STAATSMINISTERIUM FÜR WIRTSCHAFT ARBEIT UND VERKEHR Freistaat SACHSEN Der Staatsminister Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr Postfach 10 03 29 | 01073 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Durchwahl Telefon: 0351 564-8001 Telefax: 0351 564-8024 Kleine Anfrage des Abgeordneten Volkmar Zschocke, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drs.-Nr.: 6/9583 Thema: Transporte von Zirkustieren in Sachsen Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 61-1053/40/37 Dresden, 0 7. Juni 2017 Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Fraget; Wie viele Ausnahmegenehmigungen nach § 70 STVZO für Fahrzeuge von Zirkusunternehmen wurden in den letzten 5 Jahren (inkl. 2017) in Sachsen erteilt? (Bitte um tabellari¬ sche Auflistung nach Jahren und Zirkusunternehmen) Die erteilten Ausnahmegenehmigungen sind in der folgenden Tabelle aufge¬ führt: Zertifikat seit 2005 audlt bcrufundfamlllc Jahr Anzahl 2013 8 2014 — 2015 — 2016 8 1) 2017 1 1) Verlängerungen der Gültigkeitsdauer der Genehmigungsbescheide aus dem Jahr 2013. Ob mit diesen Fahrzeugen/Fahrzeugkombinationen tatsächlich Tiere trans¬ portiert werden, ist nicht bekannt. Möglich ist, dass auch für weitere Zirkusunternehmen Genehmigungen erteilt wurden. Bei der Bearbeitung von Ausnahmegenehmigungen für Fahrzeug¬ kombinationen im Schaustellergewerbe liegt im Allgemeinen keine Kenntnis vor, welcher Art von Schaustellergeschäften der Antragsteller nachgeht. Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr Wilhelm-Buck-Straße 2 01097 Dresden Außenstellen: Hoyerswerdaer Straße 1 01099 Dresden Glacisstraße 4 01099 Dresden www.smwa.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3. 7, 8 Haltestelle Carolaplatz Seite 1 von 3 Kein Zugang für elektronisch signierte sowie für verschlüsselte elektronische Dokumente. STAATSMINISTERIUM FÜR WIRTSCHAFT ARBEIT UND VERKEHR Freistaat SACHSEN Von einerweiteren Beantwortung wird abgesehen. Der Beantwortung stehen Rechte Dritter im Sinne des Artikels 51 Absatz 2 der Verfas¬ sung des Freistaates Sachsen entgegen. Die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen betreffen Vorgänge, die mit dem Betrieb des Unternehmens in Zusammenhang stehen. Die konkrete Nennung der betroffenen Zirkusunternehmen könnte daher Einblick in die Geschäftstätigkeit der Unternehmen geben, so dass diese an deren Geheimhaltung ein schutzwürdiges Interesse haben. Eine vollständige Beantwortung der Anfrage kann auf Wunsch in einer nichtöffentlichen Sitzung des Ausschusses erfolgen. Frage 2: Wie viele Erlaubnisse nach §29 Abs. 3 STVO für Fahrzeuge von Zir¬ kusunternehmen wurden in den letzten 5 Jahren (inkl. 2017) in Sach¬ sen erteilt? (Bitte um tabellarische Auflistung nach Jahren, Fahrstrecke und Zirkusunternehmen) Zu Transporten von Fahrzeugen von Zirkusunternehmen gibt es keine Statistik oder sonstige Erfassung. Frage 3: Welche Behörden sind in Sachsen zum einen für die Erteilung ei¬ ner Ausnahmegenehmigung nach § 70 STVZO und zum anderen für die Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 STVO zuständig, und welche Min¬ destabstände gelten auf sächsischen Straßen in Bezug auf die lich¬ te Höhe über der Fahrbahn für Lichtanlagen, Schilderbrücken, Bäume u. ä.? Für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach § 70 StVZO ist im Freistaat Sachsen das Landesamt für Straßenbau und Verkehr zuständig. Die Rechtsgrundlage dafür ist im § 15 Nr. 2 des Sächsischen Straßenverkehrszuständigkeitsgesetzes (SächsStVZustG) in Verbindung mit § 13 Nr. 2 SächsStVZustG verankert. Für die Erteilung von Erlaubnissen nach § 29 Abs. 3 StVO sind die unteren Straßen¬ verkehrsbehörden zuständig. Die Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 StVO erteilt die Straßen¬ verkehrsbehörde, in deren Bezirk der erlaubnispflichtige Verkehr beginnt oder die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk der Antragsteller seinen Wohnort, seinen Sitz oder eine Zweigniederlassung hat (§ 47 Abs. 1 StVO). Die Mindestabstände in Bezug auf die lichte Höhe über Fahrbahnen beträgt für Lichtsignalanlagen 4,50 m (Punkt 6.5 der Richtlinien für Lichtsignalanlagen - Lichtzeichenanlagen für den Straßenverkehr - RiLSA) Schilderbrücken 4,50 m (Rdnr. 42 der VwV-StVO zu den §§ 39 - 43) Bäume 4,50 m (Merkblatt Alleen - MA-StB 92). Seite 2 von 3 STAATSMINISTERIUM FÜR WIRTSCHAFT ARBEIT UND VERKEHR Freistaat SACHSEN Frage 4: Wie häufig wurden in den letzten fünf Jahren Transportkontrollen von Zirkusfahrzeugen in Sachsen durchgeführt? (Bitte um tabellarische Auflistung nach Jahren und Zirkusunternehmen) Die Transportfahrzeuge werden im Rahmen der regulären Zirkuskontrollen durch die Lebensmittelüberwachungs- und Veterinärämter (LÜVÄ) stichprobenweise und Anlass bezogen überprüft. Diese Kontrollen werden jedoch nicht als Transportkontroilen in der einschlägigen Datenbank erfasst. Außerdem sind bei der Genehmigungserteilung nach § 11 Tierschutzgesetz von Zirkussen die Transportfahrzeuge immer ein zu überprüfen¬ der Bestandteil. In den Polizeidienststellen erfolgt keine gesonderte Erfassung der Transportkontrollen von Zirkusfahrzeugen durch die Polizei. Frage 5: Welche Gesetzesverstöße wurden bei Kontrollen von Tiertransporten durch Zirkusse festgestellt? (Bitte um tabellarische Auflistung nach Jahren, konkretem Gesetzesverstoß und Zirkusunternehmen) Bezüglich der Zirkuskontrollen durch die LÜVÄ wird auf die Antwort der Sächsischen Staatsregierung zur Kleinen Anfrage 6/8048 zum Thema „Tierschutzrechtliche Kontrol¬ len in Zirkusbetrieben" verwiesen. Im Jahr 2017 wurde ein Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz zur Anzeige gebracht. Das diesbezügliche Verfahren ist noch nicht abgeschlossen. Von einer weiteren Beantwortung wird abgesehen. Einer Beantwortung steht § 477 Abs. 2 S. 1 StPO entgegen. Die Ermittlungen sind ge¬ genwärtig noch nicht abgeschlossen. Eine vollständige Beantwortung der Frage ge¬ fährdet den Erfolg des Ermittlungsverfahrens. Einsicht in die Verfahrensakte wird derzeit nicht gewährt, so dass der aktuelle Ermittlungsstand nur einem sehr kleinen Kreis bekannt ist. Diese zum Schutze des Erfolgs des Ermittlungsverfahrens gewahrte äußerste Geheimhaltung würde unterlaufen, wenn die Frage vollständig beantwortet würde. i/lit froi mHlii-hop Grüßen Seite 3 von 3 2017-06-08T13:05:06+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes