STAATSMINISTERIUM FÜR SOZlALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Albertstraße 1 o 1 01 097 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Piatz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage der Abgeordneten Susanne Schaper, Fraktion DIE LINKE Drs.-Nr.: 6/9492 Thema: Umgangsmehrbedarf für alleinerziehende Bezieherinnen und Bezieher von Leistungen nach SGB II Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie viele Bezieherinnen und Bezieher von Leistungen nach SGB II in Sachsen sind alleinerziehend? (Bitte auflisten nach Landkreisen und kreisfreien Städten!) Die endgültigen Daten (Quartalszahlen) liegen aktuell - auf Grund von Wartefristen - nur bis zum Berichtsmonat Dezember 2016 vor. Die angefragten statistischen Daten werden in der offiziellen Statistik der Bundesagentur für Arbeit (BA) veröffentlicht und können direkt entnommen werden unter: https://statistik. arbeitsagentur.de/nn_1 021940/SiteGiobals/Forms/Rubrikensu che/Rubrikensuche_Suchergebnis_Form.html?view=processForm&resource ld=21 0358&input_ =&pagelocale=de&topicld= 1 023398®ion=&year _mont h=201612&year_month.GROUP=1 &search=Suchen Frage 2: Wie viele getrennt lebende Eitern in Sachsen teilen sich das Umgangsrecht derart, dass das Kind jeweils zwei Wochen im Monat bei einem der beiden Elternteile lebt (sogenannte Wechselkinder)? (Bitte auflisten wie unter 1.!) Der Staatsregierung liegen dazu keine Angaben vor. Diese Daten werden im Rahmen der amtlichen Statistik nicht erfasst. Freistaat SACHSEN Die Staatsministerin Durchwahl Telefon +49 351 564-5601 Telefax +49 351 564-5791 Ihr Zeichen Ihre Nachricht vom Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 44-0141.51-17/485 Dresden, ~Mai2017 Hausanschrift Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz Albertstraße 1 o 01097 Dresden www.sms.sachsen.de Frage 3: STAATSMINISTERIUM FÜR SOZIAlES UND VERBRAUC~ERSC~UTZ Wird bei Eltern, die das Umgangsrecht wie unter 2. geregelt haben, der volle oder halbe Regelsatz für das Kind gewährt, bzw. die Wohnungsgröße und somit die KdU so anerkannt, als wenn das Kind den vollen Monat bei dem Elternteil lebt? Frage 4: Wenn nein, welche Möglichkeiten haben Eltern, die das Umgangsrecht wie unter 2. geregelt haben, den Mehrbedarf an Raumkapazität und damit entstehenden Finanzbedarf für die zweiwöchige Umgangszeit geltend zu machen? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 3 und 4: Nach der aktuellen Rechtslage haben Kinder, sofern sie im Wechsel bei dem einen oder anderen personensorgeberechtigten Elternteil leben, jeweils einen eigenen entsprechend gekürzten Anspruch auf die monatliche Regelleistung mit einem 1/30 des jeweiligen Regelsatzes für jeden Anwesenheitstag bei dem jeweiligen Elternteil. Damit ist nach geltendem grundsätzlich der Gesamtbedarf des Kindes gedeckt. Bei geschiedenen oder getrennt lebenden Elternteilen, die sich in zeitlichen Intervallen von mindestens einer Woche bei der Pflege und Erziehung des gemeinsamen Kindes abwechseln (Wechselmodell) , ist ein Mehrbedarf für Alleinerziehende nach § 19 Absatz 3 SGB II jeweils in halber Höhe anzuerkennen. Die Elternteile teilen sich zwar die elterliche Sorge zu etwa gleichen Teilen, betreuen das Kind jedoch nicht gemeinsam. Hält sich das Kind überwiegend bei einem Elternteil auf, steht diesem grundsätzlich der volle Mehrbedarf für Alleinerziehende zu. Es besteht auch ein Anspruch auf einen Mehrbedarf für Alleinerziehende, wenn ein Elternteil ein Kind für einen längeren Zeitraum , z. B. während der Sommerferien, bei sich aufgenommen hat (vgl. BSG vom 12.11.2015- B14 AS 23/14 R). Unabhängig von Regel- und Mehrbedarfen werden die jeweils angemessenen Kosten der Unterkunft ungekürzt zur Verfügung gestellt. Lebt ein Kind abwechselnd bei den Eltern, denen das Sorgerecht gemeinsam zusteht, wird in beiden Wohnungen jeweils der volle Unterkunftsbedarf berücksichtigt, also ein Kinderzimmer in beiden Wohnungen , wenn sich das Kind in etwa abwechselnd gleich bei beiden Elternteilen aufhält. Frage 5: Welche Regeln gelten für Eltern, die beispielsweise in den Ferienzeiten ihr Umgangsrecht wahrnehmen und für zwei oder mehrere Kinder unterschiedlichen Geschlechts einen entsprechenden Raummehrbedarf benötigen? Hier kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an. Grundsätzlich wird ein erhöhter Raumbedarf wegen der Ausübung des Umgangsrechts eines Elternteils in Bezug auf sein beim anderen Elternteil lebendes minderjähriges Kind als Bedarf angenommen. Der angemessene Raumbedarf bemisst dann nach der Rechtsprechung nach den der Bedarfsgemeinschaft (BG) tatsächlich angehörenden Personen, auch wenn diese nur zeitweise der BG angehören. Eine BG-Zugehörigkeit wird jedoch nicht durch sporadische Besuche begründet. Als Anhaltspunkt für die Regelmäßigkeit des Aufenthalts des Kindes bzw. der Kinder sind die ggf. zwischen den Eltern getroffenen Sorge- und Um- Seite 2 von 3 Freistaat SACHSEN STAATSMlNISTERlUM FÜR SOZIALES UND VE RBRAUCHERSCHUTZ gangsrechtsvereinbarungen heranzuziehen. Liegt eine solche schriftliche Vereinbarung nicht vor, sind die Eltern hierzu zu befragen. Mit freundlichen Grüßen Seite 3 von 3 2017-05-30T16:13:51+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes