STAATSMIN1STER1UM DES INNERN SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages • Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard -von -Lindenau -Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage der Abgeordneten Kerstin Köditz, Fraktion DIE LINKE Drs.-Nr.: 6/9557 Thema: Aktivitäten des „Antikapitalistischen Kollektivs" in Sachsen Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Welche Erkenntnisse liegen der Staatsregierung vor über das „Antikapitalistische Kollektiv" (AKK), dessen Personenpotenzial und zurückliegende, aktuelle, anhaltende sowie geplante Aktivitäten im Freistaat Sachsen? Das „Antikapitalistische Kollektiv" (AKK) bezeichnet sich in seinem Internetauftritt selbst als Bündnis und Plattform, welches aus verschiedenen Netzwerken hervorgegangen sei. Erstmals sei es öffentlich bei der EZB- Neueröffnung im März 2015 in Erscheinung getreten. Im Internetauftritt des AKK wird darauf hingewiesen, dass es keine bestehenden Gruppierungen ersetzen, sondern eine Zusammenarbeit abseits „der festgefahrenen Strukturen " ermöglichen will. Angehörige der AKK sind meist Mitglied einer als rechtsextremistisch eingestuften Partei oder sonstigen rechtsextremistischen Gruppierungen. Ein zentrales Anliegen des AKK sei es, die einzelnen Gruppierungen ideologisch und taktisch zu schulen. Dabei sollen sowohl interne Schulungen angeboten als auch neue Standards wie bspw. die Bildung von Bezugsgruppen eingeführt werden. Weiterführende Informationen zum AKK können dem „Verfassungsschutzbericht 2016" unter Punkt 2.5 „Neonationalsozialisten" unter der Überschrift „Neue Netzwerke" sowie unter Punkt 2.12.12. „Vogtlandkreis" unter der Überschrift „Neonationalsozialisten und Partei DER DRITTE WEG" entnommen werden. Die Vorabfassung des Berichtes ist unter http://www.verfassungsschutz.sachsen.de/downloadNSB2016_Vorabfassu ng.pdf einsehbar. Freistaat SACHSEN Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 16-0141.50/U64 Dresden,. . Juni 2017 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm- Buck-Str. 2 oder 4 melden. STAATSM1NISTER1UM DES INNERN In Sachsen sind derzeit keine Strukturen des AKK bekannt, so dass keine Einschätzung zum Personenpotenzial in Sachsen erfolgen kann. An der Demonstration am 1. Mai 2016 in Plauen trat unter den Teilnehmern ein geschlossener Block von etwa 200 Personen aus verschiedenen Bundesländern sowie vereinzelten Personen aus Sachsen unter der Bezeichnung „Antikapitalistisches Kollektiv" auf. Im Internet und über Facebook mobilisierte das AKK für eine Teilnahme an den bundesweiten Protesten gegen TTIP & CETA am 17. September 2016, darunter für eine Demonstration in Leipzig. Erkenntnisse über eine Beteiligung des AKK an dieser Demonstration in Leipzig liegen jedoch nicht vor. Frage 2: Inwieweit und seit wann bestehen in welchen Landkreisen bzw. Kreisfreien Städten des Freistaates welche Strukturen des AKK mit jeweils wie vielen Mitgliedern oder Anhängern bzw. welchem jeweiligen Personenpotenzial? Im Freistaat Sachsen sind bisher keine Strukturen des AKK bekannt geworden. Das im März 2017 bekannt gewordene neonationalsozialistische „Kollektiv Oberlausitz" verwendet eine ähnliche Bezeichnung und Symbolik wie das AKK, es liegen jedoch keine Erkenntnisse über eine Zugehörigkeit zum AKK vor. Der Sächsischen Staatsregierung liegen zu der Frage auch Erkenntnisse vor, deren Mitteilung überwiegende Belange des Geheimschutzes (Art. 51 Abs. 2 SächsVerf) entgegenstehen . Es handelt sich dabei um Informationen, die gemäß Nummer 8 in Verbindung mit Nummer 3.3 der Verwaltungsvorschrift der Sächsischen Staatsregierung über die Behandlung von Verschlusssachen vom 4. Januar 2008 (SächsABI. Sonderdruck Jg. 2008) als Verschlusssache eingestuft wurden. Die Einstufung erfolgte zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des Landesamtes für Verfassungsschutz (LfV) Sachsen und zum Schutz nachrichtendienstlicher Zugänge. Die Informationen sind durch nachrichtendienstliche Mittel (§ 5 Abs. 1 SächsVSG) erlangt worden. Die Weitergabe dieser Informationen würde die eingesetzten Methoden der Nachrichtenbeschaffung den im Rahmen des parlamentarischen Verfahrens zu beteiligenden Personen offenbaren oder Rückschlüsse auf die Art nachrichtendienstlicher Zugänge ermöglichen und somit die Arbeitsfähigkeit des LfV Sachsen gefährden. Im Falle des Einsatzes von Personen nach § 5 Abs. 1 SächsVSG stehen zudem Rechte Dritter im Sinne von Art. 51 Abs. 2 SächsVerf entgegen. Diese Personen wären bei einer Mitteilung in ihren Grundrechten auf Leben, körperliche Unversehrtheit oder Freiheit der Person gefährdet . Die Staatsregierung trifft eine Schutzpflicht gegenüber ihren nachrichtendienstlichen Quellen und sie hat insoweit jegliche Handlungen zu unterlassen, die zu einer Enttarnung der Quelle führen können. Darüber hinaus ist das Vertrauen in die Fähigkeit eines Nachrichtendienstes, die Identität seiner Quellen zu schützen, für seine Funktionsfähigkeit essentiell. Die Mitteilung von Erkenntnissen im gewählten Verfahren, die Rückschlüsse auf nachrichtendienstliche Zugänge zulassen, würde sich nachhaltig negativ auf die Fähigkeit des LfV Sachsen auswirken, solche Zugänge zu gewinnen bzw. solche Kontakte fortzuführen. Freistaat SACHSEN Seite 2 von 6 STAATSMINISTERIUM DES INNERN Diese teils dauerhafte Beeinträchtigung von Rechtsgütern war mit dem Informationsinteresse der Abgeordneten abzuwägen. Die Abwägung ergab, dass dem Geheimschutz und dem Schutz de,. Rechte Dritter Vorrang vor dem Informationsanspruch der Abgeordneten zukommt. Die Sächsische Staatsregierung hat in die Abwägung einbezogen, ob andere Formen der Informationsübermittlung möglich sind, die das Informationsinteresse des Parlaments unter Wahrung berechtigter Geheimhaltungsinteressen der Regierung befriedigen . Mit Blick auf den im Rahmen der Beantwortung zu beteiligenden Personenkreis kam die Staatsregierung zu dem Ergebnis, dass der erforderliche Geheimschutz sowie der Schutz Dritter nur dann hinreichend gewährleistet werden kann, wenn die Informationsübermittlung unterbleibt. Es wird darauf hingewiesen, dass der Parlamentarischen Kontrollkommission auf deren Verlangen weitergehende Auskunft erteilt wird. Frage 3: Inwieweit bestanden oder bestehen seitens des AKK, seiner Mitglieder und maßgeblichen Unterstützer bzw. seitens des mit dem AKK verbundenen Personenpotenzials Bezüge zu welchen anderen Bestrebungen der extremen Rechten im Freistaat Sachsen? Die Fragestellerin verwendet in der Frage den Begriff „extreme Rechte". Für die Beantwortung wird ins weit auf die Vorbemerkung Nummer I. in der Antwort der Sächsischen Staatsregierung auf die Große Anfrage Drs.-Nr. 5/4956 verwiesen. Es konnten Bezüge vom AKK zu neonationalsozialistischen Strukturen in Dresden festgestellt werden. So wurde auf dem Facebookprofil „Freie Aktivisten Dresden", welches den Dresdner Strukturen zugerechnet wird, die Bereitschaft zu einer Spende an das AKK signalisiert, nachdem das AKK dazu auf seinem Facebookprofil am 19. September 2016 aufgerufen hatte. Frage 4: Zu welchen Straftaten kam es im Zusammenhang mit Aktivitäten im Sinne der Frage 1 und welche weiteren Erkenntnisse liegen der Staatsregierung vor über strafrechtlich relevante Aktivitäten des AKK sowie ggf. der Mitglieder und maßgeblichen Unterstützer bzw. des mit dem AKK verbundenen Personenpotenzials? (Bitte aufschlüsseln nach Tatort und -zeit, Kurzbeschreibung des Vorgangs, berührten Straftatbeständen, ggf. Stand der jeweiligen Ermittlungsverfahren, Zahl der Verdächtigen und/oder Beschuldigten sowie deren Geschlecht, ggf. Zuordnung zur PMK, erlassenen Strafen oder ggf. Gründen von Verfahrenseinstellungen.) Auf die folgende Tabelle wird verwiesen. Die darin enthaltenen Angaben basieren auf den beim Landeskr:minalamt im Rahmen des Kriminalpolizeilichen Meldedienstes in Fällen Politisch motivierter Kriminalität (KPMD-PMK) mit Stand vom 17. Mai 2017 eingegangenen Erstmeldungen der Polizeidienststellen und haben daher vorläufigen Charakter . Sie können sich aufgrund von Nachmeldungen und neuen Ermittlungsergebnissen noch verändern. Es wird darauf hingewiesen, dass die aufgeführten Straftaten im Freistaat SACHSEN Seite 3 von 6 STAATSMIN1STERIUM DES INNERN LT:= Freistaat Zusammenhang mit dem jeweiligen Grundereignis stehen und eine Zuordnung zu der fragegegenständlichen Gruppe anhand des KPMD-PMK jedoch nicht möglich ist. Aufgrund der Bezüge des AKK zum Rechtsextremismus wurde die Recherche auf Fälle der PMK-rechts beschränkt. SACHSEN Tatzeit Tatort Kurzbeschrei- Delikt, Anzahl Bearbeitungsbung Zuordnung Tatver- stand Justiz PMK dächtige 01.05.2016 Plauen Propagandade- Verw. Kenn- - Einstellung gelikt , Parole zeichen mäß § 170 mündlich in/an verfw. Org., Abs. 2 StPO, Stadtgebiet PMK-rechts weil Täter nicht ermittelt 01.05.2016 Plauen Angriff auf Per- Gef. Körper- - Einstellung geson , Gegen- verletzung, mäß § 170 stand in/an Poli- PMK-rechts Abs. 2 StPO, zei, Stadtgebiet weil Täter nicht ermittelt 01.05.2016 Plauen Angriff auf ande- Sachbeschä- - Einstellung geres Objekt, - digung, mäß § 170 in/an Kfz, Polizei PMK-rechts Abs. 2 StPO, weil Täter nicht ermittelt 01.05.2016 Plauen sonst. Strafta- Diebstahl, - Einstellung geten , Gegenstand PMK-rechts mäß § 170 in/an Kfz, Polizei Abs. 2 StPO, weil Täter nicht ermittelt 01.05.2016 Plauen Angriff auf Per- Gef. Körper- l x Urteil des Amtsson , Gegen- verletzung, männl. gerichtes Plaustand in/an PMK-rechts en, 7 Monate Deutscher Freiheitsstrafe, Vollstreckung ausgesetzt zur Bewährung, nicht rechtskräftig , da Berufung der Staatsanwaltschaft 01.05.2016 Plauen Angriff auf Per- Gef. Körper- 1 x Urteil des Amtsson , Gegen- verletzung, männl. gerichtes Plaustand in/an Poli- PMK-rechts en, 8 Monate zei, Stadtgebiet Jugendstrafe, Vollstreckung ausgesetzt zur Bewährung, nicht rechtskräftig , da Berufung des Angeklagten Seite 4 von 6 STAATSUNISTEMM DES INNERN Freistaat SACHSEN 01.05.2016 Plauen Angriff auf Per- Gef. Körper- - Einstellung geson , Waffe- verletzung, mäß § 170 Hieb/Stichwaffe PMK-rechts Abs. 2 StPO, in/an Polizei, weil Täter nicht Stadtgebiet ermittelt 01.05.2016 Plauen Beleidigung, Versamm- 1 x Strafbefehl, Verstoß gg. lungsgesetz, weibl. Geldstrafe in StR.- Beleidigung Höhe von 30 Nebengesetze, PMK-rechts Tagessätze Vermummung (rechtskräftig) in/an Stadtgebiet 01.05.2016 Plauen sonst. Strafta- Beleidigung, 1 x Einstellung geten , Tätowierung PMK-rechts männl. mäß § 170 in/an Stadtgebiet Abs. 2 StPO, weil Tatbestand, Rechtswidrigkeit oder Schuld nicht nachweisbar 01.05.2016 Plauen Angriff auf Per- Schw. Land- 1 x Einstellung geson , - in/an Poli- friedens- weibl. mäß § 170 zei, Stadtgebiet bruch, Abs. 2 StPO, PMK-rechts weil Täter nicht ermittelt 01.05.2016 Plauen Verstoß gg. Versamm- 1 x Strafbefehl, StR.- lungsgesetz, weibl. Geldstrafe in Nebengesetze, Beleidigung, Höhe von 30 Angriff auf Per- PMK-rechts Tagessätze son, Parole (rechtskräftig) mündlich in/an Polizei, Stadtgebiet 01.05.2016 Plauen Verstoß gg. Versamm- 1 x Strafbefehl, StR.- lungsgesetz, männl. Geldstrafe in Nebengesetze. PMK-rechts Höhe von 15 Springerstiefel Tagessätze in/an Straße; (rechtskräftig) Öffentlichk. 01.05.2016 Plauen Verstoß gg. Versamm- 1 x Strafbefehl, StR.- lungsgesetz, männl. Geldstrafe in Nebengesetze, PMK-rechts Höhe von 15 Springerstiefel Tagessätze in/an Straße; (rechtskräftig) Öffentlichk. 01.05.2016 Plauen Verstoß gg. Versamm- - Einstellung ge- StR.- lungsgesetz, mäß § 170 Nebengesetze, PMK-rechts Abs. 2 StPO, Vermummung weil Täter nicht in/an Stadtgebiet ermittelt Seite 5 von 6 STAATSMINISTERIUM DES INNERN Freistaat SACHSEN 01.05.2016 Plauen Verstoß gg. Versamm- - Einstellung ge- StR.- lungsgesetz, mäß § 170 Nebengesetze, PMK-rechts Abs. 2 StPO, Vermummung weil Täter nicht in/an Stadtgebiet ermittelt 01.05.2016 Plauen Angriff auf Per- Gef. Körper- - Einstellung geson , Gegen- verletzung, mäß § 170 stand in/an PMK-rechts Abs. 2 StPO, Deutscher, weil Täter nicht Straße; öffent- ermittelt lichk. 01.05.2016 Plauen Verstoß gg. Versamm- 1 x Einstellung ge- StR.- lungsgesetz, weibl. mäß § 170 Nebengesetze, PMK-rechts Abs. 2 StPO, Vermummung weil Tatbestand, in/an Stadtgebiet Rechtswidrigkeit oder Schuld nicht nachweisbar 01.05.2016 Plauen Angriff auf Per- Körperverlet- 1 x Anklage vor 1 son, - in/an zung, männl. dem StrafrichterDeutscher, PMK-rechts ,1 11 Straße; öffentlichk . Mit fi-euridliohen Grüßen V Markus Ul i Seite 6 von 6 2017-06-02T08:27:41+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes