STAATSNíINISTERIUM FÜR UMWELT UND LANDWIRTSCHAFT SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÛR UMWELT UND LANDWIRTSCHAFT Postfach 1005 10 | 01076 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Li ndena u-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage der Abgeordneten Franziska Schubert, Fraktion BUNDNIS 90/DlE GRUNEN Drs.-Nr.:6/9458 Thema: Fällung und Nachpflanzung von l5 Linden wegen tropfendem Honigtau als ,,Problem" für Autohäuser in der Bischofswerdaer Str. in Neustadt (Landkreis Sächsische Schweiz/Osterzgebi rge) Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: ,,ln der Sächsischen Zeitung vom 21.04.2017 wird unter dem Titel ,,Ersatz für Problem -Linden" über die Fällung und Nachpflanzung von l5 Linden in Neustadt wegen tropfendem Honigtau berichtet. Dort heißt es: ,,ln Höhe des Renault-Autohauses Büchner wurden l5 Spitzahorne in die Erde gesetzt. Sie sind ein Ersatz für genauso viele Linden, die bislang auf dem Grünstreifen standen. Die hatten sich Ende 2016 jedoch zum Ärgernis für die angrenzenden Autohäuser entwickelt. Der Grund war der sogenannte Honigtau, der von den Bäumen tropfte... An der Bischofswerdaer Straße landete der Honigtau direkt auf den Autohaus-Ausstellungswagen. ln Kombination mit Pilzen, die sich in dem Saft einnisteten, bildete sich auf den Autos ein schwarzer Belag. Dieser wiederum fraß sich in den Lack ein. Mehrere Neuwagen auf dem Gelände des Renault-Autohauses Büchner und des Autohauses Sturm und wurden beschädigt. Die Firmenchefs hatten sich daraufhin an die Stadt Neustadt gewandt. Nach mehreren Terminen vor Ort wurde entschieden, dass die Problem-Linden gefällt werden. Jetzt wurde für Ersatz gesorgt." Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt. Freistaat SACHSEN Der Staatsminister Durchwahl Telefon +49 351 564-2000 Telefax +49 351 564-2009 poststelle@ smul.sachsen.de* lhr Zeichen lhre Nachricht vom 2. Mai2017 Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) z-1050t1t908 Dresden, )ç.oç, e,o^+ sÍmu1+ o @ t- Fo (\ 0hhluñh&6BShbMdmftrU¡Mdl.dúñ Hausanschr¡ft: Sächsisches Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft Archivstraße 1 01097 Dresden www.smul.sachsen.de Verkehrsverbindung: Zu erreichen mit den Skaßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Für Besucher mit Behinderungen bef¡nden sich gekennzeichnete Parkplätze am Kön¡gsufer. Für alle Besucherparkplätze gilt: Bitte beim Pfortendienst melden. " Kein Zugang für elektron¡sch signiêrte sowie fur verschlüssêlte êlektronischo DokumenteSeite 1 von 3 STAÀTSMINISTERIUM FÜR UI\4WEIJT UND LANDWIRTSCHAFT Freistaat SACHSEN5 Frage l: Stellt aus Sicht der Staatsregierung die Fällung von Bäumen auf Grund von tropfendem Honigtau einen ausreichenden Grund für eine Fällentscheidung dar? Die Entscheidung über die Fällung der 15 Linden hat die Stadtveruvaltung NeustadVSachsen in eigener kommunaler Zuständigkeit in Absprache mit den Grundstückseigentümern getroffen. Ðie Staatsregierung war in diese Entscheidung nicht involviert und hat dafür auch keine Zuständigkeit. Zu einer Bewertung von Entscheidungsgründen für die Fällung von Bäumen in kommunaler Zuständigkeit ist die Sächsische Staatsregierung nicht verpflichtet. Frage 2: Wann hat die Stadtverwaltung Gutachten zum Zustand der gefällten Linden eingeholt, welche die Fällung der Linden aus Gründen von tropfendem Honigtau in der Bischofswerdaer Straße rechtfertigen und inwieweit wurden die Belange des Artenschutzes beachtet, welche Erhaltungsmaßnahmen wurden im Einzelfall geprüft, wann hat mit welchem Ergebnis der Gemeinderat über die Fällung der l5 Linden wegen tropfendem Honigtau entschieden? Die 15 Linden waren Bestandteil des Grünordnungsplanes für den,,lndustrie- und Gewerbepark NeustadVlangburkersdorf". Bei verschiedenen Ortsterminen (letztmalig am 27. September 2016) wurde das Anliegen der Grundstückseigentümer - stark fruchtende Lindenbäume mit tropfendem Honigtau, welcher Ausstellungsfahzeuge eines Autohauses beschädigte, und eine mögliche Ersatzpflanzung dafür - gemeinsam mit Vertretern der Stadtvenrualtung diskutiert. Das Thema wurde auch im zuständigen Technischen Ausschuss beraten. lm Ergebnis wurde ein Konsens zur Ersatzpflanzung mit den Grundstückseigentümern gemäß der Pflanzliste des Grünordnungsplanes gefunden (Nachpflanzung von Spitz-Ahornen, siehe Antwort zu Frage 5). Die Pflege obliegt entsprechend der Bebauungsplan-Satzung den Grundstückseigentümern und wird auch wahrgenommen. Die Stadt Neustadt verfügt nicht über eine Baumschutzsatzung. Das Fällen der Bäume erfolgte außerhalb des nach $ 39 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Bundesnaturschutzgesetz(BNatSchG) verbotenen Zeitraums vom 1. März bis 30. September, und zwar am 21. Februar 2017. Eine artenschutzrechtliche Befreiung nach $ 67 Abs. 1 BNatSchG wurde deshalb nicht bei der unteren Naturschutzbehörde des Landkreises Sächsische Schweiz-Osterzgebirge beantragt. Ein Gutachten zum Zustand der Linden war nicht erforderlich. Erhaltungsmaßnahmen (Baumschnitt) stellten in diesem Fall ebenso wie die Bekämpfung der Blattläuse keine Alternative zur Fällung und Ersatzpflanzung dar. Frage 3: Welches Alter hatten die gefällten Linden, um welche Lindenart handelte es sich und welchen Stammumfang hatten sie? Die Linden waren circa 25 Jahre alt und gehörten der Art Winter-Linde (Tilia cordata) an. Der Stammdurchmesser betrug circa 15 Zentimeter und somit der Stammumfang circa 50 Zentimeter. Seite 2 von 3 STAATSMINISTERIUM FÜR UMWELT UND TANDWIRTSCHAFT Freistaat SACHSEN# Frage 4: Welche konkreten Maßnahmen wurden zum Schutz wildlebender Tierarten im Vorfeld und während der Fällungen getätigt? Frage 5: Wie viele der l5 Linden waren Lebensstätten welcher geschützter Arten und wann wurde dies vor der Fällung geprüft (bitte angeben von wem und mit welchem Resultat), falls nicht, warum nicht (bitte konkret die Anzahl der Bäume mit den jeweiligen Lebensstätten welcher Arten mit welcher Anzahl)? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 4 und 5: Eine artenschutzrechtliche Genehmigung war nicht erforderlich, da die Fällung außerhalb des Zeitraums 1. März bis 30. September durchgeführt wurde (siehe Antwort zur Frage 2). Vor der Beseitigung von Gehölzen sind diese gründlich nach Brut-, Nist- beziehungsweise Überuvinterungsstätten wildlebender Tiere zu untersuchen. Der zuständigen unteren Naturschutzbehörde sind keine Anhaltspunkte bekannt, dass diese allgemeinen artenschutzrechtlichen Hinweise im konkreten Fall nicht beachtet worden sind. Mit freundlichen Grüßen Tr Thomas Schmidt Seite 3 von 3 2017-05-30T10:58:55+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes