STAATSMINISTERIUM DES INNERN Freistaat SACHSEN SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard -von -Lindenau -Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage der Abgeordneten Petra Zais, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drs.-Nr.: 6/9361 Thema: Wohnsitzregelung nach § 12a Aufenthaltsgesetz (AufenthG) Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: In wie vielen Fällen haben die Ausländerbehörden gegenüber nach § 12a Abs. 1 AufenthG Verpflichteten von der Möglichkeit der Zuweisung eines bestimmten Wohnsitzes nach § 12a Abs. 2 bis 4 AufenthG Gebrauch gemacht? (Bitte differenzieren nach Ausländerbehörden, Zuweisungsgründen nach § 12a Abs. 2 bis 4 AufenthG und Zuweisungsorten .) Lediglich der Landkreis Erzgebirgskreis hat in 35 Fällen Zuweisungen nach § 12a Abs. 2 AufenthG erlassen. Zuweisungsort war Aue. Frage 2: In wie vielen Fällen haben von der Zuweisung nach Ziffer 1 Betroffene Rechtsmittel eingelegt? Frage 3: In wie vielen Fällen waren die Rechtsmittel nach Ziffer 2 erfolgreich bzw. erfolglos? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 2 und 3: Rechtsmittel wurden in keinem Fall eingelegt. Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 24a-1053/22/67 /tDresden, 2 .Mai 2017 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm- Buck-Str. 2 oder 4 melden. STAATSMIN1STE1IUM DES INNERN Freistaat SACHSEN1•K''-47ffl Frage 4: Beabsichtigt die Staatsregierung von der Ermächtigung des § 12a Abs. 9 Aufenth G Gebrauch zu machen? Wenn nicht, warum nicht? Wenn ja, wann und wie? Die Sächsische Staatsregierung sieht im gegenwärtigen Zeitpunkt keinen Handlungsbedarf für den Erlass einer landesinternen Wohnsitzregelung nach § 12a Abs. 9 AufenthG. Der Bedarf für eine landesinterne Wohnsitzregelung wird kontinuierlich gemeinsam in Abstimmung zwischen der Sächsischen Staatsministerin für Gleichstellung und Integration f eI nb Sächsischen Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz, dem Sächs. chen Staatsministerium des Innern sowie den Kommunalen Landesverbänden gepr - . Um/ eine valide Datengrundlage zu haben, wird jeweils zum Quartalsende der Best d s wie die Zu- und Wegzüge von Personen aus den Hauptherkunftsstaaten mit Blei per pektive aus dem Sächsischen Melderegister erhoben. Mit fteurfdlichen Grüßen U Markus Ulbig Seite 2 von 2 2017-05-15T08:47:02+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes