifizierten Parameter Hexchlorbutadien (HCBd) mit ins Messprogramm aufzunehmen. Ab dem Jahr 2010 wurde dieser Stoff in den Untersuchungsumfang beijeder Probe einbezogen. Bei den Fischproben des Jahres 2011 wurden von den Polybromierten Diphenylethern (PBDE) 13 Kongenere (das sind chemische Verbindungen mit dem gleichen Stamm, das heißt der gleichen Grundstruktur ) untersucht. Zusätzlich wurde der Stoff Pentachlorphenol (PeCB) ins Untersuchungsprogramm aufgenommen. lm Jahr 2010 wurde zur Umsetzung der EU-Vorgaben, biotabezogene Trendermittlungen durchzuführen, begonnen, neben der Elbe wichtige Vorfluter im Freistaat Sachsen zu beproben. Dies waren die Zwickauer und die Freiberger Mulde. lm Jahr 2011 wurden die Weiße Elster und die Lausitzer Neiße beprobt. lm Jahr 2012 wurden Fische aus der Spree und der Schwarzen Elster untersucht. Seite 10 von 42 STAATSMINISTERIUM FÜR UMWELT UND LANDWIRTSCHAFT Freistaat SACHSEN# lm Jahr 2013 wurden turnusgemäß wieder die Mulden beprobt. Von Fischen dieser Flüsse werden aber ebenso die geregelten Schadstoffe zur Einschätzung der Genussfâhigkeit beprobt und in diesem Rahmen mit ausgewertet. lm Jahr 2014 wurden Fische aus der Weißen Elster bei Lützschena und dem Elstermühlgraben bei Elsterdrebnitz an der westlichen Grenze zu Sachsen-Anhalt untersucht. lm Jahr 2015 wurde nach dem dreijährigen Turnus wiederkehrend die Schwaze Elster sowie die Spree beprobt, im Jahr 2016 die Zwickauer und die Freiberger Mulde. lm Jahr 2015 wurden aufgrund steigender PCB-Werte in Schwebstoffen der Elbe am 29. Juni 2015 20 Fische im Grenzbereich bei Bad Schandau gefangen und auf PCB's, Dioxine und Furane untersucht. Diese Problematik wurde erneut im Herbst 2015 und abermals im Jahr2016 untersucht und betrachtet. lm Herbst 2015 kamen im Rahmen der Biotauntersuchungen auf Umweltqualitätsnormen (UON) Mischproben von Fischen von 21 Gewässermessstellen zur Untersuchung, im Jahr 2016 waren dies Mischproben aus 12 Fließgewässern. Diese sind anhand der vorliegenden Analysenwerte gleichfalls hinsichtlich ihrer Vezehrqualität anhand der geltenden lebensmittelrechtlichen Höchstwerte als Teil des Arbeitsthemas in diesem Bericht ausgewertet worden. ln der BfUL erfolgt darüber hinaus die regelmäßige Untersuchung auf Radioaktivität ausgewählter Arten an den Probenahmestellen Prossen und Meißen, für die das LfULG die Proben bereitstellt und vorbereitet. Die Jahresberichte zu den Schadstoffbelastungen der Fische sind für die lnformation der Öffentlichkeit im lnternet des LfULG einsehbar. Sie werden darüber hinaus den Anglern in der Fachpresse in Form von Verzehrempfehlungen bekannt gemacht. B. Online-Anwendung,,Wildtiermonitoring" Entsprechend $ 3 (7) des Sächsischen Jagdgesetzes sind Jagdausübungsberechtigte verpflichtet, an der systematischen Erfassung, Beobachtung und Überwachung bestimmter Wildarten mitzuwirken. Die entsprechenden Bekanntmachungen zum Wildmonitoring der Oberen Jagdbehörde, enthalten dabei ausdrücklich den Hinweis, dass die Erfassung ausschließlich über die EDV- Anwendung erfolgen soll. Frage 22l. ln wie weit gab es bei der Einführung des Programmes aber auch aktuell Schulungen über die Anwendung dieses Programms? Die EDV-Anwendung ,,Sächsisches Wildmonitoring" wurde am 1. August 2013 eingeführt . Ab Mai 2013 wurde allen unteren Jagdbehörden des Freistaates Sachsen je eine Demo-Version auf CD zur Verfügung gestellt, um die Jagdausübungsberechtigten entsprechend zu unterweisen. Die unteren Jagdbehörden wurden im Rahmen der turnusmäßigen Arbeitsberatungen direkt am PC im Bildungszentrum des Geschäftsbereichs des SMUL in Reinhardtsgrimma in die EDV-Anwendung und deren Weiterentwicklungen eingewiesen. Seite 11 von 42 STAATSIVIINISTERIUM FÜR UMWELT UND LANDWIRTSCHAFT Freistaat SACHSENú Am 29. Juni 2013 wurde Vertretern des Landesjagdverbandes Sachsen e. V. im Rahmen der Sitzung der Arbeitsgruppe Schalenwild die EDV-Anwendung durch die obere Jagdbehörde vorgestellt (Multiplikatorenschulung). Weitere lnformations- und Schulungsveranstaltungen durch die obere Jagdbehörde erfolgten in örtlichen Jägervereinigungen, Jagdverbänden, Hegegemeinschaften und Hegeringen in den Landkreisen und Kreisfreien Städten. Frage 23: Zur Nutzung der EDV-Anwendung muss sich der Jagdausübungsberechtigte bei den entsprechenden Jagdbehörden für dieses Programm registrieren. Wie viel Prozent der Sächsischen Jagdausübungsberechtigten sind registriert? Aktuell haben sich 50,8 Prozent der Jagdausubungsberechtigten im Freistaat Sachsen über die jeweils zuständige untere Jagdbehörde die online-Zugangsdaten für die EDV- Anwendung,,Sächsisches Wildmonitoring" zusenden lassen. Frage 24= Wie viel Prozent der Jagdausübungsberechtigten nutzen das Programm ,,Wildtiermonitoring" tatsächlich, um die behördlich geforderten Abschusspläne und Streckenlisten elektronisch zu erstellen und bei der Jagdbehörde einzureichen? Die Nutzung der EDV-Anwendung ,,Sächsisches Wildmonitoring" zur Streckenmeldung und Abschussplanung liegt aktuell bei 50,8 Prozent (siehe Antwort zu Frage 23). Frage 25: Welche anderen Wege werden in welchem Maße für die Einreichung der Abschusspläne und Streckenlisten von den Jagdausübungsberechtigten genutzt? Die Jagdausübungsberechtigten, die die EDV-Anwendung ,,Sächsisches Wildmonitoring" nicht nutzen (aktuell 49,2 Prozent), geben ihre Streckenmeldung und/oder Abschusspläne in Papierform bei der jeweils zuständigen unteren Jagdbehörde ab. Frage 26: Wie werden die nach wie vor in Papierform erfassten Daten, welche bei der unteren Jagdbehörde eingereicht werden, derzeit behandelt? Die in Papierform eingereichten Daten werden durch die unteren Jagdbehörden in die EDV-Anwendung,,Sächsisches Wildmonitoring" übernommen. Frage2T= ln welchem Umfang kommt es aktuell noch durch Einreichung der Abschusspläne und Streckenlisten außerhalb der EDV-Anwendung ,,Wildtiermonitoring" zu Problemen? ln welchem Maße entsprechen die eingereichten Abschusspläne und Streckenlisten nicht den Anforderungen ? Wie hoch wird aktuell der hierdurch verursachte zusätzliche Arbeitsaufwand eingeschätzt? Es liegen der Staatsregierung hiezu keine Angaben vor. Eine rechtliche Verpflichtung, den gefragten Umfang statistisch zu erfassen, besteht nicht. Seite 12von 42 STAATSMINISTERìUM FÜR UMWELT UND LANDWIRTSCHÀFT Freistaat SACHSEN# Frage 28: Welche lnitiativen sind der Staatsregierung bekannt bzw. wurden ergriffen (ggf. auch innerhalb der Forstbezirke), um auch Jagdausübungsberechtigten ohne PG-Kenntnisse oder ohne lnternetnutzung die Ubermittlung der Abschusspläne und Streckenlisten, aber auch die Teilnahme an den Präsenzerfassungen, zu ermöglichen? Jagdausübungsberechtigte ohne PC-Kenntnisse haben die Möglichkeit, einen Onlinehelfer zu beauftragen, der dann die Eintragungen vornehmen kann. Zurzeit sind 61 Onlinehelfer im System registriert. Jagdausübungsberechtigte ohne lnternetzugang haben die Möglichkeit, die für die erweiterte Präsenzerfassung melderelevanten Beobachtungen durch die Sachbearbeiter bei den unteren Jagdbehörden oder durch einen Wildtierbeauftragten eintragen zu lassen (siehe hiezu auch die zusammenfassende Antwort zu den Frage 10 und 11). Frage 29: Welche Tierarten werden aktuell mit Hilfe des EDV-Programms ,,W¡ldtiermonitoring " im Rahmen der Präsenzerfassung (einfache und erweiterte ) erfasst und sind diesbezüglich Änderungen (Kürzungen oder Erweiterungen) geplant? Gemäß Bekanntmachung des SBS vom 24. Februar 2016 unterliegen im Zeitraum 1. April 2016 bis 31. Mäz 2019 die Arten Luchs, Wildkatze, Wolf, Baummarder, lltis, Elchwild, Auerwild und Birkwild der eruveiterten sowie weitere dem Jagdrecht unterliegenden Tierarten der einfachen Präsenzerfassung und sind mit Hilfe der EDV- Anwendung ,,Sächsisches Wildmonitoring" zu erfassen (siehe auch Antwort zu Frage 1). Derzeit sind bei der einfachen Präsenzerfassung der EDV-Anwendung alle im Freistaat Sachsen dem Jagdrecht unterliegenden Tierarten hinterlegt, die in dem bundesweiten Programm ,,WlLD" (Wildtier-lnformationssystem der Länder Deutschlands) erfasst und ausgewertet werden. Dezeit sind weder Kuzungen noch Enrveiterungen geplant. Frage 30: Wie schätzt die Staatsregierung die derzeitige Akzeptanz der Jäger gegenüber der EDV-Anwendung ein? a. in Bezug auf die Eingabe der Streckenlisten und Abschusspläneb. in Bezug auf die Mitwirkung bei der erweiterten Präsenzerfassung c. Auf welcher Grundlage kommt die Staatsregierung zu dieser Einschätzung? (Bitte Nennung von Umfragen oder sonstigen Möglichkeiten des Feedbacks) Auf die Antwort zu Frage 24 wud veruviesen. lm Übrigen ist die Frage auf eine Bewertung gerichtet. Zur Abgabe einer Bewertung ist die Staatsregierung nicht verpflichtet. Das Fragerecht dient nach Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nicht dazu, die Staatsregierung zu einer Bewertung anzuhalten, die der Abgeordnete für geboten hält, sondern nur dazu, den Abgeordneten lnformationen zu verschaffen (SächsVerfGH, Urteil vom 22. April 2004, Vf . 44-l-03). Seite 13 von 42 STÀATSMINISTERIUI\4 FÜR UMWELT UND LANDWIRTSCHAFT Freistaat SACHSEN5 Entsprechend der veröffentlichten Bekanntmachungen, waren Jagdausübungsberechtige unter anderem im Zeitraum vom l. April 2014 bis zum 31. März 2015, aber auch aktuell vom 24. Februar 2016 bis zum 31. Mä'z 2019 aufgefordert, an der erweiterten Präsenzerfassu ng im Wildtiermon itori n g teilzu nehmen. Frage 3l: Wie viel Prozent der Jagdausübungsberechtigten haben tatsächlich im Rahmen der genannten erweiterten Präsenzerfassungen jeweils Daten ü berm ittelt? ( Bitte Aus I istu n g tabellarisch geord net nach Jagd revieren. ln Bezug auf die aktuelle Erfassung bitte Nennung der Teilnahmedaten bis zum jetzigen Zeitpunkt.) Für das Jagdjahr 201412015 (1. April 2014 bis 31. l{iärz 2015) liegen von 0,8 Prozent und für den Bekanntmachungszeitraum 1. April 2016 bis 31. Mä"z 2019 liegen aktuell(Stichtag 22. Mai 2017) von 4,2 Prozent der Jagdbezirke (Eigenjagdbezirke, gemeinschaftliche Jagdbezirke, Venrualtungsjagdbezirke) Daten zur enrueiterten Präsenzerfassung in der EDV-Anwendung ,,Sàchsisches Wildmonitoring" vor. Anlage 3 enthält die gewünschte tabellarische Auflistung nach Bekanntmachungszeiträumen und Jagdbezirken (Eigenjagdbezirke, gemeinschaftliche Jagdbezirke, Verwaltungsjagdbezirke). Frage 32: Aus welchen Gründen konnten nicht aus allen Jagdrevieren Daten erfasst werden? Ob und wenn ja aus welchen Grürnden nicht aus allen Jagdbezirken Daten erfasst wurden ist der Staatsregierung nicht bekannt. Frage 33: Wie viel Prozent der Daten wurden im Rahmen der genannten erweiterten Präsenzerfassungen tatsächlich elektronisch mit Hilfe der EDV- Anwendung übermittelt und welche anderen Wege wurden in welchem Maße durch die Berechtigten genutzt Daten einzureichen? (in Bezug auf die aktuelle Erfassung bitte Nennung der Teilnahmedaten bis zum jetzigen Zeitpunkt) Alle Eintragungen in der eruveiterten Präsenzerfassung wurden elektronisch mit Hilfe der EDV-Anwendung,,Sächsisches Wildmonitoring" übermittelt. Frage 34: Welche Behörden haben direkten Zugriff auf die Daten der erweiterten Präsenzerfassung und können diese Daten für ihre interne Arbeit verwenden? Einen direkten Zugriff auf die Daten der eruveiterten Präsenzerfassung haben die obere Jagdbehörde sowie alle unteren Jagd- und Naturschutzbehörden der Landkreise und Kreisfreien Städte. Das SMUL verfügt über einen Lesezugriff Seite 14 von 42 STAATSMINISTERIUM FÜR UMWELT UND LANDWIRTSCHAFT Freistaat SACHSEN# Frage 35: Durch welche lnstitutionen erfolgt eine regelmäßige Auswertung der Daten über die Wildstrecken und die (eruveiterte) Präsenzerfassung? Gemäß $ 2 Absatz 6 Satz 3 SächsJagdVO werden die von den Jagdausübungsberechtigten im Rahmen des Wildmonitorings übermittelten Daten von der unteren Jagdbehörde ausgewertet. Die regelmäßige Auswertung der Daten über die Wildstrecken erfolgt bisher zu jedem Jagdjahresende durch das Thünen-lnstitut Eberswalde, Fachinstitut Waldökosysteme, Arbeitsbereich Wildtierökolog ie. Die in der EDV-Anwendung ,,Sächsisches Wildtiermonitoring" im Rahmen der enryeiterten Präsenzerfassung erfassten Daten werden von der Technischen Universität Dresden, Professur für Forstzoologie, Arbeitsgruppe Wildtierforschung, ausgewertet. Die in der EDV-Anwendung ,,Sächsisches Wildtiermonitoring" im Rahmen der erweiterten Präsenzerfassung erfassten Daten zum Wolf werden unmittelbar für das Wolfsmonitoring im Rahmen des sächsischen Wolfsmanagements bereitgestellt und nach den dort vereinbarten Regeln ausgewertet. Für die Datenauswertung der Wolfsnachweise wurde vom Senckenberg Museum für Naturkunde Görlitz das LUPUS lnstitut für Wolfsmonitoring und -forschung in der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen eines Werkvertrages mit dem LfULG beauftragt. Die deutschlandweite Bewertung und Zusammenfassung der Daten zu Wolf und Luchs erfolgt jährlich im Arbeitskreis Großcarnivoren (Großraubsäuger) unter Leitung des Bundesamtes für Naturschutz. Frage 36: Wie unabhängig sind die lnstitutionen, die mit der regelmäßigen Auswertung der Daten betraut sind, und können lnteressenskonflikte injedem Fall ausgeschlossen werden? Frage 37: Wie wird konkret sichergestellt, dass lnteressenskonflikte bei lnstitutionen , welche für den Freistaat Sachsen Daten zu Wildstrecken sowiedie (etweiterte) Präsenzerfassung auswerten, vermieden werden können? Frage 38: Mit welchen Mitteln gewährleistet der Freistaat Sachsen die hohe Qualität der Arbeiten? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 36 bis 38: Die in der Antwort zu Frage 35 aufgeführten lnstitutionen arbeiten im Auftrag des Freistaates Sachsen. lnteressenkonflikte sind nicht bekannt. Die Qualitätssicherung erfolgt im Rahmen der Auftragsabwicklung, wofür der Freistaat Sachsen entsprechend qualifiziertes Personal einsetzt. Seite 15 von 42 STAATSMINISTERIUIM FÜR UMWEUT UND LANDWIRTSCHAFT Freistaat SACHSEN# Frage 39: Nach welchen Kriterien und mit welchen Zielen erfolgten die in Frage 35 beschriebenen regelmäßigen Auswertungen der Daten? Diese Auswertungen sichern die Plausibilität der Beobachtungen und geben Aufschlüsse in Bezug auf die Verbreitung bestimmter Wildtiere. Zusätzlich werden lnformationen komprimiert, die Behörden unter anderem für Berichtspflichten gegenüber der Europäischen Union benötigen. Dabei gehen in die Meldung nur eindeutige Nachweise und bestätigte Hinweise ein, wie sie für Luchs und Wolf in ,,Monitoring von Großraubtieren in Deutschland" (BfN-Skript 25112009) mit C1 (eindeutiger Nachweis, C2 bestätigter Hinweis und C3 unbestätigter Hinweis) beschrieben sind. Frage 40: Wie werden die Ergebnisse und Daten der speziell für das Monitoring von Wölfen und Luchsen ausgebildeten Wildtierbeauftragten erfasst? Für Wildtierbeauftragte besteht die Möglichkeit, einen online-Zugang zut EDV- Anwendung ,,Sächsisches Wildmonitoring" zu erhalten (siehe zusammenfassende Antwort zu den Fragen 10 und 11), so dass diese die Monitoringdaten zu Wölfen und Luchsen direkt erfassen können, sofern die Jagdausübungsberechtigten hierfür ihr Einverständnis erteilt haben. Andernfalls können die Wildtierbeauftragten die Jagdausübungsberechtigten bei der Eingabe der Daten unterstützen. Frage 4l: lm Wildtiermonitoring wird das Datum erfasst, an dem ein Stück Wild erlegt bzw. verendet aufgefunden wurde. Hierüber lassen sich leicht Aussagen zum Wanderverhalten und zur Verteilung des Wildes treffen. ln der jährlichen Endmeldung wird den Unteren Jagdbehörden die Auswertung nach Erlegungsdatum nicht zur Verfügung gestellt. Aus welchen Gründen wird auf diese wertvolle Auswertungsmöglichkeit verzichtet? Grundlage für die Streckenmeldung ist $ 2 Absatz 4 SächsJagdVO. Beim Erlegungsdatum handelt es sich nicht um eine amtlich geforderte Angabe. Überdies wird in der EDV-Anwendung ,,Sächsisches Wildmonitoring" das Datum nur von denjenigen Jagdausübungsberechtigten erfasst, welche die angebotene Option zur Führung eines elektronischen persönlichen Streckenbuches nutzen. Eine Rechtspflicht hiezu besteht nicht. Frage 42- Die kleinste unveränderbare Verwaltungseinheit sind in Sachsen die Gemarkungen. Aus welchen Grtinden wird vor dem Hintergrund immer wieder stattfindender Kreis- und Forstreformen beim Wildtiermonitori n g nicht erhoben, in welcher Gemarkung ein Stück Wild zur Strecke kam, wenn doch ständige Gebietsreformen im Ergebnis eine weit zurückreichende Statistik unmöglich machen? Gemäß $ 21 Bundesjagdgesetz (BJagdG) in Verbindung mit $ 21 SächsJagdG sowie $ 2 Absatz 4 SächsJagdVO ist die Abschussplanung und Streckenmeldung je Jagdbezirk vozunehmen. Seite 16 von 42 STAATSMINISTERIUM FÜR UMWELT UND LANDWIRTSCHAFT Freistaat SACHSEN# G: Monitoring sächsischer Wildtierarten Frage 43: Zu welchen Tierarten führt der Freistaat Sachsen zusätzlich zu den Arten der FFH- und Vogelschutzrichtlinie ein Monitoring durch? Was sind die Gründe hierfür und mit welchen Zielen werden die Daten erhoben? Die bloße Erfassu ng von Vorkommensdaten au ßerhal b defin ierter Monitoring program me und ohne Wiederholung in definierten Abständen unter Anwendung definierter Methoden wird nicht als Monitoring im Sinne der Anfrage aufgefasst. Hinsichtlich des Wildmonitorings gemäß sächsischem Jagdrecht wird auf die Antworten zu den Fragen 1 und 29 verwiesen. Frage 44: Wie viele Personalstellen- und Personalstellenanteile werden in sächsischen Behörden (Ämter, Ministerien, etc.) sowie im Staatsbetrieb Sachsenforst jeweils für die Durchführung, Überwachung und Auswertung des Monitorings geschützter Tierarten und nicht geschützter Tierarten vorgehalten? (Falls Personalstellen ausschließlich für einzelne Tierarten vorgehalten werden, bitte kennzeichnen und Tierart nennen.) Naturschutzvenilaltung : Folgende Personalstellen beziehungsweise -anteile werden für die Durchführung, Überwachung und Auswertung des Monitorings geschützter Tierarten vorgehalten: Sächsisches Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft: Abteilung 5: 0,05 Vollzeitäquivalente (Fachaufsicht Monitoring) Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie: Abteilung 6: 0,70 Vollzeitäquivalente (Überwachung/Auswertung des Monitorings) Abteilung 7: 0,25 Vollzeitäquivalente (Durchführung des Monitorings) Staatliche Betriebsgesellschaft für Umwelt und Landwirtschaft: 4, 00 Vollzeitäq u ivalente (Durchfü hrung des Mon itori ngs) Staatsbetrieb Sachsenforst: ln den 12 Forstbezirken ist jeweils ein SachbearbeiterfürWaldökologie und Naturschutz für die Durchführung, Überwachung und Auswertung des Monitorings geschützter Tierarten und nicht geschützter Tierarten zuständig, ein exaktes Vollzeitäquivalent lässt sich auch näherungsweise nicht ermitteln. ln den Schutzgebietsverwaltungen des SBS sind 3,10 Vollzeitäquivalente (aufgeteilt auf 23 Personalstellen) und im Kompetenzzentrum Wald und Forstwirtschaft des SBS sind 2,20 Vollzeitäquivalente (aufgeteilt auf drei Personalstellen) mit entsprechenden Aufgaben befasst. Frage 45: Wie viele der oben genannten Personalstellen sind tatsächlich besetzt? Mit Ausnahme einer Stelle im Kompetenzzentrum Wald und Forstwirtschaft, für die aktuell das Besetzungsverfahren läuft, sind alle der in der Antwort auf Frage 44 genannten Stellen besetzt. Seite 17 von 42 STAATSMINISTERIUM FÜR UMWELT UND LANDWIRTSCHAFT Freistaat SACHSENlÐ Frage 46: lst zukünftig eine Anpassung der Personalstellen geplant, beispielsweise Erweiterungen, Zusammenlegungen oder Streichungen? Wennja, in welchem zeitlichen Rahmen soll dies durchgeführtwerden? Aktuell wird seitens der Staatsregierung kein Anpassungsbedarf gesehen Frage 47= lst der Staatsregierung bekannt, wie viele Personalstellen die Kommunen ftir das Monitoring und Management von geschützten Tierarten finanzieren und für welche Tierarten diese eingerichtet wurden? Die Zuständigkeit für das Monitoring von Tierarten nach FFH- und Vogelschutz-Richtlinie liegt nicht bei den Kommunen, so dass auch keine Anzahl von Personalstellen für diese Aufgabe angegeben werden kann. Die Anzahl von Personalstellen der Kommunen für das Management geschützter Tierarten ist nicht bekannt. Aufgaben im Zusammenhang mit dem Management geschützter Tierarten auf kommunaler Veruvaltungsebene sind regelmäßig Anteile von größeren Aufgabenkomplexen . Sie sind von anderen Aufgaben nicht scharf abtrennbar und daher nicht quantifizierbar. Für das Wildmonitoring nach sächsischem Jagdrecht werden von den Kommunen keine gesonderten Personalstellen vorgehalten. Der auf das Wildmonitoring entfallende Arbeitsanteil lässt sich aufgrund der Schwankungen im Jahr, zwischen den Jahren und zwischen den Landkreisen und Kreisfreien Städten nicht beziffern. Frage 48: Wie und in welcher Höhe erfolgt die Finanzierung von nicht staatlichen Einrichtungen, welche ein Monitoring von Tierarten, insbesondere geschützte Tierarten, durchführen, überwachen oder auswerten? (Bitte Auflistung inkl. Haushaltstitel der tatsächlichen Ausgaben für die Jahre 2015 und 2016 sowie die geplanten Ausgaben für 2017 und 2018) Welche konkreten Aufgabenstellungen sind mit dieser Finanzierung verbunden? (Bitte getrennte Auflistung der vertraglich vereinbarten Aufgaben sowie der Höhe der hierfi,ir vorgesehenen Finanzierungen pro Einrichtung.) Wie ist die prozentuale Verteilung zwischen Projekt- und Grund- bzw. dauerhafter Finanzierung? Die Frage nach der Verteilung zwischen Projekt- und Grund- beziehungsweise dauerhafter Finanzierung legt nahe, dass mit der Frage nach der Finanzierung eine finanzielle Unterhaltung gemeint ist. Derartige Finanzierungsformen für nicht staatliche Einrichtungen gibt es im Monitoring zur Umsetzung der FFH- und Vogelschutzrichtlinie sowie in der Umsetzung des Wildmonitorings nach sächsischem Jagdrecht nicht. Einrichtungen außerhalb der öffentlichen Venrvaltung werden ausschließlich durch Vergabe definierter befristeter Leistungen nach den Vorgaben des Vergaberechtes bezahlt. Seite 18 von 42 STAATSI\4INISTERIUM FÜR UI4WELT UND LANDWIRTSCHAFT Freistaat SACHSENÐ Frage 49: ln welchem Umfang und über welche Einrichtungen wird der Freistaat Sachsen durch ehrenamtliche Mitarbeiter jeweils in der Durchführung, Überwachung und Auswertung des Monitórings geschützter und n¡cñt gesch ützter Tierarten unterstützt? Die Erfassung von Tierarten im Monitoring zur Umsetzung der FFH- und Vogelschutzrichtlinie erfolgt zu wesentlichen Teilen ehrenamtlich. Beim Wildmonitoring sind die Jagdausübungsberechtigten gemäß $ 3 Absatz 7 SächsJagdG zur Mitwirkung verpflichtet . Die Jahresjagderlaubnisscheininhaber ($ 15 Absatz 1 SächsJagdG) unterstützen den SBS bei der Erfüllung seiner Mitwirkungsverpflichtungen am Wildmonitoring. Als Verbände, in denen ehrenamtliche Arterfasser organisiert sind, sind die Entomofaunistische Gesellschaft e. V., der Verein Sächsischer Ornithologen e. V. und der NABU Landesverband Sachsen e. V. vertraglich eingebunden. Beim Wildkatzen-Monitoring wird mit dem Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland e. V. zusammengearbeitet. Zudem ist der Verein ,,pro natura" für entsprechende Aufgaben vertraglich gebunden. Darüber hinaus werden von der Technischen Universität Dresden, Professur für Forstzoologie (Luchs, Wildkatze) und LUPUS lnstitut für Wolfsmonitoring und -forschung in Deutschland im Auftrag von Senckenberg Görlitz (Wolf) ehrenamtliche Beobachternetze koordiniert sowie Meldungen gesammelt und aufbereitet. Frage 50: Welche Möglichkeiten bietet der Freistaat Sachsen ehrenamtlichen Unterstützern, außerhalb der Schulung als Wildtierbeauftragter, sich bezüglich der Erfassung von Tierarten, insbesondere geschützten Tierarten , fortzubilden und welche finanziellen Mittel wurden hier für im DHH 201512016 sowie im DHH 201712018 bereitgestellt? (Bitte auch Nennung der Haushaltstitel) Für Koordinatoren und Spezialisten werden FFH-Artengruppen bezogene Kartiererschulungen durch Personal der BfUL im Rahmen der Dienstaufgabe durchgeführt. lm Zusammenhang mit der Software zur Arterfassung finden Schulungen für ehrenamtliche Kartierer im Auftrag des LfULG statt. Dafür wurden im Doppelhaushalt 201512016 1210Euro bereitgestellt. lm Doppelhaushalt 201712018 sind circa 20000 Euro geplant. Der Haushaltstitel ist 09 12153479. Frage 5l: Mit welchen Methoden werden die Populationen der geschützten Tierarten beobachtet und überwacht? Bei welchen geschützten Tierarten erfolgt ausschließlich die Erfassung der Präsenz in einzelnen Regionen und bei welchen auch die Anzahl der gesichteten Tiere bzw. der Populationsgröße ? ln erster Linie erfolgen die Kartierungen durch Sichtbeobachtungen am Vorkommensort der jeweiligen Art zu geeigneter Jahres- und Tageszeit. ln einigen Fällen (zum Beispiel bei schwer nachweisbaren Arten) werden unterstützend Fallenfänge (zum Beispiel Kammmolch), künstliche Versteckplätze (zum Beispiel Glattnatter, Haselmaus, einige Fledermausarten) oder technische Hilfsmittel wie Fotofallen (zum Beispiel Luchs) oder Lichtschranken (zum Beispiel einige Fledermausarten) unterstützend eingesetzt. ln den Programmen des Vogelmonitorings werden Nachweise zusätzlich durch akustische Kontakte erbracht. Die wichtigsten Methoden sind Revierkartierungen und Linienkartierungen . Seite 19 von 42 STAATSI\4INISTERIUM FÜR UMWELT UND LANDWIRTSCHAFT Freistaat SACHSENÐ lm FFH-Monitoring werden die Arten des Anhangs V der FFH-Richtlinie wie Baummarder und Weinbergschnecke nur mit Bezug auf ein 10 x 10 km-Rastererfasst. Bei Arten des Anhangs ll und lV der FFH-Richtlinie wie Heldbock und Flussperlmuschel sowie bei den auf Vogelarten bezogenen Monitoringprogrammen, die in der Antwort auf Frage 1 genannt werden, wird auch die Anzahl der lndividuen auf festgelegten Probeflächen erfasst. Frage 52: Es ist bekannt, dass insbesondere bei dem Monitoring von Wolf, Luchs und Wildkatze auf den Einsatz von Fotofallen zurückgegriffen wird. ln welchem Maße finanziert der Freistaat Sachsen den Einsatz von Fotofallen , insbesondere auch Spezialfotofallen welche beispielsweise für eine qualitative Wolfsbeobachtung notwendig sind? Frage 53: lst der Staatsregierung bekannt wie viele Fotofallen derzeit im Monitoring geschützter Tierarten verwendet werden und wie viele dieserjeweils teilweise oder vollständig durch den Freistaat Sachsen finanziert wurden? (Bitte inkl. Nennung der Tierarten, für welche die Fotofallen angebracht wurden) Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 52 und 53: lm Rahmen des FFH-Monitorings werden für Wolf, Luchs, Wildkatze sowie Fledermäuse 74 Fotofallen eingesetzt, welche aus Mitteln des Freistaates Sachsen finanziert wurden. Der Aufbau eines Netzwerkes von Wildtierbeauftragten sowie eines Fotofallennetzwerkes im Freistaat Sachsen wurde im Umfang von 75500 Euro aus Jagdabgabemitteln unterstützt. Darin ist die vollständige Finanzierung von 60 Fotofallen inbegriffen. Der SBS hat zur Erfüllung der ihm obliegenden Monitoringaufgaben im Zeitraum der Jahre von 2012 bis 2017 insgesamt 45 Fotofallen, insbesondere zur Üben¡vachung der Arten Wolf, Luchs und Wildkatze eruvorben. Frage 54: Fotofallen werden inzwischen auch durch den normalen Handel vertrieben und finden immer häufiger bei Privatleuten zur Beobachtung der heimischen Tierwelt Verwendung. In wie weit werden bei Sichtung geschützter Tierarten auch derartige Hinweise aufgenommen und ausgewertet ? Werden entsprechende Fotos und die für das Monitoring erforderlichen lnformationen(zum Beispiel Beobachtungsort, -datum) von Privatpersonen zur Verfügung gestellt, werden diese Daten mit in das naturschutzfachliche Monitoring einbezogen. Hinweise Dritter zur Beobachtung der erweiterten Präsenzerfassung unterliegender Wildarten (siehe Antwort zu Frage 1) können von den Jagdausübungsberechtigten in die EDV-Anwendung ,,Sächsisches Wildmonitoring" übernommen werden. lm Biosphärenreservat Oberlausitzer Heide- und Teichlandschaft wurden innerhalb der letzten drei Jahre zwei Meldungen von Privatpersonen in die EDV-Anwendung übernommen. Darüber hinaus liegen der Staatsregierung keine weiteren Erkenntnisse über Hinweise Dritter vor. Seite 20 von 42 STAATSMìNISTERIUM FÜR UMWEUI. UND LANDWIRTSCHAFT Freistaat SACHSEN# Frage 55: Die lnternetpräsenz www.luchs-sachsen.de weißt immer wieder darauf hin, dass frische Risse mit Verdacht auf Luchs'Prädation gemeldet werden sollen, damit diese zeitnah mit Hilfe von Fotofallen überwacht werden können. a. Gab es bereits derartige Rissmeldungen und Versuche des Luchs- Nachweises?b. In welchem Rahmen und mit welchen Maßnahmen wird den Jägern bekannt gemacht, wer für sie die entsprechenden Ansprechpartner für diese Sichtungen sind und wie diese erreicht werden können? c. Wie schätzt die Staatsregierung den Bekanntheitsgrad i,iber die Durchführung und den Ablauf des Luchs-Monitorings bei den Jagdausübungsberechtigten ein und welche Maßnahmen wurden ergriffen bzw. sind geplant, um den Bekanntheitsgrad zu erhöhen?d. Wie schätzt die Staatsregierung das Wissen der Jagdausübungsberechtigten über das Aussehen und das ldentifizieren von Rissen durch Luchse ein und hat die Staatsregierung bereits Maßnahmen ergriffen oder derartige geplant, diese Fachkenntnis zu fördern? zu a): Zum Stichtag 16. Mai 2017 sind in der EDV-Anwendung ,,Sächsisches Wildmonitoring" zwei Rissmeldungen dokumentiert. Ein Fotofalleneinsatz konnte bisher nicht realisiert werden. zu b). Die Ansprechpartner für Luchs-Nachweise werden durch die genannte lnternetpräsenz sowie durch ein Faltblatt des LfULG bekannt gemacht. zu c) und d): Die Frage ist auf eine Bewertung gerichtet. Zur Abgabe einer Bewertung ist die Staatsregierung nicht verpflichtet. Das Fragerecht dient nach Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nicht dazu, die Staatsregierung zu einer Bewertung anzuhalten, die der Abgeordnete für geboten hält, sondern nur dazv, den Abgeordneten lnformationen zu verschaffen (SächsVerfGH, Urteil vom 22. April 2004, Vf. 44-l-03). Frage 56: Um eine Wildtierpopulation sinnvollzu bewirtschaften ist es notwendig, die Abschüsse eigentumsübergreifend in allen angrenzenden Revieren zu kennen. lst das sächsische Wildtiermonitoring den Hegegemeinschaften zugänglich? Können Hegegemeinschaften und die Unteren Jagdbehörden aus dem Wildtiermonitoring die revierweisen Abschusszahlen der Forstbezirke beziehen? Die in der Frage beinhaltete pauschale Behauptung, dass eine Wildtierpopulation nur dann sinnvoll bewirtschaftet werden kann, wenn die Abschüsse in angrenzenden Revieren (gemeint sind Jagdbezirke) bekannt sind, ist unzutreffend. lnsbesondere für Wildarten mit großräumiger Lebensraumnutzung sind jagdbezirksübergreifende Betrachtungen für die Hege und Bejagung der Populationen, die der Abschussplanung unterliegen , sinnvoll. Seite 21 von 42 STAATSMINISTERIUI\4 FÜR UMWELT UND TANDWIRTSCHAFT Freistaat SACHSEN æ Die EDV-Anwendung ,,Sächsisches Wildmonitoring" ist allen Jagdausübungsberechtigten für den jeweiligen Jagdbezirk zugänglich. Voraussetzung ist, dass die online-Zugangsdaten bei der jeweils zuständigen unteren Jagdbehörde angefordert wurden (siehe Antwort zuFrage23). Zusätzlich besteht für die Hegegemeinschaften die Möglichkeit, Gruppenabschusspläne im System durch die zuständige untere Jagdbehörde anlegen zu lassen und diese im System zu ven¡valten. ln diesem Fall können ausschließlich die am jeweiligen Gruppenabschussplan teilnehmenden Jagdausübungsberechtigten sich umfassend über den Stand der Planerfüllung der am Gruppenabschussplan teilnehmenden Jagdbezirke in der EDV-Anwendung informieren. Weitere Möglichkeiten der lnformation zu Streckendaten benachbarter Jagdbezirke bestehen i nnerhal b der E DV-Anwendung nicht. Für Hegegemeinschaften und untere Jagdbehörden besteht nicht die Möglichkeit, die revienryeisen Abschusszahlen der Forstbezirke aus der EDV-Anwendung ,,Sächsisches Wildmonitoring" zu beziehen. Frage 57: Standen 2016 den Unteren Jagdbehörden der Landkreise die jeweiligen Abschusszahlen der Landeswaldreviere bei der Festsetzung bzw. Bestätigung der Abschusspläne für die Eigen- und Gemeinschaftsjagdbezirke zur Verfügung? Den unteren Jagdbehörden der Landkreise und Kreisfreien Städte wurden durch die obere Jagdbehörde die Abschusszahlen des Jagdjahres 201512016 der Forstbezirke gegliedert nach Landkreisen zur Verfügung gestellt. Die Bezugsebene ,,Landeswaldrevier " dient der betriebsinternen forstlichen Zuständigkeitsabgrenzung im SBS. Sie ist im behördlichen Abschussplanverfahren nicht enthalten. Frage 58: Auf dem Wildursprungsschein des Staatsbetriebes Sachsenforst ist einzutragen, in welcher Forstabteilung ein Stück Wild erlegt wurde. Ermöglicht es die Naturalvollzugsbuchung des Staatsbetriebes Sachsenforst oder ein anderes Verfahren, jedes erlegte Stück Wild einer konkreten Forstabteilung zuzuordnen? Der Eintrag der Forstabteilung, in der ein Stück Wild erlegt wurde, erfolgt, anders als in der Frage impliziert, nicht obligatorisch. Entsprechend ist es nicht möglich, jedes in der Venrualtungsj agd erlegte Stück einer konkreten Forstabteilung zuzuordnen. Frage 59: ln wie weit räumt der Freistaat Sachsen den sächsischen Hegegemeinschaften eine besondere Bedeutung im Bereich des Wildtiermonitorings ein? Adressaten der Mitwirkungsverpflichtung am jagdlichen Wildmonitoring sind gemäß S 3 Absatz 7 SächsJagdG zunächst die Jagdausübungsberechtigten, also die Jagdpächter, und bei Bejagung in Eigenregie, die Eigenjagdbezirksinhaber. Diese Personen engagieren sich gegebenenfalls in Hegegemeinschaften (S 10a BJagdG, S g Absatz 2 SächsJagdVO). Nach $ 9 Absatz 1 Nummer 5 SächsJagdVO sollen Hegegemeinschaften beim Wildmonitoring mitwirken. Seite 22 von 42 STAATSI\4INISTERIUM FÜR UMWELT UND LANDWIRTSCHAFT Freistaat SACHSEN5 Frage 60: Beabsichtigt der Freistaat Sachsen diese Bedeutung in Zukunfr zu stärken und wurden hierzu bereits Maßnahmen eingeleitet? Eine Anderung der gesetzlichen Vorschriften ist derzeit nicht vorgesehen. Frage 6l: Die derzeitigen Rotwildabschussplanungen der Forstbezirke im Erzgebirge weichen von einem Geschlechterverhältnis von l:l ab und widersprechen damit der VwV Schalenwild. Welche wildbiologische Grund-lage begründet diese Abweichung? Die Abschusspläne in den Verwaltungsjagdbezirken werden für jeden Forstbezirk als Gruppenabschussplan aufgestellt (S 21 Absatz 5 SächsJagdc). Daher erfolgt die Planung (nur) nach Wildart und Stückzahl ($ 21 Absatz 2 Salz 2 SächsJagdG). Das Geschlechterverhältnis ist dabei ohne Belang. Bei der Durchführung des Gruppenabschussplans ist die Venrvaltungsvorschrift Schalenwild zu beachten, die als Leitlinie für den Abschuss bei angepassten und gesunden Wildbeständen dient. Das in Zitter lY der Verwaltungsvorschrift Schalenwild vorgesehene Geschlechterverhältnis steht unter dem Vorbehalt, dass das Hegeziel gemäß $ 1 Absatz 2 BJagdG erreicht ist. Hegeziel ist demnach die Erhaltung eines den landschaftlichen und landeskulturellen Verhältnissen angepassten artenreichen und gesunden Wildbestandes sowie die Pflege und Sicherung seiner Lebensgrundlagen. Dabei muss die Hege so durchgeführt werden, dass Beeinträchtigungen einer ordnungsgemäßen land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Nutzung, insbesondere Wildschäden, möglichst vermieden werden. Ziffer I Satz 3 der Venryaltungsvorschrift Schalenwild eröffnet die Anpassungsmöglichkeit im Abschussvollzug gemäß der örtlichen Verhältnisse, so zum Beispiel in Gebieten mit Vorkommen von Wölfen oder in Gebieten mit übermäßigen Wildschäden. Überschreiten beispielsweise, wie derzeit im Erzgebirge, die Wildschäden ein waldverträgliches Ausmaß, kann das Geschlechterverhältnis mit dem Ziel einer Bestandssenkung ohne Beteiligung der Jagdbehörde modifiziert werden, bis das Hegeziel erreicht ist. Frage 62: Wurden Studien zur Entwicklung des Niederwildes (2.8. Hase, Fasan, Wildkaninchen, Rebhuhn usw.) erstellt bzw sind derartige Studien geplant? Frage 63: Wird aktuell die Entwicklung des Niederwildes erfasst und wildbiologisch begleitet? Durch welche Akteure und/oder lnstitutionen erfolgt die Erfassung, welche Methoden werden hierfür angewendet und durch wen werden die Daten ausgewertet? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 62 und 63: Es wurden Studien im Sinne von Trenddarstellungen und -analysen zu Artengruppen, die auch Arten des Niedenruildes umfassen, erstellt. So liegen zum Beispiel mit dem Brutvogelatlas vom Jahr 2013 und dem Säugetieratlas vom Jahr 2009 veröffentlichte Publikationen des LfULG vor. Auch künftig werden Studien im oben genannten Sinne erstellt, zum Beispiel zu den Ergebnissen der Wasservogelzählung. Seite 23 von 42 STAATSMINISTERIUM FÜR UMWELT UND LANDWIRTSCHAFT Freistaat SACHSENlÐ Soweit es sich um Arten der Anhänge ll/lVA/ der FFH-Richtlinie oder um europäische Vogelarten handelt, werden Entwicklungen des Niedenivildes im Rahmen des Monitorings erfasst, die in der Antwort zu Frage 1 dargestellt sind. Biologische Aspekte sind Kernbestandteil des Monitorings. Zu den lnstitutionen, denen auch die abschließende Auswertung obliegt, wird auf die Antwort zu Frage I ven¡viesen. Zu den Akteuren der Erfassung wird auf die Antwort zu Frage 49 und zu den Methoden auf die Antwort zu Frage 51 verwiesen. ln die Auswertung von Erfassungsdaten sind weitere lnstitutionen eingebunden, die für die Arten Luchs und Wolf in der Antwort auf Frage 40 aufgeführt werden. lm Freistaat Sachsen werden Daten zur Entwicklung und zum Vorkommen des Niederwildes im Rahmen des Wildtier-lnformationssystems der Länder Deutschlands erhoben (siehe hierzu auch die Antworten zu den Fragen 2, 5,7 und 29). Ziel ist die Dokumentation von Wildtierpopulationen, um daraus Strategien für den Erhalt und die nachhaltige Nutzung von Wildtieren zu entwickeln. Die sächsischen Jagdausübungsberechtigten der gemeinschaftlichen Jagdbezirke und Eigenjagdbezirke sowie die Venrualtungsjagdbezirke unterstützen das Projekt. Aus Mitteln der Jagdabgabe wurden in diesem Zusammenhang folgende Maßnahmen unterstützt: Wildtierinformationssystem - Feldhasen- und Rebhuhnmonitoring (2003 und 2OO4; Landesjagdverband Sachsen e. V.); Wildtierinformationssystem - Erforschung der Lebensgrundlagen des Wildes - Hasenzählung (1ährlich von 2005 - 2015; Landesjagdverband Sachsen e. V.); WILD - Wildtier-lnformationssystem der Länder Deutschlands, flächendeckende Erfassung ausgewählter Wildarten für die Zeiträume 2006 - 2008, 2009 - 2010, 2011 - 2012,2013 - 2014 (Landesjagdverband Sachsen e. V.). Zur Auswertung der Daten kooperiert der Deutsche Jagdverband e. V. mit wissenschaftlichen Einrichtungen. Für den Freistaat Sachsen werden die Ergebnisse durch das Thünen-lnstitut für Waldökosysteme in Eberswalde ausgewertet. E: Monitoring invasiver Arten Frage 64: Welche Arten werden von der EU als invasiv eingestuft, für Sachsen aber anders beurteilt? Die von der Europäischen Union als invasiv eingestuften Arten sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 201611141 vom 13. Juli 2016 (ABl. L 189 vom 14. Juli 2016, S. 4) aufgelistet. Sie enthält die invasiven gebietsfremden Arten unionsweiter Bedeutung gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 114312014. Die Verordnung und die mit der Einstufung als ,,invasive Art von unionsweiter Bedeutung" verbundenen Rechtsfolgen gelten in den Mitgliedstaaten unmittelbar. Die Kriterien und das Verfahren, die zur Auswahl der Arten führen, sind in der Verordnung abschließend geregelt. Eine abweichende Einstufung durch die Staatsregierung ist nicht vorgesehen. O a a Seite 24 von 42 STAATSMINISTERIUM FÜR UMWELT UND LANDWIRTSCHAFT Freistaat SACHSENÐ Frage 65: Die Staatsregierung sieht neben den durch die Unionsliste entsprechend der EU-Verordnung Nr.774312014 als invasiv eingestuften Arten auch Mink und Marderhund als problematisch für die heimische Tierwelt ein. Welche weiteren Arten stuft die sächsische Staatsregierung als invasiv wirkend für unsere heimische Tierwelt ein und in welchen sächsischen Regionen kommen diese vor? Frage 66: Wie werden Arten, unabhängig von den Vorgaben durch die Unionsliste , als invasiv erkannt und wie erfolgt die Unterscheidung zu nichtinvasiven , gebietsfremden Arten? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 65 und 66: Die Staatsregierung folgt im Gebrauch des Begriffes ,,invasiv" der rechtlichen Definition, wie sie im abweichungsfesten Teil des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) gegeben wird. Das BNatSchG wird dezeit an die Systematik der Verordnung (EU) Nr. 114312014 angepasst. Es ist absehbar, dass die bisherige Definition entfállt und stattdessen ein Listensystem eingeführt wird. Als invasiv gelten dann Arten, die in der Unionsliste nach Artikel 4 der Verordnung geführt werden. Des Weiteren gelten dann solche Arten als invasiv, für die Durchführungsrechtsakte nach Artikel 10 Absatz 4 und Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung oder eine Rechtsverordnung nach $ 54 BNatSchGgelten. Fur welche Arten das zutrifft, kann erst nach lnkrafttreten der oben genannten Durchführungsrechtsakte und Rechtsverordnung angeben werden. Frage 67: Mit welchen Methoden wird die Entwicklung invasiver Tierarten im Freistaat Sachsen erfasst? Die Erfassung invasiver Tierarten erfolgt übenruiegend durch Sichtbeobachtung sowie im Rahmen des Wildmonitorings nach sächsischem Jagdrecht zusätzlich auch über die Streckenmeldung, soweit es sich um dem Jagdrecht unterliegende Tierarten handelt. Frage 68: Wie haben sich in den letzten 5 Jahren die Populationen von Waschbär, Marderhund und Mink in Sachsen entwickelt und in welchen sächsischen Regionen wurde diese Tierarten aktuell noch nicht festgestellt? Die Populationen von Waschbär, Marderhund und Mink sind in den letzten fünf Jahren angestiegen. Als lndiz für die Populationsentwicklung und die Verbreitung kann die Streckenstatistik der letzten fünf Jahre hinzugezogen werden (siehe Anlage 4). Frage 69: Welche Probleme haben sich durch diese Entwicklungen der Mink-, Marderhund- und Waschbärpopulationen ergeben, welche konkreten entgegenwirkenden Maßnahmen hat die Staatsregierung bisher ergriffen bzw. welche plant sie zeitnah zu ergreifen, um die Ausbreitung der Tiere zu verhindern oder zumindest einzugrenzen? (Bitte getrennte Auflistung für die Arten Mink, Marderhund und Waschbär) Mit der Ausbreitung der Arten Mink, Waschbär und Marderhund werden lokale Rückgänge bis hin zum Verlust lokaler Populationen einheimischer Beutetiere in Zusammenhang gebracht. Beobachtungen gibt es insbesondere aus der Vogelwelt. Beim Mink konzentrieren sich Gefährdungen insbesondere auf Gewässer gebundene Arten (vor allem Wasservögel). Seite 25 von 42 STAATSMINìSTERIUI\4 FÜR UMWELT UND LANDWIRTSCHAFT Freistaat SACHSENt Bei der Auflösung von Kolonien bodenbrütender Arten auf lnseln deuten Hinweise auf Mink und Waschbär sowie eventuell Rotfuchs und Marderhund als Verursacher hin. Waschbären erreichen auch baum- und höhlenbrütende Arten. Über die Beobachtungen und lokalen Effekte hinaus sind jedoch keine Studien bekannt, die negative Effekte auf Ebene der Gesamtpopulation belegen. Waschbären können Schäden an Gebäuden, Gärten und Kulturpflanzen verursachen. Die Staatsregierung hat die drei genannten Arten dem Jagdrecht unterstellt ($ 3 SächsJagdVO). Sie unterstützt lokale Bejagungsschwerpunkte und Präventionsmaßnahmen an besonders gefährdeten Schutzgütern, darunter zum Beispiel ein Projekt, in dem die Wirksamkeit von PET-Manschetten an Bäumen gegenüber kletternden Prädatoren untersucht wird. Die Staatsregierung prüft derzeit Maßnahmen zur Verhinderung der weiteren Ausbreitung dieser Arten. Frage 70: Durch welche Akteure und lnstitutionen werden die Ausbreitung und die verursachten Schäden der invasiven sowie von der Sächsischen Staatsregierung als invasiv eingeschätzten Tierarten überuvacht? Welche Methoden kommen hierbei für die einzelnen Tierarten aJ Anwendung? Die Ausbreitung von Arten, die dem Fischereirecht unterliegen, wird durch das LfULG als Fischereibehörde dokumentiert. Zuständig für Dokumentationen invasiver Arten im Rahmen der Dokumentation naturschutzbedeutsamer Objekte und Artvorkommen oder im Rahmen der Monitoringmaßnahmen nach FFH- und Vogelschutzrichtlinie sind das LfULG und die BfUL. Akteure im Sinne von Erfassern sind Behördenmitarbeiter und ehrenamtliche Spezialisten. Zu den Methoden wird auf die Antwort zu Frage 67 verwiesen . Die Ausbreitung invasiver Arten, die im Freistaat Sachsen dem Jagdrecht unterliegen, wird im Rahmen des Wildmonitorings nach sächsischem Jagdrecht von den Jagdausübungsberechtigten und Jagdbehörden dokumentiert. Neben der Erfassung von Sichtbeobachtungen erfolgen die Nachweise zusätzlich ijber die Streckenmeldung. Frage 7l: Wie unabhängig sind die lnstitutionen, die mit der Auswertung der Daten über die Ausbreitung und die Schäden von invasiven Tierarten betraut sind, und können lnteressenskonflikte in jedem Fall ausgeschlossen werden? Die Pflicht, die Überwachung entsprechend den fachlichen Anforderungen durchzuführen , ergibt sich aus der allgemeinen Dienstpflicht, seine Aufgaben unabhängig und entsprechend der Gesetze zu erledigen. Bezüglich einer dies sicherstellenden Aufsicht bestehen hinsichtlich der Umweltüberuvachung keine Besonderheiten gegenüber dem üblichen Verwaltungsvollzug. Seite 26 von 42 STÀATSMINìSTERIUIM FÜR UMWELT UND LANDWIRTSCHAFT Freistaat SACHSENÐ Frage 72: Welche Maßnahmen werden durch den Staatsbetrieb Sachsenforst unternommen, um die Ausbreitung der invasiven oder von der Staatsregierung als invasiv eingeschätzten Tierarten einzugrenzen bzw. aufzuhalten ? Der SBS fordert im Rahmen der Venrualtungsjagd ausdrücklich die Erlegung von jagdbaren Neozoen (insbesondere Waschbär, Marderhund, Mink). Frage 73: ln welchem Umfang werden die Angestellten des Staatsbetriebes Sachsenforst über diese invasiven Tierarten geschult und was sind die lnhalte dieser Schulungen? Beim SBS erfolgt keine gesonderte Schulung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter über invasive Tierarten. Soweit sie jagdlich tätig sind, wurden die erforderlichen Kenntnisse im Rahmen der jagdlichen Ausbildung vermittelt. FrageT4: ln welcher Höhe unternimmt der Staatsbetrieb Sachsenforst finanzielle Aufwendungen, um die Ausbreitung der invasiven bzw. als invasiv ei n geschätzten Tierarten einzu g renzen balv. aufzu halten? Frage 75: Welche Verwaltungsjagdbezirke müssen besonders hohe Aufwendungen aufbringen, um Schäden durch die Ausbreitung invasiver Tierarten zu verhindern und welche konkreten Tierarten sind hierfür ursächlich? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 74 und 75'. Durch den SBS, Forstbezirk Oberlausitz wurden im Jahr 2011 zwei Lebendfallen im Wert von 420,00 Euro für den Einsatz im Ven¡valtungsjagdbezirk Neukollm beschafft. lm Übrigen können die finanziellen Aufwendungen, die sich im Rahmen der Venrualtungsjagd beim Management invasiver Arten ergeben, nicht aufgeschlüsselt werden. Frage 76: Welche Maßnahmen werden durch die Staatsregierung finanziell gefördert oder organisatorisch unternommen, um die Ausbreitung entsprechend der EU-Verordnung Nr. 774312014 als invasiv eingestufte Tierarten sowie von der sächsischen Staatsregierung für die heimische Tierwelt als invasiv eingeschätzte Tierarten und den damit verbundenen Schäden einzugrenzen bzw. zu minimieren? Die Staatsregierung stellt mit der Förderrichtlinie Natürliches Erbe vom 15. Dezember 2014 (SächsABl.SDr. 2015 S. S 28) ein Förderinstrument zur Verfügung, das im Rahmen des übergeordneten Ziels ,,Nachhaltige Sicherung der natürlichen biologischen Vielfalt" auch der Prävention und Kompensation von Schäden durch invasive Arten dient, auch wenn Maßnahmen, die die Ausbreitung invasiver Tierarten verhindern oder minimieren nicht explizit in der Richtlinie aufgeführt werden. Schwerpunkte bilden die Förderung von Lebensraumtypen, Arten und Arthabitaten der FFH- und Vogelschutzrichtlinie. Damit sollen die natürlichen Lebensräume sowie wildlebende Tiere und Pflanzen erhalten und geschützt werden. lnsgesamt werden dafür in der laufenden Förderperiode über die Förderrichtlinie Natürliches Erbe rund 52 Millionen Euro bereitgestellt. Seite 27 von 42 *îül'ili;i'åää l æ iÄëiisuu LÀNDWIRTSCHAFT I \Ë' FrageTT: Welche Maßnahmen unternimmt die Staatsregierung um Jagdausübungsberechtigte auch außerhalb des Staatsbetriebes Sachsenforst dabei zu unterstützen, die Ausbreitung invasiver oder als invasiv einges c hätzte r T i e ra rte n e i nz u g re n zen bzut . a ufzu h a lte n ? a. ln welchem Umfang und in welchem Rahmen werden Schulungen angeboten?b. ln wie weit wird die Anschaffung von speziellem Equipment unterstützt und auch finanziell gefördert? c. Welche sonstigen Maßnahmen unternimmt die Staatsregierung zur Unterstützung der Jagdausübungsberechtigten bei der Jagd auf invasive oder durch die Staatsregierung als invasiv eingeschätzte Tierarten? zu a): Die Staatsregierung bietet keine Schulungen an zu b): Jagdausübungsberechtigte sind grundsätzlich nach der Förderrichtlinie Naturliches Erbe antragsberechtigt (siehe Antwort zu Frage 76). lm Rahmen von Vorhaben zur Sicherung geschützter oder gefährdeter Arten, kann auch Technik und Ausstattung, die zur Umsetzung der Vorhaben erforderlich ist, gefördert werden. Die Beschaffung von jagdlichen Ausrüstungsgegenständen (zum Beispiel Lebendfallen für die Raubwildbejagung) kann zudem gemäß der Verwaltungsvorschrift Jagdabgabe im Rahmen von Projekten zur Bestandsförderung und der Wiederansiedlung gefährdeter Wildarten oder im Rahmen der Habitatforschung aus Mitteln der Jagdabgabe unterstützt werden. zu c): Über die zu Buchstaben a und b genannten Maßnahmen hinaus, sieht die Staatsregierung aktuell keine sonstigen Maßnahmen vor. Frage 75: Welche Studien und Projekte wurden durch den Freistaat Sachsen sowie dem Staatsbetrieb Sachsenforst durchgeführt, finanziert oder unterstützt, die die Begrenzung der Ausbreitung der invasiven oder als invasive eingeschätzten Tierarten oder die Untersuchung der Konflikte dieser Tiere mit unseren heimischen Tierwelt zum Ziel hatten? (Bitte Nennung der konkreten Studien und Projekte und der beteiligten lnstitutionen ) Bisher wurden keine Studien und Projekte durchgeführt, finanziert oder unterstützt, die sich mit der Ausbreitungsbegrenzung und Konfliktuntersuchung bezogen auf invasive Arten beschäftigen. Als ,,invasiv" gelten die Arten der Unionsliste gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 1143120'14, darunter die im Freistaat Sachsen etablierten Säugetierarten Waschbär und Nutria. Seite 28 von 42 STAATSMINISTERIUM FÜR UMWELT UND LANDWIRTSCHAFT Freistaat SACHSEN# F: Wildtiermanagement Frage 76: Wie definiert die Staatsregierung den Unterschied zwischen einem Wildtiermonitoring und einem Wildtiermanagement? Das sächsische Landesrecht enthält nicht die Begrifflichkeit ,,Wildtiermanagement", weshalb keine Unterschiede aufgezeigt werden können. Als ,,Wildmonitoring" definiert das Sächsische Jagdgesetz die systematische Erfassung, Beobachtung und Üben¡vachung bestimmter Wildarten (vgl. S 3 Absatz 7 SächsJagdc). Die Einzelheiten regelt g 2 Absatz 6 SächsJagdVO. FrageTT: Wie viele Berufsjäger und -Fischer sind beim Freistaat Sachsen angestellt und für welche Aufgabenbereiche werden diese eingesetzt? Zur Frage Berufsjäger wird auf die Antwort zu Frage 17 verwiesen. Der Freistaat Sachsen nutzt seine Fischereirechte ausschließlich durch Verpachtung der aus ihnen abgeleiteten Fischereiausübungsrechte (siehe Nummer 1.2 Satz 2 der Gemeinsamen Venrualtungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen und des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft für die Nutzung landeseigener Fischereirechte und bewirtschafteter Anlagen (VwV-Fischereirechte) vom 16. Februar 2017). Berufsfischer sind somit zur fischereilichen Bewirtschaftung der Gewässer nicht erforderlich. Für behördliche Befischungen zur Fischbestandsbeobachtung gemäß S 31 Absatz 2 des Sächsischen Fischereigesetzes sind drei Mitarbeiter der Fischereibehörde zeitweise als Fischer tätig. Frage 78: Wie gewährleistet die Staatsregierung, dass bei der Erstellung von Strategien zum Umgang mit Tieren und den natürlichen Lebensräumen möglichst ganzheitliche und nachhaltige Strategien entwickelt werden? Die Staatsregierung gewährleistet dies insbesondere durch den Einsatz entsprechend qualifizierten Personals. Frage 79: Welche Projekte wurden seit dem Jahr 2000 durch den Freistaat Sachsen oder aus Mitteln der Jagdabgabe finanziert, welche a. die Wechselwirkungen verschiedener Wildarten untereinanderb. den Einfluss menschlichen Handels (Freizeitaktivitäten, Forstwirtschaft , Jagd, Landwirtschaft etc.) auf das Verhalten der Wildtiere untersucht haben. Aus Mitteln der Jagdabgabe und des Freistaates Sachsen wurden bislang folgende Projekte mit lnhalten gemäß der Buchstaben a und b finanziert: . Rotwildmanagement im Freistaat Sachsen (Zeitraum 2000 - 2003; Technische Universität Dresden, Dozentur für Wildökologie und Jagdwirtschaft); . Untersuchungen am Schalenwild im Wolfsgebiet der Oberlausitz und Schlussfolgerungen zu dessen Hege und jagdlicher Bewirtschaftung - inklusive Projektenrueiterung Königsbrücker Heide, Bärenfels (Zeitraum 2007 - 2010; Technische Universität Dresden, Professur fllr Forstzoologie); o Zukunft von Rotwildlebensräumen im Freistaat Sachsen (2010; Technische Universität Dresden, Dozentur für Wildökologie und Jagdwirtschaft); Seite 29 von 42 STAATSMINISTERIUM FÜR UMWELT UND LANDWIRTSCHAFT Freistaat SACHSENt# o Zukunft von Rotwildlebensräumen im Freistaat Sachsen - Teilprojekt,,Alte Wechsel und Querungshilfen" (2010; Technische Universität Dresden, Dozentur für Wildökologie und Jagdwirtschaft); o Untersuchungen zur Lebensweise von Rotwild im sächsischen Wolfsgebiet der Oberlausitz zur Abschätzung der weiteren Entwicklung des Schalenwildbestandes (Zeitraum 2012 bis 2015; Technische Universität Dresden, Professur für Forstzoologie ); o Konzept Auswertung Wildmonitoring, Aufbau Fotofallennetzwerk (Zeitraum 2014 bis 201 5; Technische U n iversität Dresden, Professur fü r Forstzoologie) ;o Bedeutung der Endoparasiten für den Wolf, seine Beutetiere und Jagdhunde (Zeitraum 2013 bis 2015; Leibniz-lnstitut fürZoo- und Wildtierforschung Berlin); o Aufbau und Organisation des Wildtiermonitoring der sächsischen Jäger unter Verwendung von Fotofallen (Zeitraum 2Q14 bis 2015; Technische Universität Dresden, Professur für Forstzoolog ie);¡ Prävalenz und Tenazität des Dunker'schen Muskelegels in verschiedenen Wildtierspezies in Sachsen (Zeitraum 2014 bis 2015; Universität Leipzig, Veterinärmedizinische Fakultät, lnstitut für Lebensmittelhygiene).¡ Erarbeitung von Grundlagen für ein Management der wild lebenden Gänse und Schwäne und zur Verbesserung des Monitorings dieser Arten in Sachsen am Beispiel der Rastregion Südraum Leipzig (Zeitraum 2007 bis 2009, Diplom-Biologe T. Heinicke). Frage 80: Nach welchen Kriterien wurden diese Projekte ausgeschrieben und vergeben? Projekte, für die eine Zuwendung aus Mitteln der Jagdabgabe angestrebt wird, werden vom jeweiligen Antragsteller mittels standardisiertem Antragsformular, auf dem unter anderem eine Beschreibung des konkreten Vorhabens unter Beifügung eines detaillierten Finanzierungsplanes erfolgt, beim SBS beantragt. Dies bedeutet, dass Jagdabgabeprojekte verfahrensbedingt nicht öffentlich ausgeschrieben und vergeben werden. Die Verwaltungsvorschrift Jagdabgabe, die zum 1. Januar 2014 in Kraft getreten ist, enthält die Vorgaben für das Verfahren und die Venruendung der Jagdabgabe. Bis zum lnkrafttreten der Venrvaltungsvorschrift Jagdabgabe erfolgte die Bewilligung von Projekten der wildbiologischen, wildökologischen und jagdlichen Forschung und des Wildmonitorings, für die eine Finanzierungsverantwortung durch die abgabepflichtige sächsische Jägerschaft bestanden hatte, entsprechend der,,Grundsätze über die Mittelverwendung der Jagdabgabe". Die Bearbeitung des zu Frage 79 aufgelisteten Projektes,,Untersuchungen am Schalenwild im Wolfsgebiet der Oberlausitz und Schlussfolgerungen zu dessen Hege und jagdlicher Bewirtschaftung - inklusive Projekterweiterung Königsbrücker Heide, Bärenfels" (Zeitraum 2007 bis 2010; Technische Universität Dresden, Professur für Forstzoologie) erfolgte im Rahmen eines vergebenen Werkvertrages unter Einsatz von Mitteln der Jagdabgabe. Kriterien für die Bewertung der vorliegenden Angebote waren unter anderem: Vollständigkeit und Beurteilungsfähigkeit des Angebotes, Lösungsansatz und geplantes Herangehen, Beachtung des vorgegebenen Preisrahmens, technische Ausstattung des Bieters sowie seine wissenschaftliche Leistungsfähigkeit und die Qualifikation der vorgesehenen Projektbearbeiter sowie das Ergebnis der Angebotspräsentation . Seite 30 von 42 STAATSMINISTERIUIM FÜR UMWELT UND LANDWIRTSCHAFT Freistaat SACHSEN æ Die Beauftragung des zu Frage 79 aufgelisteten Projektes ,,Erarbeitung von Grundlagen für ein Management der wild lebenden Gänse und Schwäne und zur Verbesserung des Monitorings dieser Arten in Sachsen am Beispiel der Rastregion Südraum Leipzig" beruhte auf einer Ausschreibung und Angeboten und folgte dem Haushaltrecht des Freistaates Sachsen. Frage 8l: Durch den Lehrstuhl für Wildökologie der TU Dresden wird in Zusammenarbeit mit der Hegegemeinschaft Erzgebirge und dem NABU Mittleres Erzgebirge ein Wildtiermanagementprojekt erarbeitet. Dem SBS wurde eine Zusammenarbeit angeboten. Wie wird sich der Staatsbetrieb Sachsenforst bei diesem Projekt einbringen? Mit Bescheid der oberen Jagdbehörde vom 18. Januar 2017 wurden der Dozentur für Wildökologie und Jagdwirtschaft der Technischen Universität Dresden die Jagdabgabemittel für die Bearbeitung des Moduls 1 ,,Darstellung einer Gebietskulisse und Schaffung einer Datenbasis" im Rahmen des Projektes ,,Erstellung eines integrierten Wildtiermanagementkonzeptes auf wildbiologischer Grundlage am Beispiel der Hegegemeinschaft Ezgebirge", welches sich auf die gemeinschaftlichen Jagdbezirke und Eigenjagdbezirke im Bereich der Hegegemeinschaft Ezgebirge bezieht, bewilligt. Eine direkte Betroffenheit der Venrualtungsjagdbezirke vom genannten Projekt ist mithin nicht gegeben. Überdies liegt eine Bitte um Mitwirkung des SBS durch die federführende Dozentur für Wildökologie der Technischen Universität Dresden bislang nicht vor. Unabhängig hiervon sind gemeinsame Zwischenabstimmungen und Ergebnisvergleiche zwischen dem vom SBS und der Technischen Universität Dresden, Professur für Forstzoologie, getragenen Projekt (siehe Antwort zu Frage 7) und dem oben genannten Projekt der Dozentur für Wildökologie und Jagdwirtschaft vorgesehen. Frage 82: Welche investiven und nichtinvestiven Komplexvorhaben bezüglich des Artenschutzes wurden seit dem Jahr 2000 vom Freistaat Sachsen vollständig oder teilweise finanziert? (Bitte Nennung der einzelnen Vorhaben , deren Projektziele, die Höhe der Mittelaufwendung und deren Finanzierung) Die Komplexvorhaben des Artenschutzes, deren Projektziele sowie Finanzierung sind in der Anlage 5 dargestellt. Frage 83: lm Rotwild sieht die Landesforstverwaltung einen der Hauptgründe für die Rückschläge beim Waldumbau. Werden jedoch die Streckendaten betrachtet, fallen die Rotwildstrecken stetig, auch im landeswalddominierten Erzgebirge. Welche Gründe führen dazu, dass die Landesforstverwaltung nicht in der Lage ist, zumindest in den durch Landeswald dominierten Flächen das von ihr provagierte Problem zu lösen? Die Aussage, dass die Rotwildstrecken stetig fallen, ist weder für den Freistaat Sachsen insgesamt, noch für das landeswalddominierte Ezgebirge in dieser Form zutreffend. Die Streckenentwicklung der Venrualtungsjagdbezirke im Ezgebirge zeigt eine steigende Tendenz. Die Streckenentwicklung im landeswalddominierten Ezgebirge insgesamt zeigt über die letzten Jahre eine mindestens gleichbleibende bis steigende Tendenz. Seite 31 von 42 STAATSMìNISTER¡UM FÜR UN4WELT UND LANDWIRTSCHAFT Freistaat SACHSENt Bezogen auf den Freistaat Sachsen liegt das Streckenergebnis beim Rotwild aktuell auf dem gleichen Niveau wie vor 20 Jahren. Ausgehend von oben skizzierter Streckenentwicklung beim Rotwild im landeswalddominierten Erzgebirge ist zu vermuten, dass das Geschlechterverhältnis innerhalb der sächsisch - tschechischen Rotwildpopulation im Erzgebirge zugunsten des weiblichen Wildes verschoben ist und in den vergangenen Jahren mit der durch die gemeinschaftlichen Jagdbezirke, die Eigenjagdbezirke und die Venrualtungsjagdbezirke realisierten Abschussstruktur der Zuwachs nicht abgeschöpft werden konnte. Demnach müssen die anhaltend hohen Wildschäden, die nur für den Staatswald des Freistaates Sachsen quantifizierbar sind, vor dem vermuteten Hintergrund einer stetig wachsenden Gesamtpopulation gesehen werden. Selbst in den genannten, vom Staatswald des Freistaates Sachsen dominierten Flächen ist allerdings zu beachten, dass bei großräumig agierenden Wildarten eine isolierte Betrachtung der Veruvaltungsjagdbezirke der gegebenen Problematik nur bedingt gerecht werden kann. Auf das Jagdregime außerhalb des Staatswaldes des Freistaates Sachsen und über die Staatsgrenze hinaus hat der SBS keinen Einfluss. Auf Basis des in Kooperation mit der Technischen Universität Dresden, Professur für Forstzoologie, durchgeführten Rotwildprojektes des SBS deutet sich an, dass die im Projektrahmen gewonnenen Daten zum Raum-Zeitverhalten des Rotwildes und dessen lnteraktionen mit dem Lebensraum dahingehend eine wertvolle lnformationsbasis liefern werden. Frage 84: Zum 6. Rotwildsymposium bezeichnete Herr Grundwald, Leiter der Oberen Forst- und Jagdbehörde, die Jagd nach Gruppenabschussplan einzig nach Wildart und Stückzahl als fortschrittlich. ln der Praxis planen heute viele lnstitutionen (Forstbezirke, Hegegemeinschaften) derartige Gruppenabschüsse für eine und dieselbe Rotwildpopulation bei verschiedenen Entscheidungsträgern (Unter bzw. Obere Jagdbehörde ), welche unabhängig voneinander agieren. Worin liegt in diesem Verfahren der Fortschritt für einen biologisch sinnvollen Umgang mit dem W¡ld? Der Gruppenabschussplan dient der Deregulierung und Modernisierung des Landesjagdrechts . lnsbesondere wird die Verantwortung für eine ordnungsgemäße Jagd (S 1 BJagdG) weitgehend den Jagdausübungsberechtigten, Grundeigentümern sowie Landbewirtschaftern zugewiesen. Der Einfluss der Jagdbehörde vermindert sich entsprechend . Die (Gruppen-) Abschussplanung nach Wildart und Stückzahl sichert den Jagdausübungsberechtigten bei wandernden Wildarten die notwendige Flexibilität bei der Planaufstellung und Planerfüllung. Mit dem Gruppenabschussplan ist es möglich, die genannten Wildarten wildbiologisch günstig, großräumig im Rahmen ordnungsgemäßer Wildhege ($ 1 Absatz 2 BJagdG) zu bejagen. Ein besonderes Gewicht haben in diesem Zusammenhang der lnformationsaustausch und die Abstimmung auf Arbeitsebene zwischen den Jagdausübungsberechtigten, den Hegegemeinschaften und den Venrualtungsjagdbezirken. Hier werden zum Beispiel bereits im Vorfeld der behördlichen Abschussplanverfahren die notwendigen lokalen Verabredungen getroffen und entsprechende lnformationen zur räumlichen Gliederung des realisierten und zu planenden Abschusses unmittelbar ausgetauscht. Seite 32 von 42 STÀATSI\4INISTERIUM FÜR UMWELT UND LANDWIRTSCHAFT Freistaat SACHSENlÐ lm Übrigen wird auf $ 21 Absatz 3 und 5 SächsJagdG veruviesen, wonach den Hegegemeinschaften entsprechende Beteiligungsrechte in den jeweiligen behördlichen Abschussplanverfahren eingeräumt sind, so dass sie ihre Belange in den Entscheidungsprozess entsprechend einbringen können. Frage 85: Laut Sächsischem Landesjagdgesetz planen Forstbezirke ihre Abschüsse als Gruppenabschussplan. Dies tun sie lediglich nach Wildart und Stückzahl. Laut $ 2l Abs. 2 dieses Gesetzes ist die Gruppenabschussplanung nach Wildart und Stückzahl einzig für Hegegemeinschaften vorgesehen. Für die Forstbezirke ist richtigerweise $ 22 Abs. I anzuwenden. Auf welcher konkreten gesetzlichen Grundlage planen die Forstbezirke lediglich nach Wildart und Stückzahl? Für die Venvaltungsjagdbezirke sind Gruppenabschusspläne verbindlich (S 21 Absatz 5 SächsJagdG). Die maßgebliche Vorschrift nimmt inhaltlich Bezug auf $ 21 Absatz 2 SächsJagdG, der eine Legaldefinition enthält. Deshalb gelten die Maßgaben des g 21 Absatz 2 SächsJagdG auch für den Gruppenabschussplan der Forstbezirke. Anhaltspunkte für ein restriktives Normverständnis, wonach in den Venrvaltungsjagdbezirken nach $ 21 Absatz 1 SächsJagdG zu planen wäre, liegen nicht vor. Die amtliche Begründung zum Regierungsentwurf, die zur lnterpretation eines Gesetzes ergänzend herangezogen werden kann, enthält zum Normzweck folgende Ausführungen: ,,Absatz 5 dient der Harmonisierung der Abschusspläne mit den an Venryaltungsjagdbezirken angrenzenden (privaten) Jagdbezirken. Die Abschusspläne in den Veruvaltungs-jagdbezirken werden als Gruppenabschusspläne nach Wildarten und Stückzahlen erstellt, um aufgrund der Wanderungsbewegungen des Wildes eine möglichst großräumige Bejagung durchführen zu können. Diese Pläne werden aus Griinden der Praktikabilität für jeden der aktuell 12 Forstbezirke (Stand2011) des SBS gesondert erstellt. Diese Gebiete bilden im Wesentlichen abgrenzbare Lebensräume für bestimmte Wildarten ." Die Forstbezirke planen in den Verwaltungsjagdbezirken nach $ 21 Absatz 2 Satz 2 SächsJagdG mithin nur nach Wildart und Stückzahl. Frage 86: Für welche Nutztierarten außer der Schafhaltung wurden Präventionsmaßnahmen gegen Wolfsübergriffe finanziert? (Bitte Nennung der finanzierten Präventionsmaßnahmen für die jeweiligen Tierarten sowie der Förderumfang) Neben dem Schutz von Schafen ist in der Förderrichtlinie Natürliches Erbe, Fördergegenstand E, auch der Schutz von Ziegen und Gattenryild sowie - bei Bedarf - weiterer Nutztierarten möglich. Es existieren keine Auswertemöglichkeiten zur Förderhöhe nach einzelnen Nutztierarten. Die Höhe der Förderung von Wolfsprävention insgesamt ist in der Antwort zu Frage 88 enthalten. Seite 33 von 42 STAATSMINISTERIUM FÜR UMWELT UND LANDWIRTSCHAFT Freistaat SACHSEN# Frage 87: Auch weitere Tierarten verursachen Konflikte, so dass Prävent¡onsmaßnahmen und Schadensersatzzahlungen notwendig werden, z.B. beim Umgang mit dem Biber. Für welche Tierarten außer dem Wolf stellt die Staatsregierung finanzielle Mittel zur Schadprävention sowie zum Schadensausgleich zur Verfügung? (Bitte Nennung der jeweiligen Tierart, der bereitgestellten Mittel inkl. Haushaltstitel, der gesetzlichen und untergesetzlichen Grundlagen für die Auszahlung sowie der konkreten finanzierten Maßnahmen und Schäden) Zur Entschädigung ist der Freistaat Sachsen nach Maßgabe des g 68 BNatschG in Verbindung mit $ 40 Absatz 1 bis 4 des SächsNatschG verpflichtet. Sofern die Voraussetzungen für eine Entschädigungszahlung vorliegen, ist die Regelung nicht auf ausgewählte Tierarten beschränkt. Bisher wurden artbezogene Entschädigungszahlungenjedoch ausschließlich für durch den Wolf verursachte Schäden gewährt. Für Entschädigungszahlungen sind die erforderlichen Haushaltsmittel in der erforderlichen Höhe bereit zu stellen. Gemäß $ 40 Absatz 5 SächsNatSchG in Verbindung mit $ 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zum Vollzug des Härtefallausgleiches auf land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich genutzten Flächen (Härtefallausgleichsverordnung - HärtefallausglVO) vom 25. August 1995 (SächsGVBl. Seite 387), die zuletzl durch Artikel 11 der Verordnung vom 15. August 2006 (SächsGVBl. Seite 439) geändert worden ist, kann ein Härtefallausgleich für Schäden, die durch freilebende , nicht jagdbare Tiere verursacht worden sind, gewährt werden. Die Zahlung des Härtefallausgleichs erfolgt nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. $ 40 Abs. 6 SächsNatSchG gewährt nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel die Möglichkeit eines Schadensausgleichs für neben vom Wolf verursachten Sachschäden auch für solche, die von Bär oder Luchs verursacht worden sind. Die Höhe der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel für Entschädigungs- und Härtefallausgleichszahlungen und Schadensausgleichszahlungen bemisst sich nach den imjeweiligen Haushaltplan veranschlagten Mitteln im Kapitel 09 O3/Titel 683 79. Da sich die Höhe der tatsächlichen Zahlungen an den tatsächlich entstandenen und von den zuständigen Behörden anerkannten Schäden orientiert, erfolgt keine tierartenspezifische Veranschlagung. Vielmehr ermöglicht die pauschale Veranschlagung die Absicherung des tatsächlichen Finanzbedarfs. ln den vergangenen Haushaltsjahren musste keine Küzung der Härtefallausgleichszahlungen aufgrund fehlender finanzieller Mittel vorgenommen werden. Weiterhin stehen im Rahmen der Förderrichtlinie Natürliches Erbe die Fördergegenstände 4.3 und E für Präventionsmaßnahmen vor Schäden durch geschützte Arten zur Verfügung. Außerhalb der Wolfsprävention nach Fördergegenstand E erfolgt keine explizite Aufzählung von Tierarten und damit auch keine Zuordnung finanzieller Mittel. Die Mittel zur Finanzierung nach 4.3 der Förderrichtlinie Natürliches Erbe sind in folgenden Titeln veranschlagt: Kapitel 09 O9/Titel 883 01, Kapitel 09 O9/Titel 883 02 sowie Kapitet 09 O9/Titel 892 02. Die Mittel zur Finanzierung der Wolfspräventionsmaßnahmen sind im Kapitel 09 03/Titel 893 79 veranschlagt. Alle genannten Titelansätze umfassen weitere Fördertatbestände. Seite 34 von 42 STAATSMINISTERIUM FÜR UMWEn UND LANDWIRTSCHAFT Freistaat SACHSEN# Nach Nummer 2.2 Buchstabe d) der Förderrichtlinie Aquakultur und Fischerei vom 9. Dezember 2015 (SächsABl. Seite 1815), die durch die Richtlinie vom 4. Juli 2016 (SächsABl. Seite 967) geändert worden ist, kann der Enruerb von Ausrüstungen zum Schutz der Zuchtanlagen gegen wild lebende Tiere zu 50 Prozent aus Mitteln des Europäischen Meeres- und Fischereifonds (EMFF), gefördert werden. Seit lnkrafttreten der Richtlinie Aquakultur und Fischerei sind noch keine Fördermittelfür solche Ausrüstungen beantragt worden. Frage 88: Wie haben sich die Zahlungen flir Präventionsmaßnahmen sowie für den Schadensausgleich entsprechend Frage 88 seit dem Jahr 2012 entwickelt? (Bitte Auflistung pro Tierart unterteilt nach Schadensausgleich sowie der jeweilig finanzierten Präventionsmaßnahmen) ln den jeweiligen Haushaltsjahren wurden folgende Ausgleichszahlungen (unabhängig vom Jahr der Entstehung des Schadens) gewährt und Präventionsmaßnahmen zum Sch utz vor Wolfsschäden gefördert. 2012 2013 2014 2015 2016 Härtefa I lausg leichszah I u n gen in TEUR in TEUR in TEUR in TEUR in TEUR Kormoran 22,8 40,2 19,4 37,2 72,3 Fischotter 103,5 89,2 97,4 105,3 80,3 Biber I 2 7,6 2,9 15,0 26,7 Krähe 4,6 sonstige (zum Beispiel Reiher, Seeadler, Gänse, Wachtelkönig etc.) 9,3 0,4 13,3 24 1 Schadensausgleich Wolf 3,1 3 1 3,3 18,1 41,9 Förderung Wolfsprävention 31,6 22,5 25 7 305,7 338,8 Förderung Prävention Biber* 0,9 Förderung Prävention Rauchund Mehlschwalbe* 8 I * Für die Förderung der Präventionsmaßnahmen vor anderen geschützten Tieren außer dem Wolf existieren für die Vorgängerrichtlinien keine entsprechenden Auswertemöglichkeiten. Seite 35 von 42 STAATSMINISTERIUI\4 FÜR UMWELT UND LANDWIRTSCHAFT Freistaat SACHSENÐ Frage 89: Welche weiteren Angebote, wie beispielsweise Beratungen und die Durchführung von Forschungsprojekten, werden durch den Freistaat Sachsen zur Schadensprävention außerhalb des Wolfsmanagements (entsprechend Frage 88) angeboten oder gefördert? Durch welche lnstitutionen werden diese Maßnahmen durchgeführt und betreut? Das LfULG und insbesondere dessen Förder- und Fachbildungszentren mit lnformations - und Servicestellen sowie die Schutzgebietsvenrualtungen des SBS stehen Landnutzern als Berater zur Verfügung, um Schäden durch geschützte Tierarten wie Biber, Fischotter, Kormoran und Reiherarten zu vermeiden. Unter anderem zur Prävention von Schäden durch Biber wurde die Kontaktstelle Bibermanagement mit Sitz in Bad Düben eingerichtet. Es handelt sich um ein Kooperationsprojekt zwischen Landkreisen und dem Freistaat Sachsen. Träger ist der Landkreis Nordsachsen. Zum Fischotter erfolgt im Auftrag des LfULG ein Forschungsvorhaben mit dem Umweltforschungszentrum Halle-Leipzig zur Erfassungsmethodik des Auftretens an Fischteichen, um dadurch eine Bewertungsgrundlage für gemeldete Schäden zu ermöglichen . Frage 90: ln welcher Art und Weise werden die Jagdausübungsberechtigten fachlich auf die Wiederansiedlung des Wolfes und den damit für sie verbundenen Konsequenzen in Bezug auf die anzuwendenden Jagdmethoden sowie auf die möglichen Gefahren für Jagdhunde vorbereitet? lst hierfür eine lntensivierung, insbesondere in Gebieten, in denen zeitnah eine Wiederansiedlung von Wolfen erwartet wird, geplant? Frage 9l: Wurden durch die Staatsregierungen Studien und Projekte unterstützt oder finanziert, welche den Umgang mit dem veränderten Wildverhaltenin Wolfsregionen untersuchten? M¡t welchen finanziellen Mitteln wurden diese Studien oder Projekte unterstüVt? (Bitte Nennung der Höhe und der Haushaltstitel) Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 90 und 91: Folgende Projekte, die aus Mitteln der Jagdabgabe finanziert wurden, befassten sich direkt oder teilweise mit der Wolfsproblematik und seinen Auswirkungen auf jagdliche Fragestellungen (siehe hiezu auch die Antwort zu FrageTg): . Untersuchungen am Schalenwild im Wolfsgebiet der Oberlausitz und Schlussfolgerungen zu dessen Hege und jagdlicher Bewirtschaftung - inklusive Projektenveiterung Königsbrücker Heide, Bärenfels (Zeitraum 2007 -2010; Technische Universität Dresden, Professur für Forstzoologie), 226.540 Euro; o Untersuchungen zur Lebensweise von Rotwild im sächsischen Wolfsgebiet der Oberlausitz zur Abschätzung der weiteren Entwicklung des Schalenwildbestandes (Zeitraum 2012 bis 2015; Technische Universität Dresden, Professur für Forstzoologie ),215.490 Euro; o Konzept Auswertung Wildmonitoring, Aufbau Fotofallennetzwerk (Zeitraum 2014 bis 2015; Technische Universität Dresden, Professurfür Forstzoologie), 75.500 Euro; Seite 36 von 42 STAATSÌ\4 I N I STERI U I\4 FÜR UMWELT UND LANDWIRTSCHAFT Freistaat SACHSEN# a Bedeutung der Endoparasiten für den Wolf, seine Beutetiere und Jagdhunde (Zeitraum 2Q13 bis 2015; Leibniz-lnstitut fur Zoo- und Wildtierforschung Berlin), 9.620 Euro. Die Ergebnisse der Projekte werden auf den lnternetseiten des SMUL veröffentlicht und sind der Jägerschaft zugänglich. Damit wurden wesentliche Beiträge im Sinne der Fragestellung geleistet. Die Jägerschaft ist zudem in den nach Managementplan für den Wolf im Freistaat Sachsen gebildeten Gremien vertreten. Dies sind zum einen das Plenum gemäß Ziffer 7.1 und zum anderen die Arbeitsgruppe Wolf-Jagd gemäß Ziffer 7.2 des Managementplans für den Wolf im Freistaat Sachsen. Gemäß Managementplan für den Wolf im Freistaat Sachsen ist der Landesjagdverband Sachsen e. V. gebeten, zur Aufklärung und lnformation der Jäger beizutragen. Grundsätzlich besteht gemäß Venrualtungsvorschrift Jagdabgabe die Möglichkeit, zum Beispiel die von Jägervereinigungen selbst getragenen Fortbildungsmaßnahmen mit entsprechender inhaltlicher Ausrichtung aus den Mitteln der Jagdabgabe zu unterstützen. Das Kompetenznetz zum Wolfsmanagement im Sinne des Managementplans, das insbesondere der lnformation und Kommunikation der betroffenen Öffentlichkeit dient, richtet sich an Jagdausübungsberechtigte als Teile der vom Wolfsmanagement besonders berührten Öffentlichkeit. Es besteht aus fachlich geschulten Personen in den Landratsämtern , dem Kontaktbüro Wölfe im Freistaat Sachsen, dem SBS, in dem die obere Jagdbehörde und der Wolfsbeauftragte angesiedelt sind, sowie aus dem Büro LUPUS lnstitut für Wolfsmonitoring und -forschung in Deutschland. Die Tätigkeit des Kompetenznetzes erstreckt sich grundsätzlich über den gesamten Freistaat und schließt auch Regionen außerhalb der Rudelterritorien ein, wobei Form und lnhalte der Kommunikation an den lnformations- und Schulungsbedarf angepasst werden. Es ist nicht geplant, von dieser Praxis abzuweichen. Der Umgang mit den verschiedenen Tierarten in Sachsen erfolgt sehr ungleich. Am Beispiel der Tierarten Wolf und Rothirsch, über deren Umgang aktuell politisch am meisten diskutiert wird, wird die Ungleichbehandlung der Arten besonders deutlich, zum Beispiel in Bezug auf die Möglichkeit der Ausbreitung (ungehinder U behindert), der lntensität des Monitorings (überentwickelU unterwickelt), der Umgang mit Schadprävention (Ausgleich durch Steuergeld/ ausschließlich Abschuss) oder die Zielvorstellungen für die Populationsgrößen (ungehinderU fragmentiert). Frage 92: Wie begründet die Staatsregierung diese beschriebene Ungleichbehandlung von Arten und welche Maßnahmen wird die Staatsregierung einleiten, um Ungleichbehandlungen im Management auch in Bezug auf behinderte Ausbreitungsmöglichkeiten, einer Fragmentierung von Populationsgrößen oder einer eingeschränkten Methodik zur Schadprävention abzubauen bzw. schließlich zu vermeiden? Seite 37 von 42 STÀATSMINISTERIUM FÜR UMWELT UND LANDWIRTSCHAFT Freistaat SACHSEN5 Die Tierarten Wolf und Rotwild unterliegen unterschiedlichen Rechtsregimen. Darüber hinaus sind sie wildbiologisch grundverschieden. Wölfe sind territorial lebende Raubtiere, das (große) Rudel bildende Rotwild ernährt sich von Pflanzen. Aufgrund dessen ist eine unterschiedliche Behandlung nicht nur sachlich begründet, sondern geboten. Der Wolf ist eine nach $ 7 Absatz 2 Nummer 14 Buchstabe a und b BNatSchG naturschutzrechtlich streng geschützte Tierart, die im Freistaat Sachsen zwar dem Jagdrecht unterliegt (S 3 SächsJagdvo), aber keine Jagdzeit hat (g 35 Satz 1 Nummer 2 SächsJagdG). Dies bedeutet, dass der Wolf ganzjährig mit der Jagd zu verschonen ist($ 22 Absatz 2 Satz 1 BJagdG). Darüber hinaus steht der Wolf in Anhang lV Buchstabe a der Richtlinie 92l43lEWG (,,FFH-Richtlinie"), woraus sich für den Freistaat Sachsen ein Tötungsverbot und bestimmte, europarechtlich verbindliche Pflichten uber das ,,Ob" und ,,Wie" des Wildmonitorings ergeben. Das Rotwild hingegen ist eine jagdbare Wildart ($ 2 Absatz 1 Nummer 1 BJagdG) mit Jagdzeiten ($ 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 SächsJagdVO), das in einem Umfang bejagt werden darf, der den Bestand der Wildart gewährleistet (g 1 Absatz 2 Satz 1 BJagdG). Die Abschussplanung sichert den Bestand. Eine europarechtliche Pflicht zum Wildmonitoring besteht nicht. Diese Bemerkungen zum Verständnis vorangestellt, werden die Fragen wie folgt beantwortet : lm Freistaat Sachsen gibt es weder für den Wolf noch für das Rotwild über g 1 Absatz 2 BJagdG hinausgehende räumliche Hegebeschränkungen. Die ursprünglich im Freistaat Sachsen eingeführten, per Rechtsverordnung abgegrenzten Gebiete für die Hege von Rotwild sind mit dem neuen Sächsischen Jagdgesetz obsolet. Der Verzicht auf ,,räumliche Hegebeschränkungen (Schalenwildgebiete)" ist in der Gesetzesbegründung (Zitter I Al lgemeines) ausdrücklich als Schwerpunkt der Neuregel ung aufgefü hrt. Der Bestand des Rotwildes ist, anders als beim Wolf, gesichert. lnsofern besteht die Hegebeschränkung gemäß $ 1 Absatz 2 Satz 2 BJagdG, wonach die Hege des Rotwildes so durchgeführt werden muss, dass Beeinträchtigungen einer ordnungsgemäßen land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Nutzung, insbesondere Wildschäden, möglichst vermieden werden. Übermäßige Wildschäden sind durch Eingriffe in die Bestände zu vermeiden. Beim seltenen Wolf ist eine Beschränkung des Bestandes rechtlich ausgeschlossen , weshalb bei Nutztierrissen ein naturschutzrechtlicher Schadensausgleich in Geld erfolgt. Eine ,,Gleichbehandlung" scheitert mithin am unterschiedlichen Erhaltungszustand und den (europa-) rechtlichen Vorgaben. Die Zielstellung für die Populationsgröße des Rotwildes folgt aus g 1 Absatz 2 BJagdG und ist limitiert durch geeignete Habitate. Für den naturräumlich anpassungsfähigeren Wolf gibt es bislang keine Ziervorstellungen über Hegebeschränkungen, weil auch Habitatmodelle keine verlässliche Prognose ermöglichen, wie die künftige Entwicklung der Bestände erfolgt. Seite 38 von 42 STAATSMINISTERIUI\4 FÜR UMWELT UND LANDWIRTSCHAFT Freistaat SACHSEN æ Frage 93: Es wird anerkannt, dass wirtschaftliche Ziele nicht über den ethischen Umgang mit Wildtieren gestellt und diese nicht an ihren natürlichen Verhaltensweisen behindert werden dürfen. Welche Anreize zur Beruhigung und Verbesserung der Lebensräume großer, sich vegetarisch ernährender Wildtiere, hat der Freistaat Sachsen auf den landeseigenen Flächen geschaffen, um seiner Vorbildwirkung laut Sächsischen Jagdgesetz gerecht zu werden und welche weiteren Maßnahmen sind geplant bzw. welche Handlungsmöglichkeiten werden auf landeseigenen Flächen gesehen? Gemäß $ 10 Absatz 1 SächsJagdG sind in den Ven¡valtungsjagdbezirken die Jagdausübung und die Hege des Wildes nach den Grundsätzen des Sächsischen Jagdgesetzes und des Bundesjagdgesetzes vorbildlich so durchzuführen, dass der Erhalt gesunder Wildpopulationen gleichzeitig die Begründung und Entwicklung standortsgemäßer und leistungsfähiger Mischwälder ermöglicht. Nach Ziffer ll der Veruvaltungsvorschrift über die Jagd in den Venrvaltungsjagdbezirken ist die Jagd in den Verwaltungsjagdbezirken eine wesentliche im Forstbetrieb zu erbringende Aufgabe zur nachhaltigen Sicherung der Nutz-, Schutz- und Erholungsfunktion sowie des Waldumbaus im Staatswald des Freistaates Sachsen. Diese klaren rechtlichen Vorgaben werden in detaillierter Form durch die Ausführungen des Erlasses des SMUL zur Vorbildlichkeit von Jagdausübung und Hege in den Verwaltungsjagdbezirken des Freistaates Sachsen vom 1. Oktober 2013 untersetzt. Eine ethisch - moralische Ungleichbehandlung von Wald und Wild aufgrund wirtschaftlicher lnteressen erfolgt demnach nicht. Jagdausübung und Hege erfolgen im Staatswald des Freistaates Sachsen auf Basis eines ökosystemaren Ansatzes. Der Waldumbau als wesentliches lnstrument zur Schaffung klimastabiler, resilienter und artenreicher Kulturuvälder wirkt als positive Rückkopplung auf die Lebensbedingungen des Wildes. So genannte lebensraumverbessernde Maßnahmen (zum Beispiel das Anlegen beziehungsweise die Pflege von Wildäckern/ìffildwiesen) werden vom SBS im Rahmen regionaler Jagd- und Hegekonzepte umgesetzt. Die Wirkung derartiger Maßnahmen darfjedoch nicht überschätzt werden, weil sie die Diskrepanz zwischen Populationsgröße, lokalen Rotwildkonzentrationen (Populationsdichte) und dem Nahrungsangebot im Wald als Winterlebensraum nicht ausgleichen können. Da insbesondere bei der Wildart Rotwild die ,,natürliche Verhaltensweise" im erheblichen Umfang eine Nutzung der Offenlandlebensräume impliziert, stellt die Erschließbarkeit dieses Lebensraumes für das Rotwild einen wesentlichen Aspekt im Sinne einer gesamtheitlichen Problembetrachtung dar. An dieser Stelle sind die Einflussmöglichkeiten des SBS begrenzt, da durch ihn außerhalb der Großschutzgebiete nur sehr geringe Anteile von Offenlandleþensräumen venrualtet und damit direkt beeinflusst werden können. Der Waldlebensraum allein kann nicht sämtlichen Ansprüchen einer ursprünglich auf eine Offenlandnutzung adaptierten Wildart in optimaler Art und Weise gerecht werden. Seite 39 von 42 STAATSMìNISTERIUM FÛR UMWELT UND LANDWIRTSCHAFT Freistaat SACHSENlü Frage 94: Welche Maßnahmen sieht der Freistaat Sachsen als potenziell geeignet an, damit störungsempfindliche Arten, wie Schalenwild, ihrem biologischen Grundbedürfnis nach einem natürlichen Tagesrhythmus nachgehen können und welche Maßnahmen plant die Landesregierung sachsenweit oder auf landeseigenen Flächen umzusetzen? lm Rahmen der Beantwortung dieser Anfrage ist es nicht möglich, die Aspekte der Störungsökologie umfassend zu behandeln. lm Weiteren erfolgt daher unter Berücksichtigung des Kontextes der Fragestellungen eine Fokussierung der Antwort auf Aspekte des Rotwildes sowie jagdbedingter Störungen . Als wirkungsvolle Maßnahme hat sich die Einschränkung von Störungen durch eine sachgemäße Rotwildbejagung als Voraussetzung für einen möglichst ungehinderten Wechsel zwischen Deckungs- und Nahrungslebensraum enruiesen. ln diesem Zusammenhang wird insbesondere auf den letzten Absatz der Antwort zu Frage 93 veruviesen. Zur Störungsminderung wird in den Venrvaltungsjagdbezirken der Anteil der besonders störungsintensiven Einzeljagd kontinuierlich - insbesondere in den entscheidenden Herbst- und Wintermonaten - zugunsten von Bewegungsjagden reduziert. Regional werden lntervalljagdkonzepte praktiziert. Auf Revierebene erfolgt eine dauerhafte Evaluation von Jagdstrategien und Wildschäden - das Kompetenzzentrum Wald und Forstwirtschaft des SBS wirkt beratend. Die Jagdstrategien zielen auf den Erhalt gesunder Rotwildpopulationen bei gesicherter Entwicklung standortgerechter und leistungsfähiger Mischwälder ab. Der SBS praktiziert dabei eine lokal und regional differenzierte Kombination unterschiedlicher Jagdstrategien. Durch die im Zuge des Waldumbaus zunehmende Altersdifferenzierung auf kleiner Fläche ergibt sich ein zunehmend enges Nebeneinander aus lichten Nahrungs- und geschützten Deckungshabitaten, welches dem Rotwild einen weitestgehend ganztägig ungestörten und kleinräumigen Wechsel zwischen denselben ermöglicht . Weitergehende Erkenntnisse im Hinblick auf eine dem Rotwild angepasste Bejagung und Hege werden mit dem vom SBS und der Technischen Universität Dresden, Professur für Forstzoologie, getragenen Projekt (siehe Antwort zu Frage 7) angestrebt. Frage 95: Mit welcher Begründung werden in den Verwaltungsjagdbezirken des Staatsbetriebes Sachsenforst im Januar Jagden, insbesondere auch Treib- und Drückiagden, geplant und durchgeführt, obwohl damit ein erhöhter Energiebedarf der Wiederkäuer billigend in Kauf genommen wird und erhöhte Schäden erwartbar sind? Die ihm übertragenen Aufgaben der Verwaltungsjagd erfüllt der SBS im geltenden Rechtsrahmen, welcher eine Bejagung der relevanten Schalenwildarten im Januar zulässt ($ 1 der Verordnung irber die Jagdzeiten vom 2. April 1977 (BGBI. I S. 531) in Verbindung mit $ 4 SächsJagdVO). Seite 40 von 42 STAATSÌ\4 I N I STERI U I\4 FÜR UÌ\4WELT UND LANDWIRTSCHAFT Freistaat SACHSENl* Zur Erreichung der oben beschriebenen Zielstellungen kann auf die Durchführung der Venraltungsjagd zut Regulierung insbesondere der Rot-, Reh- und Schwarzwildbestände im Januar, soweit sich die Durchführung der Jagd nicht aufgrund ausgerufener Notzeit verbietet, nicht flächendeckend vezichtet werden. Die Ergebnisse des Wildschadenmonitorings verdeutlichen, dass der Erfolg des Generationenprojektes Waldumbau in einigen Regionen nicht gesichert ist. lnsgesamt befinden sich die Werte sowohl für Verbiss- als auch für die Schälschäden auf dem höchsten Niveau seit dem Jahr 2006. Die Höhe des Wildbestandes ist die wesentliche Ursache für Verbissschäden. Verbiss an Waldbäumen ist die Folge des (im Einzelfall hohen) Nahrungsbedarfs wiederkäuender Schalenwildarten zu Jahresperioden, in denen adäquate, energiereiche Alternativen nicht zur Verfügung stehen. Die Populationshöhe ist der maßgebliche Faktor für den erforderlichen Grundumsatz an Energie von Pflanzenfressern in einem Waldökosystem. Von einer Erhöhung des Risikos für Verbissschåden durch die Durchführung von Drück-jagden im Januar ist nicht auszugehen, da durch die in dieser Zeit bei den Tieren zumeist noch ausreichend vorhandenen Fettreserven die Beunruhigung durch eine Drückjagd ausgeglichen wird. Zudem werden der Population im Rahmen der Jagd auch lndividuen entnommen, was zur Verringerung des Energiebedarfs der Population führt. Soweit durch den SBS im Januar gemeinschaftliche Jagden durchgeführt werden, werden diese als sogenannte Ansitzdrückjagden, bei denen Treiber und/oder Hunde Einstände des Schalenwildes leicht beunruhigen, um die Wildtiere langsam in Bewegung zu bringen und aus den Einständen zu ,,drücken", durch-geführt. Dabei wird das Wild im Gegensatz zur Treibjagd nicht hochflüchtig aus seinen Einständen getrieben, sondern zieht in gemäßigtem Tempo durch das bejagte Gebiet. Das Wild kommt zumeist auf seinen gewohnten Wechseln auf die wartenden Jäger zu. Diese haben ausreichend Zeit, das Wild anzusprechen und zu erlegen. Der Schwerpunkt der Ansitzdrückjagden liegt im Regelfall vor der Wintersonnenwende. Ausnahmen von diesem Regelfall sind insbesondere in den Waldumbauschwerpunkten des Erzgebirges, die meist in den tieferen Lagen lokalisiert sind, erforderlich, da hier nicht selten erst im Januar eine starke Zuwanderung des Rotwildes erfolgt. Treibjagden werden nicht durchgeführt. Dem Staat obliegt unter anderem die Sorge um die Wildtiergesundheit und die Beobachtung des Seuchengeschehens der Wildtiere, um Schäden an Mensch und Tier vorzubeugen. Vor allem in Mittelsachsen berichten Jäger nach der Abgabe von Blutproben über positiven Befunden von Antikörpern Aujeszkysche Krankheit und Brucellose bei Wildschweinen. Frage 96: Wie ist die gegenwärtige Situation zu meldepflichtigen Tierseuchen in Sachsen? (Bitte mit konkreter Angabe zu Verbreitung und Häufigkeit) Gemäß der Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Februar 2011 (BGBI. I S. 252), die zuletzt durch Artikel 381 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBI. I S. 1474) geändert worden ist, sind in diesem Jahr für den Freistaat Sachsen bis zum 10. Mai 2017 , 14:00 Uhr, 208 Meldungen im Tierseuchennachrichtensystem enthalten. Krankheiten bei Wildtieren wurden bisher im laufenden Jahr nicht gemeldet. Seite 41 von 42 STAATSN4INISTERIUM FÜR UMWELT UND LANDWIRTSCHAFT Frage 97: Welche vorbeugenden Maßnahmen wurden ergriffen und in welcher Form wurden Jäger durch die Behörden informiert, damit diese ihrer Sorgfaltspflicht gegenüber Mensch und Tier gerecht werden können? Grundsätzlich wird bereits in der Verordnung (EG) Nr. 85312004 eine entsprechende Ausbildung der Jäger gefordert (Erwägungsgrund 22). Die Lebensmitteltibenrachungs- und Veterinärämter tauschen regelmäßig Fachinformationen mit den unteren Jagdbehörden aus. Der Anforderung auf Mitwirkung in Schulungsveranstaltungen für die Jagdausübungsberechtigten wird durch die Lebensmittelüberuvachungs - und Veterinärämter regelmäßig entsprochen. Hierbei liegen die Schwerpunkte insbesondere auf dem Erkennen von Anzeichen einer Tierseuche, der Verhinderung deren Verbreitung und der ordnungsgemäßen Probenahme. lm Tierseuchenfall, bei einem entsprechenden Verdacht sowie bei bestimmten Vorsorgemaßnahmen sind die Jagdausübungsberechtigten zur Mitwirkung verpflichtet und werden durch die Lebensmittelübenrachungs- und Veterinärämter konkret für durchzuführende Maßnahmen herangezogen. Frage 98: Wie ist es zu erklären, dass bei der meldepflichtigen Tierseuche Aujeszkysche Krankheit die Darstellung der Häufigkeit an den Grenzen zu Brandenburg und Sachsen-Anhalt von 0 auf sehr häufig springt? lm Tierseuchenrecht wird zwischen meldepflichtigen Tierkrankheiten, gelistet in der Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten, und anzeigepflichtigen Tierseuchen, gelistet in der Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen, unterschieden. Die Anzeigepflicht für die Aujeszkysche Krankheit erstreckt sich ausschließlich auf Hausrinder und Hausschweine. Eine darüber hinaus gehende Meldepflicht ist nicht vorhanden. freundlichen Grüßen Thomas m Anlagen: 5 Freistaat SACHSEN Seite 42 von 42 Anlage 1 Information weiterer Akteure Die Ergebnisse des Birkhuhn- Monitorings werden den daran beteiligten nichtstaatlichen Akteuren von den Forstbezirken zur Kenntnis gegeben (2. B. Ortsgruppen des Vereines sächsischer Ornithologen e. V., Natura 20OO-Gebietsbetreuer) und darüber hinaus vom LfULG im I nternet veröff entlicht ( https://www. u mwelt.sachsen.de/umw elVnatur/35823.htm) Die Daten und Ergebnisse des Wildmonitorings (insbesondere die Wildbestandszahlen) werden über eine begleitende Arbeitsgruppe (Jagdpächter, Jagdbehörden, untere NaturschuÞbehörden, angrenzende Hegeringe) und ¡m Rahmen öffentlicher Fachvorträge zum Monitoring (Methodik und Ergebnisse) umfänglich an die Akteure der Jagd weitergegeben. Auswertung durch Staatsbetrieb Sachsenforst, Verein sächsischer Ornithologen e. V., LfULG (abschließende Gesamtauswertung) Technische U niversität Dresden (lnstitut für Waldbau und Forstschu Þ, Dozentur für Wildökologie und Jagdwirtschaft) Thünen-lnstitut-Eberswalde (lnstitut für Waldökosysteme, Abteilung Wildtierökologie) Thünen-lnstitut-Eberswalde (l nstitut für Waldökosysteme, Abteilung Wildtierökologie) Zielstellung Dokumentation der Bestandsentw¡cklung Bestandsentwicklung GrundsäÞe für Verwaltungsjagd Bestandsentwicklung, Raum-Zeit-Verhalten Bestandsentwicklung, Raum-ZeilVerhalten Wildart Birkhuhn Rotwild, Schwarzwild Rotwild Rotwild Methodik ZählansiE (Sichtbeobachtung , Verhören) während Frühjahrsbalz Losungszählung, Fährten Befliegung, Telemetrie Befliegung, Telemetrie Forstrevier Schellerhau Rauschenbach und Steinbach Wildenthal und Johanngeorgenstadt Königsbrück Königsbrück Königsbrück Forstbezirk bzw. Schutzoebiet Bärenfels Marienberg Eibenstock NSG-Verwaltung Königsbrücker Heide / Gohrischheide, Elbniederterasse Zeithain NSG-Verwaltung Königsbrücker Heide / Gohrischheide, Elbniederterasse Zeithain NSG-Verwaltung Königsbrücker Heide / Gohrischheide, Elbniederterasse Zeithain Zeitraum 2013 - 2017 (1x jährlich) 2013 - 2016 (1x jährlich) 2013 - 2017 (1x jährlich) 2013 2015 2016 Anlage 2 Einsatz "Distance Sampling"-Verfahren im Rahmen des Rotwildprojektes im Erzgebirge (Staatsbetrieb Sachsenforst/Technische Universität Dresden) Zeitraum März2017 September 2016, Mär22017 2017 angrenzender gemeinschaftlicher Jagdbezirk Reinhardtsdorf Schöna Schellerhau Hermsdorf, Sevde Alte Johnsbach Luchau Oberfrauendorf, Di Schmiedeberq, Sadisdorf, Schönfeld, Ammelsdorf, Hennersdorf Crottendorf Zeitraum September 2016, Mär22017 September 2016, Mär22017 Juli2016, Dezember 2016, April2O17 Juli2016, November 2016 Staatswaldrevier Reinhardtsdorf Cunnersdorf Rosenthal Ottomühle Berggießhübel Bielatal koniqstéin Schellerhau Rehefeld !irschsp¡ç1ng Oberfrauendorf eäreniels Neudorf Oberwiesenthal Crottendorf Rittersqrün Rabe¡berg Raschau Tellerhäuser Joha Antonsthal Sosa Bockau Wildenthal Eibenstock Carlsfeld Schönheide Grünheide Forstbezirk Neustadt Bärenfels Neudorf Eibenstock Anlage 3 Jagdbezirk Zeitraum 1. April 2014bis I t. April 2016 bis 31. März 2015 I ZZ. Mai 2017 006 Bernstadt Nord 013 Daubitz-Teicha 072 Kiesdorf x X X 102 Lodenau X 114 Neusorge X 1 17 Nieder Seifersdorf ll x 173 ïhiemendorf X 179 Viereichen X 188 Zodel X 204 Bärwalde Westrand X 228 Rothenburg-Dunkelhäuser X 229 EBU - Berthelsdorf Ost X X 254 Mengelsdorf Kämpferberg X 322 Forst Ungunst X 337 Graf Douglas Kaltwasser X 341 Teichqebiet Quolsdorf X Adelsberg X Altenberg - Schmiedeberg X Bienitz Bischofswerda X X Blumberq 2 X Bockelwitz X Brand-Erbisdorf X x XChemnitz-klaffenbach Chemnitz-Wittqensdorf X Chursdorf X Colditzer Forst X Commerau bei Klix X Cunnersdorf Cunnersdorf X X Dahlener Heide X Deutschbaselitz X Dübener Heide X X Dürn¡veitzschen MTL Ehrenberg lll X X Eibenstock EJB Gräfenstein/ Herlasgrün EJB Oberlauterbach I X X X Elsdorf X X X Etzdorf/Gersdorf X X X X X X X Eulendorf Fichtelberg Forst LIPA Frankenstein Friedersdorf G Gro Strauch 1 73 G La Adelsdort 12 G Pr Blattersleben / Porschütz 49 Jagdbezirk Zeitraum 1. April 2014 bis I t. April 2016 bis 31. März2015 I 22. Mai 2017 G Schö Schönfeld 3 62 Ga Gebersbach Ge swalde X X X X Gersdorf X GJB Leubetha X XGJB Plauen Süd Jagdbogen lll GJB Raun X GJB Rebersreuth X XGJB Schneidenbach GJB Waldkirchen lll X Glasten Nord X Großdrebnítz X Großerkmannsdorf X Großhartmannsdorf X Grüna-Mittelbach X Hartmannsdorfer Forst X Hintere Sächsische Schweiz X X XHochkirch Hohwald X Jaqdboqen 11 X Jagdbogen 15 Jagdbogen 3a X X XKlei nol bersd orf-Altenhai n Klosterholz Kobershain X X X KÄninchriinl¿ ar llai¡lar \vr ¡rvgvr Y Köniqswalde ll X Kön i gswartha- Entenschenke Kru m hermersdorf Aue/Nesselg rund X X Lampertswalde X XLandkreis UJB Laußnitz X X X X Laußnitzer Heide Leippe-Torno Leipzig Jagdbogen Lindenthal/VVideritzsch X X X Leipzig Jaqdbogen Lützschena X X X X X X X X X Lohsdorf M Co Coswig-Meißen 1 M Kä Löthain 6-2 M Kli Scharfenberq 33 M Kli We¡st¡opp \p¡{_!7 _2 M No Heynitz llkendorf 4-1 \tl ¡qzle!çn!1e1l11 M Radebeul 51 Malschwitz 3 Marbach 2 Massen nei-Kleinröhrsdorf Mülsen St. Micheln Naundorf X Jagdbezirk Zeitraum 1. April 2014 bis 31. März2015 1. April 2016 bis 22. Mai 2017 Naunhofer Forst Nebelschütz 2 Neudorf - Luga Neukirch Lausitz Neuwiese Noschkowitz I Oberes Mittleres Erzgebirge Ossa R Wü Lichtensee 210 Rauschenbach Rauschwitz West Reichenbach- Reichenau- Koitzsch X X X X X X X X X X X X X X X X Reinsdorf I Rübenau I ll Rüden Sayda lll Schellenberg Schön born-Dreiwerden-Seifersbach X X XSeehausen Skaska- Döbra- Trado Stadtwald Bischofswerda X X xStangengrün Tannenberg Tharandter Wald X X Tierqarten X X X X X X X von Breiten buch/Gersdorfer Wald von Posern/Reinsberg Vordere Sächsische Schweiz Weißkollm EJB Weißwasser Wermsdorfer Wald X X X X X Wiednitz Wilthen Wolkenb en Zschadraß MTL Zschaitz-Ottewi x Anlage 4 Mink 201112012:2012t2013 201312014 2014t2015 2015t2016 11 15 12 5 I 4 0 1 0 3 3 5 10 0 0 0 0 0 44 37 70 58 o 2 0 0 0 0 0 0 0 156 161 129 14 0 0 24 24 0 1 1 0 0 0 55 43 46 1 11 0 10 4 7 1 0 0 200 87 0 0 24 0 1 0 76 89 6 0 0 Marderhund 2011t2012 2012t2013 2013t2014 2014t2015 2015t2016 174 120 4 6 10 35 50 3 4 0 0 240 296 353 83 125 92 163 48 1.350 81 58 35 59 0 2 2 2 319 6 11 909 4 53 1 7 0 5 0 244 198 119 75 420 139 68 3 5 44 41 4 3 0 0 230 319 287 199 164 't63 80 85 13 1.043 112 59 1 7 8 997 Waschbär 201212013 201312014201112012 2014t2015 2015t2016 1.450 2.037 295 12 975 2 1B 201 36 1.953 764 1.863 173 112 9.889 618 1.546 112 8 11 796 126 14 1.534 600 1.760 69 109 47 92 5.998 7.320 659 598 1.O21 1.036 219 632 3 70 11 1.240 504 1.561 365 1 205 421 2 4 20 104 0 636 930 376 620 799 1 I 24 26 30 5.305 407 671 96 6 0 1B 20 3.256 Landkreis/ Kreisfreie Stadt Nordsachsen Leipzig Stadt Leipzig Erzgebirgskreis Mittelsachsen Vogtlandkreis Zwickau Stadt Chemnitz Bautzen Görlitz Meißen Sächsische Schweiz- Osterzoebiroe Stadt Dresden Freistaat Sachsen Anlage 5 Höhe der sächsischen Mittelaufwendung (EUR) 1 .019.000,32 981 .152,00 572.013,49 1.350.597,76 60.000,00 1.027 .215,55 100.000,00 Zuwendungsfähige Gesamtkosten lt. Finanzierungsplan (EUR) 4.929.452,41 3.504.1 15,00 2.860.Q67,44 6.053.316,26 ffi-.ffir-Wiffi 270.199,99 5.136.077,75 245.458,90 Projektziele Erhaltung und Entwicklung eines repräsentativen Ausschnittes der osterzgebirgischen Kulturlandschaft, vor allem mit Bergwiesen, Feuchtwiesen und Steinrücken begleitet von naturnahen Wäldern, Fließgewässern, Mooren und Sümpfen Großflächige und langfristige Sicherung und naturgemäße Entwicklung typischer Ausschnitte der Bergbaufolgelandschaft in der Lausitz durch Umsetzung von Maßnahmen zur Erhaltung, Pflege und Verbesserung von Lebensräumen für bedrohte Tiere und Pflanzen Sicherung, Entwicklung und (soweit notwendig) Renaturierung der Landschaft; dabei steht die Stabilisierung und Verbesserung des Grundwasserhaushaltes zum Erhalt der Feuchtgebiete, die Umwandlung monotoner Forste in naturnahe Wälder, die Verminderung der landwirtschaftlichen Nährstoffeinträge in die Fließgewässer sowie die Besucherlenkunq im Vorderqrund Langfristige Sicherung und Entwicklung der von wirtschaftlich genutzten Teichgruppen geprägten Kulturlandschaft, die durch eine Vielfalt an schützenswerten, überregional bedeutsamen Biotopen und das Vorkommen zahlreicher bundesweit seltener, gefährdeter und charakteristischer Pflanzen- und Tierarten gekennzeichnet ist Sicherung und Enryeiterung der Lebensräume des im Freistaat Sachsen vom Aussterben bedrohten Goldenen Scheckenfalters (Euphydryas aurinia) und Vernetzung der einzelnen Habitate Steigerung der Artenvielfalt im Obstbau und Förderung des Bewusstseins für dieses Agrarökosystem Bewilligungszeitraum 1 999 - 2008 2010 - 2018 2005 - 2011 1 995 - 2009 1997 - 2006 2015 - 2021 2016 - 2022 Vorhaben NGP* Bergwiesen im Osterzgebirge (Phase l) NGP Bergwiesen im Osterzgebirge (Phase I l) NGP Lausitzer Seenland NGP Presseler Heidewaldund Moorgebiet NGP Teichgebiete N iederspree-Ham merstadt Sicherung, Optimierung, Erweiterung sowie Vernetzung der Lebensräume des Goldenen Scheckenfalters Okologische Vielfalt im Obstbau Seite I von 4 Anlage 5 Höhe der sächsischen Mittelaufwendung (EUR) 128.381,70 7.441,62 129.308,16 72.495,32 Zuwendungsfähige Gesamtkosten lt. Finanzierungsplan (EURI 447.030,80 ffi,ffi1tr"*å"iry,åàå{i:i 7.769,06 145.689,43 193.1 01 ,48 Projektziele Aktive Bürgerbeteiligung am Schutz und Erhalt gefährdeter heimischer Wildpflanzen und deren genetischer Vielfalt, Wildpopulationen von rund 80 verschiedenen Wildpflanzenarten. lnnerstädtische ,,Arche"-Flächen dienen als Spenderflächen für die künftige Wiederausbringung und als Orte der Naturerfahrung und Umweltbildung Erhaltung und Entwicklung wertvoller Lebensräume für gefährdete Vogelarten der Halboffenlandschaft im Bereich der Bergbaufolgelandschaft Lausitzer Seenland Durchführung, Aus- und Bewertung von Erfolgskontrollen gemäß abgesti m mtem Eval uierungskonzept Erfassung und Dokumentation der Arten, praktische Pflegemaßnahmen , populationsschützende Maßnahmen bzw. Wiederansiedlung , Erzeugung und Pflege von Ex-situ-Kulturen Bewilligungszeitraum 2016 - 2020 2015 - 2016 2017 -2018 2016 - 2018 Vorhaben Urbanität & Vielfalt: Biodiversität durch bürgerschaftliches Engagement - Seltene Wildpflanzen im Garten und auf dem Balkon; Teilprojekt Dresden . ¡..l r iffi il,..iiäffi.W"-ffi :ffi Gehölzreduzierung auf Waldwiesen und -weiden in der Bergbaufolgelandschaft Lausitzer Seenland zur Förderung gefährdeter Vogelarten der Halboffenlandschaft Durchführung von Erfolgskontrollen gemäß Evaluierungskonzept für das Naturschutzgroßprojekt Lausitzer Seenland Entwicklung und Erhalt gefährdeter Populationen von FFH- und Rote-Liste-Arten von Sporen- und Samenpflanzen sowie ihrer Begleitgesellschaften in FFH- Lebensraumtypen im Freistaat Sachsen (Serpentinitflora lBärlappe und Farnel) Seite 2 von 4 Anlage 5 Höhe der sächsischen Mittelaufwendung (EUR) 73.035,77 20.094,10 359.134,73 16.939,69 89.703,38 45.859,23 Zuwendungsfähige Gesamtkosten lt. Finanzierungsplan (EURì 88.46Q,44 22.326,78 375.333,74 19.177,07 136.941 ,39 54.679,91 Projektziele lntegration der gebietsspezifischen Natura-2000-Ziele in der Umsetzung der Pflege und Entwicklung des Naturschutzgroßprojektes "Presseler Heidewald- und Moorgebiet" durch bedarfsorientierte Fortschreibung des Pflege- und Entwicklungsplanes Gesamtmonitoringkonzepl zur nachhaltige Sicherung der Schutzgüter des Prolektgebietes "Presseler Heidewald- und Moorgebiet" Sicherstellung weitreichender Güteanforderungen an die Fließgewässer zum Schutz der Flussperlmuschel Planung und Umsetzung von Maßnahmen zur Moorrevitalisierung zwischen Reitzenhain und Kalek einschließlich Wissenstransfer in die Tschechische Republik I ntegration der gebietsspezifischen Natura-2000-Ziele in der Umsetzung der Pflege und Entwicklung des NaturschuÞgroßprojektes "Teichgebiete Niederspree-Hammerstadt" durch bedarfsorientierte Fortschreibung des Pflege- und Entwicklu ngsplanes Erfassung, Prüfung und Bewertung der hydrologischen Auswirkungen der im Rahmen des NGP durchgeführten biotopgestaltenden Maßnahmen. Bewilligungszeitraum 2016 - 2017 2016 - 2017 2012 - 2015 2012 - 2015 2012 - 2013 2012 - 2014 Vorhaben Fortschreibung des PEPL zur Anpassung an NATURA 2000-Belange im NGP ,,Presseler Heidewald- und Moorgebiet" Erstellung Gesamtmonitoringkonzept für NGP "Presseler Heidewald- und Mooroebiet" "Dezentrale Ortskonzepte Abwasser-DOKA" zum Schutz der Flussperlmuschel BA 1-5 Revitalisierung der Moore zwischen Reitzenhain und Kalek im Erzgebirge mit Erfahrungsaustausch und Know-how-Transfer in die Tschechische Republik Aktualisierung und Fortschreibung des PEPL für das NGP "Teichgebiete Niederspree-Hammerstadt" Hydrologische Beweissicherung im Naturschutzgroßprojekt "Presseler Heidewald- und Moorgebiet" Seite 3 von 4 Anlage 5 *NGP = Naturschutzgroßprojekt Höhe der sächsischen Mittelaufwendung (EUR) 86.213,23 61.151,26 75.000,00 3.361,34 Zuwendungsfähige Gesamtkosten lt. Finanzierungsplan (EUR) 86.213,23 61.151,26 75.000,00 4.000,00 Projektziele Revitalisierung eines Feuchtgebietes im Presseler Heidewald- und Moorgebiet Bedarfsorientierte Fortschreibung des Pflege- und Entwicklungsplanes für die En¡reiterungsgebiete des NGP Planerische Vorleistungen für die Maßnahmenumsetzung im Rahmen der Phase ll des NGP,,Bergwiesen im Osterzgebirge" Uberprüfung und Aktualisierung von Kostensätzen infolge ter Pflegeaufwendungen und Anpassung an die aktuellen Bedingungen geänder- Bewilligungszeitraum 2014 - 2015 2009 - 2011 2010 2011 Vorhaben Presseler Quel lmoorkomplex PEP "Eruveiterungsgebiete Bergwiesen im Osterzgebirge " Sicherung der Grundlagen für die Phase ll des Naturschutzgroßprolektes "Bergwiesen im Osterzqebirqe" Uberprüfung und Anpassung a usgewäh lter Kostens ätze für Pflegemaßnahmen im Rahmen des NGP "Bergwiesen im Osterzgebirge" Seite 4 von 4 2017-06-22T10:44:31+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes