STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOZlALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Albertstraße 1 o 1 01 097 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Piatz 1 01 067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Horst Wehner, Fraktion DIE LINKE Drs.-Nr.: 6/9345 Thema: Investitionsprogramm Barrierefreies Bauen "Lieblingsplätze für alle" in den Jahren 2015 und 2016 Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Inwieweit wurden die Mittel des Investitionsprogramms Barrierefreies Bauen "Lieblingsplätze für alle" in den Jahren 2015 und 2016 insgesamt sowie bezogen auf die Landkreise und Kreisfreien Städte Sachsens ausgeschöpft bzw. nicht ausgeschöpft? (Bitte auch die Höhe der jeweils planmäßig zur Verfügung gestellten pauschalen Landesmittel angeben!) Für das Investitionsprogramm Barrierefreies Bauen "Lieblingsplätze für alle" wurden Landesmittel in 2015 in Höhe von 2.500.100,00 EUR und in 2016 in Höhe von 2.499.900,00 EUR zur Verfügung gestellt. Auf Grundlage der Maßnahmelisten der Landkreise und Kreisfreien Städte zum Investitionsprogramm "Lieblingsplätze für alle" (vgl. Anlage) wurde allen Landkreisen und Kreisfreien Städten der maximale Pauschalbetrag gemäß Bekanntmachungen zum Investitionsprogramm für 2015 und 2016 bewilligt (vgl. Anlage). Aufgrund von Kostenunterschreitungen beim Vollzug einzelner Maßnahmen bzw. Rückzahlungen aufgrund von Rückforderungsbescheiden der Bewilligungsstelle, wurde der maximale Pauschalbetrag nicht von allen Landkreisen und Kreisfreien Städte abgerufen bzw. ausgeschöpft. Freistaat SACHSEN Die Staatsministerin Durchwahl Telefon +49 351 564-5601 Telefax +49 351 564-5791 Ihr Zeichen Ihre Nachricht vom Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 43-0141 .51-17/421 D~den , .tA· Mai 2017 Hausanschrlft: Sächsisches Staatsministerium fOr Soziales und Verbraucherschutz Albertstraße 1 o 01097 Dresden www.sms.sachsen.de STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOZlALES UND VERBRAU CHERSCHUTZ Freistaat SACHSEN Der tatsächliche Mittelabruf der Landkreise und Kreisfreien Städte in den Jahren 2015 und 2016 stellt sich dabei wie folgt dar: Bewilligungs- Auszahlungsvolumen lt Zuwen- volumen Nicht ausge- Träger dungsbescheid und schöpfte Mit- Bekanntmachung tel vom 22.10.2014 Landeshauptstadt Dresden 245.100,00 € 241.914,90€ 3.185,10 € Stadtverwaltung Leipzig 244.200,00 € 244.200,00 € 0,00 € Landratsamt Erzgebirgskreis 207.500,00 € 202.683,96 € 4.816,04 € Landratsamt Zwickau 200.000,00 € 199.790,80 € 209,20 € Landratsamt Bautzen 196.800,00 € 196.800,00 € 0,00€ Landratsamt Mittelsachsen 190.600,00 € 181.640,66 € 8.959,34 € Landratsamt Görlitz 189.400,00 € 189.400,00 € 0,00 € Stadtverwaltung Chemnitz 176.500,00 € 170.740,62 € 5.759,38 € Landratsamt Landkreis Leipzig 175.500,00 € 158.812,24 € 16.687,76 € Landratsamt Meißen 173.200,00 € 173.200,00 € 0,00 € Landratsamt Vogtlandkreis 172.800,00 € 172.800,00 € 0,00€ Landkreis Sächsische Schweiz- 169.800,00 € 163.297,89 € 6.502,11 € Osterzgebirge Landratsamt Nordsachsen 158.700,00 € 158.471 ,93 € 228,07 € Gesamt 2.500.100,00 € 2.453. 753,00 € 46.347,00 € Bewilligungsvolumen lt Zuwen- Auszahlungs- Nicht ausge-Träger dungsbescheid & volumen schöpfte Mit-Bekanntmachung tel vom 12.10.2015 Stadtverwaltung Leipzig 245.400,00 € 221 .979,33 € 23.420,67 € Landeshauptstadt Dresden 243.000,00 € 242.203,82 € 796,18 € Landratsamt Erzgebirgskreis 210.200,00 € 210.198,50 € 1,50 € Landratsamt Bautzen 198.000,00 € 198.000,00 € 0,00€ Landratsamt Zwickau 196.400,00 € 196.400,00 € 0,00 € Landratsamt Mittelsachsen 190.500,00 € 189.234,02 € 1.265,98 € Landratsamt Görlitz 189.800,00 € 189.800,00 € 0,00€ Stadtverwaltung Chemnitz 176.600,00 € 176.600,00 € 0,00 € Landratsamt Landkreis Leipzig 175.500,00 € 169.797,71 € 5.702,29 € Landratsamt Vogtlandkreis 173.100,00 € 172.342,90 € 757,10€ Landratsamt Meißen 172.800,00 € 168.895,00 € 3.905,00 € Seite 2 von 4 STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOllALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Freistaat SACHSEN Landkreis Sächsische Schweiz- 169.100,00€ 169.100,00 € 0,00€ Osterzgebirge Landratsamt Nordsachsen 159.500,00 € 159.473,12€ 26,88 € Gesamt 2.499.900,00 € 2.464.024,40 € 35.875,60 € Insgesamt wurden die Mittel in 2015 zu 98,1 %und in 2016 zu 98,6% ausgeschöpft. Frage 2: Wie wurde mit ggf. nicht abgerufenen Landesmitteln verfahren? Die nach Abschluss des Bewilligungszeitraumes (31.12.2015 bzw. 31.12.2016) nicht verbrauchten bzw. zurückgeforderten Mittel wurden als Einnahmen dem Sächsischen Staatshaushalt zugeführt. Frage 3: ln welchem Umfang waren Antragszahl und/oder Antragsvolumen in den einzelnen Landkreisen und Kreisfreien Städten höher bzw. niedriger als die planmäßig zur Verfügung gestellten pauschalen Landesmittel? Im Rahmen des Bewilligungsverfahrens 2015 und 2016 haben alle Landkreise und Kreisfreien Städten ihre jeweils zur Verfügung gestellten pauschalen Landesmittel zur Auszahlung beantragt. Insofern war das Antragsvolumen in allen Landkreisen und Kreisfreien Städten mindestens gleich bzw. höher als die zur Verfügung gestellten Landesmittel . Eine darüber hinausgehende Auflistung aller eingegangenen, jedoch nicht vom Landkreis oder der Kreisfreien Stadt zur Förderung ausgewählten Anträge, wird im Rahmen des Bewilligungsverfahrens nicht abgefordert. Frage 4: ln welchen Landkreisen und Kreisfreien gab es in den Jahren 2015 bzw. 2016 ggf. welche besonderen Schwerpunkte oder Prioritäten bei der Ausreichung der Mittel ? Gemäß Artikel 50 der Verfassung des Freistaates Sachsen (SächsVerf) ist die Staatsregierung verpflichtet, über ihre Tätigkeit den Landtag insoweit zu informieren, als dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Dieser Informationspflicht entspricht das Frage- und Auskunftsrecht der Abgeordneten gegenüber der Staatsregierung nach Artikel 51 SächsVerf. Die Staatsregierung ist dem Landtag und den Abgeordneten nur für ihre Amtsführung im Sinne einer Rechenschafts- und Einstandspflicht für eigenes Handeln verantwortlich. Sie ist daher nur in solchen Angelegenheiten zur Auskunft verpflichtet , die in ihre Zuständigkeit fallen und muss nicht auf Fragen eingehen, die Vorgänge oder Umstände außerhalb ihres Verantwortungsbereichs betreffen (vgl. SachsAnhVerfG, Urteil vom 17. Januar 2000, NVwZ 2000, 671). Letzteres ist vorliegend der Fall, denn die Frage betrifft ausschließlich Sachverhalte, die von den Landkreisen und Kreisfreien Städten als Selbstverwaltungsaufgabe wahrgenommen werden. ln den Bekanntmachungen zum Investitionsprogramm Barrierefreies Bauen "Lieblingsplätze für alle" wurde festgelegt, dass die Landkreise/Kreisfreien Städte ausdrücklich aufgefordert sind, unter Beteiligung ihrer Behindertenbeauftragten Seite 3 von 4 STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOZlALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ und -beiräte im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung die Schwerpunkte und Prioritäten festzulegen. Selbstverwaltungsaufgaben unterliegen nur der Rechtsaufsicht, nicht aber der Fachaufsicht . Im Zuständigkeitsbereich der Rechtsaufsicht können die Staatsregierung bzw. die damit beauftragten Rechtsaufsichtsbehörden vom Informationsrecht nach § 113 SächsGemO nur dann Gebrauch machen, wenn Anhaltspunkte für eine bevorstehende oder erfolgte Rechtsverletzung im Einzelfall vorliegen (Rehak, in: Quecke/Schmid, SächsGemO, Rdn. 3 zu § 113 SächsGemO). Dies ist im vorliegenden Fall nicht gegeben , denn im Rahmen des Bewilligungsverfahrens erfolgt durch die Sächsische Aufbaubank als Bewilligungsstelle eine Prüfung der von den Landkreisen/Kreisfreien Städten angezeigten Einzelmaßnahmen hinsichtlich der Förderbestimmungen des lnvestitionsprogramms . Rein präventive, allgemeine oder pauschale Auskunftsverlangen der Aufsichtsbehörde sind vom Institut der Rechtsaufsicht nicht gedeckt. Frage 5: Wie viele und welche Maßnahmen wurden in den Landkreisen und Kreisfreien Städten in den Jahren 2015 und 2016 jeweils in welcher Höhe gefördert? (Bitte auch nach besonders zu fördernden Einrichtungen gemäß den jährlichen Richtlinien aufschlüsseln!) Wie viele und welche Maßnahmen in den Landkreisen und Kreisfreien Städten in den Jahren 2015 und 2016 gefördert wurden, ergibt sich aus den Maßnahmelisten der Landkreise und Kreisfreien Städte. Die Maßnahmelisten der Jahre 2015 und 2016 sind als Anlage beigefügt. Vorgaben zu besonders zu fördernden Einrichtungen erfolgen im Rahmen der jährlichen Bekanntmachungen zum Investitionsprogramm durch das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz nicht. Die Festlegung von Prioritäten unterliegt der kommunalen Selbstverwaltung der Landkreise und Kreisfreien Städte (vgl. Antwort zu Frage 4). ~ Barbara ft! Anlage Seite4 von 4 Freistaat SACHSEN Anlage zur KA 6/9345 Anlage zur KA 6/9345 Anlage zur KA 6/9345 Anlage zur KA 6/9345 Anlage zur KA 6/9345 Anlage zur KA 6/9345 Anlage zur KA 6/9345 Anlage zur KA 6/9345 Anlage zur KA 6/9345 Anlage zur KA 6/9345 Anlage zur KA 6/9345 Anlage zur KA 6/9345 Anlage zur KA 6/9345 Anlage zur KA 6/9345 Anlage zur KA 6/9345 Anlage zur KA 6/9345 Anlage zur KA 6/9345 Anlage zur KA 6/9345 Anlage zur KA 6/9345 Anlage zur KA 6/9345 Anlage zur KA 6/9345 Anlage zur KA 6/9345 Anlage zur KA 6/9345 Anlage zur KA 6/9345 Anlage zur KA 6/9345 Anlage zur KA 6/9345 Anlage zur KA 6/9345 Anlage zur KA 6/9345 Anlage zur KA 6/9345 Anlage zur KA 6/9345 Anlage zur KA 6/9345 Anlage zur KA 6/9345 Anlage zur KA 6/9345 Anlage zur KA 6/9345 Anlage zur KA 6/9345 Anlage zur KA 6/9345 Anlage zur KA 6/9345 Anlage zur KA 6/9345 Anlage zur KA 6/9345 Anlage zur KA 6/9345 Anlage zur KA 6/9345 Anlage zur KA 6/9345 Anlage zur KA 6/9345 Anlage zur KA 6/9345 Anlage zur KA 6/9345 Anlage zur KA 6/9345 Anlage zur KA 6/9345 Anlage zur KA 6/9345 Anlage zur KA 6/9345 Anlage zur KA 6/9345 Anlage zur KA 6/9345 Anlage zur KA 6/9345 Anlage zur KA 6/9345 Anlage zur KA 6/9345 Anlage zur KA 6/9345 Anlage zur KA 6/9345 Anlage zur KA 6/9345 Anlage zur KA 6/9345 Anlage zur KA 6/9345 Anlage zur KA 6/9345 Anlage zur KA 6/9345 Anlage zur KA 6/9345 Anlage zur KA 6/9345 Anlage zur KA 6/9345 Anlage zur KA 6/9345 Anlage zur KA 6/9345 Anlage zur KA 6/9345 Anlage zur KA 6/9345 Anlage zur KA 6/9345 Anlage zur KA 6/9345 Anlage zur KA 6/9345 Anlage zur KA 6/9345 Anlage zur KA 6/9345 Anlage zur KA 6/9345 Anlage zur KA 6/9345 Anlage zur KA 6/9345 Anlage zur KA 6/9345 Anlage zur KA 6/9345 Anlage zur KA 6/9345 Anlage zur KA 6/9345 Anlage zur KA 6/9345 Anlage zur KA 6/9345 Anlage zur KA 6/9345 Anlage zur KA 6/9345 Anlage zur KA 6/9345 2017-05-16T10:54:15+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes