STAATSM1N1STER1UM DES INNERN Freistaat SACHSEN Der Staatsminister SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 35-0141.50/1 Dresden 18 . März 2015 Kleine Anfrage des Abgeordneten Enrico Stange, Fraktion DIE LINKE Drs.-Nr.: 6/969 Thema: Ehemalige Angehörige der Deutschen Volkspolizei im Dienst des Freistaats Sachsen Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie viele Angehörige der Deutschen Volkspolizei wurden nach der Gründung des Freistaats Sachsen in den Dienst der sächsischen Polizei übernommen? (Bitte aufschlüsseln nach Dienstgraden!) Hinsichtlich des Zeitpunktes der Gründung des Freistaates Sachsen am 3. Oktober 1990 liegt keine Statistik über die in den Dienst des Freistaates Sachsen übernommenen Angehörigen der Deutschen Volkspolizei vor. Es wird jedoch auf die Antwort auf die Frage 2 der Kleinen Anfrage Drs.-Nr.: 1/2679 verwiesen, die Angaben zum Stichtag 1. Dezember 1992 enthält. Eine nachträgliche Aufschlüsselung nach Dienstgraden kann nicht vorgenommen werden, da dazu keine Unterlagen vorliegen. Die Dokumente, die Grundlage der Beantwortung der Kleinen Anfrage Drs.-Nr.: 1/2679 waren, wurden im Jahr 2006 gemäß Ziffer VIII der Gemeinsamen Verwaltungsvorschrift über die Führung von Akten (VwV Aktenführung) vernichtet, nachdem der Vorgang ordnungsgemäß dem Sächsischen Staatsarchiv zur Übernahme angeboten wurde (§ 5 des Archivgesetzes für den Freistaat Sachsen). Schließlich ist eine Aufschlüsselung nach Dienstgraden auch auf anderem Wege nicht möglich. Gemäß Artikel 51 Absatz 1 Satz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen (SächsVerf) ist die Staatsregierung verpflichtet, Fragen einzelner Abgeordneter oder parlamentarische Anfragen nach bestem Wissen unverzüglich und vollständig zu beantworten. Nach dem Grundsatz der Verfassungsorgantreue ist jedes Verfassungsorgan verpflichtet, bei der Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www. smi. Sachsen .de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wiihelm-Buck-Str. 2 oder 4 melden. STAATSMINISTERIUM DES INNERN Freistaat SACHSEN Ausübung seiner Befugnisse den Funktionsbereich zu respektieren, den die hierdurch mitbetroffenen Verfassungsorgane in eigener Verantwortung wahrzunehmen haben, dieser Grundsatz gilt zwischen der Staatsregierung und dem Parlament sowie seinen einzelnen Abgeordneten, so dass das parlamentarische Fragerecht durch die Pflicht des Abgeordneten, auf die Funktions- und Arbeitsfähigkeit der Staatsregierung Rücksicht zu nehmen begrenzt wird. Die Staatsregierung muss nur das mitteilen, was innerhalb der Antwortfrist mit zumutbarem Aufwand in Erfahrung gebracht werden kann (vgl. SächsVerfGH, Urteil vom 16. April 1998, Vf. 14-1-97). Im vorliegenden Fall wäre durch die Beantwortung des Klammerzusatzes „(Bitte aufschlüsseln nach Dienstgraden!)“ die Arbeits- und Funktionsfähigkeit der Staatsregierung gefährdet. Die geforderte Angabe zum Dienstrang der übernommenen Angehörigen der Deutschen Volkspolizei liegt in den dem Sächsischen Staatsministerium des Innern nachgeordneten Polizeidienststellen und Einrichtungen für den Polizeivollzugsdienst nicht vor. Mit Hilfe des elektronischen Personalverwaltungssystems (PVS) ließe sich zwar eine erste Eingrenzung des zu betrachtenden Personenkreises vornehmen. Es müsste zusätzlich aber auch eine manuelle Auswertung aller Personalakten vorgenommen werden, da das PVS zum Stichtag 1. Januar 2006 eingeführt wurde und nur die Beamtinnen und Beamten, die an diesem Stichtag beim Freistaat Sachsen beschäftigt waren, im System enthalten sind. Die Beamtinnen und Beamten, die zum 3. Oktober 1990 in den Dienst der sächsischen Polizei übernommen wurden und mittlerweile in den Ruhestand getreten sind, können mit Hilfe des PVS nicht ermittelt werden. Außerdem enthält das PVS den Dienstrang der Deutschen Volkspolizei zum Zeitpunkt der Übernahme nicht. Der Aufwand für die Erhebung der Daten beliefe sich unter Berücksichtigung der teilweisen Nutzung von PVS und der manuellen Sichtung der Personalakten auf durchschnittlich mindestens fünf Minuten pro Fall. Bei insgesamt ca. 16.750 Beamtinnen und Beamten (zum Stichtag 1. Januar 2006 12.251 Beamtinnen und Beamte - ohne Beamte in Ausbildung - sowie Angestellte im Polizeivollzugsdienst,) ergäbe sich ein zeitlicher Aufwand von ca. 1.395 Stunden (entspricht ca. 35 Wochen). Selbst bei vollständiger Ausnutzung der für die Beantwortung zur Verfügung stehenden Zeit von vier Wochen wären somit neun Sachbearbeiter mit der Datenermittlung für die Beantwortung des Klammervermerks zur Frage 1 beschäftigt, ohne auch nur eine sonstige weitere Aufgabe in diesem Zeitraum erledigen zu können. Da Personalaktendaten verarbeitet werden, wäre aus datenschutzrechtlichen Gründen auch keine Übertragung der Aufgabe auf sonstige Verwaltungsbedienstete zulässig. Die Staatsregierung verfügt nicht über ausreichende Kapazitäten in den Personalverwaltungsbereichen der Polizeidienststellen und Einrichtungen für den Polizeivollzugsdienst, um eine solche zeitaufwändige Beantwortung ohne Gefährdung der Arbeits- und Funktionsfähigkeit vornehmen zu können. Frage 2: Wie viele Beamtinnen und Beamte der sächsischen Polizei, die gegenwärtig im Dienst sind, waren Angehörige der Deutschen Volkspolizei? (Bitte aufschlüsseln nach Dienstgraden!) Zur Beantwortung der Frage wird auf die Anlage 1 verwiesen. Die Erhebung der sich gegenwärtig im Dienst befindlichen Beamtinnen und Beamten der sächsischen Polizei wurde zum Stichtag 16. Februar 2015 vorgenommen. Das Wort „Dienstgrad“ ist nicht Seite 2 von 8 STÄÄTSTVI1N1STER11JTVI des mmm Freistaat SACHSEN mehr gebräuchlich, deshalb wurde die Aufschlüsselung nach der Amtsbezeichnung gemäß der Sächsischen Besoldungsordnungen A und B vorgenommen, die jeweils in weiblicher und männlicher Form (§ 23 des Sächsischen Besoldungsgesetzes) gilt. Zu einzelnen Amtsbezeichnungen werden aufgrund entgegenstehender Rechte Dritter im Sinne des Artikels 51 Abs. 2 SächsVerf keine Angaben gemacht. Das Recht auf Datenschutz bzw. das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung aus Artikel 33 SächsVerf zählt zu den Rechten Dritter im Sinne des Artikel 51 Abs. 2 SächsVerf (SächsVerfGH, Urteil vom 20. April 2010, Vf. 54-I-09). Der Auskunftserteilung steht im konkreten Fall das Grundrecht auf informationeile Selbstbestimmung (Artikel 33 SächsVerf) als besondere Ausprägung des allgemeine Persönlichkeitsrechts entgegen, an das die Staatsregierung und der Landtag als unmittelbar geltendes Recht gebunden sind (Artikel 36 SächsVerf). Die Staatsregierung ist sich der herausgehobenen Bedeutung des parlamentarischen Frage- und Auskunftsrechts für die wichtige und in der Verfassung verankerte Funktion des Abgeordneten bewusst. Allerdings ist dieses Frage- und Auskunftsrecht nicht schrankenlos. Bei der Beantwortung der Kleinen Anfrage hat die Staatsregierung das geschützte Recht der Beamtinnen und Beamten des Freistaates Sachsen auf informationeile Selbstbestimmung als besondere Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zu berücksichtigen. Im vorliegenden Fall führen teilweise nur eine bzw. zwei Beamtin(nen) bzw. Beamte(r) eine bestimmte Amtsbezeichnung sodass mithin eine Bestimmbarkeit der Person im Sinne von § 3 Abs.1 SächsDSG gegeben ist. Außerdem ließen sich in diesen Fällen Rückschlüsse auf die Vergangenheit der Beamtinnen und Beamten ziehen, die ansonsten nur aus der Personalakte der betroffenen Beamtinnen und Beamten hervorgehen. Auskünfte zu Inhalten aus einer Personalakte berühren ebenfalls das Grundrecht auf informationeile Selbstbestimmung als besondere Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Die Beantwortung dieser Frage in einer nichtöffentlichen Sitzung eines Ausschusses mit entsprechendem Geheimhaltungsvermerk (Anlage 2 der Geschäftsordnung des Sächsischen Landtags) ist möglich. Frage 3: Wie viele Angehörige der Deutschen Volkspolizei wurden nach der Gründung des Freistaats Sachsen in den Dienst einer anderen Behörde des Freistaates übernommen? (Bitte aufschlüssein nach Dienstgraden und Behörden!) Zur Beantwortung der Frage wird auf die Anlage 2 verwiesen. Im Übrigen wurde die Antwort der Staatsregierung zu dieser Frage unter folgenden Prämissen erstellt: Zum einen können etwaige Übernahmen von ehemaligen Angehörigen der Deutschen Volkspolizei, mangels Verfügbarkeit der betreffenden Personalakten nicht mehr nachvollzogen werden. So wurden Personalakten im Zusammenhang mit dem Ausscheiden von Bediensteten unter Beachtung der einschlägigen personalaktenrechtlichen Vorschriften (§117 Abs. 4 SächsBG, Nummer 4.1 VwV Personalakten) bereits ausgesondert bzw. im Zuge zwischenzeitlicher organisatorischer Veränderungen (z. B. KommuSeite 3 von 8 STAATSM1N1STER1UM DES INNERN .... Freistaat ||P SACHSEN nalisierung von vormals staatlichen Aufgaben) und des damit verbundenen Personalübergangs an andere Dienstherren abgegeben. Dementsprechend fehlt es vielfach auch insoweit an einer verlässlichen Datengrundlage für die Beantwortung der Frage. Gemäß Artikel 51 Abs. 1 Satz 1 SächsVerf ist die Staatsregierung verpflichtet, Fragen einzelner Abgeordneter oder parlamentarische Anfragen nach bestem Wissen unverzüglich und vollständig zu beantworten. Nach dem Grundsatz der Verfassungsorgantreue ist jedes Verfassungsorgan verpflichtet, bei der Ausübung seiner Befugnisse den Funktionsbereich zu respektieren, den die hierdurch mitbetroffenen Verfassungsorgane in eigener Verantwortung wahrzunehmen haben. Dieser Grundsatz gilt zwischen der Staatsregierung und dem Parlament sowie seinen einzelnen Abgeordneten, so dass das parlamentarische Fragerecht durch die Pflicht des Abgeordneten, auf die Funkti-ons- und Arbeitsfähigkeit der Staatsregierung Rücksicht zu nehmen begrenzt wird. Die Staatsregierung muss nur das mitteilen, was innerhalb der Antwortfrist mit zumutbarem Aufwand in Erfahrung gebracht werden kann (vgl. SächsVerfGH, Urteil vom 16. April 1998, Vf. 14-1-97). Bei der Sachverhaltsermittlung kann daher nicht in jedem Fall das Ausschöpfen jeder denkbaren Erkenntnisquelle verlangt werden (SächsVerfGH, Urteil vom 16. April 1998, a. a. O.). Hierzu wird ergänzend Folgendes angemerkt: Sächsische Staatskanzlei (SK) Zum Stichtag 3. Oktober 1990 sind im PVS keine Bediensteten der SK erfasst. Daher wurde auf den nächst sinnvollen Stichtag 1. Januar 1991 abgestellt. Die zu diesem Stichtag erfassten Bediensteten der SK (acht Personen) wurden geprüft. Ein Anspruch auf Vollständigkeit ist hierbei jedoch nicht gegeben, da das PVS erst im Jahr 2003 eingeführt wurde und dabei nur die Bediensteten rückwirkend erfasst wurden, die zu diesem Zeitpunkt noch in der SK beschäftigt waren. Zudem konnten nur diejenigen Bediensteten geprüft werden, zu denen in der SK noch die Personalakten vorhanden sind. Sächsisches Staatsministerium des Innern Soweit die Übersicht zu Frage 3 in Bezug auf einzelne, insbesondere größere Behörden die Anmerkung „Beantwortung nicht möglich“ enthält, liegen keine belastbaren Informationen zum jeweiligen Personalbestand zum Zeitpunkt der Gründung des Freistaates Sachsen vor. Eine hilfsweise Erfassung von etwa übernommenen ehemaligen Angehörigen der Deutschen Volkspolizei zu einem späteren Zeitpunkt ist nicht geeignet, eine Datengrundlage im Sinne der vorliegenden Fragestellung zu erzeugen. Sächsisches Staatsministerium der Finanzen (SMF) Unter Berücksichtigung der vorangestellten Ausführungen zu personalaktenrechtlichen Vorschriften liegen hier keine Daten für entsprechende Personalfälle, die vor dem 1. Januar 2009 ausgeschieden sind, vor. Daten der vor diesem Zeitpunkt ausgeschiedenen Bediensteten wurden entsprechend Seite 4 von S STAATSM1N1STER1UM DES INNERN ....I Freistaat HP SACHSEIN der gesetzlichen Vorgaben anonymisiert und die Akten vernichtet. Sofern Bedienstete in der Vergangenheit in andere Ressorts versetzt wurden, ging dies mit der Übergabe der vollständigen Personalakte einher. Unter Berücksichtigung dessen kann für das SMF, das Landesamt für Finanzen sowie die Finanzämter keine Aussage getroffen werden. In diesen Geschäftsbereichen haben in den letzten fünf Jahren insgesamt 1.350 Bedienstete ihren Dienst beendet. Hier müsste eine Einzelprüfung vorgenommen werden. Eine entsprechende Prüfung würde einen Zeitaufwand von 225 Stunden (1.350 Personalakten x 10 Minuten Prüfung / 60 Minuten) begründen und ist daher unter Berücksichtigung der vorangestellten Rechtsausführung nicht zumutbar. Sächsisches Staatsministerium der Justiz Die Fragen 3 und 4 konnten wegen des damit verbundenen Aufwandes nicht von allen Geschäftsbereichen innerhalb der Antwortfrist beantwortet werden. Die erbetenen Angaben werden nicht im Personalverwaltungssystem (PVS) erfasst, sondern wurden teilweise durch händische Einzelauswertung der Personalakten oder nachträgliche Befragung der betroffenen Bediensteten ermittelt. Für etwa 1.520 in Frage kommende Personen in der 2. Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 würde die Überprüfung der Personalakten bzw. Befragung der Personen eine erhebliche, über die Antwortfrist hinausgehende Zeitspanne in Anspruch nehmen und dabei so viel Personal binden, dass dies zu beträchtlichen Einschränkungen der Funk-tions- und Arbeitsfähigkeit führen würde. Der zeitliche Aufwand für die Sichtung dieser Personalakten durch einen Mitarbeiter der 2. Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 wird auf 7 bis 10 Minuten pro Personalakte geschätzt. Daraus ergibt sich ein Gesamtaufwand von mindestens etwa 22 Tagen für einen Mitarbeiter. Aus diesem Grund basiert die Antwort für diesen Personenkreis lediglich auf einer elektronischen Abfrage der absolvierten Ausbildung im PVS. Hierauf beruhend kann für die Personen in der 2. Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 Fehlmeldung erstattet werden. Im Geschäftsbereich des Präsidenten des Oberlandesgerichts Dresden sind insgesamt 1.836 Personalakten der derzeit aktiven Mitarbeiter betroffen. Hinzu kommen die Personalakten der bereits aus dem Justizdienst ausgeschiedenen Mitarbeiter. Auf der Grundlage des oben geschätzten Aufwandes pro Personalakte ergibt sich für 1.836 Akten ein Gesamtaufwand von mindestens etwa 26 Tagen für einen Mitarbeiter. Mit der Abfrage wurden behördengenaue Angaben erbeten. Da bei einzelnen Justizvollzugsanstalten aufgrund des geringen Personalkörpers jedoch ein Rückschluss auf einzelne Personen möglich ist, wurden die Angaben für die Justizvollzugsanstalten aus datenschutzrechtlichen Gründen zusammengefasst. Darüber hinaus wird darauf hingewiesen, dass die Möglichkeit besteht, dass eine nicht bekannte Zahl männlicher Mitarbeiter vor der Gründung des Freistaates Sachsen ihren Wehrdienst ganz oder teilweise bei einer der Volkspolizei-Bereitschaften geleistet hat und diese Mitarbeiter damit ggf. ebenso „ehemalige Angehörige der Deutschen Volkspolizei“ im Sinne der Kleinen Anfrage sein dürften. Derartige Daten liegen allerdings Seite 5 von 8 STAATSM11SI1STER1UM des mmm Freistaat |P SACHSEN weder in elektronischer Form vor, noch ergeben sie sich aus den Personalakten. Sie blieben daher unberücksichtigt. Sächsisches Staatsministerium für Kultus (SMK) Im Ergebnis der Einsichtnahme in die unter Beachtung der Aufbewahrungsfristen von Personalakten ausgeschiedener Beschäftigter und Beamter noch vorhandenen Personalakten ist mitzuteilen, dass keine ehemaligen Angehörigen der Deutschen Volkspolizei in den Dienst des SMK, der heutigen Sächsischen Bildungsagentur, des heutigen Sächsischen Bildungsinstituts bzw. der Sächsischen Landeszentrale für politische Bildung übernommen wurden. Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz (SMS) Aufgrund der Fristen für die Aufbewahrung von Personalunterlagen sowie durch den Wechsel von Bediensteten vom Freistaat Sachsen in den Bereich des Bundes sowie der Landkreise und Kommunen, liegt der größte Teil der zu sichtenden Personalunterlagen nicht mehr vor. In den vorhandenen Personalunterlagen der aktiven sowie der ausgeschiedenen Bediensteten müsste der persönliche Werdegang eines jeden Angestellten und Beamten nachvollzogen werden. Allein für die Prüfung der momentan aktiven Bediensteten des SMS würden ca. 60 Dienststunden eines VZÄ veranschlagt. Im nachgeordneten Bereich - z. B. in den Sächsischen Krankenhäusern, wo der Wechsel des Personals ungleich öfter erfolgt - liegt der Aufwand um ein Vielfaches höher. Die Beantwortung der Fragen 3 und 4 ist für den derzeitigen Personalbestand mit einem nicht zu vertretenden Aufwand verbunden und kann in Bezug auf ausgeschiedene Bedienstete überhaupt nicht beantwortet werden. Sächsisches Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft (SMUÜ Im vorliegenden Fall ist eine Beantwortung innerhalb der Antwortfrist nicht möglich. Dem SMUL liegen zum Fragegegenstand derzeit keine Erkenntnisse vor. Weitere sinnvolle Recherchen sind innerhalb der Antwortfrist nicht möglich. Dies ergibt sich daraus, dass nach Sachverhalten gefragt wird, die bereits über 24 Jahre zurückliegen. Die regelmäßige Aufbewahrungsfrist für aktenrelevante Unterlagen beträgt nach den einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften zehn Jahre. Die Aufbewahrungsfrist für Personalakten beträgt fünf Jahre nach Ausscheiden eines Bediensteten. Aus diesen Gründen und unter Beachtung der Tatsache, dass der Geschäftsbereich des SMUL mehrere grundlegende Organisationsänderungen durchlaufen hat (z. B. Zusammenlegung zweier Ressorts, Kommunalisierung) kann eine Anzahl womöglich in den Geschäftsbereich des SMUL übernommener Angehöriger der Deutschen Volkspolizei nicht ermittelt werden. Seite 6 von 8 STAATSMINISTERIUM DES INNERN Ml..1 Freistaat HP SACH SEM Frage 4: Wie viele ehemalige Angehörige der Deutschen Volkspolizei befinden sich gegenwärtig im Dienst einer Behörde nach Frage 3? (Bitte aufschlüsseln nach Dienstgraden und Behörden!) Zur Beantwortung der Frage wird auf die Anlage 3 verwiesen. Im Übrigen wurde die Antwort der Staatsregierung zu dieser Frage unter folgender Prämisse erstellt: Gemäß Artikel 51 Abs. 1 Satz 1 SächsVerf ist die Staatsregierung verpflichtet, Fragen einzelner Abgeordneter oder parlamentarische Anfragen nach bestem Wissen unverzüglich und vollständig zu beantworten. Nach dem Grundsatz der Verfassungsorgantreue ist jedes Verfassungsorgan verpflichtet, bei der Ausübung seiner Befugnisse den Funktionsbereich zu respektieren, den die hierdurch mitbetroffenen Verfassungsorgane in eigener Verantwortung wahrzunehmen haben. Dieser Grundsatz gilt zwischen der Staatsregierung und dem Parlament sowie seinen einzelnen Abgeordneten, so dass das parlamentarische Fragerecht durch die Pflicht des Abgeordneten, auf die Funkti-ons- und Arbeitsfähigkeit der Staatsregierung Rücksicht zu nehmen begrenzt wird. Die Staatsregierung muss nur das mitteilen, was innerhalb der Antwortfrist mit zumutbarem Aufwand in Erfahrung gebracht werden kann (vgl. SächsVerfGH, Urteil vom 16. April 1998, Vf. 14-1-97). Bei der Sachverhaltsermittlung kann daher nicht in jedem Fall das Ausschöpfen jeder denkbaren Erkenntnisquelle verlangt werden (SächsVerfGH, Urteil vom 16. April 1998, a. a. O.). Ergänzend wird Folgendes angemerkt: SMF Für die Geschäftsbereiche SMF, Landesamt für Steuern und Finanzen sowie die Finanzämter kann keine Aussage getroffen werden. Unter Berücksichtigung der Darstellung zu Frage 3 würde auch hier eine entsprechende Prüfung nur mit einem unzumutbaren Zeitaufwand einhergehen. Insgesamt müssten rund 3.430 Personalakten gesichtet werden. Dies würde einen Aufwand von rund 572 Arbeitsstunden (3.430 Personalakten x 10 Minuten Prüfung / 60 Minuten) begründen. SMUL Im Geschäftsbereich des SMUL war es lediglich dem Staatsbetrieb Sächsische Gestütsverwaltung aufgrund seines geringen Personalkörpers möglich, die Frage innerhalb der Antwortfrist zu beantworten. Für alle anderen Behörden und Staatsbetriebe des SMUL (Ministerium, Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie, Betriebsgesellschaft für Umwelt und Landwirtschaft, Staatsbetrieb Landestalsperrenverwaltung, Staatsbetrieb Sachsenforst) ergeht folgende zusammenfassende Antwort: Im vorliegenden Fall wäre durch eine vollständige Beantwortung die Arbeits- und Funktionsfähigkeit der Personalreferate des Geschäftsbereiches gefährdet, weil dafür jede Seite 7 von 8 STAATSM1N1STER1UM DES INNERN Freistaat SACHSEIN Personalakte der in Betracht kommenden Bediensteten (Geburtsjahrgang bis 1971) händisch ausgewertet werden müsste. Mit Stand 1. Januar 2015 sind im Geschäftsbereich des SMUL (ohne Gestütsverwaltung) mehr als 2.820 Bedienstete tätig, die vor 1972 geboren sind. Eine belastbare Auskunft wäre nur nach einzelner Durchsicht aller Personalakten möglich. Bei der o. g. Anzahl an in Betracht kommenden Bediensteten wäre bei konservativer Schätzung hierfür geschäftsbereichsübergreifend ein Zeitaufwand von mindestens 310 Arbeitsstunden zu kalkulieren (sechs Minuten Dauer für die Einsichtnahme plus Erfassung des Ergebnisses pro Akte plus pauschalem Aufschlag von zehn Prozent für die elektronische Zusammenfassung und Aufbereitung). Dies bedeutet, dass mindestens acht Vollzeitäquivalente mindestens eine Woche nur mit dieser Aufgabe beschäftigt wären (untypische Verwaltungstätigkeiten nicht mitge-rechnöt). Bei insgesamt fünf betroffenen Behörden/Staatsbetrieben ist auch unter Be-achtuhg der Rechtsprechung (SächsVerfGH, Urteil vom 16. April 1998, Vf. 14-1-97) eine |\ntvyfcrt innerhalb der vorgegebenen Zeitspanne nicht leistbar. Mit freundlichen Grüßen V i Markus Ulbig \ Anlagen: 3 \ \ Seite 8 von 8 Anlage 1 Drs.-Nr.: 6/969 Frage 2: Wie viele Beamtinnen und Beamte der sächsischen Polizei, die gegenwärtig im Dienst sind, waren Angehörige der Deutschen Volkspolizei? (Bitte aufschlüsseln nach Dienstgraden!) Amtsbezeichnung Anzahl Polizei-/Kriminalmeister 22 Polizei-/Kriminalobermeister 674 Regierungshauptsekretär 3 Polizei-/Kriminalhauptmeister 1.861 Regierungsamtsinspektor 20 Polizei-/Kriminalkommissar 59 Polizei-/Kriminaloberkommissar 335 Regierungsoberinspektorin 1 Polizei-/Kriminalhauptkommissar 1.305 Regierungsamtfrau/-mann 12 Regierungsamtsrat 19 Erster Polizei-/Kriminalhauptkommissar 306 Polizei-/Kriminalrat 5 Regierungsrat 17 Polizei-/Kriminaloberrat 37 Regierungsoberrat 5 Polizei-/Krimiminaldirektor 25 Medizinaldirektor 1 Leitender Polizei-/Kriminaldirektor 6 Ministerialrat (A 16/B 2/B 3) 3 Polizeipräsident (B 3) 2 Polizeipräsident (B 4) 2 Anlage 2 Drs.-Nr.: 6/969 Frage 3: Wie viele Angehörige der Deutschen Volkspolizei wurden nach der Gründung des Freistaates Sachsen in den Dienst einer anderen Behörde des Freistaates übernommen? (Bitte aufschlüsseln nach Dienstgraden und Behörden!) Ressort: Sächsische Staatskanzlei Behörde: Sächsische Staatskanzlei Dienstgrad Anzahl 0 Ressort: Sächsisches Staatsministerium des Innern Behörde: Sächsisches Staatsministerium des Innern Dienstgrad Anzahl Beantwortung nicht möglich Behörde: Landesdirektion Sachsen Dienstgrad Anzahl Beantwortung nicht möglich Behörde: Landesamt für Verfassungsschutz Dienstgrad Anzahl 0 Behörde: Staatsbetrieb Geobasisinformation und Vermessung Sachsen Dienstgrad Anzahl Beantwortung nicht möglich Behörde: Statistisches Landesamt Dienstgrad Anzahl Beantwortung nicht möglich Behörde: Landesamt für Denkmalpflege Dienstgrad Anzahl Beantwortung nicht möglich Behörde: Sächsisches Staatsarchiv Dienstgrad Anzahl Beantwortung nicht möglich Seite 1 von 6 Anlage 2 Behörde: Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule Dienstgrad Anzahl 0 Behörde: Fachhochschule der Sächsischen Verwaltung Meißen Dienstgrad Anzahl Hauptwachtmeister der VP 1 Behörde: Akademie für öffentliche Verwaltung des Freistaates Sachsen Dienstgrad Anzahl 0 Behörde: Staatsbetrieb Sächsische Informatikdienste (Stand 2008 - Gründung der Behörde) Dienstgrad Anzahl Meister der VP 1 Obermeister der VP 1 Ressort: Sächsisches Staatsministerium der Finanzen Behörde: Sächsisches Staatsministerium der Finanzen Dienstgrad Anzahl Beantwortung nicht möglich Behörde: Landesamt für Steuern und Finanzen Dienstgrad Anzahl Beantwortung nicht möglich Behörde: Landesrechenzentrum Steuern Dienstgrad Anzahl 0 Behörde: Staatsbetrieb Sächsisches Immobilien- Baumangement Dienstgrad Anzahl 0 Seite 2 von 6 Anlage 2 Behörde: Finanzämter Dienstgrad_______________ Beantwortung nicht möglich Anzahl Ressort: Behörde: Sächsisches Staatsministerium der Justiz Sächsisches Staatsministerium der Justiz Dienstgrad Anzahl Beantwortung nicht möglich Behörde: Justizvollzugsanstalten Dienstgrad Anzahl Wachtmeister der VP 2 Oberwachtmeister der VP 3 Hauptwachtmeister der VP 2 Hauptwachtmeister der VP (Betriebsschutz) 1 Meister der VP 3 Obermeister der VP 3 Obermeister der VP (Betriebsschutz) 1 Unterleutnant der VP 1 Leutnant der VP 2 Polizeioberkommissar 1 Ressort: Sächsisches Staatsministerium für Kultus Behörde: Sächsisches Staatsministerium für Kultus Dienstgrad Anzahl Behörde: Sächsische Bildungsagentur Dienstgrad Anzahl Behörde: Sächsisches Bildungsinstitut Dienstgrad Anzahl Behörde: Sächsische Landeszentrale für politische Bildung Dienstgrad Anzahl Seite 3 von 6 Anlage 2 Ressort: Sächsisches Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst Behörde: Sächsisches Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst Dienstgrad Anzahl 0 Behörde: Staatsbetrieb Landesamt für Archäologie Sachsen Dienstgrad Anzahl 0 Behörde: Sächsische Landesstelle für Museumswesen Dienstgrad Anzahl 0 Behörde: Staatsbetrieb Staatliche Kunstsammlungen Dresden Dienstgrad Anzahl 0 Behörde: Staatsbetrieb Sächsische Staatstheater Dienstgrad Anzahl 0 Behörde: Staatsbetrieb Deutsche Zentralbücherei für Blinde zu Leipzig Dienstgrad Anzahl 0 Behörde: Staatsbetrieb Sächsische Landesbibiliothek -Staats* und Universitätsbibliothek Dresden Dienstgrad Anzahl 0 Ressort: Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft Arbeit und Verkehr Behörde: Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft Arbeit und Verkehr Dienstgrad Anzahl 0 Seite 4 von 6 Anlage 2 Behörde: Landesamt für Straßenbau und Verkehr Dienstgrad Anzahl 0 Behörde: Sächsisches Oberbergamt Dienstgrad Anzahl 0 Ressort: Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz Behörde: Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz Dienstgrad Anzahl Beantwortung nicht möglich Behörde: die psychatrischen Krankenhäuser in Träger Schaft des Freistaates Sachsen Dienstgrad Anzahl Beantwortung nicht möglich Behörde: das Heim "Haus am Karswald" in Arnsdorf Dienstgrad Anzahl Beantwortung nicht möglich Behörde: Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen Dienstgrad Anzahl Beantwortung nicht möglich Behörde: Staatsbetrieb für Mess- und Eichwesen Dienstgrad Anzahl Beantwortung nicht möglich Ressort: Sächsisches Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft Behörde: Sächsisches Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft Dienstgrad Anzahl Beantwortung nicht möglich Seite 5 von 6 Anlage 2 Behörde: Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie Dienstgrad Anzahl Beantwortung nicht möglich Behörde: Betriebsgesellschaft für Umwelt und Landwirtschaft Dienstgrad Anzahl Beantwortung nicht möglich Behörde: Staatsbetrieb Landestalsperrenverwaltung Dienstgrad Anzahl Beantwortung nicht möglich Behörde: Staatsbetrieb Sachsenforst Dienstgrad Anzahl Beantwortung nicht möglich Behörde: Staatsbetrieb Sächsische Gestütsverwaltung Dienstgrad Anzahl 0 Seite 6 von 6 Anlage 3 Drs.-Nr.: 6/969 Frage 4: Wie viele ehemalige Angehörige der Deutschen Volkspolizei befinden sich gegenwärtig im Dienst einer Behörde nach Frage 3? (Bitte aufschlüsseln nach Dienstgraden und Behörden!) Ressort: Sächsische Staatskanzlei Behörde: Sächsische Staatskanzlei Dienstgrad Anzahl 0 Ressort: Behörde: Sächsisches Staatsministerium des Innern Sächsisches Staatsministerium des Innern Dienstgrad Anzahl 0 Behörde: Landesdirektion Sachsen Dienstgrad Anzahl 0 Behörde: Landesamt für Verfassungsschutz Dienstgrad Anzahl 0 Behörde: Staatsbetrieb Geobasisinformation und Vermessung Sachsen Dienstgrad Anzahl 0 Behörde: Statistisches Landesamt Dienstgrad Anzahl 0 Behörde: Landesamt für Denkmalpflege Dienstgrad Anzahl 0 Behörde: Sächsisches Staatsarchiv Dienstgrad Anzahl 0 Seite 1 von 6 Anlage 3 Behörde: Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule Dienstgrad Anzahl 0 Behörde: Fachhochschule der Sächsischen Verwaltung Meißen Dienstgrad Anzahl 0 Behörde: Akademie für öffentliche Verwaltung des Freistaates Sachsen Dienstgrad Anzahl 0 Behörde: Staatsbetrieb Sächsische Informatikdienste Dienstgrad Anzahl Regierungsamtsinspektor 2 Ressort: Sächsisches Staatsministerium der Finanzen Behörde: Sächsisches Staatsministerium der Finanzen Dienstgrad Anzahl Beantwortung nicht möglich Behörde: Landesamt für Steuern und Finanzen Dienstgrad Anzahl Beantwortung nicht möglich Behörde: Landesrechenzentrum Steuern Dienstgrad Anzahl 0 Behörde: Staatsbetrieb Sächsisches Immobilien- und Baumangement Dienstgrad Anzahl 0 Behörde: Finanzämter Dienstgrad Anzahl Beantwortung nicht möglich Seite 2 von 6 Anlage 3 Ressort: Sächsisches Staatsmimsterium der Justiz Behörde: Sächsisches Staatsministerium der Justiz Dienstgrad Anzahl Beantwortung nicht möglich Behörde: Justizvollzugsanstalten Dienstgrad Anzahl Regierungshauptsekretär 1 Hauptsekretär im Justizvollzugsdienst 1 Regierungsoberinspektor 1 Regierungsamtmann 1 Ressort: Sächsisches Staatsministerium für Kultus Behörde: Sächsisches Staatsministerium für Kultus Dienstgrad Anzahl 0 Behörde: Sächsische Bildungsagentur Dienstgrad Anzahl 0 Behörde: Sächsisches Bildungsinstitut Dienstgrad Anzahl 0 Behörde: Sächsische Landeszentrale für politische Bildung Dienstgrad Anzahl 0 Ressort: Sächsisches Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst Behörde: Sächsisches Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst Dienstgrad Anzahl 0 Behörde: Staatsbetrieb Landesamt für Archäologie Sachsen Dienstgrad Anzahl 0 Seite 3 von 6 Anlage 3 Behörde: Sächsische Landesstelle für Museumswesen Dienstgrad Anzahl 0 Behörde: Staatsbetrieb Staatliche Kunstsammlungen Dresden Dienstgrad Anzahl 0 Behörde: Staatsbetrieb Sächsische Staatstheater Dienstgrad Anzahl 0 Behörde: Staatsbetrieb Deutsche Zentralbücherei für Blinde zu Leipzig Dienstgrad Anzahl 0 Behörde: Staatsbetrieb Sächsische Landesbibiliothek -Staats- und Universitätsbibliothek Dresden Dienstgrad Anzahl 0 Ressort: Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft Arbeit und Verkehr Behörde: Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft Arbeit und Verkehr Dienstgrad Anzahl 0 Behörde: Landesamt für Straßenbau und Verkehr Dienstgrad Anzahl 0 Behörde: Sächsisches Oberbergamt Dienstgrad Anzahl 0 Seite 4 von 6 Anlage 3 Ressort: Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz Behörde: Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz Dienstgrad Anzahl Beantwortung nicht möglich Behörde: die psychatrischen Krankenhäuser in Träger-schaft des Freistaates Sachsen Dienstgrad Anzahl Beantwortung nicht möglich Behörde: das Heim "Haus am Karswald" in Arnsdorf Dienstgrad Anzahl Beantwortung nicht möglich Behörde: Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen Dienstgrad Anzahl Beantwortung nicht möglich Behörde: Staatsbetrieb für Mess- und Eichwesen Dienstgrad Anzahl Beantwortung nicht möglich Ressort: Sächsisches Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft Behörde: Sächsisches Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft Dienstgrad Anzahl Beantwortung nicht möglich Behörde: Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie Dienstgrad Anzahl Beantwortung nicht möglich Seite 5 von 6 Anlage 3 Behörde: Betriebsgesellschaft für Umwelt und Landwirtschaft Dienstgrad Anzahl Beantwortung nicht möglich Behörde: Staatsbetrieb Landestalsperrenverwaltung Dienstgrad Anzahl Beantwortung nicht möglich Behörde: Staatsbetrieb Sachsenforst Dienstgrad Anzahl Beantwortung nicht möglich Behörde: Staatsbetrieb Sächsische Gestütsverwaltung flllhstgrad Anzahl 0 Seite 6 von 6