SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden STAATSMINISTERIUM DES INNERN Ml ^ Freistaat Hl SACH SEIN Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 16>0141.50/2513 Dresden, ü/ .März2015 4 Kleine Anfrage des Abgeordneten Andre Schollbach, Fraktion DIE LINKE Drs.-Nr.: 6/961 Thema: Landesamt für Verfassungsschutz Sachsen - Beobachtung von Parteien Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung: Es wird davon ausgegangen, dass es dem Fragesteller um Parteien im Sinne des Gesetzes über die politischen Parteien in Deutschland geht. Frage 1: Welche Parteien wurden jeweils in den Jahren 2010 bis 2014 durch das Landesamt für Verfassungsschutz beobachtet? Zwischen 2010 und 2014 wurden durch das Landesamt für Verfassungsschutz (LfV) Sachsen folgende Parteien beobachtet: Nationaldemokratische Partei Deutschland (NPD) DIE RECHTE Der Dritte Weg Deutsche Volksunion (DVU) Kommunistische Partei Deutschlands (KPD), Kommunistische Partei Deutschlands (Bolschewiki) Deutsche Kommunistische Partei (DKP), Marxistisch-Leninistische Partei Deutschlands (MLPD). Darüber hinaus wurden die innerparteilichen Zusammenschlüsse „Kommunistische Plattform der Partei DIE LINKE.“ (KPF) und „Marxistisches Forum“ (MF) innerhalb der Partei DIE LINKE beobachtet. Die Partei DIE LINKE war in ihrer Gesamtheit kein Beobachtungsobjekt des LfV Sachsen. Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm-Buck-Str. 2 oder 4 melden. Der Staatsregierung liegen zu der Kleinen Anfrage auch Erkenntnisse vor, deren Mitteilung überwiegende Belange des Geheimschutzes (Art. 51 STAATSMINISTERIUM DES INNERN Freistaat SACH SEIN Abs. 2 SächsVerf) entgegenstehen. Es handelt sich dabei um Informationen, die gemäß Nummer 8 in Verbindung mit der Nummer 3.3 der Verwaltungsvorschrift der Sächsischen Staatsregierung über die Behandlung von Verschlusssachen vom 4. Januar 2008 (SächsABI. Sonderdruck Jg. 2008) als Verschlusssache eingestuft wurden. Die Einstufung erfolgte zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des Landesamtes für Verfassungsschutz (LfV) Sachsen und zum Schutz nachrichtendienstlicher Zugänge. Die Informationen sind durch nachrichtendienstliche Mittel (§ 5 Abs. 1 SächsVSG) erlangt worden. Die Weitergabe dieser Informationen würde die eingesetzten Methoden der Nachrichtenbeschaffung offenbaren oder Rückschlüsse auf die Art nachrichtendienstlicher Zugänge ermöglichen und somit die Arbeitsfähigkeit des LfV Sachsen gefährden. Im Falle des Einsatzes von Personen nach § 5 Abs. 1 SächsVSG stehen zudem Rechte Dritter im Sinne von Art. 51 Abs. 2 SächsVerf entgegen. Diese Personen wären bei einer Mitteilung in ihren Grundrechten auf Leben, körperliche Unversehrtheit oder Freiheit der Person gefährdet. Die Staatsregierung trifft eine Schutzpflicht gegenüber ihren nachrichtendienstlichen Quellen und sie hat insoweit jegliche Handlungen zu unterlassen, die zu einer Enttarnung der Quelle führen können. Darüber hinaus ist das Vertrauen in die Fähigkeit eines Nachrichtendienstes, die Identität seiner Quellen zu schützen, für seine Funktionsfähigkeit essentiell. Die Mitteilung von Erkenntnissen im gewählten Verfahren, die Rückschlüsse auf nachrichtendienstliche Zugänge zulassen, würde sich nachhaltig negativ auf die Fähigkeit des LfV Sachsen auswirken, solche Zugänge zu gewinnen bzw. solche Kontakte fortzuführen. Diese teils dauerhafte Beeinträchtigung von Rechtsgütern war mit dem Informationsinteresse des Abgeordneten abzuwägen. Die Abwägung ergab, dass dem Geheimschutz und dem Schutz der Rechte Dritter Vorrang vor dem Informationsanspruch des Abgeordneten zukommt. Die Staatsregierung hat in die Abwägung einbezogen, ob andere Formen der Informationsübermittlung möglich sind, die das Informationsinteresse des Parlaments unter Wahrung berechtigter Geheimhaltungsinteressen der Regierung befriedigen. Mit Blick auf den im Rahmen der Beantwortung zu beteiligenden Personenkreis kam die Staatsregierung zu dem Ergebnis, dass der erforderliche Geheimschutz sowie der Schutz Dritter nur dann hinreichend gewährleistet werden kann, wenn die Informationsübermittlung unterbleibt. Es wird darauf hingewiesen, dass der Parlamentarischen Kontrollkommission auf deren Verlangen weitergehende Auskunft erteilt wird. Frage 2: Welche Parteien werden aktuell durch das Landesamt für Verfassungsschutz Sachsen beobachtet? Derzeit werden folgende Parteien beobachtet: Nationaldemokratische Partei Deutschland (NPD) DIE RECHTE Der Dritte Weg Kommunistische Partei Deutschlands (KPD), Deutsche Kommunistische Partei (DKP), Marxistisch-Leninistische Partei Deutschlands (MLPD) Seite 2 von 3 STAATSMINISTERIUM DESINNERN Freistaat ||p SACHSEN Darüber hinaus werden die innerparteilichen Zusammenschlüsse „Kommunistische Plattfocfn der Partei DIE LINKE.“ (KPF) und „Marxistisches Forum“ (MF) innerhalb der ParteioE LINKE beobachtet. Die Partei DIE LINKE ist in ihrer Gesamtheit kein Be-obachjtungsobjekt des LfV Sachsen. Mit freundlichen Grüßen Markus Ulbig \ Seite 3 von 3