STAATSM1N1STERIUM DES INNERN Freistaat SACHSEN SACHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard -von -Lindenau -Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Enrico Stange, Fraktion DIE LINKE Drs.-Nr.: 6/9374 Thema: Aktuelle Technik zur Telekommunikationsüberwachung (TKÜ) in Sachsen Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Welche Anlagen zur Telekommunikationsüberwachung (TKÜ) werden gegenwärtig in Sachsen verwendet? (Bitte aufschlüsseln nach verwendenden Dienststellen, Herstellern, Gerätetypen, Anschaffungszeit!) Landeskriminalamt: Das Landeskriminalamt verwendet eine Telekommunikationsüberwachungsanlage der Firma DigiTask GmbH, 35708 Haiger. Die Erstbeschaffung erfolgte im Jahre 1992. Seitdem wird die Anlage regelmäßig entsprechend den technischen Erfordernissen und rechtlichen Vorgaben angepasst . Landesamt für Verfassungsschutz: Das Landesamt für Verfassungsschutz verwendet eine Telekommunikationsüberwachungsanlage der Firma DigiTask GmbH. Über die Ausführung hinausgehend stehen einer Beantwortung dieser Frage überwiegende Belange des Geheimschutzes i. S. d. Artikel 51 Abs. 2 der Verfassung für den Freistaat Sachsen entgegen. Die Frage begehrt Auskünfte zu Sachverhalten, die aufgrund der Folgen, die bei ihrer Veröffentlichung zu erwarten sind, als geheimhaltungsbedürftig (Verschlusssache) gemäß Nr. 8 i. V. m. Nummern 3.3 und 3.4 der Verwaltungsvorschrift der Sächsischen Staatsregierung über die Behandlung von Verschlusssachen vom 4. Januar 2008 (SächsABI. Sonderdruck Jg. 2008) eingestuft werden. Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 34-1053/25/79 Dresden, . Mai 2017 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm- Buck-Str. 2 oder 4 melden. STAATSM1N1STER1UM DES INNERN Freistaat 1' SACHSEN Die StaatsregierungStaatsregierung ist sich der herausgehobenen Bedeutung des parlamentarischen Frage- und Auskunftsrechts für die wichtige und in der Sächsischen Verfassung verankerte Funktion des Abgeordneten bewusst. Allerdings ist dieses Frage- und Auskunftsrecht nicht schrankenlos. Bei ihrer Entscheidung hat die Behörde eine Abwägung zwischen dem Informationsrecht des Abgeordneten und den Geheimschutzbelangen, insbesondere unter Berücksichtigung des Geheimschutzgrades, durchzuführen. Die Einstufung erfolgte zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des Landesamtes für Verfassungsschutz. Die Veröffentlichung von Details der eingesetzten Sicherheitstechnik , insbesondere die Gerätetypen und deren Anschaffungszeit, würde die Offenlegung sensibler nachrichtendienstlicher Verfahrensweisen sowie technischer Möglichkeiten und Taktiken bedeuten. Diese Informationen würden die jeweils eingesetzten Methoden der Nachrichtenbeschaffung offenbaren oder Rückschlüsse auf die Arbeitsweise der Verfassungsschutzbehörde und somit auch, wie sie ihre Informationen erhebt, ermöglichen und sorr2 die Arbeitsfähigkeit des Landesamtes für Verfassungsschutz gefährden . Damit würde das schutzwürdige Interesse des Freistaates Sachsen an der wirksamen Bekämpfung verfassungsfeindlicher Bestrebungen und damit das Staatswohl erheblich beeinträchtigt. Eine Veröffentlichung von Einzelheiten über die bei den Sicherheitsbehörden eingesetzten Hardwareprodukte im Bereich der Telekommunikationsüberwachung würde sich sowohl auf die staatliche Aufgabenwahrnehmung im Gefahrenabwehrbereich als auch auf die Durchsetzung des staatlichen Strafverfolgungsanspruchs nachteilig auswirken. Die Abwägung ergab insbesondere unter Einbeziehung der genannten Belange und dem damit verbundenen schwerwiegenden Eingriff in die Funktionalität des Landesamtes für Verfassungsschutz, dass dem Geheimschutz Vorrang vor dem Informationsanspruch des Abgeordneten zukommt. Die Staatsregierung hat in die Abwägung einbezogen, ob andere Formen der Informationsvermittlung möglich sind, die das Informationsinteresse des Parlaments und die Wahrung berechtigter Geheimhaltungsinteressen der Regierung befriedigen. Im Hinblick auf den im Rahmen der Beantwortung zu beteiligenden Personenkreis kam die Staatsregierung zu dem Ergebnis, dass der erforderliche Geheimschutz nur dann hinreichend gewährleistet ist, wenn die Informationsvermittlung im Rahmen der Beantwortung der Kleinen Anfrage unterbleibt. Es wird darauf hingewiesen, dass der Parlamentarischen Kontrollkommission und der G 10 -Kommission auf deren Verlangen weitergehend Auskunft erteilt wird. Frage 2: Welche Arten von Telekommunikation können durch die bisherigen Anlagen zur Telekommunikationsüberwachung (TKÜ) in Sachsen abgedeckt werden? Landeskriminalamt: Die Anlage wird seitens des Landeskriminalamts im Rahmen der rechtlich zulässigen Eingriffe nach §§ 100a und 100b der Strafprozessordnung eingesetzt. Es können die Überwachungskopie bei Telefonie- und Internetkommunikation sowie die in § 7 der Telekommunikations-Überwachungsverordnung genannten Daten entgegengenommen und gespeichert werden. Seite 2 von 4 STAATSMIN1STERIUM DES INNERN e FreistaatSACHSEN Landesamt für Verfassungsschutz: Die Anlage wird seitens des Landesamtes für Verfassungsschutz im Rahmen der rechtlich zulässigen Eingriffe nach dem Gesetz zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 -Gesetz G 10) zur Überwachung von Festnetz-, Mobilfunk- und Internettelekommunikation eingesetzt. Über die Ausführung hinausgehend stehen einer Beantwortung dieser Frage überwiegende Belange des Geheimschutzes i. S. d. Artikel 51 Abs. 2 der Verfassung für den Freistaat Sachsen entgegen. Auf die Antwort auf die Frage 1 wird verwiesen. Frage 3: Bestehen laufende Dienstleistungs- bzw. Wartungsverträge für die Anlagen zur Telekommunikationsüberwachung (TKÜ) in Sachsen? (Bitte aufschlüsseln nach Dienstleister und Vertragslaufzeit!) Landeskriminalamt: Ja. Mit der Firma DigiTask GmbH besteht ein 24/7 -Service- und Softwarepflegevertrag mit einer Laufzeit von einem Jahr. Die Vertragslaufzeit verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, sofern drei Monate vor Vertragsablauf keine Kündigung erfolgt. Landesamt für Verfassungsschutz: Ja. Entsprechende Dienstleistungs- und Wartungsverträge haben Laufzeiten zwischen einem und fünf Jahren. Über die Ausführung hinausgehend stehen einer Beantwortung dieser Frage überwiegende Belange des Geheimschutzes i. S. d. Artikel 51 Abs. 2 der Verfassung für den Freistaat Sachsen entgegen. Auf die Antwort auf die Frage 1 wird verwiesen. Frage 4: Haben die Dienstleistungs- bzw. Wartungsverträge gemäß Frage 3 auch Gültigkeit für das Gemeinsame Kompetenz- und Dienstleistungszentrum zur TKÜ? Landeskriminalamt: Nein. Der Service- und Softwarepflegevertrag ist an die im Landeskriminalamt errichtete Anlage gebunden. Landesamt für Verfassungsschutz: Nein. Das Landesamt für Verfassungsschutz hat keinen Bezug zum künftigen Gemeinsamen Kompetenz- und Dienstleistungszentrum. Seite 3 von 4 STAATSMIN1STERIUM DES INNERN Freistaat SAU SEN Frage 5: Besteht das Erfordernis der Ersatzbeschaffung für die Anlagen zur Telekommunikationsüberwachung (TKÜ) in Sachsen z. B. aufgrund überalterter Technik? (Bitte aufschlüsseln nach Gründen für notwendige Ersatzbeschaffung!) Landeskriminalamt: Aufgrund des Alters der Anlage und der hohen Anforderung an die Verfügbarkeit und Datensicherheit besteht das Erfordernis für eine Ersatzbeschaffung. Derzeit werden nur solche Investitionen getätigt, die für eine ordnungsgemäße Funktion der Anlage unabweisbar sind. Hierzu zählen u. a. die Erhöhung der Speicherkapazität zur Vermeidung eines Speicherüberlaufs, die Verbesserung der Sicherheitstechnik zum Schutz vor Cyberangriffen und die Ertüchtigung entsprechend der geänderten Technischen Richtlinie zur Umsetzung gesetzlicher Maßnahmen zur Überwachung der Telekommunikation , Erteilung von Auskünften, Version 7.0, der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen. Landesamt für Verfassungsschutz: Die Anlage zur Telekommunikationsüberwachung beim Landesamt für Verfassungsschutz wird in der erforderlichen Art und Weise fortlaufend modernisiert. Über d e Ausführung hinausgehend stehen einer Beantwortung dieser Frage überwiegende Bel nge des Geheimschutzes i. S. d. Artikel 51 Abs. 2 der Verfassung für den Freist4t achsen entgegen. Auf die Antwort auf die Frage 1 wird verwiesen. Mit fr untilichen Grüßen V Markus Ulbig Seite 4 von 4 2017-05-23T09:49:42+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes