STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOZlALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Albertstraße 10 I 01097 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Piatz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage der Abgeordneten Sarah Buddeberg, Fraktion DIE LINKE Drs.-Nr.: 6/9547 Thema: Adoptionen in Sachsen Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie viele Adoptionen gab es in den Jahren 2014, 2015 und 2016 in Sachsen? (Bitte differenzieren nach Art der Adoption, Altersgruppen und Familienstand der/des Adoptiveltern(-teils)) Frage 2: Wie lange betrug die Dauer des Adoptionsvorgangs, der nach Frage 1 vollendeten Adoptionen? (Bitte differenzieren nach Art der Adoption, Altersgruppen und Familienstand der/des Adoptiveltern(-teils) sowie minimale, maximale und durchschnittliche Dauer) Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 1 und 2: Die im Rahmen der amtlichen Kinder- und Jugendhilfestatistik gemäß §§ 98 ff. Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) erfassten Daten sind der Anlage zu entnehmen. Für das Jahr 2016 liegen noch keine Ergebnisse vor. Zum Familienstand der adoptierenden Personen liegen der Staatsregierung keine Daten vor, da diese von der amtlichen Statistik nach §§ 98 ff. SGB VIII nicht erfragt werden . Auch die Dauer der Adoptionsverfahren gehört nicht zu den Erhebungsmerkmalen der Kinder- und Jugendhilfestatistik. Diese Daten werden durch staatliche Behörden nicht verarbeitet. Eine Abfrage der Dauer der Adoptionsvorgänge und des Familienstandes der adoptierenden Personen ist nicht veranlasst, weil Adoptionen durch Jugendämter der Landkreise und Kreisfreien Städte als weisungsfreie Aufgabe vermittelt werden. Diese sind der Staatsregierung zum erfragten Datenkonvolut nicht auskunftspflichtig . Weisungsfreie Aufgaben unterliegen nur der Freistaat SACHSEN Die Staatsministerin Durchwahl Telefon +49 351 564-5601 Telefax +49 351 564-5791 Ihr Zeichen Ihre Nachricht vom Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 42-0141 .51-17/514 Dresden, 01 . Juni 2017 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz Albertstraße 10 01097 Dresden www sms.sachsen.de STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOllALES UND YERBRAUC~ERSC~UTZ Rechtsaufsicht und nicht der Fachaufsicht Rechtsaufsichtsbehörden können vom lnformationsrecht nach § 113 Sächsische Gemeindeordnung (SächsGemO) nur dann Gebrauch machen, wenn Anhaltspunkte für eine bevorstehende oder erfolgte Rechtsverletzung im Einzelfall vorliegen. Dies ist hier nicht der Fall. Ein allgemeines oder pauschales Auskunftsersuchen ist vom Institut der Rechtsaufsicht nicht gedeckt. Allgemein gilt: Das Adoptionsverfahren ist ein Prozess, der eine umfassende Beratung, Vorbereitung, Eignungsprüfung, Begleitung und sachdienliche Ermittlungen umfasst. Die Feststellung der Eignung von Adoptionsbewerbern ist Ergebnis eines gründlichen Prüfungsverfahrens , das in der Regel zwischen sechs und zwölf Monaten dauert. Diese Zeitdauer ist erforderlich, um eine verantwortliche Einschätzung im Interesse der zu vermittelnden Kinder treffen zu können. Frage 3: Welche Rechtsunsicherheiten gibt es während des Adoptionsvorgangs für die Adoptiveltern sowie für die biologischen Eltern und welches Vorgehen gibt es seitens der Staatsregierung um diese Unsicherheiten zu minimieren? Jede Vermittlung hat sich ausschließlich am Wohl des Kindes zu orientieren. Ziel der Adoptionsvermittlung als Aufgabe der Jugendhilfe ist, für Kinder geeignete Familien zu finden. Ausgangsbasis und Ziel aller Bemühungen der Fachkräfte in den Adoptionsvermittlungsstellen sind das Kind und die Wahrung seiner Rechte und Bedürfnisse. Denn eine Adoption ist nur zulässig, wenn sie dem Wohl des Kindes dient und zu erwarten ist, dass zwischen den Annehmenden und dem Kind ein Eltern-Kind-Verhältnis entsteht (§ 17 41 BGB). Um den erforderlichen Schutz der Kinder sicherzustellen und um zu gewährleisten, dass eine Adoption nur stattfindet, wenn das Kind auch einer Adoption bedarf und die hierfür erforderlichen Einwilligungen der Herkunftseitern vorliegen , hat der Gesetzgeber durch die Adoptionsgesetze die erforderlichen Strukturen geschaffen und umfangreiche Regelungen getroffen. Während des "Adoptionsvorgangs" können Unsicherheiten sowohl für die Adoptiveltern als auch für die biologischen Eltern darüber bestehen, ob die Voraussetzungen für eine Adoption erfüllt werden können. Insoweit entstehen nicht nur im Hinblick auf die formalen Voraussetzungen hohe Anforderungen. Die Entscheidung über einen Adoptionsantrag ist auch mit einer gerichtlichen Bewertung verbunden, die für die Beteiligten nicht ohne weiteres sicher prognostizierbar ist. Insbesondere ist vom Gericht zu entscheiden, ob zwischen dem Kind und dem Annehmenden ein Eltern-Kind-Verhältnis entstehen wird oder - bei der Volljährigenadoption - bereits entstanden ist und deshalb die Annahme sittlich gerechtfertigt ist. Bei der Minderjährigenadoption muss vom Familiengericht zudem festgestellt werden, dass die angestrebte Adoption dem Kindeswohl dienlich ist. Vor allem bei der Minderjährigenadoption kann zwischen den potentiellen Adoptiveltern und den biologischen Eltern ein Interessengegensatz entstehen, der zu Unsicherheiten für beide Seiten führen kann. Im Einzelnen müssen bei der Annahme Minderjähriger die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein: Seite 2 von 6 Freistaat SACHSEN a) Antrag des Annehmenden, § 1752 Absatz 1 BGB STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOZlALES UND VERBRAUC~ERSC~UTZ Der Annehmende muss einen Antrag beim Familiengericht stellen. (Er muss mindestens 25 Jahre alt sein, § 17 43 Satz 1, 1. Halbsatz BGB. Wer nicht verheiratet ist, kann ein Kind nur allein annehmen,§ 1741 Absatz 2 Satz 1 BGB. Ein Ehepaar kann ein Kind gemeinsam annehmen, es sei denn, einer der Ehegatten ist geschäftsunfähig oder jünger als 21 Jahre,§ 1741 Absatz 2 Satz 4 BGB.) b) Annahme entspricht dem Kindeswohl, § 1741 Absatz 1 Satz 1 BGB Die Annahme ist nur zulässig, wenn sie dem Wohl des Kindes dient(§ 1741 Absatz 1 Satz 1 BGB. c) Aussicht auf Entstehung eines Eltern-Kind-Verhältnisses,§ 1741 Absatz 1 BGB Die Annahme setzt weiter die Erwartung voraus, dass zwischen dem Kind und den Annehmenden ein Eltern-Kind-Verhältnis entsteht. Zur Prüfung dieser Aussicht sieht § 17 44 BGB vor, dass die Annahme in der Regel erst ausgesprochen werden darf, wenn der Annehmende das Kind eine angemessene Zeit in Pflege gehabt hat. d) Einwilligung des Kindes, § 17 46 Absatz 1 Satz 1 BGB Zur Annahme ist die Einwilligung des Kindes erforderlich,§ 1746 Absatz 1 Satz 1 BGB. Für geschäftsunfähige oder noch nicht 14 Jahre alte Kinder erfolgt die Einwilligung durch den gesetzlichen Vertreter, § 17 46 Absatz 1 Satz 2 BGB. Kinder zwischen 14 und 18 Jahren willigen selbst ein, der gesetzliche Vertreter stimmt lediglich zu, § 1746 Absatz 1 Satz 3 BGB. e) Einwilligung der leiblichen Eitern,§ 1747 BGB Gemäߧ 1747 8GB bedarf die Adoption der Einwilligung der leiblichen Eitern des Kindes . Diese Einwilligung kann unter bestimmten Voraussetzungen durch das Familiengericht ersetzt werden. f) Einwilligung des Ehegatten des Annehmenden, § 17 49 Absatz 1 BGB Gemäß § 1749 BGB ist zur Annahme eines Kindes durch einen Ehegatten auch die Einwilligung des anderen Ehegatten erforderlich. Auch diese Einwilligung kann durch das Familiengericht ersetzt werden, § 17 49 Absatz 1 Satz 2 BGB. g) Einhaltung von Formvorschriften, §§ 1750, 1752 BGB Der Adoptionsantrag und sämtliche Einwilligungen bedürfen der notariellen Beurkundung , § 1752 Absatz 2 Satz 2, § 1750 Absatz 1 Satz 2 BGB. Mit Zustellung des Adoptionsbeschlusses an den Annehmenden wird die Adoption wirksam (§ 1752 Absatz 1 BGB) und kann nur unter den engen Voraussetzungen des § 1759 BGB aufgehoben werden . Seite 3 von 6 Freistaat SACHSEN STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOllALES UND YERBRAUC~ERSC~UTZ Die Adoptionsvermittlung ist Aufgabe des Jugendamtes und des Landesjugendamtes (§ 2 AdVermiG). Wird die Adoptionsvermittlungsstelle des Jugendamtes tätig, nimmt diese ihre Aufgaben aufgrund der kommunalen Selbstverwaltung selbständig wahr. Die zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamtes unterstützt gemäß § 11 AdVermiG die Adoptionsvermittlungsstelle bei ihrer Arbeit. Um eine möglichst einheitliche und nachvollziehbare Aufgabenwahrnehmung in diesem sensiblen Feld der Kinder- und Jugendhilfe sicherzustellen, hat die Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter "Empfehlungen zur Adoptionsvermittlung" erarbeitet , die regelmäßige Fortschreibung erfahren. Sie formulieren einheitliche Standards und leisten einen wichtigen Beitrag zur Sicherung der Qualität in der Adoptionsvermittlung und zu ihrer gleichmäßigen Ausgestaltung. Im Hinblick auf die richterliche Unabhängigkeit kann von der Staatsregierung auf gerichtliche Entscheidungen kein Einfluss genommen werden. Frage 4: Wie viele Bewerbungen/Anträge auf Adoptiv- und Pflegeelternschaft sowie auf Vormundschaft wurden in den Jahren 2014, 2015 und 2016 in Sachsen eingereicht ? (Bitte differenzieren nach Familienstand der Beweber_innen/ Antragsteller _innen sowie nach Eignung/Ablehnung und Bewilligung der Bewerber _innen/Antragsteller_innen) Im Rahmen der amtlichen Kinder- und Jugendhilfestatistik gern. § 98ft. SGB VIII wird die Anzahl der vorgemerkten Adoptionsbewerbungen erfasst. Für das Jahr 2014 weist die Statistik im Freistaat Sachsen 245 vorgemerkte Adoptionsbewerbungen aus. Für das Jahr 2015 sind 265 vorgemerkte Adoptionsbewerbungen erfasst. Für das Jahr 2016 liegen noch keine Ergebnisse vor. Statistische Daten liegen weiterhin im Hinblick auf die Anzahl der Verfahrenseingänge in Vormundschafts-, Pflegschafts- und Adoptionsangelegenheiten vor. Die statistischen Daten zu den Adoptionsangelegenheiten umfassen dabei die Minderjährigen- und Volljährigenadoptionen, da sie nicht getrennt erfasst werden. Die Zahlen der Verfahrenseingänge stellen sich für den Zeitraum von 2014 bis 2016 wie folgt dar: Vormundschafts- Pflegschafts- Adoptionsangelegenheiten angelegenheiten angelegenheiten 2014 30 1231 768 2015 65 894 752 2016 70 553 509 Es wird darauf hingewiesen, dass sich der konkrete Gegenstand der jeweiligen Verfahren aus den zur Verfügung stehenden Daten nicht im Einzelnen ergibt. Insbesondere hinsichtlich der Pflegschaftsangelegenheiten ist zu vermuten, dass eine Vielzahl der erfassten Verfahren nicht die in der Kleinen Anfrage ausschließlich angesprochenen "Pflegeelternschaften", sondern Pflegschaften im Sinne der§§ 1909 ff. BGB, insbesondere Ergänzungspflegschaften betreffen(§ 1909 BGB). Seite 4 von 6 Freistaat SACHSEN STAATSMlNl STERl UM FÜR SOZlALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Im Übrigen wird von einer Beantwortung abgesehen. Gemäß Artikel 51 Absatz 1 Satz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen ist die Staatsregierung verpflichtet, Fragen einzelner Abgeordneter oder parlamentarische Anfragen nach bestem Wissen unverzüglich und vollständig zu beantworten. Nach dem Grundsatz der Verfassungsorgantreue ist jedes Verfassungsorgan verpflichtet, bei der Ausübung seiner Befugnisse den Funktionsbereich zu respektieren, den die hierdurch mitbetroffenen Verfassungsorgane in eigener Verantwortung wahrzunehmen haben. Dieser Grundsatz gilt zwischen der Staatsregierung und dem Parlament sowie seinen einzelnen Abgeordneten, so dass das parlamentarische Fragerecht durch die Pflicht des Abgeordneten zur Rücksichtnahme auf die Funktions- und Arbeitsfähigkeit der Staatsregierung begrenzt wird. Die Staatsregierung muss nur das mitteilen, was innerhalb der Antwortfrist mit zurnutbarem Aufwand in Erfahrung gebracht werden kann. Im vorliegenden Fall wäre durch eine vollständige Beantwortung die Arbeits- und Funktionsfähigkeit der Staatsregierung gefährdet , weil zur vollständigen Beantwortung der Frage umfangreiche und zeitaufwendige Recherchen in den Aktenbeständen der sächsischen Amtsgerichte erforderlich wären. Der konkrete Gegenstand der jeweiligen Verfahren sowie die im Rahmen der Kleinen Anfrage erbetenen Informationen zum Familienstand der Antragsteller sowie zum Ausgang der Verfahren ließen sich nur durch eine händische Auswertung sämtlicher Verfahrensakten feststellen, die Vormundschafts-, Pflegschafts- und Adoptionsangelegenheiten betreffen. Der Rechercheaufwand dürfte mit ca. 20 bis 30 Minuten pro Akte anzusetzen sein. Zunächst müssten die Aktenzeichen ermittelt und sodann die zugehörigen Verfahrensakten beigezogen, gesichtet und ausgewertet werden. Dies würde angesichts der Anzahl der Verfahren ( 4872) einen unverhältnismäßigen Aufwand bedeuten und wäre jedenfalls innerhalb der zur Beantwortung der Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht zu leisten. Die Staatsregierung kam daher bei der vorzunehmenden Abwägung zwischen dem parlamentarischen Fragerecht einerseits und der Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der Staatsregierung andererseits zu dem Ergebnis, dass eine Beantwortung der Frage auch unter Berücksichtigung des hohen Rangs des parlamentarischen Fragerechts unverhältnismäßig und ohne erhebliche Einschränkung der Gerichtstätigkeit nicht zu leisten ist. Frage 5: Welche Standardisierungsmaßnahmen wurden seitens der Staatsregierung getroffen , um eine Harmonisierung der unterschiedlichen Adoptionsprozesse, auch im Hinblick auf andere Bundesländer, zu gewährleisten? (Handreichungen, Standards , etc. bitte anhängen) Ein regelmäßiger bundesweiter Austausch zu fachlichen Themen findet in der Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter statt. Die Ergebnisse werden den Fachkräften der sächsischen Adoptionsvermittlungsstellen im überregionalen Arbeitskreis des Landesjugendamtes übermittelt. Dieses Arbeitsgremium unter der Leitung des Landesjugendamtes hat sich als Instrument entwickelt, das maßgeblich Einfluss auf die Entwicklung fachlicher Standards in ganz Sachsen hat. Schwerpunkte der Arbeit bilden die Abstimmung von Methoden und Arbeitsweisen, die Erarbeitung von Standards, Orientierungen und Empfehlungen, der Informationsaustausch und die Erstellung von Hinweisen bei offenen und komplexen Rechtsfragen. ln Zusammenarbeit mit dem überregionalen Arbeitskreis hat das Landesjugendamt Adoptionsbroschüren für abgebende Eitern und für Adoptionsbewerber erarbeitet, welche durch das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz ver- Seite 5 von 6 Freistaat SACHSEN STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOllAlES UND VERBRAUC~ERSC~UTZ öffentlicht werden (Link: https://publikationen.sachsen.de/bdb/artikel/15951 sowie https://publikationen.sachsen.de/bdb/artikel/15950). Weiterhin hat die zentrale Adoptionsstelle beim Landesjugendamt zur Unterstützung der Adoptionsfachkräfte Arbeitshilfen erstellt. Es handelt sich dabei um Vordrucke, Hinweise und Handreichungen für den Dienstgebrauch, welche hilfreich für ein einheitliches Vorgehen in der Adoptionsvermittlung sind. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen. Mit freundlichen Grüßen \J ;;,; Barbara f!;f/fc Anlage Seite 6 von 6 Freistaat SACHSEN Anlage zu Drs.-Nr. 6/9547 Adoptierte Kinder und Jugendliche 2014 und 2015 nach Art der Adoption und Altersgruppen Art der Adoption Insgesamt nationale Adoption internationale Adoption dar. im Zusammenhang mit der Adoption ins Inland geholel Insgesamt nationale Adoption internationale Adoption dar. im Zusammenhang mit der Adoption ins Inland geholt1l Insgesamt 261 256 5 5 272 272 unter 3 131 131 147 147 Im Alter von ... bis unter ... Jahren 3 - 6 6- 12 2014 33 55 32 52 1 3 3 2015 43 50 43 50 1) Nur Kinder und Jugendliche mit ausländischer Staatsangehörigkeit werden berücksichtigt. © Statistisches Landesamt des Freistaates Sachsen 12 und mehr 42 41 1 32 32 2017-06-02T12:55:24+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes