STAATSI\4INISTERIUM FÜR UMWELT UND LANDWIRTSCHAFT SACHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR UMWELT UND LANDWRTSCHAFT Postfach 100510 | 01076Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bern ha rd-von-Li ndena u-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Wolfram Günther, Fraktion BUNDNIS 90/DlE GRUNEN Drs.-Nr.:6/9658 Thema: Fällung höhlenreicher Bäume in Plauen Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: ,,ln Plauen wurden in jtingster Vergangenheit mehrfach höhlenreiche Bäume gefällt.,, Namens und im Auftrag der sächsischen staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wurden im Vorfeld alle betroffenen Bäume auf Baumhöhlen oder sonstige Niststätten untersucht; wenn ja durch wen und mit welchem Ergebnis, wenn nein, warum nicht? Frage 2: Welche Entscheidungsabfolge wurde durchgeführt und was gab jeweils den entscheidenden Ausschlag Richtung Fällung? Frage 3: Wurden im Vorfeld, während der Fällungen oder im Nachgang Ausweichhabitate geschaffen, wenn ja, in welcher Größenordnung und mit Erfolgskontrolle, wenn nein, warum nicht? Freistaat SACHSEN Der Staatsminister Durchwahl Telefon +49 351 564-2000 Telefax +49 351 564-2009 poststelle@ smul.sachsen.de" lhr Zeichen lhre Nachricht vom '18. Mai2017 Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) z-1050t1t937 Dresden, /1,0C.1o14 simu[+ Frage 4: Gab es e¡ne Belassen der bereiche, etc.) Alternativeinprüfung (Kroneneinkürzung, Höhlenbereiche, Sicherung der Höhlen- Oh&tuù.|ffiùS¡b bhhhdßñrùdtu.¿btebñ Hausanschrift: Sächsisches Staatsmín¡sterium für Umwelt und Landwirtschaft Archivstraße 1 01097 Dresden www.smul.sachsen.de Verkehrsverbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6,7, 8, 13 Fi¡r Besucher mit Behinderungen befinden sich gekennzeichnete Parkplätze am Königsufer. Für alle Besucherparkplätze gilt: Bitte beim Pfortendienst melden. * Kein Zugang fùr êlektron¡sch s¡gnierte sowie fúr verschltisselte elektronische Dokumente ¡¡) o) Frage 5: Wurden Ersatzpflanzungen vorgenommen; wenn ja, bitte Anzahl, Arten, Standorte angeben, wenn ne¡n, warum nicht? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 1 bis 5 -r - Seite 1 von 3 STAATSMINISTERIUI\4 FÜR UMWELT UND LANDWIRTSCHAFT Freistaat SACHSEN5 Die den Fragen 1 bis 5 der Kleinen Anfrage vorangestellten Ausführungen sind sehr allgemein , pauschal und knapp gehalten. Es wird nicht ersichtlich, wo diese Bäume in Plauen gefâllt wurden und aus welcher Quelle die lnformation stammt, dass es sich dabei um höhlenreiche Bäume handelte. Mit den unspezifischen Angaben kann auch nicht ermittelt werden, ob die Bäume auf privatem oder öffentlichem Grund standen. Eine telefonische Nachfrage bei der Stadtvenrualtung Plauen, Eigenbetrieb Gebäudeund Anlagenvenrualtung (Baumschutz) und bei der Unteren Naturschutzbehörde des Vogtlandkreises ergab, dass dort keine in der jüngsten Vergangenheit erfolgten Rechtsverstöße oder Anhaltspunkte für bevorstehende Rechtsverstöße durch die Fällung geschützter höhlenreicher Bäume im Stadtgebiet Plauen bekannt sind. Nach $ 21 Sächsisches Naturschutzgesetz (SächsNatSchG) sind höhlenreiche Einzelbäume gesetzlich geschützte Biotope. Die Venraltungsvorschrift (VwV) Biotopschutz konkretisiert, dass von diesem Biotopschutz alle heimischen Baumarten und Obstbäume , unabhängig, ob es sich um lebende oder abgestorbene Bäume handelt, erfasst sind, wenn sie eine große Höhle (zum Beispiel Schwarzspechthöhle) oder mehrere kleine Höhlen aufweisen. Bei nachweislichem Vorkommen bestimmter in der VwV Biotopschutz genannter höhlenbewohnender Tierarten (zum Beispiel Fledermäuse) sind höhlenreiche Einzelbäume, unabhängig von der Anzahl der Höhlen, gesetzlich geschützt. Nach $ 30 Abs. 2 Bundes-Naturschutzgesetz (BNatSchG) ist eine Zerstörung oder sonstige erhebliche Beeinträchtigung der gesetzlich geschützten Biotope verboten. Vom Verbot können auf Antrag bei der zuständigen Naturschutzbehörde Ausnahmen zugelassen werden, wenn die Beeinträchtigungen ausgeglichen werden können. Darüber hinaus definieren $ 30 BNatSchG und $ 21 SächsNatSchG gesetzliche Ausnahmetatbestände . Neben dem Biotopschutz sind auch die Regelungen des Allgemeinen (g 39 Abs. 5 Nr. 2 BNatSchG) und Besonderen Artenschutzes (SS 44 und 45 BNatSchG) einzuhalten. Die Stadt Plauen verfügt über eine Baumschutzsatzung, die für unter die Satzung fallende Gehölze ebenfalls zu beachten ist. Werden durch die Stadt Plauen Baumfällungen vorgenommen, so wird diese Aufgabe als Selbstvenrvaltungsaufgabe von der Stadt Plauen wahrgenommen. Wenn nach Naturschutzrecht geschützte Bäume zum Beispiel aus Gründen der Verkehrssicherheit gefällt werden müssen, bezieht die Stadt Plauen die zuständige Untere Naturschutzbehörde ein und stellt dort einen Ausnahmeantrag. Seite 2 von 3 STAATSMìNISTERIUM FÜR UMWELT UND LANDWIRTSCHAFT Freistaat SACHSEN# Da der Staatsregierung keine Anhaltspunkte für Rechtsverstöße der Stadt Plauen vorliegen , wird von einer weiteren Beantwortung der Fragen 1 bis 5 abgesehen. ln Selbstvenrualtungsangelegenheiten unterliegt die Stadt Plauen nur der Rechtsaufsicht. lm Zuständigkeitsbereich der Rechtsaufsicht können die Staatsregierung beziehungsweise die damit beauftragten Rechtsaufsichtsbehörden vom lnformationsrecht nach g 113 Sächsische Gemeindeordnung (SächsGemO) nur dann Gebrauch machen, wenn Anhaltspunkte für eine bevorstehende oder erfolgte Rechtsverletzung im Einzelfall vorliegen (Rehak, in: Quecke/Schmid, sächsGemo, Rdn. 3 zu g 113 SächsGemo). Dies ist bei der vorliegenden Kleinen Anfrage, die keine konkreten Fälle schildert, nicht gegeben. freundlichen Grüßen Thomas Schmidt Seite 3 von 3 2017-06-12T13:29:12+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes