STAATSMINISTERIUM DES INNERN SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard -von -Lindenau -Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage der Abgeordneten Juliane Nagel, Fraktion DIE LINKE Drs.-Nr.: 6/9353 Thema: Baurechtliche Voraussetzungen für Wagenplätze Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen ist folge.lde Vorbemerkung vorangestellt: „Auch in sächsischen Kommunen wird über den Umgang mit sogenannten Wagenplätzen diskutiert. Unter anderem in Leipzig debattierte der Stadtrat am 8. März 2017 über die Legalisierung dieser Wohnformen , die das kollektive Wohnen von Menschen in Bauwagen auf abgegrenzten Flächen bedeutet." Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Welche Voraussetzungen müssen aus Sicht der Staatsregierung gegeben sein damit ein Wagenplatz, auf dem dauerhaft von Menschen bewohnte Bauwagen stehen, den baurechtlichen Voraussetzungen entspricht? Frage 2: Welche Spielräume bieten Landes -und Bundesgesetze in Bezug auf die Duldung solcher Wagenplätze? Frage 3: Welchen Änderungsbedarf bei Landes- oder bundesgesetzlichen Grundlagen sieht die Staatsregierung für eine Legalisierung des Wohnens in Wagen? ML'41W1 74-2 Freistaat SACHSEN Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 53-1053/23026 Dresden . Mai 2017 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 BesucherparkpläUe: Bitte beim Empfang Wilhelm- Buck-Str. 2 oder 4 melden. STAATSMIN1STERIUM DES INNERN Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 1 bis 3: L FreistaatSACHSEN Bauliche Anlagen im Sinn der Fragestellung unterliegen grundsätzlich den allgemeinen bauplanungs- bzw. bauordnungsrechtlichen Vorschriften. Ob diese eingehalten sind, ist jeweils abhängig von den Umständen im konkreten Einzelfall. Es ist nicht Aufgabe der Staatsregierung aus Anlass einer Kleinen Anfrage in eine abstrakte Rechtsprüfung einzutreten oder eine allgemeine Rechtsauskunft zu erteilen. Von einer weitergehenden Beantwortung der Fragen wird daher abgesehen. Frage 4: Welche Auffassung vertritt die Staatsregierung zur Ausweisung von Sondernutzungsflächen für z.B. experimentelles bzw. alternatives Wohnen, wie es u. a. in Lüneburg, Kiel oder Freiburg erprobt wird? Die bauplanungsrechtliche Ausweisung von Sondergebieten der fragegegenständlichen Zweckbestimmung ist Teil der als Ausprägung der kommunalen Selbstverwaltung bestehenden Planungshoheit der Kommunen und als solches nicht vom Fragerecht der Abgeo neten erfasst, da sich diese nicht auf die Tätigkeit der Staatsregierung bezieht. Unab ängi» davon ist die Frage auf eine Bewertung gerichtet, zu deren Abgabe die Staa regigrung im Rahmen der Beantwortung Kleiner Anfragen nicht verpflichtet ist. Mit fteurtilichen Grüßen v Markus Ulbig Seite 2 von 2 2017-05-19T09:21:45+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes