STAATSMINISTERIUM DES INNERN SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard -von -Lindenau -Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage der Abgeordneten Juliane Nagel, Fraktion DIE LINKE Drs.-Nr.: 6/9541 Thema: Nachfrage zu Drs 6/9123: Abschiebungen in besonderen Fällen 1. Quartal 2017 Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „In Antwort auf die Kleine Anfrage Drs 6/9123 wird auf eine Familientrennung bei einer von der ZAB organisierten Abschiebung verwiesen. Eine weitere Familientrennung erfolgte bei durch eine untere Ausländerbehörde organisierten Abschiebung. Der Sächsische Flüchtlingsrat schreibt in einer Pressemitteilung vom 14. März 2017 (http://www.saechsischer-fluechtlingsrat.de/de/ 2017/0314/pm-neue-eskalationsstufe-bei-familientrennungen/) über eine weitere Familientrennung bei einer im Februar 2017 vollzogenen Abschiebung in den Kosovo. In der Pressemitteilung heißt es: ,Eine Dresdner Amtsärztin attestierte einer Familienmutter aus dem Kosovo die Reiseunfähigkeit, sie durfte also nicht abgeschoben werden. Der Rest ihrer Familie, Ehemann und drei Kinder, wurden dennoch in der Nacht vom 21. auf den 22. Februar von der Polizei abgeholt." Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Welche Erkenntnisse hat die Staatsregierung über die benannte Abschiebung ? (bitte nach Rechtsgrundlage, Ort der letzten Unterbringung , Zielort der Abschiebung, Größe des Familienverbandes, Alter und Geschlecht der Personen und Aufenthaltsdauer in Deutschland aufschlüsseln) Der Staatsregierung liegen zur Beantwortung der Frage die nachfolgend aufgeführten Erkenntnisse vor: Freistaat SACHSEN Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 24a-1053/22/44 Dresden, . Mai 2017 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7.8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm- Buck-Str. 2 oder 4 melden. STAATSM1N1STER1UM DES INNERN Zielland Kosovo im Bundesgebiet verblieben Mutter Abgeschoben/Rechtsgrundlage Vater und drei Kinder (10- und 13 -jährige Söhne und 16 -jährige Tochter)/ § 58 Abs. 1 AufenthG Letzte Unterbringung Stadt Dresden Datum der Abschiebung 22.02.2017 Zugang Erstaufnahme 19.12.2014 Frage 2: Wieso wird diese Familientrennung in Antwort auf die Anfrage Drs 6/9123 nicht erwähnt? In der Zentralen Ausländerbehörde (ZAB) wird lediglich statistisch gesondert erfasst, wenn eine Familientrennung unmittelbar während des regelmäßig wenige Stunden in Anspruch nehmenden Vollzuges einer Familienabschiebung erforderlich wird. Hierzu kann daher auch auf Kleine Anfragen kurzfristig Auskunft gegeben werden, wie dies in der Vergangenheit auch geschehen ist. Wenn dagegen bei der (regelmäßig mehrere Monate in Anspruch nehmenden) Vorbereitung der Abschiebungen festgestellt wird, dass nur für einzelne Familienmitglieder eine Abschiebung in Betracht kommt und nur für diese Personen daher eine Abschiebung versucht wird, wird dies in der ZAB nicht gesondert statistisch erfasst. Von einer weitergehenden Beantwortung wird abgesehen. Gemäß Artikel 51 Absatz 1 Satz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen ist die Staatsregierung verpflichtet, Fragen einzelner Abgeordneter oder parlamentarische Anfragen nach bestem Wissen unverzüglich und vollständig zu beantworten. Nach dem Grundsatz der Verfassungsorgantreue ist jedes Verfassungsorgan verpflichtet, bei der Ausübung seiner Befugnisse den Funktionsbereich zu respektieren, den die hierdurch mitbetroffenen Verfassungsorgane in eigener Verantwortung wahrzunehmen haben. Dieser Grundsatz gilt zwischen der Staatsregierung und dem Parlament sowie seinen einzelnen Abgeordneten, so dass das parlamentarische Fragerecht durch die Pflicht des Abgeordneten zur Rücksichtnahme auf die Funktions- und Arbeitsfähigkeit der Staatsregierung begrenzt ist. Die Staatsregierung muss nur das mitteilen, was innerhalb der Antwortfrist mit zumutbarem Aufwand in Erfahrung gebracht werden kann. Diese Fälle sind daher im Nachgang nur ermittelbar, indem alle Akten zu abgeschobenen Personen manuell gesichtet werden. Hierfür würde pro abgeschobener Person ein Aufwand von etwa einer Stunde entstehen. Für das erste Quartal 2017, auf das sich die Kleine Anfrage Drs.-Nr. 6/9123 bezogen hat, wäre mit 265 Abschiebungen daher ein Aufwand von 265 Stunden, d. h. von über 33 achtstündigen Arbeitstagen, d. h. von über sechs fünftägigen Arbeitswochen entstanden. Die Beantwortung der Anfrage bezüglich dieser zweiten Kategorie von Familientrennungen wäre aufgrund des damit verbundenen Aufwandes daher nicht zumutbar gewesen. Die Staatsregierung kam dabei bei der vorzunehmenden Abwägung zwischen dem parlamentarischen Fragerecht einerseits und der Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der Staatsregierung andererseits zu dem Ergebnis, dass angesichts der Aktenmenge dieser Aufwand innerhalb der für die Beantwortung der Kleinen Anfrage zur Freistaat SACHSEN Seite 2 von 3 STAATSM1N1STERIUM DES INNERN Verfügung stehenden Zeit unverhältnismäßig und ohne eine Gefährdung der Funktions - und Arbeitsfähigkeit sowie der sonstigen Aufgabenwahrnehmung der ZAB nicht leistbar ist. Die vom sächsischen Flüchtlingsrat beschriebene Abschiebung vom 22. Februar 2017 war eine solche Abschiebung der zweiten Kategorie, die demnach nicht unter die statistische Erfassung zu Familientrennungen der ersten Kategorie (Trennung unmittelbar während der Abschiebung) fiel. Die Staatsregierung hatte in der Vergangenheit die Anfragen nach Familientrennungen so verstanden, dass diese lediglich Trennungen der ersten Kategorie erfassen. Die Nachfrage verdeutlicht jedoch, dass die Anfrage weitergehend auch auf Familientrennungen der zweiten Kategorie gerichtet ist. Um nicht den Eindruck zu erwecken, die Staatsregierung könnte zu allen Familientrennungen kurzfristig Auskunft geben, wird in den Antworten zu künftigen Anfragen bzgl. Familientrennungen auf diesen Unterschied zwischen den beiden Kategorien der Familientrennung und den insoweit differenzierten erforderlichen Arbeitsaufwand ausdrücklich hingewiesen werden. Frage 3: Halten sich die in Antwort auf Drs 6/9123 aufgeführten in Sachsen verbliebenen Familienmitglieder sowie die in der Pressemittelung des Sächsischen Flüchtlingsrats erwähnte Frau weiter im Freistaat auf? Der Vater und Sohn der am 31. Januar 2017 abgeschobenen Familie reisten am 18. Februar 2017 freiwillig zu ihrer Familie nach Serbien aus. Die Familientrennung betrug 18 Tage. Im Fall der durch eine untere Ausländerbehörde veranlassten Dublin -Überstellung der Mutter und drei minderjähriger Kinder nach Polen, befindet sich der Ehemann und Vater der Kinder weiterhin in der JVA Dresden. Sie reiste mit ihren Kindern erneut in die Bundesrepublik Deutschland ein und beabsichtigt, einen Asylfolgeantrag zu stellen. Die Mptter Aer kosovarischen Familie, die in der Frage 1 genannt ist, reiste am 7. März 2017 treiwOlig zu ihrer Familie in den Kosovo. Die Familientrennung betrug 13 Tage. Mit frbundlichen Grüßen H . Ma us Ulbig Freistaat SACHSEN Seite 3 von 3 2017-05-31T14:56:11+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes