STAATSM11M1STER1UM DBS INNERN Freistaat HP SACHSEN Der Staatsminister SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Drsden Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 24-0141.51/7521 Dresden, Februar 2015 Kleine Anfrage der Abgeordneten Juliane Nagel, Fraktion DIE LINKE Drs.-Nr.: 6/936 Thema: Selbstständige Ausreise, Aussetzung von Abschiebungen und Rechtsmittel gegen abgelehnte Asylanträge in den Jahren 2012, 2013 und 2014 Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie viele abgelehnte Asylsuchende sind in den Jahren 2012, 2013 und 2014 selbstständig aus Sachsen ausgereist, so dass auf das Zwangsmittel der Abschiebung verzichtet werden konnte? (bitte nach Herkunftsländern, Staatsangehörigkeit der Betroffenen, Ort der letzten Unterbringung aufschlüsseln) Die Staatsregierung geht bei der Beantwortung der Frage davon aus, dass die Fragestellung auf solche Personen abstellt, die nach Ablehnung des Asylantrages ihrer Ausreisepflicht freiwillig nachgekommen sind. Grundsätzlich liegen hierzu mangels einer statistischen Erfassung keine verwertbaren Erkenntnisse vor. Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Lediglich zur Anzahl der im Rahmen des Rückkehrprogrammes REAG/GARP geförderten freiwilligen Ausreisen aus Sachsen liegen nachfolgende Angaben vor. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass der geförderte Personenkreis sich nicht nur auf ehemalige Asylbewerber beschränkt (s. hierzu die Anlagen zur Antwort auf die Frage 2). In der Regel entspricht das Zielland der Staatsangehörigkeit. Ausnahmen werden gesondert dargestellt. Der Ort der letzten Unterbringung wird statistisch nicht erfasst. Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm-Buck-Str. 2 oder 4 melden. Anzahl der aus dem Freistaat Sachsen ausgereisten Personen im Rahmen des REAG/GARP-Programmes*: STAATSMINISTERIUM des mmm Freistaat SACHSEN Jahr 2012: 277 Staatsangehörigkeit: 110x Serbien (davon 1x Zielland Kosovo); 65x Mazedonien (davon 1x Zielland Serbien, 1x Zielland Kosovo); 20x Russische Föderation (davon 1x Zielland Aserbaidschan); 14x Indien; 12x Irak; 11x Tunesien; 10x Pakistan; 7x Vietnam; 4x Libanon; 3x Georgien, 3x Libyen; 3x Kolumbien; je 2x Afghanistan, China, Türkei, Ukraine, je 1x Algerien, Benin, Iran, Israel, Jordanien, DR Kongo, Kosovo Jahr 2013: 297 Staatsangehörigkeit: 93x Mazedonien (davon 1x Zielland Serbien); 83x Serbien (davon 1x Zielland Mazedonien); 28x Russische Föderation; 15x Indien; 12x Iran; je 11 x Vietnam und Georgien; 9x Pakistan; 6x Irak; 5x Tunesien; 4x Libanon (1x Zielland DR Kongo); je 3x Armenien und China; je 2x Algerien, Türkei und Ukraine; je 1x Afghanistan, Ecuador, Jordanien, Kosovo, Kuba, Mongolei, staatenlos (Zielland Libanon) und Slowakische Republik Jahr 2014: 374 (bewilligte Fälle)* Staatsangehörigkeit: 130x Russische Föderation; 85x Serbien; 33x Georgien; 28x Mazedonien; 11x Kosovo; je 10x Indien und Iran; je 8x Bosnien-Herzegowina und Irak; je 6x Afghanistan, Tunesien, Türkei und Vietnam, je 5x China und Pakistan; 4x Libanon; 3x Libyen; je 2x Ägypten, Armenien und Jordanien; je 1x Marokko, staatenlos, Sudan und USA * Quelle: Internationale Organisation für Migration (IOM); für das Jahr 2014 liegt die Zahl der tatsächlich ausgereisten Personen noch nicht vor. Frage 2: Welche Hilfen können abgelehnte Asylsuchende in Sachsen in Anspruch nehmen, wenn sie den Weg einer selbstständigen Ausreise gehen? (bitte nach Art und ggf. Höhe der Unterstützung, Träger der Unterstützung und tatsächliche Inanspruchnahme aufschlüsseln) Im Freistaat Sachsen können entsprechende Hilfen zur freiwilligen Ausreise im Rahmen des gemeinsamen Bund-Länder-Rückkehrprojektes REAG und GARP in Anspruch genommen werden. Für Staatsangehörige aus dem Kosovo bestehen darüber hinaus Fördermöglichkeiten im Rahmen des Bund-Länder Reintegrationsprogrammes „URA 2“. Nähere Einzelheiten zu beiden Projekten sind den Anlagen 1 und 2 zu entnehmen. Frage 3: In wie vielen Fällen wurde in den Jahren 2012, 2013 und 2014 die vollziehbare Ausreisepflicht aus welchen Gründen ausgesetzt? (bitte nach Herkunftsländern, Staatsangehörigkeit der Betroffenen, Ort der letzten Unterbringung und Dauer der Aussetzung aufschlüsseln) Die erfragten Zahlen sind den Anlagen 3 bis 5 zu entnehmen. Weitere Angaben werden statistisch nicht erfasst. Eine detaillierte Auswertung setzt eine Einzelfallauswertung der Akten voraus, die in der zur Beantwortung der Kleinen Anfrage zur Verfügung Seite 2 von 3 STAATSMINISTERIUM DES INNERN Freistaat SACHSEN stehenden Zeit ohne Einschränkung der Funktionsfähigkeit der Behörde nicht leistbar ist. Frage 4: In wie vielen Fällen ergriffen in den Jahren 2012, 2013 und 2014 Asylsuchende mit welchem Ergebnis Rechtsmittel gegen die Ablehnung ihres Asylantrages? (bitte nach Herkunftsländern, Staatsangehörigkeit der Betroffenen, Ort der letzten Unterbringung aufschlüssein) Frage 5: Wie viele der in den Jahren 2012, 2013 und 2014 abgelehnten Asylsuchenden stellten mit welchem Ergebnis einen Asylfolgeantrag? (bitte nach Herkunftsländern, Staatsangehörigkeit der Betroffenen, Ort der letzten Unterbringung aufschlüsseln) Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 4 und 5: Von einer Beantwortung durch die Sächsische Staatsregierung wird abgesehen. Gemäß Art. 50 der Verfassung des Freistaates Sachsen (SächsVerf) ist die Staatsregierung verpflichtet, über ihre Tätigkeit den Landtag insoweit zu informieren, als dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Dieser Informationspflicht entspricht das Frage- und Antwortrecht der Abgeordneten gegenüber der Staatsregierung nach Art. 51 SächsVerf. Die Staatsregierung ist dem Landtag und den Abgeordneten nur für ihre Amtsführung im Sinne einer Rechenschafts- und Einstandspflicht für eigenes Handeln verantwortlich. Sie ist daher nur in solchen Angelegenheiten zur Auskunft verpflichtet, die in ihre Zuständigkeit fallen und muss nicht auf Fragen eingehen, die Vorgänge oder Umstände außerhalb ihres Verantwortungsbereiches betreffen (vgl. SachsAnhVerfG, Urteil vom 17. Januar 2000, NVwZ 2000, S. 671). Letzteres ist vorliegend der Fall, denn für die Durchführung von Asylverfahren ist aus-schljeßlidri das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zuständig. Mit jfeurfdlichen Grüßen Markus Ulbig Anlagen: 5 Seite 3 von 3 Anlage 1 IOM International Organization for Migration IOM Internationale Organisation für Migration Stand: Januar 2015 REAG/GARP-Programm 2015 Reintegration and Emigration Programme for Asylum-Seekers in Germany (REAG) Government Assisted Repatriation Programme (GARP) Projekt „Bundesweit© finanzielle Unterstützung freiwilliger Rückkehrer/Innen“ Informationsblatt A. Allgemeine Information Das Rückkehrförder- und Starthilfe-Programm ist ein humanitäres Hilfsprogramm. Es fördert die freiwillige Rück-kehr/Weiterwanderung, bietet Starthilfen und dient der Steuerung von Migrationsbewegungen. Das Programm wird von IOM im Aufträge des Bundesministeriums des Innern und der zuständigen Länderministerien organisiert und in Zusammenarbeit mit den Kommunalbehörden, den Wohlfahrtsverbänden, Fachberatungsstellen, Zentralen Rückkehrberatungsstellen und dem Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (UNHCR) durchgeführt. Das Programm dient der geordneten Vorbereitung und Durchführung der Rückkehr/Weiterwanderung. Voraussetzung ist, dass die notwendigen Mittel weder von den Ausreisenden selbst noch durch unterhaltspflichtige Angehörige oder andere Stellen aufgebracht werden können. Kosten für die Vorbereitung zur Ausreise (z.B. Gebühren für Pässe und Visa, Fahrten zum Flughafen oder zu konsularischen Interviews) sind beim zuständigen Sozialamt oder anderen zuständigen Kostenträgern zu beantragen. Bei Weiterwanderung müssen die entsprechenden gültigen Visa vorliegen. B. Unterstützungen Es werden folgende Hilfen gewährt: • Übernahme der Beförderungskosten (mit Flugzeug, Bahn oder Bus) • Benzinkosten in Höhe von 250,00 € pro PKW • Reisebeihilfen in Höhe von 200,00 € pro Erwachsenen/Jugendlichen, 100,00 € für Kinder unter 12 Jahren. Keine Reisebeihilfen erhalten Staatsangehörige europäischer Drittstaaten, d.h. Nicht-EU-Staaten, die nach dem Beginn der jeweiligen Visumfreiheit nach Deutschland eingereist sind. Dies gilt insbesondere für Staatsangehörige der vWEB-Staaten (visafreie Länder des Westlichen Balkan) sowie der Republik Moldau: - Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Montenegro, Serbien: visumfrei jeweils seit 19.12.2009 - Bosnien und Herzegowina, Albanien: visumfrei jeweils seit 15.12.2010 - Republik Moldau: visumfrei seit 28.04.2014 • Starthilfen Starthilfen in Höhe von 300,00 € pro Erwachsenen/Jugendlichen und 150,00 € pro Kind unter 12 Jahren, jedoch maximal 900,00 € pro Familie bei Vorliegen einer unanfechtbaren Entscheidung gemäß § 27a AsylVfG, sog. „DublinFall “ zum Zeitpunkt der REAG/GARP-Antragstellung für Staatsangehörige folgender Länder: Ägypten, Algerien, Äthiopien Bangladesch, Gote d’ivoire, China, Eritrea, Guinea, Ghana, Indien, Jordanien, Libanon, Marokko, Nigeria, Pakistan, Sierra Leone, Somalia, Syrien und Vietnam Starthilfen in Höhe von 400,00 € pro Erwachsenen/Jugendlichen und 200,00 € pro Kind unter 12 Jahren, jedoch maximal 1.200,00 € pro Familie bei Vorliegen einer unanfechtbaren Entscheidung gemäß § 27a AsylVfG, sog. „Dublin-Fall“ zum Zeitpunkt der REAG/GARP-Antragstellung für Staatsangehörige folgender Länder: Armenien, Aserbaidschan, Bosnien und Herzegowina (**), Georgien, Iran, Kosovo (außer Angehörige der Minderheiten der Serben und Roma), Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien (*)» Montenegro (*), Russische Föderation, Serbien (*), Türkei und Ukraine. (*) soweit vor dem 19.12.2009 eingereist / (**) soweit vor dem 15.12.2010 eingereist IOM - Vertretung für Deutschland: Michaelkirchstraße 13 ♦ D-10179 Berlin * Deutschland • Fax: +49.30.278 778 99 IOM - Zweigstelle in Nürnberg: Postfach 44 01 59 • D-90206 Nürnberg * Frankenstraße 210 • D-90461 Nürnberg * Deutschland • Fax: +49.911.4300 260 Telefonzentrale IOM Deutschland: +49.911.43000 E-Mail: 10M-GermanvCo)iom.int Internet: http://qermany.iom.int Keine Starthilfe erhalten Staatsangehörige der folgenden Staaten, wenn sie nach dem Beginn der jeweiligen Visumfreiheit nach Deutschland eingereist sind: - Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Montenegro, Serbien: visumfrei jeweils seit 19.12.2009 - Bosnien und Herzegowina: visumfrei seit 15.12.2010 Starthilfen in Höhe von 750,00 € pro Erwachsenen/Jugendlichen und 375,00 € pro Kind unter 12 Jahren, jedoch maximal 2.250,00 € pro Familie bei Vorliegen einer unanfechtbaren Entscheidung gemäß § 27a Asyl VfG, sog. „Dublin-Fall“ zum Zeitpunkt der REAG/GARP-Antragstellung für Staatsangehörige folgender Länder: Afghanistan, Irak und Kosovo (hier nur für Angehörige der Minderheiten der Serben und Roma) C. Antragstellung Anträge können nur über eine kommunale- bzw. Landesbehörde (z.B. Sozialamt, Ausländerbehörde), Wohlfahrtsverbände, Fachberatungsstellen, Zentralen Rückkehrberatungsstellen oder über den UNHCR gestellt werden. D. Personenkreis und Voraussetzungen Die Rückkehrhilfe und Starthilfe werden folgendem Personenkreis gewährt: • Leistungsberechtigte nach § 1 Asylbewerberleistungsgesetz • anerkannte Flüchtlinge • sonstige Ausländer, denen der Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen gewährt worden ist • Opfer von Zwangsprostitution oder Menschenhandel Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) werden grundsätzlich keine Rückkehrhilfen und keine Starthilfen gewährt. Dies gilt nicht für Opfer von Zwangsprostitution oder Menschenhandel. Staatsangehörige aus europäischen Drittstaaten, d.h. Nicht-EU-Staaten, denen eine visumfreie Einreise in das Bundesgebiet möglich ist und die nach dem Beginn der jeweiligen Visumfreiheit nach Deutschland eingereist sind, erhalten keine Reisebeihilfen und keine Starthilfe, Reisekosten werden jedoch gewährt. Opfer von Zwangsprostitution oder Menschenhandel sind von dieser Regelung ausgenommen. Bei sog. "Dublin-Verfahren" (Rücküberstellung in einen anderen EU Mitgliedsstaat) besteht kein Anspruch auf REAG/GARP-Leistungen. Alle Rückkehrer/Weiterwanderer müssen zum Zeitpunkt der Ausreise mindestens im Besitz einer Grenzübertrittsbescheinigung sowie gültiger Reisedokumente sein. Für die Rückkehr nach Kosovo kann ein EU-Laissez-Passer ausgestellt werden. Die Antragsteller müssen durch Unterschrift auf dem Antrag bestätigen, dass sie freiwillig ausreisen wollen, auf bei Behörden und Verwaltungsgerichten eingelegte Rechtsbehelfe und Rechtsmittel und gegebenenfalls auf ihre Rechte aus Aufenthaltstiteln verzichten. Anhaltspunkte für eine dauerhafte Wiedereinreise in die Bundesrepublik Deutschland dürfen nicht vorliegen. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. E. Einwanderungsvisum für Weiterwanderung Ausländer, die weiterwandern wollen, also Aufnahme und ständigen Aufenthalt in einem Drittland anstreben, sollten sich zunächst an eine Auskunfts- und Beratungsstelle für Auswanderer und Auslandtätige wenden, um sich dort über Auswanderungsmöglichkeiten beraten zu lassen (z.B. Raphaels-Werk, Diakonisches Werk, DRK). Verzeichnisse dieser Beratungsstellen können beim Bundesverwaltungsamt - Informationsstelle für Auswanderer und Auslandstätige, 50728 Köln (www.bundesverwaltunqsamt.de) angefordert werden. Anträge auf unterstützte Beförderung in Drittländer können von IOM erst bearbeitet werden, wenn ein Einwanderungsvisum vorliegt F. Weitere Informationen Weitere Informationen über das Programm können bei allen Sozial- und Ausländerämtern der Städte und Landkreise, bei den Wohlfahrtsverbänden, Fachberatungsstellen, Zentralen Rückkehrberatungsstellen sowie bei IOM in Nürnberg (in Deutsch oder Englisch) angefordert werden. G. Sonderprogramm für selbstzahlende Migranten (SMAP) (nur Hinflug) IOM kann für Personen, die nicht über das Programm gefördert werden können, durch SMAP (Special Migrants Assistance Program) Flugreisen organisieren und günstige Flugtarife anbieten. Das gilt besonders auch für Einwanderer in die USA/Kanada/Australien, Die Flugkosten müssen entweder von den Ausreisenden vor der Ausreise bezahlt werden oder eine andere Stelle (z.B. Sozialamt, Wohlfahrtsverband etc.) muss eine Kostenübernahmeerklärung abgeben. 2 Unsere erfahrenen Mitarbeiter erläutern Ihnen diese Angebote gerne im Detail. Interessierte Personen können uns hierzu über die unten angegebenen Adressen und Telefonnummern kontaktieren oder direkt unser Rückkehrzentrum „URA 2 - Die Brücke“ in Pristina aufsuchen. Unsere Mitarbeiter im Zentrum sprechen deutsch, albanisch, serbisch und türkisch. Ansprechpartiier in Deutschland: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Referat 212 Frankenstraße 210 90461 Nürnberg (Deutschland) Tel: 0049 (0) 911/943-0; -4101 Fax: 0049 (0)911/943-4199 E-Mail: ref212posteingang@bamf.bund.de Ansprechpartner in der Republik Kosovo: Rückkehrzentrum „URA 2 - Die Brücke“ Andrea Gropa pa numer 10000 Prishtine (Republik Kosovo) Tel.: 00381 (0) 3822-3770; -3771; -3772 E-Mail: ura.kosovo@bamf.bund.de Ab 15.02.2015 finden Sie uns hier: Rr. Mark Isaku Nr. 24 10000 Prishtine (Republik Kosovo) Öffnungszeiten: Montag bis Donnerstag 08:30 -16:30 Uhr Freitag 08:30 - 14:00 Uhr (außer an Feiertagen) Impressum Herausgeber Bundesamt tm Migration und Flüchtlinge Be?ugsqueMe/Ansprechpartner Bundesamt für Migration und Flucht bnge Projekte tm Rahmen internationaler Zucammemuhern Rückkehr mfo#batmf bund.de Reterat 114 - Zentraler Service Bildnachweb •I Bundesamt I für Migration ■ und Flüchtlinge Kosovo Rückkehrprojekt URA 2 Beratung, finanzielle und praktische Unterstützung nach der Rückkehr und bei der Reintegration Um die Reintegration heimkehrender Personen zu unterstützen und zu ergänzen, haben sich deutsche Behörden des Bundes und der Länder Baden-Württemberg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen in dem Projekt „URA 2“ zusammengeschlossen, um speziell in der Republik Kosovo ihren Beitrag für ein erfolgreiches und nachhaltiges Rückkehrmanagement zu leisten. Rückkehr ist gleichzeitig ein Neuanfang. Wir möchten Ihnen dabei helfen! Um Ihnen die Rückkehr (freiwillig oder zwangsweise) und die damit verbundene Wiedereingliederung in die Republik Kosovo zu erleichtern, wird das Projekt „URA 2“ mit verschiedenen Angeboten durchgeführt. Neben einer umfassenden Unterstützung zur Wiedereingliederung und der Möglichkeit einer psychologisch-therapeutischen Beratung, stehen Rückkehrerinnen und Rückkehrern aus Baden-Württemberg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfaien, Sachsen und Sachsen-Anhalt die nachfolgend aufgeführten Unterstützungsmaßnahmen zur Verfügung. Personen, die freiwillig aus Thüringen in die Republik Kosovo zurückkehren, können diese Unterstützungsleistungen ebenfalls in Anspruch nehmen. Bei freien Kapazitäten besteht für Rückkehrerinnen und Rückkehrer aus anderen Bundesländern die Möglichkeit, eine kostenlose Sozialberatung und psychologische Betreuung zu erhalten. Soforthilfe 9 Umfassende Sozialberatung sowie Unterstützung bei Behördengängen, Familienzusammenführung und Wohnungssuche • Angebot einer psychologischen Betreuung 9 Teilerstattung von Fahrtkosten zum Zentrum • Gewährung eines Überbrückungsgeldes von maximal 50 € pro Person (einmalig) 9 Erstattung von Behandlungs- und Medizinkosten bis zu 75 € pro Person (einmalig) 9 Gewährung eines monatlichen Mietkostenzuschusses von bis zu 100 € für maximal sechs Monate 9 Übernahme von Einrichtungskosten von bis zu 600 € für freiwillige Rückkehrerinnen und Rückkehrer sowie bis zu 300 € für rückgeführte Personen Pm finanziellen Unterstütz rfughar und können lediglich ve RückM in~We$tfaten. Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen bi< Ü und ien-Württemberg, sind nur •hrennnen und Niedersachsen, Nordrgili lur Ruckkehrerinnen genutzt werden, Dies £ Rückkehrer, die sich vor ihrer Rückkehr mindestens sechs Uomu m der Deutschland auigtnahen haben. .gung von Unferstüfzungsleistungen erfolgt aus-schließlich im MckWhrmntrum in Pmdna Der individuelle räche Förderbedarf wird im mifteit und kann daher ggf. auch unter den genannten Hivhvoetr Igen liegen. Reintegrationsangebote 9 Übernahme von Schulungskosten für Sprachkurse von bis zu 100 € pro Person (einmalig) 9 Bereitstellung einer Schui-Grundausstattung (Sachrmttel) 9 Angebot von Nachhilfeunterricht für schulpflichtige Kinder und Jugendliche 9 Zuschuss zu den Ausbiidungskosten für eine theoretische {120 €) und praktische (50 €) Berufsfortbildung 9 Zuschuss zu den Lebenshaltungskosten während einer Ausbildung von bis zu 250 € für freiwillige Rückkehrerinnen und Rückkehrer und bis zu 200 € für rückgeführte Personen 9 Arbeitsvermittlung/Vermittlung von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen bei Zahlung von Gehaitszuschüssen für sechs Monate in Höhe von maximal 150 € je Monat für freiwillige Rückkehrerinnen und Rückkehrer bzw. maximal 100 € je Monat für rückgeführte Personen 9 Zur Unterstützung von Existenzgründungen von freiwilligen Rückkehrerinnen und Rückkehrern wird einmalig gewährt: 9 Ausbildungskosten bis zu 500 € 9 Ausbildungsbeihilfe in. Höhe von 100 € 9 Startgeld für erfolgsversprechende Geschäftsideen bis zu 3.000 € Anlage 3 - Drs. 6/936 Vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer - 2012 Herkunftsland Vollziehbar ausreisepflichtig und anwesend davon geduldet davon geduldet wegen Passbeschaffung Afghanistan 71 17 6 Ägypten 4 2 2 Albanien 5 0 0 Algerien 148 58 20 Angola 8 2 0 Armenien 9 6 4 Aserbaidschan 4 2 1 Äthiopien 1 1 0 Bangladesch 9 4 3 Belgien 0 0 0 Benin 1 0 0 Bhutan 1 0 0 Bosnien-Herzegowina 47 8 0 Bulgarien 3 0 0 Burkina Faso 3 3 3 China 57 36 33 Cote de Ivoire 0 0 0 Kongo DR 11 3 2 Gabun 0 0 0 Gambia 0 0 0 Georgien 1 0 0 Ghana 6 2 0 Guinea 0 0 0 Guinea-Bissau 0 0 0 Indien 574 371 156 Irak 286 142 77 Iran 132 53 39 Israel 0 0 0 Italien 0 0 0 Jordanien 8 7 4 Kamerun 0 0 0 Kasachstan 0 0 0 Kenia 1 1 0 Kirgistan 1 0 0 Kongo 1 0 0 Kosovo 68 26 3 Kroatien 0 0 0 Kuba 4 1 0 Laos 0 0 0 Lesotho 0 0 0 Lettland 0 0 0 Libanon 367 217 99 Liberia 1 1 1 Libyen 40 11 7 Litauen 0 0 0 Malawi 0 0 0 Mali 0 0 0 Marokko 35 16 10 Mauretanien 0 0 0 Mazedonien 209 28 8 Moldau 4 0 0 Mongolei 1 0 0 Montenegro 2 1 0 Mosambik 1 1 1 Myanmar 0 0 0 Namibia 0 0 0 Nepal 0 0 0 Niederlande 0 0 0 Niger 1 1 1 Nigeria 13 4 2 Norwegen 0 0 0 Ohne Angabe 3 1 1 Pakistan 221 128 37 Peru 0 0 0 Polen 1 1 1 Portugal 1 0 0 Ruanda 0 0 0 Rumänien 17 0 0 Russische Föderation 63 28 10 Senegal 2 1 0 Serbien 206 34 3 Serbien u. Montenegro 79 17 10 Sierra Leone 0 0 0 Slowakische Republik 4 0 0 Slowenien 0 0 0 Somalia 22 3 1 Sonstige afrikanische Staaten 27 15 3 Sonstige asiatische Staaten 132 74 38 Sonstige europäische Staaten 3 2 3 Sowjetunion 0 0 0 Spanien 0 0 0 Sri Lanka 6 1 0 Staatenlos 8 4 4 Südafrika 0 0 0 Sudan 0 0 0 Syrien 15 6 3 Togo 0 0 6 Tonga 0 0 0 Tschad 0 0 0 Tschechische Republik 1 0 0 Tunesien 188 98 17 Türkei 179 55 25 Turkmenistan 0 0 0 Uganda 0 0 0 Ukraine 17 7 4 Unbekannt 1 0 0 Ungarn 0 0 0 Ungeklärt 46 12 8 Usbekistan 0 0 0 Venezuela 0 0 0 Vietnam 179 71 27 Weißrussland 4 0 0 Gesamt: 3.563 1.583 677 Anlage 4 - Drs. 6/936 Vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer - 2013 Herkunftsland Vollziehbar ausreisepflichtig und anwesend davon geduldet davon geduldet wegen Passbeschaffung Afghanistan 74 17 7 Ägypten 4 3 2 Albanien 3 1 1 Algerien 137 65 30 Angola 8 2 0 Armenien 12 8 7 Aserbaidschan 5 4 2 Äthiopien 1 0 0 Bangladesch 8 1 1 Belgien 0 0 0 Benin 1 0 0 Bhutan 1 0 0 Bosnien-Herzegowina 36 9 2 Bulgarien 6 0 0 Burkina Faso 3 2 2 China 49 35 32 Cote de Ivoire 0 0 0 Gabun 0 0 0 Gambia 0 0 0 Georgien 11 5 0 Ghana 4 1 1 Guinea 1 1 0 Guinea-Bissau 0 0 0 Indien 661 467 257 Irak 282 158 88 Iran 122 37 28 Israel 0 0 0 Italien 0 0 0 Jordanien 3 2 0 Kamerun 0 0 0 Kasachstan 1 0 0 Kenia 2 1 0 Kirgistan 1 0 0 Kongo 1 0 0 Kongo DR 12 3 2 Kosovo 57 31 10 Kroatien 0 0 0 Kuba 4 1 0 Laos 0 0 0 Lesotho 0 0 0 Lettland 0 0 0 Libanon 364 230 124 Liberia 2 2 1 Libyen 50 21 14 Litauen 1 0 0 Malawi 0 0 0 Mali 0 0 0 Marokko 38 13 6 Mauretanien 0 0 0 Mazedonien 178 52 18 Moldau 4 0 0 Mongolei 1 0 0 Montenegro 3 3 1 Mosambik 1 1 1 Myanmar 0 0 0 Namibia 0 0 0 Nepal 0 0 0 Niederlande 0 0 0 Niger 1 1 1 Nigeria 12 2 2 Norwegen 0 0 0 Ohne Angabe 3 2 2 Pakistan 263 165 99 Peru 0 0 0 Polen 1 1 1 Portugal 1 0 0 Ruanda 0 0 0 Rumänien 20 0 0 Russische Föderation 320 103 30 Senegal 2 1 0 Serbien 191 56 5 Serbien u. Montenegro 69 9 5 Sierra Leone 0 0 0 Slowakische Republik 4 0 0 Slowenien 0 0 0 Somalia 21 1 1 Sonstige afrikanische Staaten 27 17 7 Sonstige asiatische Staaten 116 66 28 Sonstige europäische Staaten 5 3 3 Sowjetunion 0 0 0 Spanien 0 0 0 Sri Lanka 5 0 0 Staatenlos 4 4 4 Südafrika 0 0 0 Sudan 0 0 0 Syrien 16 3 2 Togo 0 0 0 Tonga 0 0 0 Tschad 0 0 0 Tschechische Republik 1 1 0 Tunesien 225 124 53 Türkei 171 35 22 Turkmenistan 0 0 0 Uganda 0 0 0 Ukraine 19 6 3 Unbekannt 1 0 0 Ungarn 0 0 0 Ungeklärt 45 13 11 Usbekistan 0 0 0 Venezuela 3 1 0 Vietnam 174 61 23 Weißrussland 4 0 0 Gesamt: 3.876 1.851 939 Anlage 5 - Drs. 6/936 Vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer - 2014 Herkunftsland Vollziehbar ausreisepflichtig und anwesend davon geduldet davon geduldet wegen Passbeschaffung Afghanistan 111 30 7 Ägypten 2 2 2 Albanien 3 0 0 Algerien 140 46 21 Angola 8 0 0 Armenien 11 3 1 Aserbaidschan 3 3 2 Äthiopien 0 0 0 Bangladesch 8 3 3 Belgien 0 0 0 Benin 1 0 0 Bhutan 1 0 0 Bosnien-Herzegowina 34 9 1 Bulgarien 14 0 0 Burkina Faso 3 2 2 China 50 30 29 Cote de Ivoire 0 0 0 Kongo DR 9 2 2 Eritrea 5 0 0 Gabun 0 0 0 Gambia 0 0 0 Georgien 86 19 3 Ghana 4 0 0 Guinea 0 0 0 Guinea-Bissau 0 0 0 Indien 704 408 231 Irak 223 87 51 Iran 125 35 25 Israel 0 0 0 Italien 3 0 0 Jordanien 6 3 0 Kamerun 0 0 0 Kasachstan 2 1 0 Kenia 0 0 0 Kirgistan 1 0 0 Kongo 1 0 0 Kosovo 54 27 11 Kroatien 1 0 0 Kuba 2 0 0 Laos 0 0 0 Lesotho 0 0 0 Lettland 0 0 0 Libanon 409 182 114 Liberia 2 2 1 Libyen 114 30 16 Litauen 0 0 0 Malawi 0 0 0 Mali 0 0 0 Marokko 131 33 15 Mauretanien 0 0 0 Mazedonien 179 42 11 Moldau 1 0 0 Mongolei 1 0 0 Montenegro 3 2 0 Mosambik 1 1 1 Myanmar 1 0 0 Namibia 0 0 0 Nepal 0 0 0 Niederlande 0 0 0 Niger 1 1 1 Nigeria 11 1 0 Norwegen 0 0 0 Staatsang. o. Bezeichnung 3 2 2 Pakistan 303 181 85 Peru 0 0 0 Polen 1 1 1 Portugal 1 0 0 Ruanda 0 0 0 Rumänien 19 0 0 Russische Föderation 350 96 26 Senegal 1 0 0 Serbien 231 72 8 Serbien u. Montenegro 51 12 5 Sierra Leone 0 0 0 Slowakische Republik 11 6 0 Slowenien 0 0 0 Somalia 24 1 0 Sonstige afrikanische 33 10 5 Sonstige asiatische Staaten 111 61 34 Sonstige europäische 6 3 3 Spanien 2 2 0 Sri Lanka 6 1 0 Staatenlos 3 3 3 Südafrika 0 0 0 Sudan 0 0 0 Syrien 32 1 1 Togo 0 0 0 Tonga 0 0 0 Tschad 0 0 0 Tschechische Republik 2 1 0 Tunesien 509 215 55 Türkei 154 31 17 Turkmenistan 0 0 0 Uganda 0 0 0 Ukraine 13 4 3 Ungarn 0 0 0 Ungeklärt 45 11 10 Usbekistan 0 0 0 Venezuela 3 0 0 Vietnam 159 46 16 Weißrussland 0 0 0 Gesamt: 4.542 1.764 824