STAATSMINISTERIUM FÜR WIRTSCHAFT ARBEIT UND VERKEHR Der Staatsminister Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr Postfach 10 03 29 | 01073 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Durchwahl Telefon: 0351 564-8001 Telefax: 0351 564-8024 Kleine Anfrage des Abgeordneten Andre Wendt, Fraktion Alternative für Deutschland (AfD) Drs.-Nr.: 6/9403 Thema: Abgabe von Alkohol an Tankstellen Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 13-4121/30/6 Dresden, 2 4. Maj 2017 Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „Nach § 5 Absatz 2 des Sächsischen Ladenöffnungsgesetzes ist Tank¬ stellen während der allgemeinen Ladenschlusszeiten nur die Abgabe von Ersatzteilen für Kraftfahrzeuge, soweit dies für die Erhaltung oder Wiederherstellung der Fahrbereitschaft notwendig ist, sowie die Abga¬ be von Betriebsstoffen und von Reisebedarf gestattet." Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Gehört die Abgabe von alkoholischen Getränken zum Reise¬ bedarf? § 2 Absatz 4 Sächsisches Ladenöffnungsgesetz (SächsLadÖffG) definiert den Begriff des "Reisebedarfs" abschließend. Hierzu zählen auch Lebens¬ und Genussmittel in kleineren Mengen. Unter Lebens- und Genussmitteln sind gemäß § 2 Absatz 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs (LFGB) in Verbindung mit Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festle¬ gung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittel¬ rechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit alle Nah¬ rungsmittel einschließlich von Getränken zu verstehen, unerheblich davon, ob es sich um alkoholische oder alkoholfreie Getränke handelt. Zusammen¬ fassend lässt sich somit festhalten, dass die Abgabe von alkoholischen Ge¬ tränken in kleineren Mengen zum Reisebedarf gezählt werden kann. Seite 1 von 3 Zertifikat seit 2006 audltbcrufundfamllic Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr Wilhelm-Buck-Straße 2 01097 Dresden Außenstellen: Hoyerswerdaer Straße 1 01099 Dresden Glacisstraße 4 01099 Dresden www.smwa.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 7,8 Haitestelle Carotaplalz Kein Zugang für elektronisch signierte sowie für verschlüsselte elektronische Dokumente. STAATSMINISTERIUM FÜR WIRTSCHAFT ARBEIT UND VERKEHR Freistaat SACHSEN Frage 2: Ist der Verkauf von Alkohol an sächsischen Tankstellen nach 22 Uhr ein Verstoß gegen die genannte Vorschrift? Nach § 5 Absatz 2 SächsLadÖffG ist während der allgemeinen Ladenschlusszeiten (§ 3 SächsLadÖffG) - also regelmäßig werktags zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr so¬ wie ganztägig an Sonn- und Feiertagen und am 24. Dezember ab 14.00 Uhr - an Tankstellen nur die Abgabe von Reisebedarf zulässig. Ein Verstoß gegen diese Vor¬ schrift liegt vor, wenn Alkohol während der allgemeinen Ladenschlusszeiten an andere Personen als an Reisende oder an Reisende in nicht nur kleineren Mengen verkauft wird. Von einer kleineren Menge ist in diesem Zusammenhang immer dann auszuge¬ hen, wenn zu erwarten ist, dass das Nahrungsmittel noch während der Reise konsu¬ miert wird, was unter anderem von der Anzahl der Reisenden abhängt. Rechtlich anders zu beurteilen ist der Fall, wenn die Tankstelle Teil eines Mischbetriebs ist, bei dem der Getränkeverkauf den Vorschriften des Sächsischen Gaststättengeset¬ zes (SächsGastG) unterliegt. Hier ist der Alkoholverkauf im Rahmen des § 7 SächsGastG außerhalb der Ladenschlusszeiten grundsätzlich auch in nicht nur kleineren Mengen sowie an andere Personen als an Reisende zulässig. Tankstellen an den Bundesautobahnen, die eine unmittelbare Zufahrt zur Autobahn haben, dürfen nach § 15 Absatz 4 Bundesfernstraßengesetz (FStrG) alkoholhaltige Getränke in der Zeit von 0.00 Uhr bis 7.00 Uhr weder ausschenken noch verkaufen. Frage 3: In wie vielen Fällen wurde in den Jahren 2010 bis 2016 die Einhaltung des § 5 Absatz 2 SächsLadÖffG in Sachsen kontrolliert? (Bitte nach Jahreszahl aufschlüsseln) Frage 4: Wie viele Verstöße gegen § 11 Absatz 1 Nr,1 SächsLadÖffG wurden in den Jahren 2010 bis 2016 in Sachsen festgestellt? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 3 und 4: Der Sächsischen Staatsregierung liegen keine statistischen Angaben vor, wie viele Kontrollen bzw. Verstöße im Zusammenhang mit § 5 Absatz 2 SächsLadÖffG in den Jahren 2010 bis 2016 erfolgt sind, Von einer weiteren Beantwortung der Frage wird abgesehen. Die Staatsregierung ist dem Landtag nur für ihre Amtsführung verantwortlich. Sie ist daher nur in solchen Angelegenheiten zur Auskunft verpflichtet, die in ihre Zuständig¬ keit fallen und muss nicht auf Fragen eingehen, die außerhalb ihres Verantwortungsbe¬ reichs liegen. Letzteres ist hier der Fall, denn die Frage betrifft ausschließlich Sachverhalte, die von der Gemeinde als Selbstverwaltungsaufgabe wahrgenommen werden. Selbstverwal¬ tungsaufgaben unterliegen nur der Rechtsaufsicht, nicht aber der Fachaufsicht. Seite 2 von 3 STAATSMINISTERIUM FÜR WIRTSCHAFT ARBEIT UND VERKEHR Die Aufsicht über die Einhaltung der Bestimmungen des Sächsischen Ladenöffnungs¬ gesetzes obliegt den Kommunen. Seite 3 von 3 2017-05-24T10:33:35+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes