STAATSM1N1STER1D1VI DES INNERN Freistaat SACHSEIN Der Staatsminister SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 31-0141.50/8692 Dresden, % . März 2015 Kleine Anfrage des Abgeordneten Valentin Lippmann, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drs.-Nr.: 6/931 Thema: Versammlungen am 9. Februar 2015 Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Welche Versammlungen und Aufzüge wurden für den 09.02.2015 an welchen Orten in Sachsen jeweils angemeldet, mit wie vielen Teilnehmern wurde gerechnet und wie viele waren es tatsächlich? Frage 2: Welche Versammlungen wurden jeweils aus welchen Gründen a.) verboten, b.) mit jeweils welchen Auflagen versehen oder c.) aufgelöst? (Bitte Verbots- und Auflagenbescheide beifügen sowie die konkrete Rechtsgrundlage und diesbezüglichen Tatsachenfeststellungen angeben!) Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 1 und 2: Die für den 9. Februar 2015 in Sachsen angezeigten Versammlungen, die angekündigte und gegebenenfalls tatsächlich festgestellte Anzahl von Teilnehmern sowie der Inhalt der zu diesen Versammlungen ergangenen Bescheide ergeben sich aus der beigefügten Tabelle. Sie beruht auf Angaben der Versammlungsbehörden. Von der darüber hinaus begehrten Übersendung von Unterlagen („Verbotsund Auflagenbescheide“) wird abgesehen. Aus dem Frage- und Auskunftsrecht des Abgeordneten aus Art. 51 der Verfassung des Freistaates Sachsen lässt sich kein Recht auf Übermittlung von Unterlagen herleiten. Die Verfassung des Freistaates Sachsen enthält keinen Anspruch des Abgeordneten auf Vorlage von Unterlagen. Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm-Buck-Str. 2 oder 4 melden. STAATSMINISTERIUM DES INNERN Freistaat SACHSEIN Frage 3: Wie viele Poiizeikräfte anderer Bundesländer und des Bundes wurden zur Absicherung der Versammlungen am 09.02.2015 wann von welcher Stelle angefordert und tatsächlich wann und an welchen Orten eingesetzt? Frage 4: Wie lautete die konkrete Bitte des Innenministeriums um Unterstützung durch die Kräfte anderer Bundesländer und des Bundes und wie oft ist diese gestellt worden? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 3 und 4: Das Sächsische Staatsministerium des Innern richtete am 5. Februar 2015 an die Innenbehörden der Länder und des Bundes ein Unterstützungsersuchen über 39 Einsatzhundertschaften, einen Einsatzzug sowie diverse Polizeitechnik. Am 6. Februar 2015 wurde ein erneutes Schreiben an die Innenbehörden der Länder und des Bundes gestellt, in dem nochmals um Unterstützungsangebote zu dem weiterhin bestehenden Kräftebedarf gebeten wurde. Darüber hinaus nahm das Sächsische Staatsministerium des Innern zu den anderen Ländern und dem Bund telefonisch Kontakt auf. Das Land Brandenburg unterstützte den Freistaat Sachsen mit einer Einsatzhundertschaft. Diese Einheit wurde in Dresden eingesetzt. Vier Einsatzhundertschaften und diverse Polizeitechnik der Bundespolizei wurden in die Einsatzmaßnahmen der Polizeidirektion Leipzig integriert. Frage 5: Aus welchen konkreten Gründen konnten wie viele angeforderte Polizeikräfte aus anderen Polizeidirektionen, Bundesländern und der Bundespolizei nicht zur Verfügung gestellt werden? Aus Gründen paralleler Einsatzlagen in verschiedenen Bundesländern ergab sich für i' ' chsen nach Zusammenfassung aller Unterstützungsangebote ein nicht ! F von 34 Einsatzhundertschaften. Grüßen Seite 2 von 2 Anlage zur Kleinen Anfrage Drs.-Nr.: 6/931 Lfd. Nr. Versammlung angezeigte Teiinehmerzahl geschätzte Teilnehmerzahl (zu den tatsächlich festgestellten Versammlungen) Beschränkungen/Hinweise nach § 15 Abs. 1 Gesetz über Versammlungen und Aufzüge im Freistaat Sachsen (Sächsisches Versammlungsgesetz - SächsVersG) Verbot Auflösung Chemnitz 1 Kundgebung „CEGIDA“ Versammlungsort: Brückenstraße 500 400 - 500 Anmerkung: Der Versammlungsleiter verzichtete freiwillig auf einen Aufzug. Beschränkungen: Der Versammlungsleiter und/oder seine Stellvertreterin haben sich vor Beginn der Kundgebung dem Einsatzleiter der Polizei erkennen zu geben. Der Versammlungsleiter und/oder seine Stellvertreterin haben während der gesamten Veranstaltungsdauer anwesend zu sein. Vor Beginn der Kundgebung haben der Versammlungsleiter und/oder seine Stellvertreterin den Versammlungsteilnehmern die sie betreffenden Auflagen in geeigneter Form bekannt zu machen. Sie haben dafür Sorge zu tragen, dass die Auflagen eingehalten und durchgesetzt werden. Seite 1 von 25 Anlage zur Kleinen Anfrage Drs.-Nr.: 6/931 Entsprechend der angemeldeten Anzahl von 500 Teilnehmern werden 20 ehrenamtliche Ordner genehmigt. Die eingesetzten Ordner sind entsprechend den Bestimmungen des Versammlungsgesetzes zu kennzeichnen (weiße Armbinde mit der Aufschrift „Ordner“). Die Ordner sind durch den Versammlungsleiter in Anwesenheit des Einsatzleiters der Polizei vor Ort in ihre Aufgaben einzuweisen und über ihre Rechte und Pflichten zu belehren. Die Ordner müssen volljährig (Vollendung des 18. Lebensjahres) und im Besitz eines gültigen Personalausweises sein. Dieser ist auf Verlangen der Polizei oder Versammlungsbehörde vorzuweisen. Auf dem Weg zum und im Versammlungsraum darf niemand Waffen oder sonstige Gegenstände, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen oder Sachen geeignet sind, mit sich führen. Zudem ist es untersagt an der Versammlung in einer Aufmachung teilzunehmen, die geeignet oder darauf gerichtet ist, die Feststellung der Identität zu verhindern. Seite 2 von 25 Anlage zur Kleinen Anfrage Drs.-Nr.: 6/931 Alle Reden haben den öffentlichen Frieden zu wahren. Die Aufstachelung zum Hass gegen Bevölkerungsteile oder zu Gewalt oder Willkürmaßnahmen ist untersagt. Die Menschenwürde anderer darf nicht verletzt werden, indem Teile der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet werden. Das Mitführen und Zeigen von Flaggen, welche das Stadtwappen der Stadt Chemnitz zeigen, wird ausdrücklich nicht genehmigt. Dies gilt ebenso für die Flaggen des Freistaates Sachsen und der Bundesrepublik, wenn diese die jeweiligen Wappen zeigen bzw. die gezeigten Flaggen zur Verwechselung ähnlich sind. Glasflaschen bzw. Glasbehälter, gleich welchen Inhalts, dürfen während der gesamten Kundgebung nicht mitgeführt werden. Der Konsum von alkoholischen Getränken und der Konsum von Drogen und Rauschmitteln während der Versammlung werden untersagt. Das Mitführen von Hunden während der Versammlung ist untersagt. Dies gilt nicht für ausgebildete Behindertenbegleithunde, deren notwendiger Einsatz nachweisbar sein muss. Seite 3 von 25 Anlage zur Kleinen Anfrage Drs.-Nr.: 6/931 Kommt es zu Verstößen gegen versammlungsrechtliche oder sonstige strafrechtliche Bestimmungen oder zu Ausschreitungen einzelner unfriedlicher Teilnehmer und können diese Verstöße bzw. Ausschreitungen durch Weisungen des Versammlungsleiters oder der Ordner nicht unterbunden werden, so haben der Versammlungsleiter bzw. die Ordner unverzüglich die Polizei zu informieren. Sie haben darauf hinzuwirken, dass unfriedliche Teilnehmer isoliert werden. Den Weisungen der Polizei ist Folge zu leisten. Fahrzeugen der Feuerwehr und des Rettungsdienstes ist die An- oder Durchfahrt über die gesamte Veranstaltungsdauer zu gewährleisten. Die nachträgliche Anordnung weiterer Auflagen durch die Versammlungsbehörde oder Polizei bleibt Vorbehalten. Die sofortige Vollziehung der in Nr. 1.1-1.11 [vorbenannte Beschränkungen] verfügten Auflagen wird angeordnet. 2 Menschenkette „Action C“ Versammlungsort: Brückenstraße/ Stefan-Heim-Platz 100 10 Anzeigebestätigung mit allgemeinen Hinweisen 3 Kundgebung DGB Südwestsachsen 1. 500 1. 100 Anzeigebestätigung mit Beschränkungen: Seite 4 von 25 Versammlungsort: Brückenstraße Anlage zur Kleinen Anfrage Drs.-Nr.: 6/931 Der Versammlungsleiter hat sich vor Beginn der Kundgebung für den Einsatzleiter der Polizei zu erkennen zu geben. Der Versammlungsleiter hat während der gesamten Veranstaltungsdauer anwesend zu sein. Der Versammlungsleiter hat für den ordnungsgemäßen Ablauf der Versammlung zu sorgen. Er ist dafür verantwortlich, dass der festgelegte zeitliche und räumliche Verlauf eingehalten wird. Für die Einhaltung der Auflagen ist der Versammlungsleiter verantwortlich. Kommt es zu Ausschreitungen einzelner unfriedlicher Teilnehmer und können diese Ausschreitungen durch Weisungen des Versammlungsleiters oder der Ordner nicht unterbunden werden, so hat der Versammlungsleiter bzw. die Ordner unverzüglich die Polizei zu informieren. Sie haben darauf hinzuwirken, dass unfriedliche Teilnehmer isoliert werden. Der Versammlungsleiter hat dafür zu sorgen, dass alle genehmigten Ordner während der Dauer der Versammlung ständig anwesend sind. Die Ordner sind mit einer weißen Armbinde mit der Aufschrift „Ordner" kenntlich zu machen. Die Ordner sind so einzuteilen, dass während der Veranstaltungsdauer der ordnungsgemäße Ablauf gewährleistet wird. Seite 5 von 25 Anlage zur Kleinen Anfrage Drs.-Nr.: 6/931 Die Ordner sind durch den Versammlungsleiter in Anwesenheit des Einsatzleiters der Polizei vor Ort in ihre Aufgaben einzuweisen und über ihre Rechte und Pflichten zu belehren. Die Ordner müssen volljährig (Vollendung des 18. Lebensjahres) und im Besitz eines gültigen Legitimationsdokumentes sein. Dieses ist auf Verlangen der Polizei oder Versammlungsbehörde vorzuweisen. Glasflaschen bzw. Glasbehälter, gleich welchen Inhalts, dürfen während der gesamten Kundgebung nicht mitgeführt werden. Der Konsum von alkoholischen Getränken und der Konsum von Drogen und Rauschmitteln während der Versammlung werden untersagt. Das Mitführen von Hunden während der Versammlung ist untersagt. Dies gilt nicht für ausgebildete Behindertenbegleithunde, deren notwendiger Einsatz nachweisbar sein muss. Es ist untersagt an der Versammlung in einer Aufmachung teilzunehmen, die geeignet oder darauf gerichtet ist, die Feststellung der Identität zu verhindern. Seite 6 von 25 Anlage zur Kleinen Anfrage Drs.-Nr.: 6/931 Kommt es zu Verstößen gegen versammlungsrechtliche oder sonstige strafrechtliche Bestimmungen oder zu Ausschreitungen einzelner unfriedlicher Teilnehmer und können diese Verstöße bzw. Ausschreitungen durch Weisungen des Versammlungsleiters oder der Ordner nicht unterbunden werden, so haben der Versammlungsleiter bzw. die Ordner unverzüglich die Polizei zu informieren. Sie haben darauf hinzuwirken, dass unfriedliche Teilnehmer isoliert werden. Den Weisungen der Polizei ist Folge zu leisten. Fahrzeugen der Feuerwehr und des Rettungsdienstes ist die An- oder Durchfahrt über die gesamte Veranstaitungsdauer zu gewährleisten. Der Veranstalter ist für die Einhaltung von Ordnung und Sauberkeit auf der genutzten Fläche verantwortlich. Der Versammlungsleiter hat den Teilnehmern den Schluss der Versammlung bekannt zu geben. Die nachträgliche Anordnung weiterer Auflagen durch die Versammlungsbehörde oder Polizei bleibt Vorbehalten. Die sofortige Vollziehung von Nr. 1.1-1.10 [vorbenannte Beschränkungen] des Bescheides wird angeordnet. Seite 7 von 25 Anlage zur Kleinen Anfrage Drs.-Nr.: 6/931 Dresden 4 Mahnwache für den Frieden Versammlungsort: Jorge-Gomondai-Piatz 100 keine Erkenntnisse Beschränkungen: Flächen, auf deren Benutzung Fußgänger besonders angewiesen sind (z. B. an Fahrbahnque-rungsstellen, Lichtzeichenanlagen), Bordsteinabsenkungen für Rollstuhlfahrer und auf dem Gehweg verlaufende Radwege sind freizuhalten. Die Nutzung des Gehweges darf zu keinen erheblichen Behinderungen oder Gefährdungen für Fußgänger, Rollstuhlfahrer oder radfahrende Kin- j der (die der Gehwegbenutzungspflicht bis zum vollendeten achten Lebensjahr unterliegen) führen. Die bereits durch die Landeshauptstadt Dresden bestätigten Sondernutzungen (z. B. Informationsstände) sind nicht zu beeinträchtigen. Die Abstrahlrichtung der Lautsprecher ist nicht auf angrenzende Wohngebäude zu richten. Dem Befahren von Kundgebungsplätzen, die unter ein Benutzungsverbot durch Kraftfahrzeuge gemäß Straßenverkehrsordnung (StVO) fallen, wird unter Einhaltung folgender Beschränkungen zugestimmt, soweit: Seite 8 von 25 Anlage zur Kleinen Anfrage Drs.-Nr.: 6/931 - es sich dabei um bestätigte Kundgebungsoder Hilfsmittel handelt oder dies für den An-/Abtransport von Kundgebungsmitteln erforderlich ist und - mit Schrittgeschwindigkeit und eingeschalteter Warnblinkanlage gefahren wird und beim Zurückstoßen sichernde Einweiser eingesetzt werden. Die Befahrung der Gehwegfläche darf nur mit Fahrzeugen von einem zulässigen Gesamtgewicht von 3,51 vorgenommen werden. - Nach dem Entladen der Kundgebungsmittel sind die Fahrzeuge vom Gehweg zu entfernen und entsprechend der StVO abzustellen. Ein Parken auf dem Gehweg ist nicht erlaubt, es sei denn, dass die Fahrzeuge integraler Bestandteil der Versammlung sind (z. B. Lautsprecherfahrzeug). - Die Gestattung der Befahrung entbindet nicht von der Beachtung der Grundregeln im Straßenverkehr (§ 1 StVO) und sonstiger Vorschriften der StVO. Zur Durchführung der Versammlungen werden weitere nachfolgende Beschränkungen erteilt: Seite 9 von 25 Anlage zur Kleinen Anfrage Drs.-Nr.: 6/931 Die Versammlungsleiterin oder deren Stellvertreterin (nachfolgend einheitlich „die Versammlungsleiterin“ benannt) hat während des gesamten Veranstaltungszeitraumes ständig anwesend zu sein. Die Versammlungsleiterin hat den Ordnern die erlassenen Beschränkungen und mögliche weitere Festlegungen der Polizei oder der Versammlungsbehörde, die während der Versammlung getroffen wurden, bekannt zu geben und sie über ihre Aufgaben, auf die Einhaltung der Beschränkungen hinzuweisen, zu belehren. Des Weiteren sind jene Personen, die die Beschallungsanlage betreiben oder als Kraftfahrer fungieren vor Beginn ihrer Tätigkeit über die Beschränkungen zu informieren. 5 Aufzug mit Kundgebungen Versammlungsort: Über die Prager Straße zum Wiener Platz 50 keine Erkenntnisse Beschränkungen: Bei der Nutzung öffentlichen Verkehrsraums werden folgende Beschränkungen festgelegt: - Aufstellflächen (z. B. an Fahrbahnquerungs-steilen, Lichtzeichenanlagen, Haltestellen) für Fußgänger, Bordsteinabsenkungen für Rollstuhlfahrer und auf dem Gehweg verlaufende Radwege sind freizuhalten. Seite 10 von 25 Anlage zur Kleinen Anfrage Drs.-Nr.: 6/931 Die Nutzung des Gehwegs darf zu keinen erheblichen Behinderungen oder Gefährdungen für Fußgänger, Rollstuhlfahrer oder radfahrende Kinder (die der Gehwegbenutzungspflicht bis zum vollendeten achten Lebensjahr unterliegen) führen. - Der Zu-/Abgang zu/von angrenzenden Gebäuden und Geschäften ist uneingeschränkt zu gewährleisten. - Während der Auftaktkundgebung ist zu angrenzenden Geschäften ein Abstand von mindestens 10 m einzuhalten. Die bereits durch die Landeshauptstadt Dresden bestätigten Sondernutzungen (z. B. Außengastronomie, Informationsstände) sind nicht zu beeinträchtigen. Zur Durchführung der Versammlungen werden weitere nachfolgende Beschränkungen erteilt: - Der Versammlungsleiter oder dessen Stellvertreterin, nachfolgend einheitlich "der Versammlungsleiter" benannt, hat während der Versammlung ständig anwesend zu sein. Seite 11 von 25 Anlage zur Kleinen Anfrage Drs.-Nr.: 6/931 - Der Versammlungsleiter hat dem Ordner die erlassenen Beschränkungen des Bescheides und mögliche weitere Festlegungen der Polizei oder der Versammlungsbehörde, die während der Versammlung getroffen wurden, bekannt zu geben und ihn über seine Aufgaben, auf die Einhaltung der Beschränkungen hinzuwirken, zu belehren. 6 Kundgebung „Netzwerk Kultur“ Versammlungsort: Postplatz 3 000 400 Beschränkungen: Fahnen- und Transparentstangen dürfen eine Höhe von 1,5 m nicht überschreiten. Dem Befahren des Kundgebungsplatzes wird unter Einhaltung folgender Beschränkungen zugestimmt, soweit: - es sich dabei um angezeigte Kundgebungsoder Hilfsmittel handelt oder dies für den An-/Abtransport von Kundgebungsmitteln erforderlich ist und - mit Schrittgeschwindigkeit und eingeschalteter Warnblinkanlage gefahren wird und beim Zurückstoßen sichernde Einweiser eingesetzt werden. - Die Gestattung der Befahrung entbindet nicht von der Beachtung der Grundregeln im Straßenverkehr (§ 1 StVO) und sonstiger Vorschriften der StVO. Seite 12 von 25 Anlage zur Kleinen Anfrage Drs.-Nr.: 6/931 Für die Versammlungen wird ein Verbot des Ausschankes und des Konsums von Alkohol in jeglicher Form angeordnet. Für die Versammlungen wird ein Verbot zum Mitführen von Hunden angeordnet. Ausgenommen von diesem Verbot ist die Mitführung von entsprechend gekennzeichneten Blindenhunden durch Personen, welche dadurch ihre Sehbeeinträchtigung kompensieren. Während der Versammlungen wird das Mitführen von Behältnissen, wie Flaschen, Becher, Krüge oder Dosen, die aus zerbrechlichem, splitterndem oder besonders hartem Material bestehen sowie Waffen oder Gegenstände, die als Wurfgeschosse Verwendung finden können (u. a. Eier, Steine, Farbbeutel) bzw. die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen oder zur Beschädigung von Sachen geeignet und bestimmt sind, verboten. Auch ist es während der gesamten Versammlung verboten, pyrotechnische Erzeugnisse mitzuführen. Zur Durchführung der Versammlungen werden weitere nachfolgende Beschränkungen erteilt: Seite 13 von 25 Anlage zur Kleinen Anfrage Drs.-Nr.: 6/931 Der Versammlungsleiter oder dessen Stellvertreterin (nachfolgend einheitlich „der Versammlungsleiter“ benannt) hat während des gesamten Veranstaltungszeitraumes ständig anwesend zu sein. - Der Versammlungsleiter hat sich jeweils gegen 17.30 Uhr (am 13. Februar 2015 im Anschluss an die Menschenkette) mit dem Einsatzleiter der Polizei oder Bediensteten der Versammlungsbehörde am Sammelort in Verbindung zu setzen. - Der Versammlungsleiter hat die von ihm ausgewählten Ordner, unter Vorlage eines amtlichen Ausweisdokumentes (z. B. Personalausweis, Reisepass, Führerschein), auf Verlangen der Polizei oder Mitarbeitern der Versammlungsbehörde vorzustellen. - Der Versammlungsleiter hat den Ordnern die erlassenen Beschränkungen des Bescheides und mögliche weitere Festlegungen der Polizei oder der Versammlungsbehörde, die während der Versammlungen getroffen wurden, bekannt zu geben und sie über ihre Aufgaben, auf die Einhaltung der Beschränkungen hinzuwirken, zu belehren. Seite 14 von 25 Anlage zur Kleinen Anfrage Drs.-Nr.: 6/931 Der Versammlungsleiter oder eine von ihm beauftragte Person hat mit Beginn der jeweiligen Kundgebung die durch die Versammlungsteilnehmer einzuhaltenden Beschränkungen bekannt zu geben und sie darauf hinzuweisen, dass bei Zuwiderhandlungen gegen diese Personen die Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 4 SächsVersG erfolgen kann. Gegebenenfalls sind diese Beschränkungen bei neu eintreffenden Versammlungsteilnehmern zu wiederholen. Zusätzlich zu dieser Regelung sind jene Personen, die als Kraftfahrer fungieren, über die Beschränkungen vorab zu informieren. 7 Kundgebung „PEGIDA“ Versammlungsort: Neumarkt 5. 000 2.000 Beschränkungen: Fahnen- und Transparentstangen dürfen eine Höhe von 1,5 m nicht überschreiten. Die Schallrichtung der Beschallungsanlage hat in Richtung Kulturpalast (weg von der Frauenkirche) zu erfolgen. Seite 15 von 25 Anlage zur Kleinen Anfrage Drs.-Nr.: 6/931 Dem Befahren von Kundgebungsplätzen, die unter ein Benutzungsverbot durch Kraftfahrzeuge gemäß Straßenverkehrsordnung (StVO) fallen, wird unter Einhaltung folgender Beschränkungen zugestimmt, soweit: - es sich dabei um bestätigte Kundgebungsoder Hilfsmittel handelt oder dies für den An-/Abtransport von Kundgebungsmitteln erforderlich ist und - mit Schrittgeschwindigkeit und eingeschalteter Warnblinkanlage gefahren wird und beim Zurückstoßen sichernde Einweiser eingesetzt werden. - Die Gestattung der Befahrung entbindet nicht von der Beachtung der Grundregeln im Straßenverkehr (§ 1 StVO) und sonstiger Vorschriften der StVO. Für die Versammlung wird ein Verbot des Ausschankes und des Konsums von Alkohol in jeglicher Form angeordnet. Seite 16 von 25 Anlage zur Kleinen Anfrage Drs.-Nr.: 6/931 Für die Versammlung wird ein Verbot zum Mitführen von Hunden angeordnet. Ausgenommen von diesem Verbot ist die Mitführung von entsprechend gekennzeichneten Blindenhunden durch Personen, welche dadurch ihre Sehbeeinträchtigung kompensieren. Während der Versammlung wird das Mitführen von Behältnissen, wie Flaschen, Becher, Krüge oder Dosen, die aus zerbrechlichem, splitterndem oder besonders hartem Material bestehen sowie Waffen oder Gegenstände, die als Wurfgeschosse Verwendung finden können (u. a. Eier, Steine, Farbbeutel) bzw. die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen oder zur Beschädigung von Sachen geeignet und bestimmt sind, verboten. Auch ist es während der gesamten Versammlung verboten, pyrotechnische Erzeugnisse mitzuführen. Zur Durchführung der Versammlungen werden weitere nachfolgende Beschränkungen erteilt: - Der Versammlungsleiter oder dessen Stellvertreter (nachfolgend einheitlich „der Versammlungsleiter“ benannt) hat während der Versammlung ständig anwesend zu sein. Seite 17 von 25 Anlage zur Kleinen Anfrage Drs.-Nr.: 6/931 - Der Versammlungsleiter hat die von ihm ausgewählten Ordner, unter Vorlage eines amtlichen Ausweisdokumentes (z. B. Personalausweis, Reisepass, Führerschein), auf Verlangen der Polizei oder Mitarbeitern der Versammlungsbehörde vorzustellen. Der Versammlungsleiter hat den Ordnern die erlassenen Beschränkungen des Bescheides und mögliche weitere Festlegungen der Polizei oder der Versammlungsbehörde, die während der Versammlung getroffen wurden, bekannt zu geben und sie über ihre Aufgaben, auf die Einhaltung der Beschränkungen hinzuweisen, zu belehren. - Der Versammlungsleiter oder eine durch ihn beauftragte Person hat mit Beginn der Versammlung die durch die Versammlungsteilnehmer einzuhaltenden Beschränkungen bekannt zu geben und sie darauf hinzuweisen, dass bei Zuwiderhandlungen gegen diese Personen die Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 4 SächsVersG erfolgen kann. Gegebenenfalls sind diese Beschränkungen bei neu eintreffenden Versammlungsteilnehmern zu wiederholen. Zusätzlich zu dieser Regelung sind jene Personen, die als Kraftfahrer fungieren o-der die Beschallungsanlage betreiben, über die Beschränkungen zu informieren. Seite 18 von 25 8 Kundgebung „Zur Befreiung vom Faschismus für die Welt...“ 50 7 Versammlungsort: Theaterplatz Anlage zur Kleinen Anfrage Drs.-Nr.: 6/931 Beschränkungen: Zwischen der Semperoper und der Versammlungsfläche ist ein Abstand von mindestens 10 m einzuhalten. Die Durchfahrt von Dienstfahrzeugen der Feuerwehr und Polizei sowie von Rettungsfahrzeugen ist zu gewährleisten. Fahnen- und Transparentstangen dürfen eine Höhe von 1,5 m nicht überschreiten. Die ab 19 Uhr in der Semperoper stattfindende Probe ist durch den Lautsprechereinsatz nicht zu beeinträchtigen. Dem Befahren von Kundgebungsplätzen, die unter ein Benutzungsverbot durch Kraftfahrzeuge gemäß Straßenverkehrsordnung (StVO) fallen, wird unter Einhaltung folgender Beschränkungen zugestimmt, soweit: - es sich dabei um bestätigte Kundgebungsoder Hilfsmittel handelt oder dies für den An-/Abtransport von Kundgebungsmitteln erforderlich ist und Seite 19 von 25 Anlage zur Kleinen Anfrage Drs.-Nr.: 6/931 - mit Schrittgeschwindigkeit und eingeschalteter Warnblinkanlage gefahren wird und beim Zurückstoßen sichernde Einweiser eingesetzt werden. - Die Befahrung des denkmalgeschützten Kleinkopfpflasters (Bereich vor der Semperoper) ist untersagt. - Die Gestattung der Befahrung entbindet nicht von der Beachtung der Grundregeln im Straßenverkehr (§ 1 StVO) und sonstiger Vorschriften der StVO. Für die Versammlung wird ein Verbot des Ausschankes und des Konsums von Alkohol in jeglicher Form angeordnet. Für die Versammlung wird ein Verbot zum Mitführen von Hunden angeordnet. Ausgenommen von diesem Verbot ist die Mitführung von entsprechend gekennzeichneten Blindenhunden durch Personen, welche dadurch ihre Sehbeeinträchtigung kompensieren. Seite 20 von 25 Anlage zur Kleinen Anfrage Drs.-Nr.: 6/931 Während der Versammlung wird das Mitführen von Behältnissen, wie Flaschen, Becher, Krüge oder Dosen, die aus zerbrechlichem, splitterndem oder besonders hartem Material bestehen sowie Waffen oder Gegenstände, die als Wurfgeschosse Verwendung finden können (u. a. Eier, Steine, Farbbeutel) bzw. die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen oder zur Beschädigung von Sachen geeignet und bestimmt sind, verboten. Auch ist es während der gesamten Versammlung verboten, pyrotechnische Erzeugnisse mitzuführen. Zur Durchführung der Versammlungen werden weitere nachfolgende Beschränkungen erteilt: - Die Versammlungsleiterin hat während der Versammlung ständig anwesend zu sein. - Die Versammlungsleiterin hat dem Ordner die erlassenen Beschränkungen des Bescheides und mögliche weitere Festlegungen der Polizei oder der Versammlungsbehörde, die während der Versammlung getroffen wurden, bekannt zu geben und ihn über seine Aufgaben, auf die Einhaltung der Beschränkungen hinzuweisen, zu belehren. Seite 21 von 25 Anlage zur Kleinen Anfrage Drs.-Nr.: 6/931 - Die Versammlungsleiterin oder eine durch sie beauftragte Person hat mit Beginn der Versammlung die durch die Versammlungsteilnehmer einzuhaltenden Beschränkungen bekannt zu geben und sie darauf hinzuweisen, dass bei Zuwiderhandlungen gegen diese Personen die Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 4 SächsVersG erfolgen kann. Gegebenenfalls sind diese Beschränkungen bei neu eintreffenden Versammlungsteilnehmern zu wiederholen. Zusätzlich zu dieser Regelung sind jene Personen, die als Kraftfahrer fungieren, über die Beschränkungen zu informieren. Der Einsatz von einem Ordner wird festgelegt. Leipzig 9 Aufzug „Willkommen in Leipzig - eine weltoffene Stadt der Vielfalt“ Versammlungsort: Nikolaikirchhof, Ritterstraße, Grimmaische Straße, Augustusplatz, Roßplatz, Marthin-Luther-Ring, Dit-trichring, Goerdelerring, Tröndlinring, Willy-Brandt-Platz, Georgiring, Au-gustuspiatz 1.000 500 Beschränkungen (zusammenfassend dargestellt) zu: - Versammlungsleiterpflichten, - der Durchführung des Aufzuges, - dem Mitführen von Kundgebungsmitteln, - dem Schallschutz Seite 22 von 25 Anlage zur Kleinen Anfrage Drs.-Nr.: 6/931 10 Kundgebung „Bündnis 8. 200 50 Beschränkungen (zusammenfassend dargestellt) Mai“ zu: Versammlungsort: - Versammlungsleiterpflichten, Nikolaikirchhof - dem Mitführen von Kundgebungsmitteln, - dem Schallschutz. 11 Aufzug „LEGIDA 140 Die für den 9. Februar 2015 in Leipzig angemeldete Versammlung unter dem Motto „LEGIDA - Versammlungsort: Für Heimat, Frieden und deutsche Leitkultur. Ge- Augustusplatz, Roßplatz, gen religiösen Fanatismus, Islamisierung und Martin-Luther-Ring bis Harkortstraße und zurück Multikulti“ wird verboten. Dieses Verbot gilt zugleich für jede andere Versammlung unter freiem Himmel (Aufzug, Kundgebung, Mahnwache), die Sie stattdessen unter einem anderen Motto, an einem anderen als dem angemeldeten Ort in Leipzig oder zu einer anderen als der angemeldeten Uhrzeit und Zeitraum am 9. Februar 2015 durchführen (Ersatzveranstaltung). X X Seite 23 von 25 Anlage zur Kleinen Anfrage Drs.-Nr.: 6/931 12 Kundgebung DIE PARTEI Versammlungsort: Augustusplatz/ Gewandhausseite 100 200 Beschränkungen (zusammenfassend dargestellt) zu: - Versammlungsleiterpflichten, - der Festlegung des Versammlungsortes, - dem Mitführen von Kundgebungsmitteln, - dem Schallschutz, - dem Alkoholverbot. 13 Kundgebung „Leipziger Friedenswache“ Versammlungsort: Kleiner Wiily-Brandt-Platz 200 200 Beschränkungen (zusammenfassend dargestellt) zu: - Versammlungsleiterpflichten, - dem Mitführen von Kundgebungsmitteln. 14 Kundgebung BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN Versammlungsort Grimmaischer Steinweg 500 abgesagt Beschränkungen (zusammenfassend dargestellt) zu: - Versammlungsleiterpflichten, - dem Mitführen von Kundgebungsmitteln, - dem Schallschutz. Seite 24 von 25 15 Kundgebung 500 keine Teilnehmer, Studentinnenrat der Uni- deswegen been- versität Leipzig det Versammlungsort: Augustuspiatz vor Augusteum Anlage zur Kleinen Anfrage Drs.-Nr.: 6/931 Beschränkungen (zusammenfassend dargestellt) zu: - Versammlungsleiterpflichten, - dem Mitführen von Kundgebungsmitteln, - dem Schallschutz. Seite 25 von 25