STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOZlALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Albertstraße 1 o 1 01097 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Piatz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Volkmar Zschocke, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drs.-Nr.: 6/9584 Thema: Vorschriften zum Transport von Giraffen Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: "Wie aus der Antwort der Staatsregierung auf die Kleine Anfrage {Drs 6/878) hervorgeht, gastieren regelmäßig Zirkusse mit Giraffen in Sachsen. Giraffen benötigen aufgrund ihrer Kreislaufphysiologie sowie ihres Verhaltens einen aufrecht stehenden Transport. Adulte Tiere werden in der Regel zwischen 4 und 6 Metern groß und benötigen für den Transport entsprechend hohe Fahrzeuge. Daraus ergeben sich folgende Fragen:" Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Ist sowohl ein Liegendtransport als auch ein Transport in gebückter Haltung von Giraffen mit dem Tierschutzgesetz vereinbar? (Bitte mit Begründung) Sowohl der Liegendtransport als auch ein Transport in gebückter Haltung von Giraffen kann im begründeten Einzelfall mit dem Tierschutzgesetz vereinbar sein. Einfach nachvollziehbare Beispiele wären der Liegendtransport eines Tieres nach tierärztlicher Indikation oder der Transport von Tieren in gebückter Haltung im Rahmen einer Notfallevakuierung, z. B. bei Eintreten einer unvorhersehbaren Naturkatastrophe, wenn es dem Schutz des Lebens der Tiere dient. Ansonsten gebietet das Tierschutzgesetz als Grundsatz in § 1, dass niemand ohne vernünftigen Grund einem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen darf und bekräftigt weiter in § 2, dass die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so eingeschränkt werden darf, dass dem Tier hierdurch Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden. Freistaat r:=:."'-'JCJ SA CH SEN Die Staatsministerin Durchwahl Telefon +49 351 564-5601 Telefax +49 351 564-5791 Ihr Zeichen Ihre Nachricht vom Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 24-0141.51-17/504 Dresden, ')..luni2017 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz Albertstraße 1 o 01097 Dresden www.sms.sachsen.de STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUC~ERSC~UTZ Das reguläre Transportmittel ist daher entsprechend so auszustatten, dass die Giraffen darin ungehindert stehen und sich bei Bedarf ungehindert hinlegen und sicher wieder aufstehen können. Frage 2: Wie lange darf ein Transport von Giraffen dauern? Nach Auffassung der Kommission (Schreiben der DG Sanco vom 26.02.2008 an den Berufsverband der Tierlehrer) unterliegen Zirkusbetriebe nicht der Verordnung (EG) Nr. 1/2005, daher gelten hier die Anforderungen des nationalen Tierschutzrechts. Der Transport von Giraffen darf so lange dauern, wie den Tieren keine Schmerzen, Leiden oder Schäden ohne vernünftigen Grund zugefügt werden (§ 1 Tierschutzgesetz) und die Grundsätze von§ 2 Tierschutzgesetz im Hinblick auf die Anforderungen an die Haltung von Tieren gewährleistet werden können: Dazu zählt, dass die Giraffen ihrer Art und ihren Bedürfnissen entsprechend angemessen ernährt, gepflegt und verhaltensgerecht untergebracht werden müssen und die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so eingeschränkt werden darf, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden . Daraus folgt, dass die Dauer des Transportes von Giraffen so kurz wie möglich zu halten ist. Frage 3: Welche Pausenzeiten sind einzuhalten und sind die Giraffen dafür zu entladen? Die Häufigkeit, Dauer und Art und Weise der Durchführung von Pausen beim Transport von Giraffen richtet sich nach der Erforderlichkeit für die Bedarfsdeckung und Schadensvermeidung der Tiere (§ 2 Tierschutzgesetz). Eine Pause ist nur dann geeignet, wenn sie der Vermeidung von Schäden und Leiden der Tiere dient und die Giraffen ihren Bedürfnissen entsprechend gefüttert, getränkt und gepflegt werden können. Dafür kann ein Entladen der Giraffen von dem Transportmittel erforderlich sein. Dies hängt wesentlich von der Ausgestaltung des Transportmittels ab. Frage 4: Zu welchen Tageszeiten dürfen Giraffen transportiert werden? Giraffen dürfen zu einer geeigneten Tageszeit transportiert werden. Eine Tageszeit ist dann geeignet, wenn sie nicht dazu beiträgt, den Giraffen Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen (§ 1 Tierschutzgesetz). Entsprechend sind bei der Transportplanung auch die Witterungsverhältnisse zu berücksichtigen. Angekündigter Starkregen, Sturmböen und z. B. Blitzeis sind, soweit möglich, zu vermeiden. Tageszeiten auf der Strecke mit erhöhter Staugefahr, z. B. zur Hauptverkehrszeit, sind ebenfalls zu vermeiden . Im besten Fall unterstützt die gewählte Tageszeit das Wohlbefinden der Tiere beim Transport. Mit freundli hen Grüßen Seite 2 von 2 2017-06-07T14:11:25+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes