STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Albertstraße 10 I 01097 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Piatz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage der Abgeordneten Susanne Schaper, Fraktion DIE LINKE Drs.-Nr.: 6/9407 Thema: Finanzbeziehungen zwischen kommunalen Krankenhäusern und Landkreisen Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie viele Kliniken in Sachsen zahlen in Folge von Finanzbeziehungen Gelder in welcher Höhe an den Landkreis (bitte aufschlüsseln nach Kliniken)? Die Beteiligungsberichte der betroffenen Landkreise für das Jahr 2017, denen die maßgeblichen Informationen entnommen werden könnten, liegen der Landesdirektion Sachsen noch nicht vor, sodass eine aktuelle Antwort derzeit nicht möglich ist. Im Übrigen wird auf die Antwort zu der Kleinen Anfrage, Drs.: 6/5795, verwiesen . Frage 2: Auf welcher rechtlichen Grundlage werden solche Finanzbeziehungen eingegangen? Die Finanzbeziehungen zu den Krankenhäusern, wenn diese in der Rechtsform der GmbH bzw. gGmbH betrieben werden , sind durch Gesellschaftsvertrag oder Gesellschafterbeschlüsse geprägt. Im Einzelfall kommt als Finanzbeziehung auch ein Pachtvertrag zwischen dem Krankenhaus und dem Landkreis über Boden, Gebäude und Außenanlagen in Betracht. Sofern es sich bei dem Krankenhaus um einen Eigenbetrieb handelt, werden die Finanzbeziehungen durch einen vom Landkreis beschlossenen Wirtschaftsplan geregelt. Freistaat SACHSEN Die Staatsministerin Durchwahl Telefon +49 351 564-5601 Telefax +49 351 564-5791 IhrZeichen Ihre Nachricht vom Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 34-0141 .51-17/447 Dresden, 2J,Mai 2017 Hausanschrift Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz Albertstraße 1 o 01097 Dresden www.sms.sachsen.de STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOZlALES UND VERBRAUC~ERSC~UTZ ~ SACHsEN Frage 3: Erhalten die betroffenen Kliniken Ausgleichszahlungen vom Freistaat für den Fall, dass sie an den Landkreis zahlen müssen? Frage 4: Aus welchen Mitteln werden die Finanzbeziehungen zwischen Kliniken und Landkreisen finanziert? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 3 und 4: Selbst wenn Zahlungen von Krankenhäusern in kommunaler Trägerschaft an den zuständigen Landkreis gezahlt werden, erhalten diese hierfür keine Ausgleichszahlungen vom Freistaat Sachsen. Es bedarf deshalb auch keiner besonderen Finanzierung. Frage 5: Welche Gegenleistung steht den Zahlungen der Kliniken an die Landkreise gegenüber? Konkrete Gegenleistungen sind der Staatsregierung nicht bekannt. Mit freundlichen Grüßen ln Vertretung ~i Seite 2 von 2 2017-05-23T12:12:08+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes