STAATSMINISTERIUI\4 FÜR UMWELT UND LANDWIRTSCHAFT SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR UMWELT UND LANDWIRTSCHAFT Postfach 100510 I 01076Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Gunter W¡ld, Fraktion der AfD Drs.-Nr.:6/9349 Thema: Regu I ieru ng der G rünsch nittverbren n u ng Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: ,,ln Sachsen unterliegt das Verbrennen von Gartenabfällen der Pflanzenabfallverordnung , wonach Ausnahmen nach $ 4 Abs. 2 zur Verbrennung von Gartenabfällen durch die Landkreise erlaubt werden können. ln immer wieder geführten Diskussion über das Für und Wieder der Verbrennung von Gartenabfällen wird auch das Argument der Bekämpfung von Schädlingen angebracht, beispielweise der Kastanien- Miniermotte, welche je nach Kompostierverfahren nicht in jedem Fall sicher abgetötet werden können." Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung: ln der vorliegenden Kleinen Anfrage betreffen die Fragen 3 und 4 Regelungen zur Entsorgung von Bioabfällen aus privaten Haushalten. Für diese in ihrem jeweiligen Gebiet anfallenden und ihnen zu überlassenden Grünabfälle sind die Landkreise und Kreisfreien Städte und im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben auch die Abfallverbände öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger (örE). Sie erfüllen die sich aus dem Kreislaufwirtschaftsgesetz und dem Sächsischen Abfallwirtschafts- und Bodenschutzgesetz ergebenden Aufgaben als Pflichtaufgaben der kommunalen Selbstverwaltung . Bei ihren Entscheidungen haben die örE die Einhaltung der Gesetze in eigener Verantwortung zu beachten. Die Kommunalaufsicht der Landesdirektion Sachsen (LDS), als Rechtsaufsichtsbehörde, prüft im Rahmen von Vorlage- und Genehmigungspflichten für bestimmte Rechtsgeschäfte nicht die Zweckmäßigkeit des Rechtsgeschäftes, sondern (nur) die Rechtmäßigkeit der Entscheidung. Aus den Fragen sind Anhaltspunkte für eine bevorstehende oder erfolgte Rechtsverletzung im Einzelfall nicht erkennbar. Dresden, 4f, 0{,lolÍ simul+ Freistaat SACHSEN Der Staatsminister Durchwahl Telefon +49 351 564-2000 Telefax +49 351 564-2009 poststelle@ smu l.sachsen.de* lhr Zeichen lhre Nachricht vom 24. April2017 Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) z-1050t1t894 0h&uffill&6Stu Hausanschrift: Sächs¡sches Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft Archivstraße 1 01097 Dresden www.smul.sachsen.de Verkehrsverbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6,7, 8, 13 Für Besucher m¡t Behinderungen bef¡nden sich gekennzeichnete Parkplätze am Königsufer. Für alle Besucherparkplätze gilt: Bitte belm Pfortendienst melden. * Kein Zugang für elektron¡sch signierts sowie für verschlüsselte êlêktronische Dokumentê oN O)¡t) Foôt Seite 1 von 4 STAATSMINISTERIUI\4 FÜR UMWELT UND LANDWIRTSCHAFT Freistaat SACHSENÐ Die Ausführungen der vorliegenden Kleinen Anfrage, die die konkreten Maßnahmen zur Erfüllung der Entsorgungspflichten durch die örE betreffen, gehören deshalb nicht zu den Angelegenheiten, die in den Verantwortungsbereich der Staatsregierung als Aufsichtsbehörde fallen. lnsofern besteht zu diesen Angelegenheiten keine Pflicht der Staatsregierung zur Beantwortung. Unabhängig davon wurden die örE dazu befragt. Die Ergebnisse der Befragung wurden in die Antworten eingefügt. Frage l: Wie wird in den sächsischen Landkreisen die Thematik der Verbrennung von Gartenabfällen gehandhabt? (Bitte Auflistung der Regelungen pro Landkreis) Für die Beseitigung von Gartenabfällen durch Verbrennung gilt grundsätzlich der abfallrechtliche Anlagenbenutzungszwang für das Behandeln, Lagern und Ablagern von Abfällen gemäß $ 28 Abs. 1 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG). Die Zulassung von Ausnahmen im Einzelfall regelt $ 28 Abs. 2 KrWG. Generelle Ausnahmen für die Beseitigung bestimmter Abfälle nach $ 28 Abs. 3 KrWG regelt im Freistaat Sachsen die Pflanzenabfallverordnung (PflanzAbfV). Zusätzlich können - über die Vorgaben des $ 4 PflanzAbfV hinaus - weitere Ausnahmen in einem Antragsverfahren nach $ 5 Abs. 1 PflanzAbfV zugelassen werden. Soweit einzelne Landkreise und Kreisfreie Städte diese rechtlichen Vorgaben weiter konkretisiert haben, ist dies in Anlage 1 aufgeführt. Frage 2: ln welchen Landkreisen wurden gesonderte Regelungen zur Verbrennung von Garten- und sonstigen biogenen Abfällen bei Schädlingsbefall erlassen (Bitte auch Nennung der Regelungen) und welche landesrechtlichen Vorgaben gelten zu dieser Problematik? Gemäß $ 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe e) KrWG gilt das Abfallrecht nicht für Stoffe, die nach dem Pflanzenschutzgesetz zu entsorgen sind. Demgemäß regelt $ 5 Abs. 2 PflanzfubfV, dass es einer Genehmigung nach Absatz 1 nicht bedarf, wenn sich eine Pflicht des Besitzers zur Vernichtung pflanzlicher Abfälle durch Verbrennen nach den Vorschriften des Pflanzenschutzgesetzes, einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder nach einer aufgrund dieser Vorschriften ergangenen behördlichen Verfügung oder aufgrund einer Verpflichtung im Rahmen der forstlichen Grundsätze zur pfleglichen Bewirtschaftung des Waldes ergibt. Einzelne Landkreise und Kreisfreie Städte haben weitere lnformationen zu Handhabung der Verbrennung von Garten- und sonstigen biogenen Abfällen bei Schädlingsbefall mitgeteilt. Diese sind in Anlage 2 aufgeführt: Seite 2 von 4 STAATSIUINISTERIUM FÜR UMWELT UND LANDWIRTSCHAFT Freistaat SACHSENÐ Frage 3: Wie hoch s¡nd die Entsorgungsgebühren für Gartenabfälle und Grünschnitt bei den einzelnen Entsorgungsträgern in Sachsen? Zur Beantwortung von Frage 3 wurden die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger um Zuarbeit gebeten. lhre Antworten sind in Anlage 3 aufgeführt: Frage 4: Werden von Entsorgungsträgern in Sachsen auch Möglichkeiten zur kostenfreien Entsorgung von Grünschnitt angeboten, beispielsweise saisonbedingt und / oder über gesondert aufgestellte Container? Zur Beantwortung von Frage 4 wurden die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger um Zuarbeit gebeten. lhre Antworten sind in Anlage 4 aufgefühñ: Frage 5: Welche Mengen an Grünschnitt werden von den jeweiligen Entsorgungsträgern außerhalb der Bioabfallsammlung erfasst? Die Mengen an Bio- und Grünabfällen, die im Freistaat Sachsen gesammelt werden, werden jährlich in der Siedlungsabfallbilanz veröffentlicht. Dabei werden sowohl die Mengen, die von den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern (örE) gesammelt werden als auch die durch gewerbliche Sammler gesammelten Mengen aufgeführt. Entsprechend der Fragestellung werden nachfolgend die Grünabfallmengen, die durch die örE gesammelt wurden, in nachfolgenden Tabellen aufgelistet. Tabelle 1: Aufkommen an Grünabfällen2O15 (Quelle: Siedlungsabfallbilanz 2015) örE lual tkg/(E'a)l Bautzen 3 483 11 Chemnitz, Stadt 5 510 22 Dresden, Stadt 15 396 29 Görlitz über Biotonne Leipzis, Stadt 13 082 24 Leipziq 4 434 17 Mittelsachsen 361 1 Nordsachsen 19 753 100 Voqtlandkreis 7 929 34 T.p.OE 14 264 29 ZAS (Erzgebirgskreis) 7 365 21 Zwickau 101 0 Sachsen 91 678 23 Bei den Tabellen ist zu beachten, dass im Landkreis Görlitz die Grirnabfälle über die Biotonne mit entsorgt werden. Für das Jahr 2015 lag die gesammelte Menge über die Biotonne bei 23.842 Tonnen, das entspricht einem einwohnerspezifischen Pro-Kopf- Aufkommen von 92kgl(E.a). Welchen Anteil an diesen Wert die Grünabfälle haben, ist nicht feststellbar. Seite 3 von 4 STAATSMINISTERIUM FÜR UMWELT UND LANDWIRTSCHAFT Freistaat SACHSEN# ln den einzelnen Landkreisen und Kreisfreien Städten finden darüber hinaus noch in unterschiedlicher lntensität gewerbliche Sammlungen statt. Nähere Aussagen dazu sind der Siedlungsabfallbilanz 2015 zu entnehmen. Mit freundlichen Grüßen ù Thomas Schmidt Anlagen: 4 Seite 4 von 4 Anlage 1 Konkretisierungen zur Handhabung der Verbrennung von Gartenabfällen durch die Landkreise und Kreisfreien Städte LH Dresden: Die ausnahmsweise Verbrennung von Pflanzenabfällen wird auf Antrag in der Landeshauptstadt Dresden nur genehmigt, wenn die Beförderung der Pflanzenabfälle von der Anfallstelle an einen Wertstoffhof im Stadtgebiet unzumutbar ist. Die Unzumutbarkeit liegt vor, wenn das Grundstück nicht an ötfentlichen Straßen liegt. Ansonsten gilt $ 4 Abs. 2 PflanzAbfV. LK Görlitz: Die Pflanzenabfallverbrennung ist im Landkreis Görlitz grundsätzlich verboten, weil ausreichend andere Entsorgungsmöglichkeiten vorhanden sind (das heißt Grundstückseigentümer, Gewerbetreibende und sonstige Besitzer pflanzlicher Abfälle können diese, neben der Überlassung als Bioabfall an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger im Rahmen der Anschlusspflicht, in denen im Landkreis Görlitz vorhandenen acht KompostieranlagenAlr/ertstoffhöfen, fachgerecht entsorgen, das heißt vordergründig wieder einer stofflichen Venrvertung zuführen. Bei Anfragen von Anwohnern weist die untere Abfall- und Bodenschutzbehörde regelmäßig darauf hin, dass pflanzliche Abfälle durch die jeweiligen Abfallbesitzer gemäß der PflanzAbfV mechanisch aufzubereiten und zu verwerten sind. Falls der Umfang der auf den Grundstücken anfallenden pflanzlichen Abfälle die Möglichkeiten einer dortigen Venruertung übersteigt, sind diese wie oben genannten (kostenpflichtig) zu überlassen. Ausnahmegenehmigungen nach $ 5 PflanzAbfV sind daher nicht erforderlich und werden somit nicht erteilt. Stadt Leipzis: $ 14 Abs. 7 der geltenden Abfallwirtschaftssatzung der Stadt Leipzig verweist auf das grundsätzliche Verbrennungsverbot pflanzlicher Abfälle. Das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen ist auf dem Gebiet der Stadt Leipzig verboten. Verstöße stellen eine Ordnungswidrigkeit dar und können mit einem Bußgeld geahndet werden. Trotz des generellen Verbrennungsverbotes ist eine ausnahmsweise Verbrennung von pflanzlichen Abfällen unter strengen Voraussetzungen und auf Antrag beim Amt für Umweltschutz durchfuhrbar. Das Amt für Umweltschutz prüft dann im Einzelfall, ob die ausnahmsweise Verbrennung rechtmäßig ist. LK Leipziq: lm Landkreis Leipzig wird die Pflanzenabfallverordnung herangezogen. Nach der ist die Verbrennung von Pflanzenabfällen verboten. Ausnahmen können im Einzelfall beantragt werden. Es erfolgen in der Regel Ablehnungen. Weitergehende Regelungen bestehen nicht. LK Nordsachsen: Für den gesamten Landkreis Nordsachsen gilt das Verbot der Verbrennung von Garten- und Pflanzenabfällen. Alle anderen Landkreise und die Stadt Chemnitz haben keine Konkretisierungen zut Handhabu ng der Verbrennu ng von Gartenabfällen m itgeteilt. Anlage 2 Weitere durch Landkreise und Kreisfreie Städte mitgeteilte lnformationen zu Handhabung der Verbrennung von Garten- und sonstigen biogenen Abfällen bei Schädlingsbefall Ezoebirqskreis: Das Sächsische Waldgesetz greift, wenn durch entsprechenden Witterungsverlauf begünstigende Faktoren für eine Massenvermehrung, insbesondere rindenbrütender Schadinsekten, wie zum Beispiel dem Buchdrucker oder Kupferstecher, droht und in deren Folge eine starke Schädigung (bis zum Verlust) des befallenen Waldbestandes sowie angrenzender Bestände eintreten kann. Gemäß $ 18 Abs. 1 Nr.5 des Sächsischen Waldgesetzes (SächsWaldG) besteht für jeden Waldbesitzer die Verpflichtung, tierische und pflanzliche Forstschädlinge rechtzeitig und ausreichend zu bekämpfen. Zur Bekåmpfung rindenbrütender Schadinsekten gehört neben der schnellstmöglichen Beseitigung (Fällung, Rückung) aller befallenen Bäume aus dem Wald als forstfachlich anerkannte, alternative Maßnahme auch das Verbrennen (nach Fällung und Entrindung) von mit rindenbrütenden Schadinsekten befallenen Rindenmaterials sowie anderer, befallener Baumteile um für eine weitere Vermehrung Brutraum und lnsektenJKäferpotenzial zu entziehen. Gemäß $ 5 Abs. 2 PflanzAbfV bedarf es dazu keiner Einzelausnahmegenehmigung durch die zuständige untere Abfallbehörde. LH Dresden: ln der Landeshauptstadt Dresden gilt die Feuerbrandverordnung in der Fassung vom 13. Dezember 2007. Es gilt folgende Ausnahme: lst die Verbrennung am Ort des Befalls nicht möglich, ist es gestattet, die Pflanzenteile an einen Verbrennungsort zu befördern. Bei der Beförderung muss sichergestellt sein, dass keine Pflanzenteile verlustig gehen. LK Görlitz: ln einem Hinweisblatt, veröffentlicht im lnternetportal des Landkreises Görlitz, weist die untere Abfall- und Bodenschutzbehörde darauf hin, dass die Verbrennung pflanzlicher Abfälle zur Bekämpfung von bestimmten meldepflichtigen Pflanzenkrankheiten (zum Beispiel Feuerbrand) und tierischen Pflanzenschädlingen (zum Beispiel Borkenkäfer/Miniermotte) genehmigungsfrei ist (gemäß S 5 (2) PflanzAbfV), jedoch - außerhalb des Waldes: der Bestätigung durch das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie, Außenstelle Löbau - im Wald: der Berücksichtigung der Waldbrandvorsorge (gegebenenfalls Abstimmung mit dem Kreisforstamt) bedarf. Des Weiteren ergeht dazu der Hinweis, dass diese feueranzeigepflichtig bei den Ordnungsämtern der Stadt- und Gemeindevenvaltungen und/oder der Feueruvehr sind! Leipzis: Besteht der Verdacht, dass Pflanzen oder Pflanzenteile mit gefährlichen Pflanzenkrankheiten (insbesondere epidemisch auftretender Feuerbrand beim Kernobst und Rosengewächsen wie zum Beispiel Weißdorn, Feuerdorn, Zwergmispel sowie Scharka-Krankheit beim Steinobst) befallen sind, entscheidet das Sächsische Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie als zuständige Pflanzenschutzbehörde über die Notwendigkeit und die Art der Vernichtung der pflanzlichen Abfälle. Alle anderen Landkreise und die Stadt Chemnitz haben keine weiteren lnformationen zur Handhabung der Verbrennung von Garten- und sonstigen biogenen Abfällen bei Schädlingsbefall mitgeteilt. Anlage 3 Durch die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger mitgeteilten Angaben zu den Entsorg u ngsgebüh ren fü r Gartenabfäl le u nd G rü nsch nitt Erzoebirgskreis: Holsystem - Biotonne (Miterfassung Gartenabfâlle) 80 Liter-Behälter 1,90 Euro/Leerung 1 20 Liter-Behälter 2,85 EurolLeerung LK Mittelsachsen: 9,50 EUR pro m3 Stadt Chemnitz: Bei Anlieferung von Gartenabfällen (Baum-, Hecken- und Strauchschnitt) an die Wertstoffhöfe bis max. 2 m3 pro Anlieferung und Tag entstehen keine extra Gebühren, nur die Abgabe von Pflanzenabfällen im sogenannten 60-l bzw. 120-l Grünschnittsack kosten pro Sack einen Euro beziehungsweise zwei Euro entsprechend der gültigen Abfall- und Abfallgebührensatzung. Vootlandkreis: lm gesamten Vogtlandkreis werden für die Abgabe von Ast- und Strauchschnitt sowie Laub und Gras in haushaltsüblichen Mengen auf den kommunalen Wertstoffhöfen in Falkenstein, Oelsnitz, Schneidenbach und Plauen folgende Sondergebühren erhoben: bis 80 Liter: 0,50 Euro eine Kofferraumladung: 2,00 Euro ein einachsiger Anhänger: 3,00 Euro ein zweiachsiger Anhänger: 5,00 Euro. LK Zwickau: Die Sammlung von Grünschnitt ist in der aktuellen Abfallwirtschafts- und Abfallgebührensatzung nicht separat geregelt. Kleinstückiger Gartenabfall und Grünschnitt können allerdings über die Biotonne entsorgt werden. Die Leistungsgebühr Bioabfall beträgt je Entleerung für. einen GO-l-Abfallbehälter in braun 1,51 Euro; einen 8O-l-Abfallbehälter in braun 2,01 Euro; einen 120-l-Abfallbehälter in braun 3,01 Euro; einen 249-l-Abtallbehälter in braun 6,02 Euro. LH Dresden: S 20 (3) Abfallwirtschaftssatzung in Verbindung mit $ 9 (2) Abfallgebührensatzung gelten folgende Gebühren : bis zu einer Menge von 1 m' eine Gebühr von 1,00 Euro je angefangene 0,2 m3, bei einer Menge mehr als 1 m3 eine Gebühr von 5,00 Euro je angefangene m3. Für die Bereitstellung und Abholung von Containern für Gartenabfälle werden folgende Gebühren erhoben: Container bis 15 m3- 208,05 Euro, Container bis 20 m3 - 277,40 Euro und Container bis 34 m3 - 471,58 Euro LK Bautzen: 3,00 Euro für ersten m3, danach 1,50 Euro pro halbem m3 LK Görlitz: Nutzungsgebühr Jahresgebühr Bioabfallbehälter 80 Liter 12,36 Euro/Jahr 56,76 Euro/Jahr Bioabfallbehälter 120 Liter 12,36 Euro Jahr 72,36 Euro/Jahr Bioabfallbehälter 240 Liter 15,48 Euro/Jahr 141,96 Euro/Jahr Bioabfallbehälter 1 .100 Liter 129,96 Euro/Jahr 588,96 Euro/Jahr LK Meißen: Grünabfälle bis 1 mo (Kleinmengen) für 3,00 EUR/m3 auf Wertstoffhöfen, Umladestationen sowie auf ausgewählten öffentlichen Sammelplätzen; Grünabfälle mehr als 1 m3 für 20,OO Euro/Mg auf Umladestationen LK Sächsische Schweiz/Osterzsebirqe. Grünabfälle bis 1 m3 (Kleinmengen) für 3,OO EUR/m3 auf Wertstoffhöfen, Umladestationen sowie auf ausgewählten öffentlichen Sammelplätzen; Grünabfälle mehr als 1 m3 für 20,OO Euro/Mg auf Umladestationen. Leipziq: Biotonnenfestgebühr 60-l-Biotonne 2,36 Euro 1 20-l-Bioto nne 4,7 2 Euro 240-l-Biotonne 9,44 Euro Sonde rlee ru ng Bioton ne 60-l-Biotonne 8,28Euro 12O-l-Biotonne 9,37 Euro 24O-l-Biotonne 1 1,55 Euro Gartenabfallsack inklusive Abholung (100 l) 3,00 Euro Gartenabfallabgabe am Wertstoffhof (100 l) 0,50 Euro LK Leipzio: Gemäß $ 20 (3) Abfallwirtschaftssatzung in Verbindung mit S I (2) Abfallgebührensatzung gelten folgende Gebühren: bis zu einer Menge von 1 m3 eine Gebühr von 1,00 Euro je angefangene 0,2 m3, bei einer Menge mehr als 1 m3 eine Gebühr von 5,00 Euro je angefangene m3. Für die Bereitstellung und Abholung von Containern für Gartenabfälle werden folgende Gebühren erhoben: Container bis 15 m3 - 208,05 Euro, Container bis 20 ms - 277,40 Euro und Container bis 34 m3 - 471,58 Euro LK Nordsachsen: aus privaten Haushalten: kostenfrei Anlage 4 Durch die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger mitgeteilten Angaben zu den Möglichkeiten zur kostenfreien Entsorgung von Grünschnitt Ezsebirqskreis: Weihnachtsbaumsammlung (Holsystem am Grundstuck) in Festgebühr 16,56 Euro je Einwohner und Jahr enthalten LK Mittelsachsen: Keine Stadt Chemnitz: Bei Anlieferung von Gartenabfällen (Baum-, Hecken- und Strauchschnitt) an die Wertstoffhöfe bis max. 2 m3 pro Anlieferung und Tag entstehen keine extra Gebühren, nur die Abgabe von Pflanzenabfällen im sogenannten 60-l bzw. 120-l Grünschnittsack kosten pro Sack einen Euro beziehungsweise zwei Euro entsprechend der gültigen Abfall- und Abfallgebührensatzung. Vootlandkreis: lm Satzunssqebiet Altkreis - 1x jährlich stattfindende Weihnachtsbaumsammlung - Straßensammlung für Ast- und Strauchschnitt fieweils im April und Oktober) - Modellprojekt im April 2016 über die kostenlose Abgabe von Grünabfällen (max. vier Säcke bzw.320lje Anlieferung und Tag) f m Ergebnis wurde das Modellprojekt insbesondere wegen zu geringer I nanspruchnahme nicht weiter geführt. lm Satzunqsqebiet Plauen Stadt: - Weihnachtsbaumsammlung zu festgelegten Zeiten an 30 Sammelplätzen sowie Abgabe auf den vier Wertstoffhöfen bis einschließlich 31. Januar - Modellprojekt (siehe oben) LK Zwickau Die kostenfreie Entsorgung von Grünschnitt wird nicht angeboten. LH Dresden: S I (2) Abfallgebührensatzung - saisonbedingte Entgegennahme Januar bis März: Für die Entgegennahme von Weihnachtsbäumen wird keine Gebühr erhoben. LK Bautzen: Keine LK Görlitz: Keine LK Meißen Weihnachtsbaumsammlung zu festgelegten Terminen auf öffentlichen Sammelplätzen gebührenfrei; ab 1. Januar 2017 keine gebührenfreie Sammlung von Grünabfällen auf öffentlichen Sammelplätzen mehr (Weihnachtsbaumsammlung bleibt davon unberührt) LK Sächsische SchweiZOstezsebiroe: Weihnachtsbaumsammlung zu festgelegten Terminen auf öffentlichen Sammelplätzen gebührenfrei; ab 1. Januar 2017 keine gebührenfreie Sammlung von Grünabfällen auf öffentlichen Sammelplätzen mehr (Weihnachtsbaumsammlung bleibt davon unberührt) Leipzio: ln den Monaten Oktober/November kostenlose Abgabe von Laub an Wertstoffhöfen möglich. LK Leipzio: Für die Entgegennahme von Weihnachtsbäumen wird keine Gebühr erhoben. LK Nordsachsen: Aus privaten Haushalten: kostenfreie Abgabe an acht Wertstoffhöfen ganzjährig sowie an 20 zeitlich befristeten Annahmestellen in ausgewählten Gemeinden im Zeitraum von März bis November an je zwei Sonnabenden im Monat. 2017-05-19T09:51:51+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes