STAATSMINISTERIUM FÜR WISSENSCHAFT UND KU NST Postfach 1 O 09 20 1 01 079 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindebau-Platz 1 01067 Dresden STAATSMINJSTERI UM FÜR WISSENSCHAFT UND KUNST Kleine Anfrage der Abgeordneten Karin Wilke, AfD-Fraktion Drs. -Nr.: 6/9692 Thema: Urteil des LG Leipzig Zivilkammer AZ 07 0 3558/15 vom 15.05.2017 Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „ Unter dem Az. 7 0 3558/15 veröffentlichte das Landgericht Leipzig am 15.05.2017 ein Urteil. Darin wurde erkannt, dass dem Kläger mutwillig eine Berufung auf eine W3-Professur durch die Beklagte, Frau Prof. Dr. med. Beate Schücking, amtierende Rektorin der Universität Leipzig, vorenthalten wurde. Eine Passage des Urteils legt den Schluss nahe, dass alle Genderprogramme nichts anderes zum Ziel haben als männliche Bewerber zu diskriminieren und fachliche Eignung durch weibliches Geschlecht zu ersetzen : „ Eine personalpolitisch gewünschte Erhöhung der Frauenquote rechtfertigt aber, wie § 2 Abs. 1 des Sächsischen Frauenförderungsgesetzes ausdrücklich klarstellt, keine Abweichung von dem in Art. 33 Abs. 2 GG verankerten, vorbehaltlosen Leistungsprinzip. Ausschlaggebende Wirkung kann der Aspekt der Frauenförderung mithin nur in dem Fall haben, in dem mehrere nach den Kriterien des Art. 33 Abs. 2 GG gleich geeignete Bewerber zur Auswahl stehen." Wenn das Leistungsprinzip Kriterium für die Auswahl von Kandidaten ist, gibt es aber keinerlei Rechtsgrundlage für ein Professorinnenprogramm im Speziellen oder Frauenförderung im Allgemein, denn eine Förderung weiblicher Bewerber ist dann nicht notwendig, wenn sie die fachlich geeignetsten Bewerber sind. Werden sie aber gefördert, weil sie nicht die Bewerber sind, die für eine Position am besten geeignet sind, liegt offenbar ein Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes vor, der Schadensersatz- und Einstellungsansprüche auslöst." Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: ~SACHsEN Die Staatsministerin Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) L-1 053/2/156-2017 Dresden , ,4'j . Juni 2017 Zertifikat seit 2007 audit berufund familie Hausanschrift : Staatsministerium fü r Wissenschaft und Kunst Wigardstraße 17 01097 Dresden www.smwk.sachsen.de Verkehrsanbindung : Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Für Besucher mit Behinderungen befinden sich gekennzeichnete Parkplätze am Hintereingang der Wigardstraße 17. Für alle Besucherparkplätze gilt: Bitte beim Pfortendienst melden . ' Kein Zugang für elektronisch signierte sowie für verschlüsselte elektronische Dokumente. STAATSMlNISTERl UM FÜR WlSSENSCHAFT UND KUNST SSACHsEN Frage 1: Nach dem Urteil muss der Kläger eingestellt, entschädigt und bis zum Jahr 2029 bezahlt werden. Wie hoch beziffert die Staatsregierung die Verpflichtungen , die sich für den Freistaat Sachsen aus dem Urteil des Landgerichts Leipzig ergeben? Die Höhe des vorgeblichen Schadens lässt sich zurzeit nicht beziffern , da z.B. gegenüber dem Beklagten im jeweiligen Zeitraum erzieltes Erwerbseinkommen in Abzug zu bringen ist. Darüber hinaus wird das Urteil keine Rechtskraft erlangen, da das Rechtsmittel der Berufung eingelegt wurde. Anders als in der Kleinen Anfrage dargestellt, ist der Freistaat Sachsen auch nicht dazu verurteilt worden, den Kläger einzustellen . Frage 2: Das Gericht spricht in seinem Urteil von Dienstpflichtverletzungen auch von Staatsbediensteten, die gegenüber dem Freistaat Sachsen als Dienstherrn haften. Wie werden diese Pflichtverletzungen weiter verfolgt und geahndet? Das Landgericht Leipzig kommt in seinen Entscheidungsgründen zu dem Ergebnis, dass die Rektorin der Universität Leipzig eine Dienstpflichtverletzung begangen habe, in dem sie unwahre Behauptungen über den Kläger in den Umlauf gebracht und den Ruf der zweitplatzierten Bewerberin erteilt habe. Die Staatsregierung teilt diese Auffassung nicht. Sie stützt sich hierbei auch auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 15.07.2015 (Az.4K 95/13) , in dem ausdrücklich festgehalten wurde, dass die Aufhebung des Ausschreibungsverfahrens nicht gegen die Vorschriften des Hochschulfreiheitsgesetzes verstieß. Aus diesen Gründen erkennt die Staatsregierung zum gegenwärtigen Zeitpunkt auch keine zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkte für den Verdacht, dass ein Dienstvergehen begangen worden sein könnte. Frage 3: Wann erhielt die Staatsregierung Kenntnis von den jeweiligen Pflichtverletzungen ? Die Bewertung des Verhaltens der Rektorin als Dienstpflichtverletzung durch das Landgericht Leipzig ist den Ausführungen des Urteils vom 15.05.2017 zu entnehmen. Mit der Zustellung des Urteils erlangte die Staatsregierung Kenntnis hiervon. Frage 4: Welche Schlussfolgerungen zieht die Staatsregierung aus dem Urteil hinsichtlich ihrer Professorinnen- sowie Frauenförderungsprogramme? Die Staatsregierung sieht keinen Zusammenhang zwischen dem Verfahren an der Universität Leipzig und Programmen, die gezielt die Einstellung weiblicher Mitarbeiter fördern sollen . Insbesondere verweist sie darauf, dass es gemäߧ 5 Absatz 3 Sächsisches Hochschulfreiheitsgesetz Aufgabe der Hochschulen ist, auf das Gleichstellungsziel hinzuarbeiten . Frage 5: Gibt es derzeit im Freistaat Sachsen noch ähnliche Verfahren, die verfassungswidrige Bevorzugungen oder Verpflichtungen wegen des Geschlechts zum Gegenstand haben? Wie viele Folgeklagen sind in diesem Zusammenhang in Sachsen potentiell möglich? Seite 2 von 3 STAATSMlNlSTERlUM FÜR WlSSENSCHAFT UND KUNST SSACHsEN Zunächst bleibt festzuhalten , dass Gegenstand des hier in Rede stehenden Verfahrens nicht eine angeblich verfassungswidrige Bevorzugung weiblicher Bewerber war. Ähnliche Verfahren, die gegen den Freistaat Sachsen als Beklagten geführt werden , sind nicht bekannt. ~~ Dr. Eva-Maria Stange Seite 3 von 3 2017-06-20T11:27:22+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes