SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DER JUSTIZ Hospitalstraße 7 1 01097 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden STAATSM1N1STER1UM DER JUSTIZ Kleine Anfrage des Abgeordneten Klaus Bartl, Fraktion Die Linke Drs.-Nr.: 6/9489 Thema: Richterwahlausschüsse nach dem Richtergesetz der DDR vom 5. Juli 1990 auf dem heutigen Gebiet des Freistaates Sachsen Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „Auf Basis des am 5. Juli 1990 von der Volkskammer der DDR beschlossenen Richtergesetzes und der „Ordnung über die Bildung und Arbeitsweise der Richterwahlausschüsse" wurden auf dem heutigen Gebiet des Freistaats Sachsen, d.h. in den ehemaligen Bezirken Karl- Marx-Stadt/Chemnitz, Leipzig und Dresden, eben solche Richterwahlausschüsse bzw. Staatsanwaltsberufungsausschüsse gebildet. Diese wählten die Berufsrichterinnen und Berufsrichter in den Bezirks- und Kreisgerichten bzw. beriefen die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte für die bestehenden Bezirks- und Kreisstaatsanwaltschaften." Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Seite 1 von 8 ~SACHsEN Der Staatsminister Durchwahl Telefon +49 351 564-1500 Telefax +49 351 564-1509 staatsminister@ smj.justiz.sachsen.de* Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 1040E-KLR-1243/17 Dresden, 29. Mai 2017 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium der Justiz Hospitalstraße 7 o 1097 Dresden Briefpost über Deutsche Post 01095 Dresden www.jusliz.sachsen.de/smj Verkehrsverbindung: Zu erreichen mit Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 11 Parken und behindertengerechter Zugang über Einfahrt Hospitalstraße 7 *Zugang für elektronisch signierte sowie für verschlüsselte elektronische Dokumente nur über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach; nähere Informationen unter wwwegvpde Frage 1: STAATSMlNlSTERlUM DER JUSTIZ ~SACHsEN Wie viele Richterwahlausschüsse bzw. Staatsanwaltsberufungsaus-schüsse gab es im Freistaat Sachsen bzw. vor dessen Konstituierung auf dessen heutigen Territorium und wie war jeweils ihre Zusammensetzung? Es gab im Freistaat Sachsen bzw. vor dessen Konstituierung auf dessen heutigem Territorium je einen Richterwahlausschuss für die Bezirke Chemnitz, Leipzig und Dresden sowie je einen Staatsanwaltsberufungsausschuss für die Bezirke Chemnitz, Leipzig und Dresden, insgesamt damit drei Richterwahlausschüsse und drei Staatsanwaltsberufungsausschüsse . Zu Mitgliedern im Richterwahlausschuss wurden gemäß § 12 Abs. 4 des Richtergesetzes der DDR in Verbindung mit § 4 Abs. 2 des Beschlusses der Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik zum Richtergesetz - Ordnung über die Bildung und Arbeitsweise der Richterwahlausschüsse - zunächst • zwei Volkskammerabgeordnete, • zehn Abgeordnete der Kreistage und Stadtverordnetenversammlungen der kreisfreien Städte des jeweiligen Bezirks und • fünf Richter berufen. Der Staatsanwaltsberufungsausschuss setzte sich aus den in die Richterwahlausschüsse berufenen Abgeordneten sowie fünf Staatsanwälten zusammen (vgl. § 10 Abs. 3 der Ordnung über die Bildung und Arbeitsweise der Richterwahlausschüsse). Eine Berufung der Volkskammerabgeordneten sowie der fünf Richter bzw. Staatsanwälte erfolgte aufgrund der Beschlüsse des Präsidiums der Volkskammer vom 19. September 1990 (Beschluss Nr. 62/90). Bei den Richterwahl- bzw. Staatsanwaltsberufungsausschüssen wurden jeweils zwei Spruchkörper (Richterwahlausschuss 1 und II sowie Staatsanwaltsberufungsausschuss 1 und II) gebildet. Die Beratungen erfolgten gemäß § 3 Abs. 2, § 10 Abs. 3 S. 3 der Ordnung über die Bildung und Arbeitsweise der Richterwahlausschüsse jeweils in der Zusammensetzung von sechs Abgeordneten, davon in der Regel einem Volkskammerabgeordneten, und vier Richtern bzw. Staatsanwälten. Seite 2 von B STAATSMlNlSTERlUM DER JUSTIZ ~SACHsEN Schon frühzeitig gab es allerdings Anhaltspunkte, dass in die Ausschüsse berufene Richter und Staatsanwälte selbst belastet sein könnten und daher für eine Mitarbeit nicht geeignet wären. Es deutete sich auch an, dass nicht alle in die Ausschüsse berufenen Abgeordneten bereit sein würden, die Aufgabe zu übernehmen. Hierdurch wurde die Arbeitsfähigkeit der Richterwahl- und Staatsanwaltsberufungsausschüsse aufgrund der Regelungen in § 3 Abs. 2 sowie § 8 Abs. 2 Satz 3 der Ordnung über die Bildung und Arbeitsweise der Richterwahlausschüsse zur Beratung und Beschlussfähigkeit bedroht. Insoweit wird auf die Antwort zur Kleinen Anfrage der Fraktion Linke Liste/PDS, Drs. 1 /483, vom 24. Juni 1991 verwiesen. Um dieser Gefahr rasch begegnen zu können, ermächtigte der Sächsische Landtag den Staatsminister der Justiz in § 61 Abs. 5 des Sächsischen Richtergesetzes vom 29. Januar 1991 (SächsGVBI. S. 21) zur Erhaltung der Arbeitsfähigkeit der Richterwahlausschüsse durch Rechtsverordnung deren Zusammensetzung, Bildung und Berufung in Abweichung von §§ 3, 4 des Beschlusses der Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik zum Richtergesetz - Ordnung über die Bildung und Arbeitsweise der Richterwahlausschüsse - zu regeln. Hiervon wurde mit der Verordnung zur Erhaltung der Arbeitsfähigkeit der Richterwahlausschüsse (RWAVO) vom 19. Februar 1991 (SächsGVBI. S. 42) Gebrauch gemacht, nachdem nach den ersten Ausschusssitzungen im Januar 1991 mehrere Ausschüsse nicht mehr über die erforderliche Mindestmitgliederzahl verfügten. In§ 1 Abs. 2 RWAVO wurde daher- abweichend von der Regelung in der Ordnung über die Bildung und Arbeitsweise der Richterwahlausschüsse - festgelegt, dass der Richterwahlausschuss 17 Mitglieder hat und hiervon zwölf Abgeordnete und fünf Richter sind. In §§ 2, 4 RWAVO wurde ferner geregelt, dass Mitglied ist, wer im Zeitpunkt des lnkrafttretens der Verordnung dem Ausschuss angehört oder nach den Bestimmungen der RWAVO - und damit gemäߧ 3 Abs. 1 RWAVO sofern die vorgeschriebene Mitgliederzahl durch die dem Richterwahlausschuss zum Zeitpunkt des lnkrafttretens der Verordnung angehörenden Mitglieder nicht erreicht wird - berufen wird. Nach § 3 Abs. 2 RWAVO wurden zu weiteren Mitgliedern Abgeordnete des Sächsischen Landtags aus dem Bezirk, für den der jeweilige Richterwahlausschuss gebildet wurde, sowie Richter aus dem jeweiligen Bezirk berufen. Seite 3 von 8 STAATSMlNlSTERlUM DER JUSTIZ ~SACHsEN Für die Staatsanwaltsberufungsausschüsse galten die§§ 1 bis 3 der RWAVO gemäߧ 4 RWAVO entsprechend, wobei die in die Richterwahlausschüsse berufenen Abgeordneten zugleich auch Mitglieder der entsprechenden Staatsanwaltsberufungsausschüsse waren. Frage 2: Wer wählte die Mitglieder der Richterwahlausschüsse bzw. Staatsanwaltsberufungsausschüsse aus bzw. schlug sie zur Wahl durch die ursprünglich nach § 4 Abs. 2 der „Ordnung über die Bildung und Arbeitsweise der Richterwahlausschüsse " der Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik vom 22. Juli 1990 (GBI DDR 1990 1, S. 909) bestimmten Gremien vor? Die Mitglieder im Richterwahl- bzw. Staatsanwaltsberufungsausschuss wurden ursprünglich gemäß § 12 Abs. 4 des Richtergesetzes der DDR in Verbindung mit § 4 Abs. 2, § 10 Abs. 3 der Ordnung über die Bildung und Arbeitsweise der Richterwahlausschüsse wie folgt gewählt bzw. vorgeschlagen: • Im Hinblick auf die Wahl/den Vorschlag der zwei Volkskammerabgeordneten, von denen gemäß § 4 Abs. 2 S. 1 der Ordnung über die Bildung und Arbeitsweise der Richterwahlausschüsse ein Abgeordneter aus den Reihen der Regierungskoalition und ein Abgeordneter aus den Reihen der Opposition des jeweiligen Bezirkes stammen musste, liegen der Staatsregierung keine Erkenntnisse vor. • Hinsichtlich der Wahl/des Vorschlags der zehn Abgeordneten der Kreistage und Stadtverordnetenversammlungen der kreisfreien Städte des jeweiligen Bezirks liegen der Staatsregierung keine Erkenntnisse vor. Gemäß § 4 Abs. 2 S. 2, 3 der Ordnung über die Bildung und Arbeitsweise der Richterwahlausschüsse hatte der Regierungsbeauftragte der Abgeordnetengruppe der Volkskammer zehn Abgeordnete zur Berufung vorzuschlagen, wobei die im jeweiligen Territorium vorhandenen Parteien und politischen Vereinigung im Verhältnis der bei der Volkskammerwahl am 18. März 1990 erreichten Ergebnisse repräsentiert sein sollten. Seite 4 von 8 STAATSMlNlSTERlUM DER JUSTIZ Freistaat SACHSEN • Die fünf Richter bzw. Staatsanwälte wurden durch die Richterschaft bzw. von den Staatsanwälten des jeweiligen Bezirks gewählt (vgl. § 4 Abs. 2 S. 1, § 10 Abs. 3 S. 2 der Ordnung über die Bildung und Arbeitsweise der Richterwahlausschüsse ). Soweit aufgrund des Unterschreitens der vorgeschriebenen Mindestzahl neue Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder nach der RWAVO zu berufen waren, wurden diese wie folgt gewählt bzw. vorgeschlagen: • Im Hinblick auf die Wahl/den Vorschlag der zu berufenden Abgeordneten liegen der Staatsregierung keine Erkenntnisse vor. • Die Berufung neuer Richter und Staatsanwälte erfolgte gemäß § 3 Abs. 2, § 4 RWAVO auf Vorschlag der Präsidenten der Bezirksgerichte bzw. der Leiter der Staatsanwaltschaften aus dem jeweiligen Bezirk nach Benennung durch den Staatsminister der Justiz durch Beschluss des Präsidiums des Landtags. Frage 3: Waren der Sächsische Landtag bzw. einzelne seiner Gremien an der Auswahl, am Vorschlag oder an der Benennung von Mitgliedern von Richterwahlausschüssen und Staatsanwaltsberufungsausschüssen beteiligt und wenn ja, in welcher konkreten Form und auf welcher rechtlichen Grundlage? Das Präsidium des Sächsischen Landtags hat durch Beschluss vom 27. März 1991 die vom Sächsischen Staatsminister der Justiz mit Schreiben vom 22. März 1991 vorgeschlagenen Mitglieder und Ersatzmitglieder aus dem Kreis der Richter und Staatsanwälte bestätigt und die Reihenfolge festgelegt, in der die Ersatzmitglieder nachrücken (vgl. § 61 Abs. 5 SächsRiG a.F. i.V.m. § 3 Abs. 2, 3, § 4 RWAVO). ferner hat das Präsidium des Sächsischen Landtags in seiner Sitzung am 8. April 1991 (TOP 5) weitere Abgeordnete als Mitglieder und Ersatzmitglieder für die Richterwahl- und Staatsanwaltsberufungsausschüsse für die Bezirke Dresden und Leipzig berufen, nachdem der Sächsische Staatsminister der Justiz dem Präsidium des Landtags die Zahl der nachzuberufenden Mitglieder aus dem Kreis des Sächsischen Landtags mit Schreiben vom 12. März 1991 mitgeteilt hatte (vgl.§ 61 Abs. 5 SächsRiG a.F. i.V.m. § 3 Abs. 2, § 5 Abs. 1 RWAVO). Seite 5 von 8 STAATSMINISTERlUM DER JUSTIZ ~SACHsEN Eine weitere Beteiligung des Sächsischen Landtags bzw. einzelne seiner Gremien an der Auswahl, am Vorschlag oder an der Benennung von Mitgliedern von Richterwahlausschüssen und Staatsanwaltsberufungsausschüssen ist der Staatsregierung nicht bekannt. Frage 4: Wie viele Richterinnen und Richter bzw. Staatsanwältinnen und Staatanwälte der DDR-Justiz wurden von diesen Ausschüssen auf dem Gebiet des heutigen Freistaates Sachsen in den reformierten Justizdienst der DDR bzw. in den Justizdienst des am 3. Oktober 1990 neugegründeten Freistaats Sachsen übernommen bzw. wie viele Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte aus welchen wesentlichen Gründen nicht? Von den insgesamt ursprünglich vorliegenden 601 Bewerbungen wurden durch die drei Richterwahl- und die drei Staatsanwaltsberufungsausschüsse insgesamt 336 Richter und 193 Staatsanwälte überprüft. Hiervon wurden 223 Richter und 122 Staatsanwälte für sachlich und persönlich geeignet befunden, während 113 Richter und 71 Staatsanwälte abgelehnt wurden. Von den überprüften und für geeignet befundenen Bewerbern wurden insgesamt 327 in das Amt des Richters oder Staatsanwalts berufen. In neun Fällen hat das Staatsministerium der Justiz trotz bestätigender Ausschussentscheidung die Berufung abgelehnt; neun Bewerber stellten keinen Übernahmeantrag. Die Entscheidung über die Eignung oder Nichteignung eines Bewerbers beruhte auf einer Gesamtwürdigung der Persönlichkeit. Hierzu wurden von den Richterwahl- und Staatsanwaltsberufungsausschüssen die folgenden Beurteilungskriterien angewandt, die sie selbst im Abschlussbericht vom 10. September 1991 wie folgt umschrieben: • Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit der ehemaligen DDR: „Jede Art der Zusammenarbeit insbesondere mit dem Ministerium für Staatssicherheit, dem wichtigsten Instrument des inneren Systemdrucks in der ehemaligen DDR, das die präventive Überwachung der Bevölkerung zur Aufgabe hatte, um „staatsfeindliche" Bestrebungen aufzuspüren und im Keime zu ersticken, schloss eine Bestätigung des Bewerbers aus." Seite 6 von B • Organfunktion: STAATSMINISTERlUM DER JUSTIZ „überprüft und entsprechend bewertet wurde unter diesem Gesichtspunkt der Umstand, dass der Bewerber eine herausgehobene, für die Justiz des SED-Regimes repräsentative Leitungsfunktion innehatte und dementsprechend in besonderem Maß die Funktion der Justiz durchsetzte." • Parteifunktion: „Unter diesem Gesichtspunkt wurde die Einbindung des Bewerbers in das System der von der SED beherrschten einheitlichen Staatsmacht und dessen Unterordnung, insbesondere in seiner rechtsprechenden Tätigkeit unter die politischen Führung, überprüft und bewertet." • menschenrechtsverletzende Entscheidungen: „überprüft und beurteilt wurde unter dem Gesichtspunkt die Art und Weise praktisch ausgeübter Rechtssprechungstätigkeit, insbesondere ob der Bewerber an der Strafverfolgung von Bürgern wegen Zuwiderhandlungen gegen die rechtsstaatswidrigen Straftatbestände der §§ 213 ff DDR-StGB mitgewirkt hatte und somit im Einsatz der DDR-Justiz als Instrument der Repression gegen eigene Staatsbürger beteiligt war." • Militärrichter bzw. -staatsanwälte: „Der Umstand allein, dass der Bewerber Militärrichter bzw. Militärstaatsanwalt war, führte nicht zu dessen Ablehnung. überprüft und bewertet wurde - wie in den anderen Fällen - eingegangene Parteimitgliedschaften , wahrgenommene Funktionen, Dienstränge sowie Art und Weise praktisch ausgeübter Rechtssprechungstätigkeit." • sonstige Gründe: „- keine Distanzierung von der alten Rechtsordnung bzw. keine Verinnerlichung der neuen Rechtsordnung , z.T. zudem in Verbindung mit der Tätigkeit in einer Dechiffrierungsstelle bzw. in Verbindung mit der früheren Tätigkeit bei der Grenzpolizei und in der Militärjustiz, - fehlende fachliche Eignung, weil das Studium nicht abgeschlossen war, - Dienst bei den Grenztruppen und Teilnahme an Reservistenlehrgängen der Militärgerichte, - Zugehörigkeit zum „Reichskader", - fehlende politische Integrität, weil die MfS-Tätigkeit des Ehemanns in den Bewerbungsunterlagen verschwiegen worden war." Aus der folgenden Übersicht ist ersichtlich, wie viele Richter bzw. Staatsanwälte aus welchen Gründen von den Richterwahl- bzw. Staatsanwaltsberufungsausschüssen abgelehnt wurden. Die Ablehnungsgründe lagen teilweise überschneidend vor. Seite 7 von 8 Grund der Ablehnung Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit Organfunktion Parteifunktion Menschenrechtsverletzende Entscheidungen Militärrichter bzw. -staatsanwälte Sonstige Gründe Frage 5: STAATSMINISTERlUM DER JUSTIZ ~SACHsEN Richter Staatsanwälte 12 12 75 49 69 61 72 45 2 6 5 10 Bis wann konkret waren die Richterwahlausschüsse und Staatsanwaltsberufungsausschüsse auf dem Gebiet des heutigen Freistaates Sachsen tätig und wo konkret bzw. durch welche Institutionen werden die Unterlagen, in der die Tätigkeit und die Entscheidung der Richterwahlausschüsse und Staatsanwaltsberufungsausschüsse dokumentiert sind, aufbewahrt? Soweit sich dies aus den vorhandenen Unterlagen ergibt, fanden die Sitzungen der Richterwahlausschüsse Dresden und Leipzig zuletzt am 18. September 1991, des Staatsanwaltsberufungsausschusses Chemnitz am 21. Oktober 1991 statt; die übrigen Richterwahl - und Staatsanwaltsberufungsausschüsse tagten zuletzt im Juli 1991 . Unterlagen, in der die Tätigkeit und die Entscheidung der Richterwahlausschüsse und Staatsanwaltsberufungsausschüsse dokumentiert sind, werden im Sächsischen Staatsministerium der Justiz aufbewahrt. Mit freundlichen Grüßen Sebastian Gemkow Seite 8 von 8 2017-05-30T10:55:50+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes