STAATSMINISTERIUM DES INNERN SÄCHSISCHES STAATSMINIS fERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard -von -Lindenau -Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Enrico Stange, Fraktion DIE LINKE Drs.-Nr.: 6/9645 Thema: Einstellungsvoraussetzungen zur sächsischen Polizei Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „Auf der Internetseite der sächsischen Polizei ist unter dem Thema ‚Einstellungsvoraussetzungen' zu lesen: ,Sie eignen sich, wenn Sie folgende Einstellungsvoraussetzungen erfüllen: [...] Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes sind oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen.' (Quelle: https://www.polizei.sachsen.de/de/3593.htm)" Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: In welchen Rechtsvorschriften sind welche Einstellungsvoraussetzungen zur Einstellung als Polizeivollzugsbeamte der sächsischen Polizei geregelt? Auf der zitierten Internetseite heißt es, das sich als Polizist/ -in eignet, wer folgende Einstellungsvoraussetzungen erfüllt: Einstellungsvoraussetzung Rechtsvorschrift • Am Tag der Einstellung mindestens • § 3 Abs. 1 der Verordnung des 16 Jahre alt, aber noch keine 35 Sächsischen Staatsministeri- Jahre alt ist, ums des Innern über Ausbildung , Studium und Prüfung für die Laufbahnen der Fachrichtung Polizei (Sächsische Ausbildungs - und Prüfungsordnung für die Fachrichtung Polizei - SächsAPOPol) 27779 Freistaat SACHSEN Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 35-1053/27/54 Dresden, Juni 2017 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm-Buck- Str. 2 oder 4 melden. STAATSM1N1STER1UM DES INNERN -37,7 1" Freistaat S A C H S E N • mindestens 160 cm groß ist, • Ziffer II Nr. 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Nachwuchswerbung, Berufsberatung und das Auswahlverfahren für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 und der ersten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Polizei (VwV Nachwuchs- Pol) • charakterlich, gesundheitlich und • § 4 Abs. 4 des Sächsischen Beamtenkörperlich geeignet ist, gesetzes (SächsBG) und § 31 Abs. 1 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Laufbahnen der Beamten und Richter im Freistaat Sachsen (SächsLVO) sowie Nr. 1.3 der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Begründung und Beendigung eines Beamtenverhältnisses • in geordneten wirtschaftlichen Ver- • Nr. 1.4 der Verwaltungsvorschrift des hältnisses lebt, Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Begründung und Beendigung eines Beamtenverhältnisses • keine Vorstrafen hat, • § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SächsBG und Nr. 1.3 der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Begründung und Beendigung eines Beamtenverhältnisses • keine Tätowierungen, Brandings, • Ziffer I Nr. 6 der Verwaltungsvorschrift Mehndis sowie Piercings und Ähnli- des Sächsischen Staatsministeriums des ches hat, die im Dienst sichtbar wä- Innern über das Erscheinungsbild sowie ren (Grundsätze der freiheitlich de- die Trageweise der Dienst- und Schutzmokratischen Grundordnung dürfen kleidung des Polizeivollzugsdienstes im nicht verletzt sein), Freistaat Sachsen (VwV Erscheinungsbild PVD) • einen Schwimmnachweis vorweisen • Ziffer II Nr. 3 Buchstabe a Doppelbuchkann , stabe bb VwV NachwuchsPol • uneingeschränkt umzugs- und ver- • Ziffer II Nr. 3 Buchstabe a Doppelbuchsetzungsbereit innerhalb des Frei- stabe cc VwV NachwuchsPol staates Sachsen ist und • das Auswahlverfahren bestanden • § 3 Abs. 5 Sätze 2 bis 4 SächsAPOPol hat. Seite 2 von 3 STAATSM1N1STERIUM DES INNERN Frage 2:2: Welche einschlägigen Rechtsvorschriften liegen den in der Vorbemerkung zitierten Einstellungsvoraussetzungen zugrunde? i fDie in/ der orbemerkung zitierte Einstellungsvoraussetzung zur Berufung in das Beamtenv rhäl nis ist in § 7 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Gesetzes zur Regelung des Statusr cht der Beamtinnen und Beamten in den Ländern geregelt. Mit fi-euhdlichen Grüßen I Markus Ulbig Seite 3 von 3 Freistaat SACHSEN 2017-06-15T09:19:31+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes