STAATSMINISTERIUM DES INNERN Freistaat SACHSEN SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard -von -Lindenau -Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Valentin Lippmann, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drs.-Nr.: 6/9304 Thema: Auskunftsersuchen zu personenbezogenen Daten in polizeilichen Datenbanken — Nachfrage zu Drs. 6/7229 Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie viele der im Jahr 2015 und der im Jahr 2016 gestellten Auskunftsanträge wurden bislang bereits beschieden? 2015 wurden insgesamt 397 Auskunftsersuchen gestellt, davon sind 391 abschließend bearbeitet. 2016 wurden insgesamt 4871 Auskunftsersuchen gestellt, davon sind 354 abschließend bearbeitet. Frage 2: In wie vielen Fällen der in 2016 gestellten Anträge erging die Auskunft nach mehr als a) drei, b) sechs Monaten oder noch später? Frage 3: Aus welchen Gründen dauern die Verfahren, insbesondere mit Blick auf die Pflicht zur Auskunftserteilung ohne unzumutbare Verzögerung, teilweise länger als drei Monate? 1Nach Beantwortung der Kleine Anfrage 6/7229 wurden für 2016 noch 42 neue Auskunftsersuchen registriert. Deshalb stieg die Anzahl für 2016 von 445 auf 487. Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 33-1053/25/60 Dresden, . Mai 2017 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm-Buck- Str. 2 oder 4 melden. STAATSMINISTERIUM DES INNERN e FreistaatSAC1-SACHSEN Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 2 und 3: Nachfolgende Gründe können für eine längere Bearbeitungsdauer verantwortlich sein: die Nachforderung von Angaben aufgrund von unzureichenden Angaben bei Antragstellung , wenn keine zweifelsfreie Identifizierung des antragstellenden Betroffenen möglich ist. die Nachforderung fehlender Vollmachten bei Antragstellung über Rechtsanwälte. die Prüfung der in § 5 SächsDSG zugesicherten Schutzrechte des Betroffenen. die erforderliche Beteiligung der sachbearbeitenden, datenspeichernden Stellen. Im Weiteren wird von einer Beantwortung seitens der Staatsregierung abgesehen. Gemäß Artikel 51 Absatz 1 Satz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen ist die Staatsregierung verpflichtet, Fragen einzelner Abgeordneter oder parlamentarische Anfragen nach bestem Wissen unverzüglich und vollständig zu beantworten. Nach dem Grundsatz der Verfassungsorgantreue ist jedes Verfassungsorgan verpflichtet, bei der Ausübung seiner Befugnisse den Funktionsbereich zu respektieren, den die hierdurch mitbetroffenen Verfassungsorgane in eigener Verantwortung wahrzunehmen haben. Dieser Grundsatz gilt zwischen der Staatsregierung und dem Parlament sowie seinen einzelnen Abgeordneten, so dass das parlamentarische Fragerecht durch die Pflicht des Abgeordneten zur Rücksichtnahme auf die Funktions- und Arbeitsfähigkeit der Staatsregierung begrenzt wird. Die Staatsregierung muss nur das mitteilen, was innerhalb der Antwortfrist mit zumutbarem Aufwand in Erfahrung gebracht werden kann (vgl. SächsVerfGH, Urteil vom 16. April 1998, Vf. 14-1-97). In wie vielen Fällen der in 2016 gestellten Anträge die Auskunft nach mehr als a) drei, b) sechs Monaten oder noch später erging und aus welchen Gründen die einzelnen Auskunftsverfahren teilweise länger als drei Monate dauern, wird statistisch nicht erfasst . Zur vollständigen Beantwortung der Fragen müssten insofern 354 Auskunftsersuchen manuell ausgewertet werden. Wenn man einen Zeitansatz von 30 Minuten für die Auswertung eines Auskunftsersuchens ansetzt, wären dies 177 Stunden für die Auswertung aller Auskunftsersuchen. Bei einer 40 -Stunden -Woche wäre ein Sachbearbeiter über vier Wochen mit dieser Auswertung befasst. Dieses Personal stünde dann für Kernaufgaben des Polizeivollzugsdienstes nicht bzw. nur sehr eingeschränkt zur Verfügung. Die Staatsregierung kam daher bei der vorzunehmenden Abwägung zwischen dem parlamentarischen Fragerecht einerseits und der Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der Staatsregierung sowie der ihr zugeordneten Polizeibehörden andererseits zu dem Ergebnis, dass eine Beantwortung der Frage auch unter Berücksichtigung des hohen Rangs des parlamentarischen Fragerechts unverhältnismäßig und ohne erhebliche Einschränkung der Funktionsfähigkeit der sächsischen Polizei nicht zu leisten ist. Seite 2 von 3 STAATS1V1EVISTERIUM DES INNERN Frage 4: In wie vielen Fällen wurde der Datenschutzbeauftragte mit welchem Ergebnis tätig? Von einer Beantwortung seitens der Staatsregierung wird abgesehen. Gemäß Artikel 50 der Verfassung des Freistaates Sachsen (SächsVerf) ist die Staatsregierung verpflichtet, über ihre Tätigkeit den Landtag insoweit zu informieren, als dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Dieser Informationspflicht entspricht das Frage- und Auskunftsrecht der Abgeordneten gegenüber der Staatsregierung nach Artikel 51 SächsVerf. Die Staatsregierung ist dem Landtag und den Abgeordneten nur für ihre Amtsführung im Sinne einer Rechenschafts- und Einstandspflicht für eigenes Handeln verantwortlich. Sie ist daher nur in solchen Angelegenheiten zur Auskunft verpflichtet , die in ihre Zuständigkeit fallen und muss nicht auf Fragen eingehen, die Vorgänge pder Umstände außerhalb ihres Verantwortungsbereichs betreffen (vgl. Sachs- AnhVelG, Urteil vom 17. Januar 2000, NVwZ 2000, 671). Letztpresiist vorliegend der Fall, da eine Berichterstattung zur Tätigkeit des Sächsisch * D4tenschutzbeauftragten nicht der Staatsregierung obliegt. Mit freueliehen Grüßen I Mekus Ulbi Freistaat SACHSEN Seite 3 von 3 2017-05-11T08:00:37+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes