STAATSMINISTERIUM DES INNERN Freistaat SACHSEN SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard -von -Lindenau -Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage der Abgeordneten Katja Meier, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drs.-Nr.: 6/9419 Thema: Taxifahrten für Asylsuchende Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „Sächsische Taxiunternehmen haben zwischen September 2015 und März/April 2016 insbesondere unter Berufung auf die Landesdirektion Sachsen (LDS) durch verschiedene Auftraggeber Fahraufträge für Asylsuchende durchgeführt. Angesichts der damaligen außergewöhnlichen Situation erfolgt dies ohne schriftliche Vereinbarungen oder Regelungen. In diesem Zeitraum gab es noch keine Regelungen für die Kostenübernahme von Fahraufträgen für Asylsuchende. Das unbürokratische Handeln zahlreicher sächsischer Taxiunternehmen hat allerdings dazu geführt, dass zahlreiche erbrachte Beförderungsleistungen bis heute nicht bezahlt wurden. Die Höhe der offenen Forderungen liegt sachsenweit bei etwa 10.000 Euro. Allein bei der Leipziger Taxizentrale „4884" sind noch 2.800 Euro und bei Funktaxi Dresden noch 2.500 Euro offen. Statt einem unbürokratischen Ausgleich, lehnt die LDS eine Kostenübernahme mit Verweis auf die jeweiligen kommunalen Besteller ab und hat lediglich gegenüber der Leipziger Taxizentrale „4884" ein Vergleichsangebot unterbreitet." Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie hoch ist nach Kenntnis der Sächsischen Staatsregierung die Höhe der noch nicht bezahlten Beförderungsleistungen sächsischer Taxiunternehmen für Fahrten für Asylsuchende im Zeitraum September 2015 bis März/April 2016? Für den benannten Zeitraum sind alle Taxirechnungen bezahlt, soweit es sich um Fahrten in der Zuständigkeit der Landesdirektion Sachsen (LDS) handelte und die vereinbarten Nachweise vorlagen. Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 24b-1053/22/70 Dresden, . Mai 2017 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6,7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm- Buck-Str. 2 oder 4 melden. STAATSMINISTERI UM DES INNERN Dabei sind im Wesentlichen folgende Sachverhalte aufgetreten: Sachverhalt Kostenübernahme Bestellung eines Taxi durch die LDS zum Kostenübernahme durch LDS Transport des Asylbewerbers von der Erstaufnahmeeinrichtung (EAE) zum Arzt und zurück Bestellung eines Taxi durch eine kommu- Kostenübernahme durch LOS nale Einrichtung zum Transport des Asylbewerbers zur Aktenanlage beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAM F) Bestellung eines Taxi durch eine kommu- Kostenübernahme abgelehnt, da keine nale Einrichtung zum Transport des Asyl- Kostentragungspflicht der LDS bewerbers zur weiteren Anhörung beim BAMF Bestellung eines Taxi durch eine kommu- Kostenübernahme abgelehnt, da keine nale Einrichtung zum Transport des Asyl- Vertragsbeteiligung der LDS bewerbers zum Arzt und zurück Soweit in den Abrechnungen Fahrten enthalten waren, die nicht in die Zuständigkeit der LDS fielen, erfolgte eine Kürzung der Rechnung um die Fahrpreise dieser Fahrten; weiterhin erfolgte der personengenaue Hinweis auf den Kostenträger. Frage 2: Warum wird ein unbürokratischer Ausgleich von erbrachten Beförderungsleistungen sächsischer Taxiunternehmen im Zeitraum September 2015 bis März/April 2016 durch den Freistaat Sachsen bzw. die LDS abgelehnt? Für den Zeitraum September 2015 bis März/April 2016 ist ein Ausgleich von erbrachten Beförderungsleistungen sächsischer Taxiunternehmen überall dort erfolgt, wo die Kostentragungspflicht der LDS vorlag. In allen anderen Fällen war eine Kostenübernahme aus sachlichen Gründen nicht möglich. Die LDS ist bei der Bezahlung von Rechnungen an die Sächsische Haushaltsordnung und die dazu ergangene Verwaltungsvorschrift gebunden. Für die Erstellung der Zahlungsanordnung ist u. a. die sachliche Richtigkeit zu bescheinigen (§ 70, 2. Abschnitt Nrn.: 11 bis 18 der Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung). Damit wird bescheinigt, dass nach den geltenden Vorschriften und nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit verfahren worden ist, die Leistung als solche und auch die Art der Ausführung geboten war, die Leistung entsprechend der zugrunde liegenden Vereinbarung sachgemäß und vollständig ausgeführt worden ist. Da es an einem Vertragsverhältnis mangelt, fehlt es an einer zahlungsbegründenden Grundlage. Freistaat SACHSEN Seite 2 von 3 STAATSMINISTER1UM DES INNERN Freistaat SACHSEN Frage 3: Wie konkret sieht das gegenüber dem Landesverband Sächsischer Taxi- und Mietwagenunternehmer e.V. unterbreitete Vergleichsangebot aus? Dem Landesverband Sächsischer Taxi- und Mietwagenunternehmer e.V. wurde kein Vergleichsangebot unterbreitet, allerdings wurde einem Mitgliedsunternehmen, der Leipziger Taxizentrale „4884", ein Vergleichsangebot unterbreitet. Frage 4: Wie hoch war bisher der Personalaufwand bei der LOS und bei der Stabsstelle Asyl des Sächsischen Staatsministeriums des Innern, um diesen Sachverhalt bisher zu bearbeiten (bitte Anzahl der Mitarbeiterinnen mit jeweils Arbeitsstundenumfang angeben)? Der Personalaufwand ist nicht ermittelbar, da der Zeitaufwand nicht erfasst wurde. Frage 5: Welche unbürokratischen Lösungen jenseits eines Vergleichs sieht die Sächsische Staatsregierung, um das Problem für die betroffenen Taxiunternehmen zeitnah zu regeln? Die LBS ist in den streitigen Fällen nach ihrer Auffassung nicht Vertragspartner der jTaxiu iternOmen geworden, insoweit bleibt für eine „unbürokratische Lösung" keinn Rau . Auf/die Antwort auf die Frage 2 wird verwiesen. Mit frfrunplichen Grüßen Markus Ulbig Seite 3 von 3 2017-05-26T11:11:51+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes