STAATSMINISTERIUM DER JUSTIZ SACHSISCHES STAATSMINISTERIUM OER JUSTIZ Hospitalstraßå 7 | 01097 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Kirsten Muster, AfD-Fraktion Drs.-Nr.: 619426 Thema: Programm ,,SchwiEen statt siEen" Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage l: Wie viele Arbeitsstunden haben zu einer Geldstrafe verurteile Täter seit 2013 in Sachsen geleistet? Wie vielen Hafüagen entspricht dies? Aus der nachfolgenden Übersicht ergibt sich für die Jahre 2013 bis 2016 und für das erste Quartal 2Q17 die Anzahl der Tage der Ersatzfreiheitsstrafe, deren Vollstreckung durch unentgeltliche gemeinnützige Tätigkeit abgewendet wurde. Freistaat SACHSEN Der Staatsminister Durchwahl Telefon +49 (0)351 564-1500 Telefax +49 (0)351 564-1509 staatsminister@ smj.justiz.sachsen.de* Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 1 040E-KLR-l 200/1 7 Dresden, 22.Mai 2017 Hausanschrlft: Sächslsche6 Staatsminlsterl um der Just¡z Hospitalstraße 7 01 097 Dresden Briefpost über Deutsche Post 01 095 Dresden www,justiz.sachsen.de/smj Verkehrsverblnd ung: Zu erreichen mit Straßenbahnlinien 3,6,7, 8, 11 Parken und behindertengerechter Zugang über Einfahrt Hospitalstraße 7 Zugang für slekhonisch signiarte sowiê ttir v€rschlt¡sselle elêktronisch€ Dokuments nur über das EleKron¡sche Ger¡chls- und VêRaltungspostfach; Jahr Anzahl der Tage der Ersatzfreiheitsstrafe, deren Vollstreckung durch unentgeltliche oemeinnützioe Tätiqkeit abqewendet wurde 2013 1 19.981 2014 127.269 2015 134.606 2016 128.681 1. Quartal 2017 31.283 Seite 1 von 4 STAATSMINISTERIUM DER JUSTIZ Freistaat SACHSEN lilNY¿¡J&g Eine weitergehende Beantwortung der Frage ist nicht möglich. Eine Auskunft darüber, wie viele Arbeitsstunden zu einer Geldstrafe verurteilte Täter seit 2013 in Sachsen geleistet haben, kann nicht erteilt werden. Hierzu werden keine Statistiken geführt. Auch lässt sich die Anzahl der geleisteten Arbeitsstunden nicht aus der Anzahl der Hafttage, deren Vollstreckung durch unentgeltl¡che gemeinnützige Tätigkeit abgewendet wurde, berechnen. Die Anzahl der Arbeitsstunden zur Abgeltung eines Hafttages kann variieren. Zwar bestimmt $ 7 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa über die Abwendung der Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe durch Arbeit, dass zur Abgeltung eines Hafttages derzeit regelmäßig fünf Arbeitsstunden von einem Verurteilten geleistet werden müssen. Allerdings kann die Anzahl der Arbeitsstunden in den in $ 7 Absatz 1 Satz 2 und 3 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa über die Abwendung der Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe durch Arbeit normierten Ausnahmefällen auf bis zu drei Stunden zur Abgeltung eines Hafttages reduziert werden. Frage 2: Welche Kosten wurden dadurch eingespart? Welche Berechnungsgrundlage wird angewandt, um die Kostenersparnis pro Tag zu berechnen? Eine Kostenersparnis durch die Abwendung der Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe durch die Leistung von gemeinnlitziger Arbeit kann anhand des ansonsten für den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe anfallenden Haftkostensatz berechnet werden. Die Frage kann auf dieser Grundlage nur für die Jahre 2013 bis 2015 beantwortet werden, da die Haftkostensätze für die Jahre 2016 und 2017 noch nicht ermittelt wurden. Aufgrund der Haftkostensätze ergeben sich für die Jahre 2013 bis 2015 folgende Einsparungen . Einsparungen in EuroJahr Haftkostensatz in Euro 11.081 .445,162013 92 36 12.362.910,662014 97 1 4 12.368.817,722015 96,12 Seite 2 von 4 STAATSMINISTERIUM DER JUST'IZ Freistaat SACHSEN t:el-È*¡lML¡àWw Frage 3: Bei welchen lnst¡tutionen etc. kann die gemeinnütr¡ge Arbeit verr¡chtet werden? Welche Mindestanforderungen werden an d¡e Arbeitsstelle gestellt, damit der Verurteilte eine s¡nnvolle und geme¡nnützige Tätigkeit ausführen kann? Gemäß g 1 Abs. 2 Salz 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa über die Abwendung der Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe durch Arbeit ist Arbeit im Sinne dieser Verordnung jede freiwillige und unentgeltliche Tätigkeit, die dem allgemeinen Nutzen dient oder sonst im öffentlichen lnteresse liegt und sonst nicht, nicht in diesem Umfang oder nicht zu diesem Zeitpunkt verrichtet würde. Die Vorschrift gewährleistet eine hohe Bandbreite an möglichen Einsatzstellen und stellt damit sicher, dass möglichst allen Verurteilten, die Bereitschaft zeigen, gemeinnützige Arbeit zu leisten, auch eine Einsatzstelle vermittelt werden kann. Grundsätzlich kann die Tätigkeit für die Allgemeinheit bei jeder staatlichen, kommunalen oder kirchlichen Einrichtung sowie bei einem gemeinnützigen Verein oder einer gemeinnützigen GmbH geleistet werden. Frage 4: Wie viele Verurteilte haben in den Jahren 2015 und 2016 die gemeinnützige Arbeit nicht angetreten oder abgebrochen? (Bitte die Antwort in absoluten und relativen Zahlen angeben sowie nach Jahren aufschlüsseln) Von einer Beantwortung der Frage wird wegen des hierfür erforderlichen unverhältnismäßigen Aufwandes abgesehen. Eine statistische Erfassung im Sinne der Fragestellungen findet nicht statt. Der Widerruf einer durch die Strafvollstreckungsbehörde gewährten Ableistung von gemeinnütziger Arbeit wird in den Datenbanken der Staatsanwaltschatten nicht registriert. Die vollständige Beantwortung der Frage wäre daher nur möglich, wenn man sämtliche Akten, in denen eine Geldstrafenvollstreckung eingeleitet wurde, händisch auswerten wirrde. Für das Jahr 2015 betrifft dies 34.401 Akten und für das Jahr 2016 32.968 Akten. Dies wäre nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand möglich, der ohne den Verlust Seite 3 von 4 STAATSMINISTERìUM DER JUSTìZ Freistaat SACHSEN ilNHffi\ry der Funktionsfähigkeit der Staatsanwaltschaften in der für die Beantwortung der Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Frist nicht zu leisten wäre. Es wären umfangreiche und zeitaufwendige Recherchen in den Aktenbeständen der sächsischen Staatsanwaltschaften erforderlich. Dabei ist der Zeitaufwand für das Ziehen der Akten aus den Geschäftsstellen und staatsanwaltschaftlichen Archiven, der Aufwand zur Beiziehung versendeter Akten, das Auswerten der Akten und die schriftliche Dokumentation des gefundenen Ergebnisses zu berücksichtigen. Für die entsprechende Auswertung der Akten ist daher von einem Arbeitsaufwand von durchschnittlich mindestens 30 Minuten je Akte auszugehen. Dies zugrunde gelegt, wird der bei den Staatsanwaltschaften für die händische Auswertung der Akten zu insgesamt 67.369 Vorgängen anfallende zeitliche Aufwand auf mindestens 4.210 Arbeitstage für einen Mitarbeiter geschätzt . Auch unter Berücksichtigung des hohen Rangs des parlamentarischen Fragerechts erscheint der zur vollständigen Beantwortung der Fragen erforderliche Aufwand nicht mehr verhältnismäßig und zumutbar. Eine weitergehende Beantwortung würde in erheblichem Umfang eine größere Anzahl von Bediensteten in sächsischen Staatsanwaltschaften, die für laufende Arbeiten nicht mehr zur Verfügung stünden, binden. Die Staatsregierung kam bei der Abwägung zwischen dem parlamentarischen Fragerecht einerseits und der Sicherung der Funktionsfähigkeit der Staatsregierung und der ihr nachgeordneten Behörden andererseits daher zu dem Ergebnis, dass eine weitergehende Beantwortung der Fragen unverhältnismäßig und ohne erhebliche Einschränkung der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege nicht zu leisten ist. Mit freundlichen Grüßen Sebastian Gemkow Seite 4 von 4 2017-05-24T10:32:07+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes