STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOllALES UND VERBRAUC~ERSCHUTZ SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Albertstraße 10 1 01097 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Piatz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Volkmar Zschocke, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drs.-Nr.: 6/9580 Thema: Tiertransportkontrollen in Sachsen Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: "Laut Berichterstattung der Freien Presse vom 14.3.2017 fanden am 8. und 9. März 2017 Tiertransportkontrollen an der Autobahn A4 am Rastplatz "Auerswalder Blick" durch die Chemnitzer Verkehrspolizei gemeinsam mit dem Landratsamt Mittelsachsen statt. Laut Antwort der Staatsregierung auf die Kleine Anfrage "Tiertransportkontrollen durch die Chemnitzer Verkehrspolizei im Juni 2016" (Drs 6/5438) beabsichtigte das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz seinerzeit, "weitere systematische Tiertransportkontrollen im fließenden Verkehr zeitnah durchzuführen". Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: ln wie vielen Fällen der am 8. und 9. März 2017 kontrollierten Tiertransporte wurden Mängel festgestellt und aufgrund welcher Verstöße gegen welche Gesetze und Verordnungen sowie gegen welche Art von Unternehmen (Transportunternehmen, Ursprungsbetriebe) wurde jeweils Anzeige erstattet (bitte auflisten)? Am 8. und 9. März 2017 wurden bei 11 von 18 kontrollierten Tiertransporten Verstöße gegen das Veterinärrecht festgestellt. Eine detaillierte Auflistung entnehmen Sie bitte der Anlage 1. Strafanzeigen durch die zuständige Veterinärbehörde wurden nicht gestellt. Freistaat SACHSEN Die Staatsministerin Durchwahl Telefon +49 351 564-5601 Telefax +49 351 564-5791 Ihr Zeichen Ihre Nachricht vom Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 24-0141 .51-17/496 ~r_esden, .-r Juni 2017 Hausanschrift Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz Albertstraße 1 o 01097 Dresden www.sms.sachsen.de STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOZlALES UND VERBRAUC~ERSC~UTZ Frage 2: Wie viele der Transporte mit welchen Tieren mussten im Rahmen von Kontrollen beendet werden und wohin wurden die Tiere jeweils verbracht? Kein Transport musste im Rahmen der Kontrolle beendet werden. Ein Transport wurde teilweise umgeladen. Frage 3: Wie oft, zu welchen Zeitpunkten und an welchen Orten haben seit der benannten Ankündigung der Staatsministerin (Drs 6/5438) Tiertransportkontrollen im fließenden Verkehr Sachsens stattgefunden? Im fließenden Verkehr Sachsens haben seit der benannten Ankündigung der Staatsministerin (Drs. 6/5438) 16 Tiertransportkontrollen durch die zuständigen Veterinärbehörden stattgefunden. Eine detaillierte Auflistung entnehmen Sie bitte der Anlage 2. Frage 4: Inwiefern erfolgten die vom Staatsministerin angekündigten Tiertransportkontrollen tatsächlich systematisch bzw. welcher Systematik folgen die Tiertransportkontrollen ? Tiertransportkontrollen finden nach folgender Systematik statt: a) Die Polizei führt Transportkontrollen im fließenden Verkehr durch. ln Einzelfällen werden anlassbezogen, wenn der Verdacht auf einen Verstoß gegen das Veterinärrecht im Raum steht, die zuständigen Veterinärbehörden bei Tiertransporten im Rahmen der Amtshilfe hinzugezogen. b) An der A 4 werden zwischen der zuständigen Polizeibehörde und der zuständigen Veterinärbehörde zudem die Durchführung von möglichst zwei Mehrtageskontrollen und zwei Ganztagskontrollen im Jahr vereinbart. Dazu stehen bereits am Jahresanfang zwei Kontrolltermine der Polizei fest, zu denen die zuständige Veterinärbehörde eingeladen wird. c) Veterinärbehörden dürfen ohne die Polizei keine Tiertransportkontrollen im fließenden Verkehr durchführen. Kontrollen von Tiertransporten erfolgen durch die örtlich zuständigen Veterinärbehörden daher beispielsweise direkt schon am Herkunftsort der Tiere, an Sammelstellen oder am Bestimmungsort. Maßgeblich hierfür sind vor allem die Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz, (EG) Nr. 882/2004, sowie die Verordnung des Rates über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen, EG (Nr.) 1/2005. Wie dies im Einzelnen zu erfolgen hat, ist im Handbuch Tiertransporte im Kapitel D "Abfertigung und Kontrolle von Tiertransporten" festgelegt. Frage 5: Ist eine Koordination von länderübergreifenden Tiertransportkontrollen entsprechend des Beschlusses der Agrarministerkonferenz in Fulda vom 2.10.2015 durch den Freistaat Sachsen erfolgt oder geplant? Wenn ja zu welchem Zeitpunkt bzw. zu welchen Zeitpunkten und mit welchen Ergebnissen? Hessen hatte den Auftrag der AG Tierschutz, mit dem Vorsitzenden der AG Verkehrspolizeiliche Angelegenheiten Kontakt aufzunehmen, damit länderübergreifende "Schwerpunktkontrollen Tiertransporte" koordiniert werden. Seite 2 von 3 Freistaat SACHSEN STAATSMINlSTERIUM FÜR SOZlALES UND VERBRAUC~ERSC~UTZ ~c..~..:r.:::=:::::J Freistaat ~c SACHSEN Der Vorsitzende der AG Verkehrspolizeiliche Angelegenheiten hat mitgeteilt, dass diese im Rahmen der TISPOL bzw. der bundesweit festgelegten Kontrollen zweimal jährlich im Zusammenhang mit den Kontrollen des gewerblichen Güterverkehrs und des Personenverkehrs anberaumt werden. Es handelt sich dabei jeweils um wöchentliche Schwerpunktkontrollen. Die Koordination dafür übernimmt die Polizei, siehe Antwort zu Frage 4. Mit freundlichen Grüßen Anlagen Seite 3 von 3 Anlage 1 zur Kleine Anfrage Drs. 6/9580 Datum Unternehmen Art Verstoß Art. 4 Abs. 1 VO (EG} Nr. 1/2005 i. V. m. § 21 Abs. 2 Viehverkehrsverordnung 8. März (ViehVerkV) Transportunternehmen Rind Der Transporteur führte ein 2017 unvollständiges Transport- und Fahrzeugdesinfektionskontrollbuch mit. Ahndung nach Tlerseuchenrecht! Art. 4 Abs. 1 VO (EG} Nr. 1/2005 i. V, m. § 21 Abs. 2 ViehVerkV 8. März Der Transporteur führte kein Transport- Transportunternehmen Leerfahrt und Fahrzeugdesinfektionskontrollbuch 2017 mit. Der Hänger war vom letzten Transport noch ungereinigt. Ahndung nach Tierseuchenrecht! Art. 9 Abs. 1 i.V.m. Anhang I KaQitel l Nr. 6 VO (EG} Nr. 1/2005 8. März Setreiber von Sammelstellen haben dafür 2017 Setreiber Sammelstelle Rind Sorge zu tragen, dass laktierende Kühe, deren Nachkommen nicht mittransportiert werden, in Abständen von maximal 12 Stunden gemolken werden. Art. 4 Abs. 1 VO (EG} Nr. 1/2005 i. V. m. § 21 Abs. 2 ViehVerkV 8. März Transportunternehmen Rind Der Transporteur führte ein 2017 unvollständiges Transport- und Fahrzeugdesinfektionskontrollbuch mit. Ahndung nach Tierseuchenrecht Art. 4 Abs. 1 VO (EG} Nr. 1/2005 i. V. m. § 21 Abs. 2 ViehVerkV 8. März Transportunternehmen Rind Der Transporteur führte ein 2017 unvollständiges Transport- und Fahrzeugdesinfektionskontrollbuch mit. Ahndung nach Tierseuchenrecht Art. 6 Abs. 1 VO (EG} Nr. 1/2005 i. V. m. § 21 Abs. 3 Nr. 10 9. März Polnisches Tiersch utztransQortverord n ung 2017 Transportunternehmen Pferd (TierSch T rV) Fahren ohne Transportunternehmerzulassung, fehlende Gesundheitsbescheinigung § 17 Abs. 1 ViehVerkV 9. März Der Transporteur führte nach Abladen der 2017 Transportunternehmen Leerfahrt Tiere keine Reinigung des Fahrzeuges durch. Ahndung nach Tierseuchenrecht Art. 6 Abs. 3 VO (EG} Nr. 1/2005 I. V. m. 9. März § 21 Abs. 3 Nr. 12 TierSchTrV 2017 Transportunternehmen Rind Die Abtrennung von behornten und unbehornten Rindern wurde nicht vorgenommen. 2 Datum Unternehmen Art Verstoß § 21 Abs. 1 Nr. 8 i. V_ m. § 9 Abs. 2 Satz 1 i. V .m. A!]lage 2 Nr. 4.3 TierSchTrV 9. März Transportunternehmen Schwein i. V. m. § 18 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a 2017 Tierschutzgesetz Überladung, Transportunfähigkeit von Einzeltieren. 9. März Transportunternehmen Schwein Verwarnung 2017 Auslaufstutzen waren nicht geschlossen. Art. 6 Abs. 3 VO (EG) Nr. 1/2005 i. V. m. § 21 Abs 3 Nr. 12 TierSchTrV 9. März Transportunternehmen Rind Die Abtrennung von angebundenen und 2017 nicht angebundenen Rindern wurde nicht vorgenommen. Zusätzlich war dieses Fahrzeug überladen. Anlage 2 zur Kleine Anfrage Drs. 6/9580 Lfd. Nummer Zeitpunkte Ort 1 21. Juli 2016 A4 2 1. August 2016 A4 3 2. August 2016 A4 4 29. August 2016 A4 5 30. August 2016 A4 6 28. September 2016 A4 7 20. Oktober 2016 A4 8 2. November 2016 A4 9 12. Dezember 2016 A4 10 30. Januar2017 A4 11 8. Marz 2017 A4 12 9. M3rz 2017 A4 13 20. April2017 A4 14 27. April2017 A4 15 3. Mai 2017 A4 16 4. Mai 2017 s 100 2017-06-07T14:10:29+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes