STAATSM1N1STER IUM DES INNERN SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard -von -Lindenau -Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Valentin Lippmann, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drs.-Nr. 6/9671 Thema: Alkoholkonsumverbote nach dem Urteil des OVG Bautzen vom 30. März 2017 (Az.: 3 C 19/16) — Nachfrage zu Drs. 6/9137 Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Inwieweit erfüllen die bestehenden Verordnungen (Aue, Döbeln, Ehrenfriedersdorf ) die Anforderungen, die das Sächsische Oberverwaltungsgericht (OVG) an die Zulässigkeit der Polizeiverordnungen, insbesondere zu den positiven Feststellungen des Stadt- bzw. Gemeinderats zu alkoholbedingten Straftaten und zum räumlichen Geltungsbereich , stellt? Gegenwärtig sind die Polizeiverordnungen der Stadt Aue vom 25. Mai 2016 sowie der Stadt Ehrenfriedersdorf vom 3. April 2017, die am 2. Mai 2017 verkündet wurde, in Kraft. Die Polizeiverordnung der Stadt Döbeln vom 2. Juni 2016 ist mit Ablauf des 1. November 2016 außer Kraft getreten. Die gegenständlichen Polizeiverordnungen der Stadt Aue und der Stadt Ehrenfriedersdorf erfüllen die in § 9 a Abs. 2 Satz 4 des Sächsischen Polizeigesetzes (SächsPolG) definierten Voraussetzungen des räumlichen Geltungsbereichs . Auch liegen laut jeweiliger Beschlussvorlage offenkundig alkoholbedingte Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit und das Eigentum vor. Diese umfassen sowohl Körperverletzungs- als auch Diebstahls- und Raubdelikte . Die Prüfung des Landratsamtes des Erzgebirgskreises, inwieweit die in den Beschlussvorlagen der Stadt Ehrenfriedersdorf genannten Delikte den Anforderungen des St:chsischen Oberverwaltungsgerichts in Bautzen bezüglich der Feststellung des mitursächlichen Zusammenhangs zwischen Alkoholeinwirkung und Straftat genügen, dauert noch an. Freistaat SACHSEN Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 36-1053/27/60 Dresden, / l ( ( . Juni 2017 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm- Buck-Str. 2 oder 4 melden. STAATS-M1N1STER1UM DES INNERN Freistaat I-1 U, IN Die Polizeiverordnung der Stadt Aue wird zeitnah mit Ablauf des 1. Juli 2017 außer Kraft treten. Der Stadtrat hat bereits am 29. Mai dieses Jahres eine neue Polizeiverordnung zum Alkoholkonsumverbot beschlossen, welche noch nicht verkündet ist. Diese Polizeiverordnung muss die Stadt Aue dem Erzgebirgskreis unverzüglich zur fachaufsichtlichen Prüfung vorlegen. Frage 2: Welche konkreten (aufsichtsrechtlichen) Maßnahmen wurden aufgrund des Urteils von jeweils welcher Behörde (obere Verwaltungsbehörde, Staatsministerium , etc.) getroffen, um die bestehenden Alkoholverbote an die rechtlichen Anforderungen der Entscheidung des OVG Bautzen, insbesondere zu den erforderlichen positiven Fuststellungen zu alkoholbedingten Straftaten und zum räumlichen Geltungsbereich, anzupassen? Durch die Landesdirektion Sachsen wurden die Landratsämter als Fachaufsichtsbehörden über die Ortspolizeibehörden um eine erneute fachaufsichtliche Prüfung der nach § 9 a SächsPolG bestehenden Alkoholkonsumverbote ersucht. Wie bereits in der Antwort auf die Frage 1 dargestellt, hat das Landratsamt des Erzgebirgskreis dies zum Anlass einer erneuten fachaufsichtlichen Prüfung der vorbenannten Polizeiverordnungen genommen. Frage 3: Für den Fall, dass keine Maßnahmen getroffen wurden: Aus welchen konkreten Gründen wurde dies unterlassen? Wie in der Antwort auf die Frage 2 dargelegt, sind die entsprechenden Maßnahmen eingeleitet worden. Frage 4: Auf Frage 3 der Drs. 6/9137 antwortet die Staatsregierung, dass das Landratsamt Görlitz das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Alkoholverbot in der Polizeiverordnung vom 23. Juni 2016 bestätigt habe (fachaufsichtliche Prüfung am 27. Juli 2016). Im Urteil des OVG (Rn.18) wird dargestellt, dass das Landratsamt Görlitz das Ergebnis der fachaufsichtlichen Prüfung der Stadt Görlitz bislang nicht mitgeteilt habe? Wie erklärt sich dieser Widerspruch? Das Landratsamt des Landkreises Görlitz hat mit internem E -Mail -Versand vom 27. Juli 2016 die Rechtmäßigkeit der gegenständlichen Polizeiverordnung bestätigt, nachdem die Stadt Görlitz per E-Mail das Vorliegen der nach eigener Prüfung vorliegenden notwendigen Tatsachenerkenntnisse anhand der polizeilichen Kriminalstatistik der Polizeidirektion Görlitz übersandt hatte. Insofern ist die Antwort der Staatsregierung auf die Frage 3 der Kleinen Anfrage Drs.-Nr. 6/9137 korrekt erfolgt. Seite 2 von 3 STAATSM1N1STERIUM DES INNERN Die Stadt Görlitz hat keinen Rücklauf zu der Bestätigung des Landratsamtes des Landkreises Görlitz im Posteingang verzeichnet, so dass insofern die Aussage im Urteil des Sächsisl,chen berverwaltungsgerichts zu Rn. 18 ebenso korrekt ist, dass das Ergebnis der fachauf ichtlichen Prüfung zur Polizeiverordnung der Stadt Görlitz nicht mitgeteilt wurde./ Ein iderspruch liegt somit nicht vor. 1 Mit freilundLicher.) Grüßen . / k Markus Ulbig Freistaat SACHSEN Seite 3 von 3 2017-06-15T11:07:20+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes