STAATSMIN1STERIUM DES INNERN Freistaat SACHSEN SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard -von -Lindenau -Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Sebastian Wippe!, AfD-Fraktion Drs.-Nr.: 6/9660 Thema: Vermummte Teilnehmer bei Demonstrationen 2016 Verstöße gegen das Schutzwaffen- und Waffenverbot Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie viele Anzeigen gab es 2016 wegen Verstößen gegen das Waffenverbot , Schutzwaffenverbot und Vermummungsverbot? (Bitte aufschlüsseln nach politisch motivierter Kriminalität links, rechts und Definition der Begriffe links, rechts voranstellen) PMK -links- PMK -rechts- Verstoß gg. Versammlungsgesetz gesamt 70 35 durch Vermummung 38 11 durch Schutzbewaffilung 2 9 Verstoß gg. Waffengesetz gesamt 1 3 Hinsichtlich der Definition der Begriffe wird auf die Bundestagsdrucksache 17/1928 verwiesen. Frage 2: Wie viele Demonstrationen mit Verstößen gegen das Vermummungsverbot gab es 2016 in Sachsen? Frage 3: Bei welchen der Demonstrationen aus Ziffer 2 ist die Polizei eingeschritten , um das Vermummungsverbot durchzusetzen? (Bitte Angabe der Demonstration, der Art des Einschreitens und des Erfolgs) Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 2 und 3: Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 33-1053/27/56 Dresden, . Juni 2017 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6,7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm- Buck-Str. 2 oder 4 melden. STAATSMINISTERIUM DES INNERN Freistaat SACH SEN Es wird auf die Antworten der Staatsregierung auf die Kleinen Anfragen Drs.-Nrn. 6/9626, 6/9627, 6/9629, 6/9630 und 6/9633 bis 6/9637 verwiesen. Im Weiteren wird von einer Beantwortung seitens der Staatsregierung abgesehen. Gemäß Artikel 51 Absatz 1 Satz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen ist die Staatsregierung verpflichtet, Fragen einzelner Abgeordneter oder parlamentarische Anfragen nach bestem Wissen unverzüglich und vollständig zu beantworten. Nach dem Grundsatz der Verfassungsorgantreue ist jedes Verfassungsorgan verpflichtet, bei der Ausübung seiner Befugnisse den Funktionsbereich zu respektieren, den die hierdurch mitbetroffenen Verfassungsorgane in eigener Verantwortung wahrzunehmen haben. Dieser Grundsatz gilt zwischen der Staatsregierung und dem Parlament sowie seinen einzelnen Abgeordneten, so dass das parlamentarische Fragerecht durch die Pflicht des Abgeordneten zur Rücksichtnahme auf die Funktions- und Arbeitsfähigkeit der Staatsregierung begrenzt wird. Die Staatsregierung muss nur das mitteilen, was innerhalb der Antwortfrist mit zumutbarem Aufwand in Erfahrung gebracht werden kann (vgl. SächsVerfGH, Urteii vom 16. April 1998, Vf. 14-1-97). Wie viele Versammlungen es 2016 in Sachsen insgesamt mit Verstößen gegen das Vermummungsverbot gegeben hat und bei welchen dieser Versammlungen die Polizei eingeschritten ist, um das Vermummungsverbot durchzusetzen, wird statistisch nicht erfasst. Eine vollständige Beantwortung der Fragen würde zudem die lückenlose Kenntnis aller Verstöße gegen das Vermummungsverbot bei sämtlichen Versammlungen im Freistaat Sachsen im Jahr 2016 voraussetzen. Bei der Durchführung einer Versammlung kann aber nicht automatisch davon ausgegangen werden, dass die zuständige Versammlungsbehörde oder der Polizeivollzugsdienst jeden einzelnen Verstoß auch tatsächlich wahrnimmt. Der Staatsregierung liegen insofern keine vollständigen Erkenntnisse vor, bei wie vielen Demonstrationen es im Jahr 2016 zu Verstößen gegen das Vermummungsverbot gekommen ist. Auch ist eine automatisierte statistische Auswertung der erfragten Umstände nicht möglich. Die polizeilichen Auskunftssysteme sehen keine katalogmäßigen Recherchekriterien im Sinne der Fragestellung vor. Es wäre erforderlich, alle in Frage kommenden Unterlagen manuell auszuwerten. In den Antworten der Staatsregierung auf die Kleinen Anfragen Drs.-Nrn. 6/6492, 6/6493, 6/6883 und 6/7722 wird über den Einsatz von Polizeibediensteten bei ca. 740 Versammlungslagen im Freistaat Sachsen im Jahr 2016 berichtet. Eine Vielzahl dieser Einsatzlagen war geprägt durch mehrere einzelne Versammlungen in Form von Kundgebungen und Aufzügen. Zur Beantwortung der Frage wäre es erforderlich, die zu den ca. 740 Einsatzlage:i vorhandenen Einsatzunterlagen händisch auf die Frage hin auszuwerten , ob im Verlaufe eines ggf. mehrere Stunden dauernden Polizeieinsatzes Einsatzkräfte an einzelnen Orten polizeiliche Maßnahmen im Sinne der Fragestellung getroffen haben. Der Aufwand, der für die Auswertung der Unterlagen im Sinne der Fragestellung erforderlich wäre, kann nicht abgeschätzt werden. Es wäre in jedem Fall notwendig, mehrere Sachbearbeiter über einen mehrere Tage währenden Zeitraum mit Recherchen und Auswertungen zu beauftragen. Dieses Personal stünde für diesen Zeitraum für seine originären Aufgaben, insbesondere die Vorbereitung und Durchführung der polizeilichen Einsätze, nicht bzw. nur eingeschränkt zur Verfügung. Angesichts der aktuellen Lage, in der eine hohe Anzahl unterschiedlicher polizeilicher Einsatzlagen zu bewältigen ist, wäre es unverantwortbar, Personal im erforderlichen Umfang aus den originä- Seite 2 von 3 STAATSMINISTER1UM DES INNERN g.7-= Freistaat SACHSEN ren Aufgaben der Einsatzplanung und Einsatzdurchführung herauszulösen. Eine fortgesetzte Zurücksteung von Kernaufgaben gerade in diesem Bereich würde zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der sächsischen Polizei führen. Die Staatsregierung kam daher bei der vorzunehmenden Abwägung zwischen dem parlamentarischen Fragerecht einerseits und der Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der Staatsregierung sowie. der ihr zugeordneten Polizeibehörden andererseits zu dem Ergebnis, dass eine Beantwortung der Frage auch unter Berücksichtigung des hohen Rangs des parlamentarischen Fragerechts unverhältnismäßig und ohne erhebliche Einschränkung der Funktionsfähigkeit der sächsischen Polizei nicht zu leisten ist. Frage 4: Gibt es oder gab es im Zusammenhang mit den Demonstrationen aus Ziffer 2 innerhalb der Polizei auf irgendeiner Dienstebene Anweisung bei Verstößen gegen das Vermummungsverbot nicht sofort einzuschreiten? [Bitte Angabe der Anweisung, Grund der Anweisung (z.B. Deeskalationstaktik) und Angabe der Hierarchieebene von der die Anweisung kommt] Die E7scheidung, welche Maßnahmen der Polizeivollzugsdienst im Rahmen der rechtlichen Befugnisse trifft, um Störungen zu verhindern oder zu beseitigen bzw. Straftatenr zu verfolge r, ergeht einzelfallbezogen. Dies kann lageabhängig und insbesondere unter Berüc sichtigung von Verhältnismäßigkeitserwägungen auch bedeuten, dass es nichtigeb ten ist, polizeiliche Maßnahmen sofort offensiv durchzuführen. Mit freundlichen Grüßen Markus Ulbig Seite 3 von 3 2017-06-15T09:21:11+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes