STAATS1VIIN1STERIUM DES INNERN SACHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard -von -Lindenau -Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Valentin Lippmann, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drs.-Nr.: 6/9672 Thema: Verbote und Beschränkungen von Versammlungen und Aufzügen an Orten von historisch herausragender Bedeutung seit 2013 Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Welche konkreten Orte (Gedenkort und Gemeinde bitte angeben) sind im Freistaat Sachsen seit Januar 2013 als Orte von historisch herausragender Bedeutung im Sinne von § 15 Abs. 2 Nr. 1 SächsVersG (zeitlich begrenzt oder dauerhaft) von welchen Stellen mit welcher Rechtsverbindlichkeit eingestuft worden? (Wenn möglich entsprechend den Alternativen des §15 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a) bis c) getrennt angeben .) Gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 des Sächsischen Versammlungsgesetzes (SächsVersG) sind das Völkerschlachtdenkmal in Leipzig, die Frauenkirche mit dem Neumarkt in Dresden sowie am 13. und 14. Februar darüber hinaus auch die nördliche Altstadt und die südliche innere Neustadt in Dresden Orte nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SächsVersG. Ihre Abgrenzung ergibt sich aus der Anlage zum Gesetz. Frage 2: An jeweils welchen Orten von historisch herausragender Bedeutung im Sinne von § 15 Abs. 2 SächsVersG wurden seit Januar 2013 wie viele Versammlungen oder Aufzüge a) angezeigt und b) durchgeführt? Die Staatsregierung hat Kenntnis davon, dass am 23. August 2013 die Fahrtroute eines als Versammlung eingestuften Motorrad -Aufzuges des Biker Union e. V. am Völkerschlachtdenkmal in Leipzig vorbeiführte, wo eine kurze Fahrtunterbrechung stattfand. Zudem wurde die Anzeige einer 2 Freistaat SACHSEN Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 36-1053/27/61 Dresden, /((1. Juni 2017 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm- Buck-Str. 2 oder 4 melden. STAATSM1N1STERIUM DES INNERN natürlichen Person für eine Kundgebung am Völkerschlachtdenkmal am 9. Mai 2015 unter dem Motto „Action Tour Treffen" zurückgenommen. Für den Neumarkt in Dresden wird eingeschätzt, dass von den seit Januar 2013 bis Ende April 2017 für das Stadtgebiet Dresden angezeigten 2.893 Versammlungen in etwa jede 7. Versammlung den Bereich des Neumarktes tangierte. Die Staatsregierung hat keine Kenntnis darüber, wie viele Versammlungen dort tatsächlich stattgefunden haben. Frage 3: Wie viele und welche der in Beantwortung zu Frage 2. angezeigten und/oder durchgeführten Versammlungen wurden aus welchen Gründen mit a) jeweils welchen Auflagen versehen, b) verboten oder c) aufgelöst, weil zu besorgen war, dass die Würde von Personen im Sinne des § 15 Abs. 2 Nr. 2 (i.V.m. Nr. 1) Sächs- VersG beeinträchtigt werden könnte? (Angaben bitte getrennt nach den verschiedenen nach § 15 Abs. 2 SächsVersG möglichen Tatbestandsalternativen angeben.) In dem erfragten Zeitraum wurde eine von einer natürlichen Person am 13. Februar 2014 auf dem Neumarkt in Dresden angezeigte Versammlung unter dem Motto „Den Toten eine Stimme" mit einer räumlichen Beschränkung versehen. Als Versammlungsort wurde der Wiener Platz festgelegt. Rechtsgrundlage für die beschränkenden Verfügungen waren §§ 15 Abs.1 und Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SächsVersG. Frage 4: Zu Frage 3: In wie vielen Fällen wurden mit jeweils welchem Ergebnis Rechtsbehelfe eingelegt? Gegen die beschränkende Verfügung für die in der Beantwortung der Frage 3 genannte Versammlung wurde ein Antrag nach § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung beim Verwaltungsgericht Dresden (VG Dresden) gestellt. Im Ergebnis wurde die aufschiebende Wirkung des Widerspruches mit der Maßgabe wiederhergestellt, dass als Versammlungsort für die Versammlung des Antragstellers die Freifläche der Prager Straße in Höhe des Ibis -Hotels Königstein/Prager Straße 7 festgelegt wurde. Im Übrigen wurde der Antrag abgelehnt. Gegen den Beschluss des VG Dresden wurde Beschwerde durch den Veranstalter beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht eingelegt, was zur Abänderung des Beschlusses des VG Dresden führte. Die Versammlung wurde daraufhin abgemeldet. Freistaat SACHSEN Seite 2 von 3 STAATSMINISTERIUM DES INNERN Frage 5: In wie vielen und in welchen der seit Januar 2013 beauflagten, verbotenen und/oder aufgelösten Versammlungen wurden die jeweiligen Versammlungsbeschränkungen aufs 15 Abs. 2 (i. V. m. Abs. 3, 4) SächsVersG gestützt? (Angabe bitte absolut und prozentual zur Gesamtzahl der durchgeführten Versammlungen für die jeweiligen Landkreise und kreisfreien Städte.) Es wurcle in einem Fall eine Versammlungsbeschränkung auf § 15 Abs. 2 SächsVersG gestützt. Es/ wird diesbezüglich auf die Beantwortung der Fragen 3 und 4 verwiesen. Über/die Gtesamtanzahl der tatsächlich durchgeführten Versammlungen hat die Staatsregierundkeine Erkenntnisse. Mit freuni dlichen Grüßen Mekus Ulbig Freistaat SACH SEN Seite 3 von 3 2017-06-15T09:18:35+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes