STAATSMINISTERIUM DES INNERN Freistaat SACHSEN=c7, SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard -von -Lindenau -Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage der Abgeordneten Petra Zais, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drs.-Nr.: 6/9341 Thema: Umsetzung der 3 plus 2 -Regelung im Freistaat Sachsen Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „Mit Inkrafttreten des Integrationsgesetzes am 6. August 2016 wurde § 60a Absatz 2 Satz 4 ff. des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) neu gefasst sowie § 18a Absatz la und lb eingefügt. Damit wurde Geflüchteten mit einer Duldung die Möglichkeit eröffnet, eine Ausbildung zu absolvieren und bei anschließender Beschäftigung im erlernten Beruf weitere zwei Jahre im Bundesgebiet bleiben zu dürfen." Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: In wie vielen Fällen wurde eine Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 4 Aufenth G beantragt, erteilt oder abgelehnt? Frage 2: In wie vielen Fällen haben Geflüchtete mit einer Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG ihre Ausbildung abgebrochen? Frage 3: In wie vielen Fällen haben Geflüchtete mit einer Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG, die ihre Ausbildung abgebrochen haben, eine neue Ausbildung begonnen? Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 24a-1053/22/62 Dresden, . Mai 2017 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm- Buck-Str. 2 oder 4 melden. STAATSM1N1STER1UM DES INNERN Vorbemerkung: Der Anwendungsbereich des § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG ist nicht auf Personen beschränkt , die zuvor ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben. Die Angaben beruhen auf den entsprechenden Meldungen der unteren Ausländerbehörden, außer den Ausländerbehörden der Stadt Dresden und der Stadt Leipzig. Von diesen Ausländerbehörden liegen lediglich Angaben zur Anzahl der Duldungserteilung vor. Diese wurden entsprechend berücksichtigt. Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 1 bis 3: Freistaat SACHSEN Anzahl Anträge Anzahl Erteilun- Anzahl Ableh- Anzahl Abbrü- Anzahl neu be- Ausbildungsdul- gen Ausbil- nungen Ausbil- che der Ausbil- gonnener Ausdung dungsduldung dungsduldung dung bildungen nach Abbruch 38 26 5 3 1 Die Differenz zwischen Anträgen sowie Erteilungen und Ablehnungen resultiert entweder aus noch offenen Verfahren oder sonstigen Erledigungen, z. B. durch Änderung der örtlichen Zuständigkeit während des Verfahrens. Frage 4: Welche konkret bevorstehende Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung im Sinne von § 60a Abs. 2 Satz 4 letzter Halbsatz AufenthG hindern die Ausländerbehörde an der Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG? Aufenthaltsbeendende Maßnahmen nach § 60a Abs. 2 Satz 4 letzter Halbsatz Aufenth G stehen konkret bevor, wenn die Ausländerbehörde tatsächliche Schritte zur Beendigung des Aufenthalts unternommen bzw. eingeleitet hat. Dies ist z. B. der Fall, wenn ein Pass(ersatz-)papier beantragt worden oder die Abschiebung terminiert ist oder ein Verfahren zur Dublin -Überstellung läuft. Bei A lbewerbern, die sich bereits mit einer Aufenthaltsgestattung in einer Berufsausbildur be nden, sollte nach Ablehnung des Asylantrags auf die sofortige Einleitung konkr ter fflaßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung verzichtet werden, wenn keine Versagu gsg ünde nach § 60a Abs. 6 AufenthG vorliegen. Mit fridundlichen Grüßen MaVrkus Ulbig Seite 2 von 2 2017-05-11T10:28:24+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes