STAATSMINISTERIUIVI FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ SSACHSEN Die Staatsministerin SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Albertstraße 10 | 01097 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Durchwahl Telefon +49 351 564-5601 Telefax +49 351 564-5791 Ihr Zeichen Ihre Nachricht vom Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 26-0141.51-15/90 Kleine Anfrage der Abgeordneten Susanne Schaper, Fraktion DIE LINKE Drs.-Nr.: 6/956 Thema: Anerkennung im Ausland erworbener Berufsabschlüsse in der Gesundheits- und Krankenpflege in Sachsen & Dresden, i März 2015 Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie viele Anerkennungsverfahren von im Ausland erworbener Berufsabschlüsse im Bereich der Gesundheits- und Krankenpflege in Sachsen gab es in den jeweiligen Jahren von 2005 bis 2014? Frage 2: Bei wie vielen dieser Verfahren wurde der im Ausland erworbene Berufsabschluss anerkannt? Frage 3: In wie vielen Fällen wurde der Berufsabschluss nicht anerkannt? Die Antwort auf die Fragen 1 bis 3 ist in nachstehender Tabelle zusammengefasst: Jahr Verfahren insgesamt Anerkennung Keine Anerkennung 2005 28 24 4 2006 7 7 0 2007 20 18 2 bis 7/2008 2 2 0 ab 8/2ÖÖ8 29 10 19 2009 31 16 15 2010 29 8 21 2011 67 21 46 2012 102 66 36 2013 237 176 61 2014 308 244 64 Hausanschrift; Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucher-schütz Albertstraße 10 01097 Dresden www.sms.sachsen. de STAATSMINISTERIUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCUUTZ Freistaat SACHSEN Die Anerkennung erfolgte bis zum 31.07.2008 durch die Landesdirektion Sachsen (ehemals Regierungspräsidien) und ab 01. August 2008 durch den Kommunalen Sozialverband Sachsen. Die Daten der Landesdirektion Sachsen bis zum 31.07.2008 beziehen sich nur auf den Regierungsbezirk Dresden. Für die Regierungsbezirke Chemnitz und Leipzig liegen keine belastbaren Daten vor. Frage 4: Was waren die Gründe für die Nichtanerkennung? Bei der Prüfung der Gleichwertigkeit von ausländischen Bildungsabschlüssen handelt es sich um individuell zu prüfende Einzelfälle. Das bedeutet, die Ausbildungen werden dem entsprechenden deutschen Referenzberuf (Gesundheits- und Krankenpfleger/in) gegenübergestellt und fächer- bzw. stundenkonkret verglichen. Werden dabei Defizite bzw. Unterschiede zwischen den Ausbildungen festgestellt, kann die Anerkennung nicht erfolgen. ln diesen Fällen werden konkrete Maßnahmen zum Ausgleich dieser Unterschiede vorgeschlagen. Das heißt, die Antragsteller können einen Anpassungslehrgang oder eine Eignungs- bzw. Kenntnisprüfung absolvieren, so dass Ihr ausländischer Abschluss anerkannt werden kann. Mit freundlichen Grüßen Seite 2 von 2