STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOZlALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Albertstraße 1 o 1 01097 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Piatz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Kirsten Muster, AfD-Fraktion Drs.-Nr.: 6/9596 Thema: Spielsucht Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: "Nach einem Bericht gab es in Deutschland im Jahr 2016 etwa 650.000 spielsüchtige Personen." Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie viele staatliche Spielkasinos und private Spielhallen gibt es derzeit in Sachsen? (Bitte die Antwort aufschlüsseln nach kreisfreien Städten und Landkreisen) Je eine staatliche Spielbank (im Zusammenhang mit der Änderung der Spielbankordnungen im Jahr 2015 wurden das Corporate Design [Markenrelaunch ] geändert, seitdem werden Casinos als Spielbanken bezeichnet) existieren in Dresden, Leipzig und Chemnitz. Nach Mitteilung der Landesdirektion Sachsen gibt es derzeit im Freistaat Sachsen 500 gewerbliche Spielhallen. Die regionale Verteilung der Spielhallen nach kreisfreien Städten und Landkreisen ist der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen: Anzahl der Spielhallen Stadt Chemnitz 39 Erzgebirgskreis 32 Landkreis Mittelsachsen 30 Landkreis Zwickau 50 Vogtlandkreis 33 Stadt Leipzig 57 Landkreis Leipzig 27 Landkreis Nordsachsen 31 Stadt Dresden 58 Freistaat SACHSEN Die Staatsministerin Durchwahl Telefon +49 351 564-5601 Telefax +49 351 564-5791 Ihr Zeichen Ihre Nachricht vom Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 53-0141 .51-17/533 Dr.ysden, r· Juni 2017 Hausanschrift Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz Albertstraße 1 o 01097 Dresden www.sms.sachsen.de Landkreis Bautzen Landkreis Görlitz Landkreis Meißen Landkreis Sächs. Schweiz/Osterzgebirge STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOZlAl.ES UND VERBRAUC~ERSCHUTZ 39 43 29 32 Frage 2: Wie hat sich die Anzahl der Spielkasinos und der privaten Spielhallen in Sachsen seit 2012 entwickelt? (Bitte die Antwort nach Jahren, Landkreisen und kreisfreien Städten aufschlüsseln) Bei den staatlichen Spielbanken gab es seit 2012 keine Änderung. Die Entwicklung der Anzahl der gewerblichen Spielhallen stellt sich nach Mitteilung der Landesdirektion Sachsen (LOS) wie folgt dar. 2012* Stadt Chemnitz 39 Erzgebirgskreis 34 Landkreis Mittelsach- 31 sen Landkreis Zwickau 50 Vogtlandkreis 30 Stadt Leipzig 48 Landkreis Leipzig 29 Landkreis Nordsach- 35 sen Stadt Dresden 55 Landkreis Bautzen 34 Landkreis Görlitz 40 Landkreis Meißen 28 Landkreis Sächs. 29 Schweiz/Osterzgebirge Summe: 482 * Stand: 31. Dezember des Jahres **Stand: 19. Mai 2017 2013* 2014* 2015* 2016* 2017** 39 38 39 38 39 34 34 33 32 32 32 32 31 31 30 50 50 50 50 50 30 31 31 33 33 49 50 55 56 57 29 30 31 27 27 34 34 34 33 31 58 57 58 59 58 37 37 39 39 39 39 41 41 42 43 28 28 28 28 29 29 30 30 32 32 488 492 500 500 500 Frage 3: Existiert eine staatliche Statistik über sog. Menschen mit "Spielsucht"? Wenn ja, wie hat sich die Zahl der Spielsüchtigen seit 2012 entwickelt? (Bitte die Antwort nach Jahren, Alter und Geschlecht aufschlüsseln)? Eine staatliche Statistik über Menschen mit "Spielsucht" liegt nicht vor. Frage 4: Welche Maßnahmen zur Prävention von sog. Spielsucht hat die Staatsregierung seit 2012 konkret veranlasst? Durch den Abschluss des Glücksspielstaatsvertrages im Jahr 2008 wurden länderübergreifend Regelungen zum Glücksspielbereich mit den vorrangigen Zielen der Suchtprävention sowie dem Jugend- und Spielerschutz getroffen. Hierzu ist insbesondere auf den Anhang "Richtlinien zur Vermeidung und Bekämpfung von Glücksspielsucht" zum Glücksspielstaatsvertrag zu verweisen . Seite 2 von 4 Freistaat SACHSEN STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOZlALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Im Freistaat Sachsen existieren zahlreiche Präventionsprojekte, die in unterschiedlicher Trägerschaft arbeiten. Grundlegendes Ziel der Präventionsangebote ist die Förderung von Lebens- und Risikokompetenz, die als Schutzfaktoren gegen die Entwicklung einer Abhängigkeitserkrankung, auch gegen die Entwicklung einer Spielsucht wirken können. Im schulischen Bereich ist mit dem Online-Portal "Junge Sachsen fit fürs Leben" (www.lernportal-sachsen-lebenskompetenzen.de) ein Angebot vorhanden, welches Schulen in den Themenfeldern Suchtprävention, Neue Medien und Soziales Lernen Informationen zur Suchtprävention anbietet. Die Fachstellen für Suchtprävention in Sachsen berücksichtigen in ihren Präventionsangeboten ebenfalls diese Thematik. Ansprechpartner bei Spielsucht sind ebenso die Suchtberatungs- und -behandlungsstellen. Frage 5: Welche Vorschriften zur Prävention von Spielsucht gibt es bei staatlichen Spielkasinos und privaten Spielhallen in Sachsen? Für das staatlich konzessionierte Spiel gelten die Rahmenbedingungen des Glücksspielstaatsvertrages und des Sächsischen Ausführungsgesetz zum Glücksspielstaatsvertrag . Der Glücksspielstaatsvertrag regelt die Entwicklung sogenannter Sozial- bzw. Spielerschutzkonzepte durch Glücksspielanbieter in § 6 GlüStV sowie in den anhängenden "Richtlinien zur Vermeidung und Bekämpfung von Glücksspielsucht". Demnach sind Glücksspielanbieter verpflichtet, Konzepte zu entwickeln, die darlegen, mit welchen Maßnahmen der Anbieter "den sozialschädlichen Auswirkungen des Glücksspiels vorbeugt und wie diese behoben werden sollen ." (vgl. Anhang GlüStV "Richtlinien zur Vermeidung und Bekämpfung der Glücksspielsucht"). Die Sächsische Spielbanken-GmbH & Co. KG (SSG) hat ein Sozial- und Präventionskonzept mit dem Kompetenzzentrum Spielerschutz & Prävention Mainz entwickelt und setzt es um. Es umfasst folgende Elemente: Betrieb eines Sperrsystems, Betrieb einer Vollrezeption, Schriftliche Informationen für die Gäste in den Spielbanken, Angebot einer zentralen Telefonberatung und Hinweise auf Beratungsstellen bzw. Onlineberatung, Implementierung standardisierter innerbetrieblicher Prozesse zur Identifikation, Dokumentation und Handlung bei spielsuchtrelevanten Verdachtsfällen, Schulung und Weiterbildung des Spielbankpersonals sowie Zusammenarbeit und Vernetzung mit der regionalen ambulanten Suchthilfe und anderen Fachstellen. Das Recht der gewerblichen Spielhallen wird auf Bundesebene reguliert durch die Gewerbeordnung (GewO) bzw. Spielverordnung {SpieiV) und auf Landesebene durch den Glücksspielstaatsvertrag (GiüStV) und dessen Sächsisches Ausführungsgesetz (AusfG) in Verbindung mit Maßgaben nach § 33i GewO (Spielhallen). Die genannten gesetzlichen Regelungen beinhalten Vorgaben zum Betrieb von Spielhallen und der Aufstellung von Geldspielgeräten. Sie dienen grundsätzlich dem Spielerschutz und der Prävention von Spielsucht Seite 3 von 4 Freistaat SACHSEN Wesentliche Vorgaben der GewO und der SpieiV sind: STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOZlALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ ~ umfängliches Erlaubnisverfahren für den gewerbsmäßigen Betrieb einer Spielhalle (§ 33i Abs. 1 GewO), das u. a. auch die Gefahr der Ausnutzung des Spieltriebs berücksichtigt ~ umfängliches Erlaubnisverfahren für das gewerbliche Aufstellen von Spielgeräten (§ 33c Abs. 1 GewO), das u. a. anerkannte Sozialkonzepte hinsichtlich vorbeugender Maßnahmen gegen sozialschädliche Auswirkungen des Glücksspiels fordert und weitere Beschränkungen auch in Gaststätten vorsieht. Durch die jüngste Spielrechtsnovelle wurden die Beschränkungen noch verschärft, wie u. a. die Einführung der personengebundenen Spielerkarte, Vorwarnsysteme im Rahmen des Zulassungsverfahrens für potentiell Spielsüchtige und weitere erhebliche rechtliche und technische Auflagen zur Reduzierung von Spielanreizen. Auf Landesebene sind für den Freistaat Sachsen die Pflichten aus dem GlüStV und dem SächsAusfG zu nennen, die von den Spielhallenbetreibern im Rahmen des Zulassungsverfahrens u. a. die Vorlage eines Sozialkonzeptes verlangen, ihnen Werbebeschränkungen , andere Sperrzeiten sowie insbesondere Abstandsgebote (Mindestabstand zwischen Spielhallen oder zu einer allgemeinbildenden Schule soll 250 m Luftlinie nicht unterschreiten) vorgeben sowie den Betrieb von Großspielhallen (Verbot von Mehrfachkonzessionen) zugunsten des Jugendschutzes und der Spielsuchtbekämpfung verbieten. Zudem dürfen sich nach § 6 Absatz 1 Jugendschutzgesetz Kinder und Jugendliche nicht in Spielhallen aufhalten und ihnen ist das Spielen an Geldspielgeräten in Gaststätten verboten. Mit freundlichen Grüßen Seite 4 von 4 Freistaat SACHSEN 2017-06-07T14:12:21+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes