STAATSMINISTE1 1UM DES INNERN Freistaat SACHSEN SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard -von -Lindenau -Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Valentin Lippmann, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drs.-Nr.: 6/9531 Thema: Anti-Antifa Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „Unter der Überschrift ,Ist AfD-Vize der sächsischen Schweiz ein Neonazi ?' berichtet die Bildzeitung am 27.04.2017 über eine unter dem Namen ,Anti-Antifa` auftretende neonazistische Gruppierung, die u. a mit einheitlicher Kleidung auftritt (http://www.bild.de/regional /dresden/rechtsextremismus/ist-afd-vize-der-saechsischenschweizein -neonazi-51494130.bild.html)" Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung: Der Fragesteller verwendet in der Kleinen Anfrage den Begriff „rechtsextreme Gruppen". Für die Beantwortung wird insoweit auf die Vorbemerkung Nummer I. in der Antwort der Sächsischen Staatsregierung auf die Große Anfrage Drs.-Nr. 5/4956 verwiesen. Frage 1: Welche Erkenntnisse liegen der Staatsregierung zu der Gruppierung, die unter dem Namen „Anti-Antifa" auftritt hinsichtlich Gründungszeitpunkt , Mitgliedern, Betätigungsfeld, Aktionsradius und Organisationsgrad vor und inwieweit unterhält die Gruppe bzw. unterhalten einzelne Mitglieder welche konkreten (dauerhaften) Verbindungen zu welchen anderen rechtsextremen Gruppen und Bestrebungen sowie zur Partei AfD oder zu Mandats- und Funktionsträgern oder Mitgliedern der Partei ? Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 16-0141.50/3061 Dresden, .14 . Mai 2017 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm- Buck-Str. 2 oder 4 melden. STAATSMINISTERIUM DES INNERN Freistaat SACHSEN Frage 2: Welche Erkenntnisse liegen der Staatsregierung vor über Aktivitäten der Gruppierung sowie ggf. ihrer Mitglieder und maßgeblichen Unterstützer (bitte aufschlüsseln nach Art der Aktivität, Datum, Ort, Lokalität, Zahl der Teilnehmenden usw.) und an welchen Aktivitäten (bspw. Versammlungen, Schulungen, Konzerten , Vorträgen, Festen, Ansammlungen, sonstigen Treffen) anderer Gruppierungen , Organisationen, Parteien, Vereinen und Einzelpersonen war die Gruppierung oder waren einzelne Mitglieder darüber hinaus beteiligt? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 1 und 2: Beim Begriff „Anti-Antifa" handelt es sich — wie auch im Glossar der Verfassungsschutzbehörden (www.verfassungsschutz.de/de/service/glossar) dargestellt — um ein rechtsextremistisches Konzept zur Bekämpfung des politischen Gegners. Der Begriff wird auf vielfältige Art und Weise von Rechtsextremisten verwendet und verbreitet. Er zielt auf Einschüchterung und Verunsicherung des politischen Gegners, aber auch auf die 'Solidarisierung innerhalb der rechtsextremistischen Szene. Dies kann durch Verwendung der Bezeichnung bei Reden, Selbstdarstellungen und Veranstaltungen wie auch durch Plakate, Fahnen, Kleidungsstücke, Aufkleber und ähnlichem geschehen. Dem Begriff der „Anti-Antifa" lassen sich nach den derzeitigen Erkenntnissen des Landesamtes für Verfassungsschutz Sachsen jedoch keine konkreten Strukturen innerhalb der rechtsextremistischen Szene zuordnen. Auf die Antwort der Staatsregierung auf die Kleine Anfrage Drs.-Nr. 6/8627 wird im Übrigen verwiesen. Frage 3: Welche weiteren Erkenntnisse liegen der Staatsregierung vor über Straftaten der Gruppierung sowie ggf. ihrer Mitglieder und maßgeblichen Unterstützer (bitte aufschlüsseln nach Tatort und -zeit, Kurzbeschreibung des Vorgangs, berührten Straftatbeständen, ggf. Stand der jeweiligen Ermittlungsverfahren, Zahl der Verdächtigen und/oder Beschuldigten, erlassenen Strafen oder ggf. Gründen von Verfahrenseinstellungen) und inwieweit handelt es sich bei Mitgliedern der Gruppierung sowie bei Anhängern oder Unterstützern um Personen, die inzwischen verbotenen Organisationen angehörten? Im Zuständigkeitsbereich der Staatsanwaltschaft Dresden ist ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts einer Straftat nach §§ 3, 29 Sächsisches Versammlungsgesetz - SächsVersG (Verstoß gegen das Uniformverbot), anhängig. Am 6. Februar 2017 wurden am Rande der wöchentlichen PEGIDA-Demonstration in der Dresdner Innenstadt insgesamt zehn Personen festgestellt, die über ihren Jacken einheitlich gestaltete schwarze T-Shirts trugen, auf deren Rückseite neben einem stilisierten Reichsadler der Schriftzug „Anti Antifa" abgebildet war. Die vorgenannten Personen nahmen nicht an dem Aufzug teil, sondern stellten sich in einigen Metern Abstand von der Versammlung in einer Linie auf und drehten sich in Richtung der Gegendemonstranten, so dass diese die Aufschriften auf den Rückseiten der T-Shirts wahrnehmen konnten. Mit den vorgenannten T-Shirts bekleidete Personen wurden - soweit bekannt - auch am Rande der Seite 2 von 3 STAATSMIN1STERIUM DES INNERN Freistaat SACHSEN PEGIDA-Demonstrationen am 23. Januar, 27. Februar, 6. März und 3. April 2017 festgestellt und durch die Polizei einer Identitätsfeststellung unterzogen. Die diesbezüglichen Ermittlungen sind noch nicht abgeschlossen. Im Übrigen ist eine vollständige Beantwortung der Frage nicht möglich, da eine statistische Erfassung im Sinne der Fragestellung nicht stattfindet. Es ist nicht möglich, in den Datenbanken der sächsischen Staatsanwaltschaften nach der Eigenschaft als Mitglied oder Unterstützer einer Gruppierung „Anti-Antifa" zu suchen. Eine vollständige Beantwortung der Frage würde daher die händische Auswertung aller in Betracht kommenden Ermittlungsverfahren (mehrere Zehntausend) im Sinne der Frage erfordern. Eine solche händische Auswertung ist innerhalb der zur Beantwortung der Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Frist nicht zu leisten. Es wären umfangreiche und zeitaufwendige Recherchen in den Aktenbeständen der sächsischen Staatsanwaltschaften und Gerichte erforderlich. Dabei ist der Zeitaufwand für das Ziehen der Akten aus den Geschäftsstellen und staatsanwaltschaftlichen Archiven, der Aufwand zur Beiziehung versendeter Akten, z. B. von Verteidigern, Gerichten, Sachverständigen und Polizei, das Auswerten der Akten und die schriftliche Dokumentation des gefundenen Ergebnisses zu berücksichtigen. Für die entsprechende Auswertung der Akten ist daher von einem Arbeitsaufwand von durchschnittlich mindestens 30 Minuten je Akte auszugehen . Eine händische Auswertung aller anhängigen Ermittlungsverfahren wäre daher nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand möglich, der ohne Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der Staatsanwaltschaften in der für die Beantwortung der Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Frist nicht zu leisten wäre. Die Staatsregierung kam daher bei der vorzunehmenden Abwägung zwischen dem parlamentarischen Fragerecht einerseits und der Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der Staatsregierung sowie der ihr nachgeordneten Ermittlungsbehörden andererseits zu dem Ergebnis, dass eine weitergehende Beantwortung der Frage auch unter Berücksichtigung des hohen Rangs des parlamentarischen Fragerechts unverhältnismäßig und ohne erhebliche Einschränkung der Strafrechtspflege nicht zu leisten ist. In die Abwägung hat die Staatsregierung jeweils auch das Interesse der anderen Abgeordneten und der Öffentlichkeit an der erfragten Information einbezogen. Die Gefährdung der Funktionsfähigkeit der Staatsregierung ist jedoch so erheblich, dass dies zu keinem anderen Ergebnis führt. Fragei. Welc (r elmäßigen sowie sporadischen) Treffobjekte stehen der Gruppierung zur V rfü ung? Es wird 4uf die zusammenfassende Antwort auf die Fragen 1 und 2 verwiesen. Mit f eu dlichen Grüßen Markus Ulbig Seite 3 von 3 2017-06-06T10:02:18+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes