STAATSMINISTERIUM DES INNERN SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard -von -Lindenau -Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Valentin Lippmann, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drs.-Nr.: 6/9621 Thema: Netzwerk EinProzent in Sachsen Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „In einem Artikel der Freien Presse vom 10.05.2017 (Neurechte als „Prozessbetreuer") findet sich folgender Satz: ,In ähnlicher Form hatte die Netzplattform, deren Aktionen der sächsische Verfassungsschutz nach Auskunft von Sprecherin Karin Keck sehr wohl im Blick hat, auch für eine Teilnahme an einem Prozess geworben, der vor zweieinhalb Wochen am Amtsgericht Kamenz stattfand."' Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Ist das Netzwerk EinProzent oder sind Gruppen oder Einzelmitglieder des Netzwerkes Beobachtungsobjekte des Landesamtes für Verfassungsschutz , wenn ja, seit wann? Frage 2: Welche Gruppen und Einzelpersonen gehören dem Netzwerk in Sachsen an und inwieweit sind der Staatsregierung (frühere) Mitgliedschaften von Einzelpersonen in anderen rechtsextremen Gruppen, Vereinen, (inzwischen verbotenen) Organisationen, usw. bekannt? Frage 3: Inwieweit bestehen seitens des Netzwerkes oder seitens von Gruppen und Einzelmitgliedern des Netzwerkes Kontakte zur AfD bzw. zu Mandats - und Funktionsträgern oder zu Mitgliedern der AfD? Freistaat SACHSEN Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 16-0141.50/3067 Dresden, (1 . Juni 2017 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7,8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm- Buck-Str. 2 oder 4 melden. STAATSM1NISTER1UM DES INNERN .Z7' 1Freistaat SACHSEN Frage 4: Welche sporadischen oder regelmäßigen Treffobjekte stehen dem Netzwerken bzw. zugehörigen Gruppen und Einzelpersonen im Freistaat zur Verfügung? Frage 5: Welche Erkenntnisse liegen der Staatsregierung vor über Aktivitäten des Netzwerkes sowie zugehöriger Gruppen und Einzelpersonen und an welchen Aktivitäten (bspw. Versammlungen, Schulungen, Konzerten, Vorträgen, Festen, Ansammlungen , sonstigen Treffen) anderer Gruppierungen, Organisationen, Parteien , Vereinen und Einzelpersonen war das Netzwerk oder waren zugehörige Gruppen oder Einzelmitglieder darüber hinaus beteiligt? (Bitte aufschlüsseln nach Art der Aktivität, Datum, Ort, Lokalität, Zahl der Teilnehmenden usw.) Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 1 bis 5: Die in mehreren Bundesländern aktive „EinProzent"-Bewegung ist kein Beobachtungsobjekt der Verfassungsschutzbehörden. Es wird jedoch, auch vor dem Hintergrund der aktuellen Ereignisse, laufend geprüft, inwieweit sich hinsichtlich dieser Gruppierung tatsächliche Anhaltspunkte für extremistische Bestrebungen ergeben. Die von „EinPozent " als Kooperationspartner angegebenen Bürgerinitiativen umfassen ferner den überwiegenden Teil der in Sachsen ansässigen Ortsgruppen der rechtsextremistischen „Identitären Bewegung". Aus der Beobachtung der rechtsextremistischen Szene ist dem Landesamt für Verfassungsschutz (LfV) Sachsen bekannt, dass sich einzelne Rechtsextremisten bei „Ein- Prozent" engagieren. Insoweit liegen weitere Erkenntnisse vor, deren Mitteilung überwiegende Belange des Geheimschutzes (Art. 51 Abs. 2 SächsVerf) entgegenstehen. Es handelt sich dabei um Informationen, die gemäß Nummer 8 in Verbindung mit den Nummern 3.3 und 3.4 der Verwaltungsvorschrift der Sächsischen Staatsregierung über die Behandlung von Verschlusssachen vom 4. Januar 2008 (SächsABI. Sonderdruck Jg. 2008) als Verschlusssache eingestuft wurden. Die Einstufung erfolgte zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des LfV Sachsen und zum Schutz nachrichtendienstlicher Zugänge. Die Informationen sind durch nachrichtendienstliche Mittel (§ 5 Abs. 1 SächsVSG) erlangt worden. Die Weitergabe dieser Informationen würde die eingesetzten Methoden der Nachrichtenbeschaffung offenbaren oder Rückschlüsse auf die Art nachrichtendienstlicher Zugänge ermöglichen und somit die Arbeitsfähigkeit des LfV Sachsen gefährden. Im Falle des Einsatzes von Personen nach § 5 Abs. 1 SächsVSG stehen zudem Rechte Dritter im Sinne von Art. 51 Abs. 2 SächsVerf entgegen. Diese Personen wären bei einer Mitteilung in ihren Grundrechten auf Leben, körperliche Unversehrtheit oder Freiheit der Person gefährdet. Die Staatsregierung trifft eine Schutzpflicht gegenüber ihren nachrichtendienstlichen Quellen und sie hat insoweit jegliche Handlungen zu unterlassen, die zu einer Enttarnung der Quelle führen können. Darüber hinaus ist das Vertrauen in die Fähigkeit eines Nachrichtendienstes, die Identität seiner Quellen zu schützen, für seine Funktionsfähigkeit essentiell. Die Mitteilung von Erkenntnissen im gewählten Verfahren, die Rückschlüsse auf nachrichtendienstliche Zugänge zulassen, würde sich nachhaltig negativ auf die Fähigkeit des LfV Sachsen auswirken, solche Zugänge zu gewinnen bzw. solche Kontakte fortzuführen. Seite 2 von 3 STAATSMINISTERIUM DES INNERN Freistaat -z‘ SACHSEN Diese teils dauerhafte Beeinträchtigung von Rechtsgütern war mit dem Informationsinteresse des Abgeordneten abzuwägen. Die Abwägung ergab, dass dem Geheimschutz und dem Schutz der Rechte Dritter Vorrang vor dem Informationsanspruch des Abgeordneten zukommt. Die Staatsregierung hat in die Abwägung einbezogen, ob andere Formen der Informationsübermittlung möglich sind, die das Informationsinteresse des Parlaments unter Wahrung berechtigter Geheimhaltungsinteressen der Regierung befriedigen. Mit Blick auf den im Rahmen der Beantwortung zu beteiligenden Personenkreis kam die Staatsregierung zu dem Ergebnis, dass der erforderliche Geheimschutz sowie der Schutz Dritter nur dann hinreichend gewährleistet werden kann, wenn die Informationsübermittlung unterbleibt. Es wird darauf hingewiesen, dass der Parlamentarischen Kontrollkommission auf deren Verl9egen weitergehende Auskunft erteilt wird. / Im Jrign wird auf die Antworten der Sächsischen Staatsregierung auf die Kleinen Anf gerf Drs.-Nr. 6/4767 und Drs.-Nr. 6/6827 verwiesen. Mit fre ndlichen Grüßen _ ( i ärkus Ulbig Seite 3 von 3 2017-06-09T10:02:57+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes