STAATSMINISTERIUM DER JUSTIZ SACHSISCHES STAATSMINISTERIUM DER JUSTIZ Hospilalstra߀ 7 | 0'1097 Drosdên Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bern hard-von-Li ndena u-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Enrico Stange, DIE LINKE Drs.-Nr.: 619377 Thema: Abschiebungshaft gegen islamistischen Gefährder Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: ,,lr einer Pressemitteilung der Sächsischen Staatsregierung vom 21.04.2017 ist zu lesen: ,,Für den Marokkaner, der aufgrund von Hinweisen der Sicherheitsbehörden auf einen geplanten Anschlag in Berlin am 8. April 2017 in einer Flüchtlingsunterkunft in Borsdorf (Landkreis Leipzig) festgenommen wurde, hat heute das zuständige Leipziger Amtsgericht die Abschiebungshaft angeordnet. t...1 Die Person wird derzeit in eine Abschiebungshafteinrichtung in Rheinland-Pfalz gebracht und soll demnächst nach Marokko abgeschoben werden." Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Freistaat SACHSEN Der Staatsminister Durchwahl Telefon +49 (0)351 564-1500 Telefax +49 (0)351 564-1509 staatsminister@ smj.justiz.sachsen.de* Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 10408-KLR-1174t17 Dresden, ?? Mai 2O17 Hausanschrlft: Sächslsches Staatsmin¡sterlum der Justlz Hospitalstraße 7 01 097 Dresden Briefpost über Deutsche Post 0l 095 Dresden www.justiz.sachsen,de/smj Verkehrsverbindung: Zu erreichen mit Straßenbahnl¡nien 3,6,7,8,11 Parken und behindertengerechter Zugang über Einfahrt Hospitalshaße 7 *zugang für elsktron¡sch sign¡erto sow¡e túr vôrschlüssêlte elektron¡sche Dokumento nur über das Elektronischê Gerichls- und Verualtungspostfachi nåh€re lnformat¡onen untar w.egvp.dê Seite 1 von 3 STAATSMINISTERIUM DER JUSTIZ Freistaat SACHSEN ÐN{¿¡dMrñt :v Frage l: Wann wurden durch welche Ermittlungsbehörde Ermittlungsverfahren wegen welchen Straftatverdachts gegen den in der Vorbemerkung genannten mutmaßlichen islamistischen Gefáhrder eingeleitet? (Bitte aufschlüsseln nach Ermittlungsbehörde, Datum und Straftatbestandl) Zur Beantwortung der Frage wird auf die tabellarische Übersicht in der Anlage verwiesen, aus der sich die im Freistaat Sachsen eingeleiteten Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten , aufgeschlüisselt nach Ermittlungsbehörde, Datum und Straftatbestand, ergeben. Frage 2: Wie können die Ermittlungen zu den Ermittlungsverfahren aus Frage 1 sowie die Strafverfolgung gewährleistet werden, wenn die tatverdächtige Person, gegen die ermittelt wird, abgeschoben wurde? Nach einer erfolgten Abschiebung werden die noch anhängigen Ermittlungs- und Strafuerfahren nach $ 154b Absatz 3 bzw. Absatz 4 Strafprozessordnung (SIPO) einzustellen sein. Nach den vorgenannten Vorschriften kann von der Erhebung der öffentlichen Klage abgesehen werden, wenn der Beschuldigte aus dem Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes abgeschoben , zurückgeschoben oder zurückgewiesen wird. lst die ötfentliche Klage bereits erhoben, so stellt das Gericht das Verfahren auf Antrag der Staatsanwaltschaft ein. Korrespondierend hiezu bestimmt $ 72 Absatz 4 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG), dass ein Ausländer, gegen den öffentliche Klage erhoben oder ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet ist, nur im Einvernehmen mit der zuständigen Staatsanwaltschaft ausgewiesen und abgeschoben werden darf. Bei der Entscheidung über die Erteilung des Einvernehmens hat die Strafverfolgungsbehörde eine Abwägung durchzuführen. ln diese Abwägung sind das lnteresse der Bundesrepublik Deutschland, einen Ausreisepflichtigen in sein Heimatland abzuschieben, und das staatliche lnteresse, den Strafverfolgungs- und Strafuollstreckungsanspruch durchzusetzen, einzubeziehen. Es handelt sich insoweit um eine Ermessensentscheidung der für das jeweilige Ermittlungsverfahren zuständigen Staatsanwaltschaft . lm Hinblick auf die Beurteilung des Strafverfolgungs- und Strafvollstreckungsinteresses finden insbesondere Umstände wie die Schwere der Tat, die Höhe der zu erwartenden Seite 2 von 3 STAATSMìNISTERIUM DER JUSTIZ Freistaat SACHSEN ÐN{rJ w Strafe und die Wahrscheinlichkeit einer späteren Verurteilung Berücksichtigung. ln sämtlichen noch anhäng¡gen Ermittlungs- und Strafverfahren (Frage 1) wurde, unter Berücksichtigung der vorgenannten Kriterien, das Einvernehmen zur Abschiebung nach Ausübung des Ermessens im Rahmen der Abwägungsentscheidung erteilt. Dem lnteresse an der Abschiebung des Beschuldigten in sein Heimatland wurde daher der Vorrang gegenüber dem Strafverfolg ungsi nteresse ein geräu mt. Frage 3: Auf welcher Rechtsgrundlage erfolgte der Beschluss des Amtsgerichts Leipzig und für wann ist die Abschiebung vorgesehen? Das Amtsgericht Leipzig hat am 21. April 2017 die Abschiebehaft gemäß $ 62 AufenthG angeordnet. Ein genauer Termin für die Abschiebung steht noch nicht fest, da der für eine Abschiebung notwendige Passersatz von den marokkanischen Behörden bislang (Stand: 12. Mai 2017) noch nicht ausgestellt wurde. Mit freundlichen Grüßen Sebastian Gemkow Anlage Tabellarische Übersicht zu Frage 1 Seite 3 von 3 Anlage zu Drs. 6/9377- Frage 1 Einleitende Ermittlungsbehörde Einleitungsdatum (Eingangsdatum) Straftatbestände Bundespolizeiinspektion Klingenthal 22. September 2015 Erschleichen von Leistungen gemäß § 265a StGB Polizeidirektion Chemnitz 1. Oktober 2015 gefährliche Körperverletzung gemäß §§ 223, 224 StGB, Sachbeschädigung gemäß § 303 StGB, Bedrohung gemäß 241 StGB, Beleidigung gemäß § 185 StGB Polizeidirektion Leipzig 21. Dezember 2015 Diebstahl gemäß §§ 242, 248a StGB Bundespolizeiinspektion Leipzig 30. November 2016 mittelbare Falschbeurkundung gemäß § 271 StGB Polizeidirektion Leipzig 8. Februar 2017 Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten gemäß § 126 StGB Staatsanwaltschaft Leipzig 8. April 2017 Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat gemäß § 89a StGB Landeskriminalamt Sachsen 11. April 2017 Bedrohung gemäß § 241 StGB KA6-9377 KA6-9377_Anl. 2017-05-22T13:18:30+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes