STAATSMINISTERIUM FÜR WIRTSCHAFT ARBEIT UND VERKEHR Freistaat SACHSEN Der Staatsminister Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr Postfach 10 03 29 | 01073 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Durchwahl Telefon: 0351 564-8001 Telefax: 0351 564-8024 Kleine Anfrage der Abgeordneten Petra Zais, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drs.-Nr.: 6/9342 Thema: Ausbildungsvorbereitende Maßnahmen Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 22-1053/68/9 Dresden, J Q ^ Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1; Welche ausbildungsvorbereitenden Maßnahmen fördert die Staatsregierung grundsätzlich? Von der Staatsregierung werden im Rahmen des ESF-Proqrammes „Vor¬ rang für duale Ausbildung" Jugendliche und junge Erwachsene wie auch Ausbildungsbetriebe gefördert. Damit wird in Sachsen der Ansatz der Assis¬ tierten Ausbildung seit Beginn 2015 umgesetzt. Zertifikat seit 2006 audlt bcrufundfamllic Ziel der Förderung ist es, Jugendliche und junge Erwachsene, die sich auf Grund diverser Vermittlungshemmnisse oder individueller Problemlagen bis¬ her nicht in den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt integrieren konnten, in eine betriebliche Ausbildung zu begleiten. Das Programm beinhaltet u. a. eine umfassende und sehr praxisorientierte Vorbereitungsphase, die es den Teil¬ nehmenden ermöglicht, die Betriebe von ihren praktischen Fähigkeiten und Ausbildungswillen zu überzeugen. Gleichzeitig können Betriebe bei der Ausbildung dieser jungen Menschen, ggf. bis zum erfolgreichen Ausbildungsabschluss unterstützt werden. Mit der Begleitung während der Ausbildung sollen Ausbildungsabbrüche vermieden werden. Des Weiteren werden im Rahmen der Fachkräfterichtlinie u. a. ausbildungs¬ vorbereitende Maßnahmen für Geflüchtete unterstützt. Aktuell sind es die Projekte „JOBLINGE-KOMPASS" der Aktiengesellschaft Die JOBLINGE gAG Leipzig, „Basis schaffen - Erreichtes stabilisieren" (Bas-Es) der ASG - Anerkannte Schulgesellschaft Sachsen sowie die Vorbereitung junger Asyl¬ suchender auf eine berufliche Ausbildung durch den Förderverein des Be¬ rufsschulzentrums für Technik in Dresden. Seite 1 von 3 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr Wilhelm-Buck-Straße 2 01097 Dresden Außenstellen: Hoyerswerdaer Straße 1 01099 Dresden Glacisstraße 4 01099 Dresden www.smwa.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3,7,8 Haltestelle Carolaplatz Kein Zugang für elektronisch signierte sowie für verschlüsselte elektronische Dokumente. STAATSMINISTERIUM FÜR WIRTSCHAFT ARBEIT UND VERKEHR Freistaat SACHSEN An den berufsbildenden Schulen des Freistaates werden außerdem in Volizeit Vorbe¬ reitungsklassen mit berufspraktischen Aspekten und Klassen im Berufsvorbereitungs¬ jahr durchgeführt. Ebenfalls werden in Teilzeit berufsschulpflichtige Schüler und Schülerinnen mit Einstiegsqualifizierung (EQ) sowie Berufsvorbereitenden Bildungs¬ maßnahmen (BvB) der Bundesagentur für Arbeit beschult. Frage 2: Wie viele geflüchtete Menschen haben welche Maßnahmen absolviert? (Bitte differenziert angeben nach Bundes- und Landesprogramm.) Bundesproqramm Nach Information der Regionaldirektion Sachsen der Bundesagentur für Arbeit (BA) haben im Zeitraum Juli bis Dezember 2016 in Sachsen 21 Personen im Kontext der Fluchtmigration eine BvB und 56 eine Maßnahme zur Einstiegsqualifizierung (EQ) be¬ gonnen (Eintritt). Der Teilnehmerbestand Ende 2016 lag bei 16 bzw. 52 Personen. Angaben zu Geflüchteten stehen erst seit Mitte 2016 zur Verfügung. In den sog. Per¬ sonen im Kontext der Fluchtmigration sind bei den Arbeitsagenturen und Jobcentern gemeldete Ausländer mit einer Aufenthaltsgestattung, Aufenthaltserlaubnis Flucht und einer Duldung erfasst. Die Abgrenzung entspricht nicht zwingend anderen Definitionen von „Flüchtlingen" (z. B. juristische Abgrenzungen). Ausschlaggebend für die Erfassung im Sinne der BA-Statistik sind ähnliche Problemlagen auf dem Arbeits- und Ausbil¬ dungsmarkt. Landesproqramm Im Rahmen des ESF-Programmes „Vorrang für duale Ausbildung" (Förderstufe I) wur¬ den für die geförderten zehn Projekte bislang 14 Teilnehmende gemeldet, die der Ziel¬ gruppe der Geflüchteten zugeordnet werden können. Bestandszahlen zu geförderten Personen im Projekt „JOBLINGE-KOMPASS" liegen nicht vor. Sobald ein Geflüchteter in Ausbildung oder Arbeit integriert werden konnte, erfolgt eine Nachbesetzung. Dabei ist die Verweildauer der einzelnen Teilnehmenden sehr unterschiedlich. Insgesamt können im Bewilligungszeitraum 100 Geflüchtete gleichzeitig gefördert werden. Im Projekt „Bas-Es" werden im Ausbildungsjahr 2016/17 23 geflüchtete Jugendliche gefördert. Im Rahmen der Vorbereitung junger Asylsuchender auf eine berufliche Aus¬ bildung sind es 34 Personen. In den Vorbereitungsklassen mit berufspraktischen Aspekten werden derzeit ca. 2.700 Schüler und Schülerinnen unterrichtet. Dies sind ausschließlich Personen mit Migra¬ tionshintergrund, welche im Rahmen des sächsischen Integrationskonzeptes Deutsch als Zweitsprache erlernen und schrittweise an eine Berufsausbildung oder einen stu¬ dienqualifizierenden Bildungsgang herangeführt werden. Eine Unterscheidung nach Flüchtlingen oder regulären Zuwanderungen, beispielsweise aus EU-Staaten, wird nicht vorgenommen. Seite 2 von 3 STAATSMINISTERIUM FÜR WIRTSCHAFT ARBEIT UND VERKEHR Freistaat SACHSEN Frage 3: Inwiefern berechtigt das Absolvieren von ausbildungsvorbereitenden Maßnahmen, wie die Einstiegsqualifizierung nach § 54a Sozialgesetz¬ buch Drittes Buch, die Ausländerbehörden zur Erteilung einer Duldung? Frage 4: Welche weiteren Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit die Aus¬ länderbehörde im Einzelfall eine Duldung gegenüber Geflüchteten, die eine ausbildungsvorbereitende Maßnahme absolvieren, erteilen kann? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 3 und 4: Qualifizierungs- und Vorbereitungsmaßnahmen, die erst an eine Berufsausbildung heranführen oder die erforderliche Ausbildungsbefähigung herstellen, wie zum Beispiel die Einstiegsqualifizierung nach § 54a Sozialgesetzbuch Drittes Buch, sind nicht von der Regelung der Anspruchserteilung einer sog. Ausbildungsduldung nach § 60a Abs. 2 Satz 4 ff. Aufenthaltsgesetz (AufenthG) erfasst. Dies gilt auch dann, wenn Zei¬ ten einer Einstiegsqualifizierung die Ausbildungszeit in einer anschließenden Berufs¬ ausbildung verkürzen oder wenn bereits bei Beginn der Einstiegsqualifizierung ein Ausbildungsvertrag zugesichert oder abgeschlossen wurde. Im Einzelfall kann eine Ermessensduldung aus dringenden persönlichen Gründen nach § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG zur Durchführung einer Qualifizierungs- oder Vorberei¬ tungsmaßnahme in Betracht kommen. Voraussetzung ist, dass sich unmittelbar an die Vorbereitungsmaßnahme eine qualifizierte Berufsausbildung anschließt, ein Ausbil¬ dungsvertrag zugesichert oder bereits geschlossen ist oder der regelhafte Übergang aus der Qualifizierungsmaßnahme in qualifizierte Berufsausbildungen nachgewiesen werden kann und nicht beabsichtigt ist, in diesem Zeitraum konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung einzuleiten. Mit freundlichen Grüßen Seite 3 von 3 2017-05-22T13:13:23+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes