STAATSMINISTERIUI\4 FÜR UMWELT UND TANDWIRTSCHAFT SACHSISCHES STMTSMINISTERIUM FÜR UMWELT UND LANDWIRTSCHAFT Postfach 100510 | 01076Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Wolfram Günther, Fraktion BUNDNIS 90/DlE GRUNEN Drs.-Nr.: 6/9695 Thema: Naturschutzgebiet Wöllnauer Senke (Gemeinde Laußig, Landkreis Nordsachsen) Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: ,,Berichten in der Presse ist zu entnehmen, dass einzelne Landwirtschaftsbetriebe(namentlich die Presseler Landwirtschafts GmbH) und Gemeindevertreter kritisieren, dass im Zusammenhang mit dem Naturschutzgebiet Wöllnauer Senke und dessen geplanter Elweiterung Landwirtschaftsbetriebe weitgehend überraschend Flächen zuÍ Bewirtschaftung entzogen bekommen hätten, worüber ausgesprochenes Unverständnis bestehe." Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung: Ein Naturschutzgebiet (NSG) mit dem Namen ,,Wöllnauer Senke" gibt es im Freistaat Sachsen nicht. Die Staatsregierung geht davon aus, dass sich die Kleine Anfrage im Wesentlichen auf das vom Bundesamt für Naturschutz (BfN) geförderte Naturschutzgroßprojekt,,Presseler Heidewald- und Moorgebiet " (PHWMG) und das davon vollständig räumlich erfasste gleichnamige bestehende NSG sowie das geplante NSG ,,Schwarzbachniederung " bezieht. Entsprechend werden die gestellten Fragen beantwortet. Das Fördergebiet des Natu rsch utzg roßprojektes g reift aus naturschutzf achlichen Gründen deutlich über das bestehende Naturschutzgebiet PHWMG hinaus. Freistaat SACHSEN Der Staatsminister Durchwahl Telefon +49 351 564-2000 Telefax +49 351 564-2009 poststelle@ sm u l.sachsen.de* lhr Zeichen lhre Nachricht vom 29. Mai 2017 Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) z-1050t1t946 Dresden, 2\.06 .2OA s¡mu1+ o) C\¡ o)o N f..- o C\¡ o¡dvdnr&hgôkhffihrdd&uidudl.Ñebft Hausanschr¡ft: Sächsisches StaatsminÍsterium für Umwelt und Landwirtschaft Archivstraße I 01097 Dresden www.smul.sachsen. de Verkehrsverbindung: Zu erreichen mit den Strâßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Für Besucher mit Behinderungen bef¡nden sich gekennzeichnete Parkplätze am Königsufer. Für alle Besucherparkplätze gilt: Bitte beim Pfortendienst melden. * Kein Zugang fúr êlektronisch signierte sow¡e für verschlüsselte elektron¡sche DokumenteSeite '1 von 7 STAATSMINISTERIUI\4 FÜR UN4WELT UND LANDWIRTSCHAFT Freistaat SACHSEN5 Frage 1: Wann wurde das NSG Wöllnauer Senke als Schutzgebiet ausgewiesen, wie öffentlich gemacht, aus welchen Gründen, mit welchen Schutzgebiets - und welchen Entwicklungszielen, in welchem naturschutzfachlichen Zusammenhang mit welchen weiteren Schutzgebieten und wie ist der Stand der Umsetzung dieser Ziele bzw. der aktuelle Schutzgebietszustand ? Zum bestehenden NSG,,Presseler Heidewald- und Moorgebiet": Das Naturschutzgebiet ,,Presseler Heidewald- und Moorgebiet" wurde am 2. Oktober 1990 durch den Regierungsbezirk Leipzig festgesetzt. Die großen Moore als Kernbereiche waren schon viele Jahre vorher als einzelne Naturschutzgebiete ausgewiesen worden (1940 und 1961). Dieser Schutz konnte jedoch die großen Beeinträchtigungen von außen, vornehmlich durch landwirtschaftliche Nutzungen, nicht verhindern. Gleich nach der NSG-Festsetzung wurde festgestellt, dass das Naturschutzgebiet durch Meliorationsmaßnahmen der vorangegangenen Jahre im Umland stark im Wasserhaushalt geschädigt ist. Die Sicherung des Hydroregimes - als Voraussetzung für die Revitalisierung der von Austrocknung bedrohten Moorflächen - wurde als vordringliche Aufgabe angesehen. lm zusammenhängenden Gebiet des späteren Naturschutzgroßprojektes PHWMG bemühte man sich deshalb unmittelbar nach dem Jahr 1990 um Lösungen zur Sicherung der letzten größeren Moore in diesem Naturraum im Freistaat Sachsen. Eine Bewilligungsvoraussetzung für das später vom Bund/BfN geförderte Naturschutzgroßprojekt war, dass das Naturschutzgebiet an die bestätigte Förderkulisse und die fachlichen Gegebenheiten anzupassen ist und alle geförderten Flächen naturschutzrechtlich zu sichern sind. Deshalb wurde das Gebiet durch Verordnung des Regierungspräsidiums Leipzig am 6. Mäz 2000, geändert am 2. November 2001 (SächsAbl. S. 1143), neu als Naturschutzgebiet PHWMG ausgewiesen. Die Unterschutzstellung vom Jahr 1990 wurde außer Kraft gesetzt. Das Naturschutzgebiet trägt weiter den gleichen Namen (PHWMG). Die Ziele im Einzelnen können der NSG-Verordnung entnommen werden (siehe Anlage). Das Verfahren der Unterschutzstellung erfolgte nach den Vorgaben des Bundesnaturschutz -gesetzes (BNatSchG) und des Sächsischen Naturschutzgesetzes (SächsNatSchG). Zum geplanfen NSG,,Schwarzbachniederung" : lm oben genannten Schutzgebietsverfahren der Landesdirektion Leipzig (damals: Regierungspräsidium ) wurde zunächst der hydrologisch essentielle Bestandteil des Naturschutzgroßprojektes , die ,,Wöllnauer Senke", nicht mit unter Schutz gestellt. Nach längeren Verhandlungen mit dem Fördermittelgeber BfN wurde deshalb abgestimmt , dass dieses Gebiet als Naturschutzgebiet auszuweisen ist. Seite 2 von 7 STAATSMINISTERIUNI FÜR UMWELT UND LANDWIRTSCHAFT Gemäß der rechtlichen und fachlichen Aufgabe sowie der Ziele einer derartigen Unterschutzstellung wurde festgestellt, dass nicht die Wöllnauer Senke als einzelne ,,Kern"- Fläche, sondern die Schwarzbachniederung mit ihren verschiedenen Ausprägungen an Böden und Biotopen, insbesondere an hydromorph geprägten Torf- und Gleyböden, fachlich ausschlaggebend ist. Deshalb wurde das künftige Naturschutzgebiet nicht ,,Wöllnauer Senke", sondern ,,Schwazbachniederung" genannt. Das neue Gebiet hat eine eigene Abgrenzung und beinhaltet die Wöllnauer Senke, welche Gegenstand des Naturschutzgroßprojektes PHWMG ist. Das Verfahren zur Unterschutzstellung des NSG ,,Schwarzbachniederung" wurde im November 2015 begonnen. lm Ergebnis der Auslegung und der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange erhielt die Untere Naturschutzbehörde über 400 Einwendungen und Hinweise. ln Auswertung dieser Unterlagen wurde entschieden, die fachlichen Grundlagendokumente zu überarbeiten und nach Abschluss der Überarbeitung eine erneute Auslegung zu beginnen. Das NSG-Ausweisungsverfahren ist damit noch nicht abgeschlossen Frage 2: lm welcher Weise und jeweils wann haben das Schutzgebiet und die mit seiner Einrichtung verbundenen Naturschuiz:ziele, darunter auch Planungen fi,ir eine Erweiterung des Schutzgebietes Eingang in öffentliche raumwirksame Planungen erhalten (etwa Landesentwicklungsplan , Raumordnung, Regionalplanung, Bauleitplanung etc.) und wie wurden in diesen Verfahren jeweils die Kommunen und betroffenen Landnutzer beteiligt bzw. informiert? Das Gebiet ist großräumig bereits unmittelbar im Rahmen der ersten Landesplanung, im Landesentwicklungsplan und im Regionalplan Westsachsen als Vorranggebiet ,,Natur und Landschaft" festgesetzt worden. Eine Anderung hat es seitdem nicht gegeben. Die Beteiligung erfolgte nach den Vorgaben des Sächsischen Landesplanungsgesetzes. Frage 3: ln welcher Weise sind zu welchem Zeitpunkt mit welchen Zielen, welche Auflagen (bezogen auf die Landnutzung) und welchen Bindungsfristen Förderungen aus öffentlichen Mitteln oder Mitteln Dritter in das Schutzgebiet geflossen und wie wurden darüber jeweils die betroffenen Kommunen und Landnutzern informiert? Förderprogram m des Bu ndes: Bei der Suche nach Möglichkeiten zur Finanzierung der Moorrevitalisierung und Renaturierung der hydrologisch beeinflussten Flächen wurde Anfang der 1990er Jahre das Förderprogramm des Bundes zur ,,Errichtung und Sicherung schutzwürdiger Teile von Natur und Landschaft mit gesamtstaatlich reprâsentativer Bedeutung" erschlossen. Für die Antragstellung waren umfangreiche naturschutzfachliche und hydrologische Untersuchungen erforderlich. Nach fachlichen Kriterien wurde dann ein Fördergebiet bestimmt und der entsprechende Antrag beim Bundesamt für Naturschutz (BfN) gestellt. Freistaat SACHSEN Seite 3 von 7 STÀATSMINISTERIUI\4 FÜR UMWEUT UND LANDWIRTSCHAFT Freistaat SACHSEN5 Die Bewilligung fur das Naturschutzgroßprojekt erfolgte im Jahr 1995; die Gesamtlaufzeit der Bundesförderung umfasst die Jahre 1995 bis 2009. Da mit dem Förderantrag Verpflichtungen für Eigenanteile aus dem Kreishaushalt von nicht unerheblicher Höhe verbunden waren, wurden dazu auch die notwendigen Kreistagsbeschlüsse erwirkt. Zur Absicherung der notwendigen Revitalisierungsmaßnahmen wurden in den Jahren 1998 bis 2007 circa 300 Hektar landwirtschaftliche Nutzfläche im Rahmen der Bundesförderung ,,Chance Natur" durch den Zweckverband enivorben. Beim Enruerb der Grundstücke wurde sowohl für die Bundesrepublik Deutschland als auch für den Freistaat Sachsen eine Grundbuchsicherung folgenden Wortlautes eingetragen . ,,Beschränkte persönliche Dienstbarkeit (Benutzungsrecht) entsprechend der Ziele des Naturschutzgroßprojektes. Die Bindungsfrist ist auf Dauer festgelegt." Fördermittel des Bundes sind bis zum Jahr 2009 im Rahmen der Förderung des gesamten Naturschutzgroßprojektes für biotopersteinrichtende Maßnahmen zur Revitalisierung intensiv genutzter Landwirtschaftsflächen eingesetzt worden. Die Finanzierung erfolgte zu75 Prozent durch den Bund, 2QProzent trug der Freistaat Sachsen und fünf Prozent der Zweckverband. Förderri chtl i n ie N atü rl i che s Erb e : Ab dem Jahr 2011 erfolgte eine Förderung über die Förderrichtlinie ,,Natürliches Erbe" Die Eigenanteile werden durch den Zweckverband bereitgestellt. Eine gebietsspezifische Recherche von Fördermaßahmen der Förderrichtlinie Natürliches Erbe 2007 (RL NE/2007) und der Förderrichtlinie Natürliches Erbe 2014 (RL NE/20'14) ist aufgrund der in derVorbemerkung und derAntwort zuFrage 1 geschilderten Situation (ausgewiesenes NSG PHWMG, geplantes NSG Schwarzbachniederung im Entwurf) nicht möglich. Weiterhin wird nicht zu jedem Vorhaben die konkrete Lage im Schutzgebiet erfasst. Eine Erfassung des NSG in der Datenbank ist nur erfolgt, wenn das Vorhaben eine konkrete Auswirkung auf das betreffende NSG hatte. ln diesem Sinne waren folgende im Rahmen der RL NE/2007 geförderten Vorhaben innerhalb der oben beschriebenen Schutzgebiete recherchierbar: Biotopentwicklung in einem Biberrevier Ziel war die Erstgestaltung eines Nahrungshabitats für den Biber durch geeignete Gehölze als Grundlage für die dauerhafte Ansiedlung des Bibers. Die Zweckbindungsfrist für dieses Vorhaben endet am 31. Dezember 2020. a a a Hydrologische Beweissicherung im Naturschutzgroßprojekt Presseler Heidewaldund Moorgebiet Ziel war die Erhebung von Grunddaten hydrologischer Messpegel zur Einschätzung der Wirksamkeit der erbrachten und noch vorzunehmenden Maßnahmen im Naturschutzgroßprojekt Presseler Heidewald- und Moorgebiet. Eine Zweckbindungsfrist für dieses Vorhaben wurde nicht vorgelegt. Zur RL NE/2007 liegt außerdem ein Vorhaben vor mit der Bezeichnung ,,Wöllnauer Senke Süd". Das formulierte Ziel dieses Vorhabens lautet: Revitalisierung eines Teils ausgedehnter Niedermoorflächen in der Wöllnauer Senke. Die Zweckbindungsfrist endet am 16. Dezember 2030. Seite 4 von 7 STAATSMINISTERIUM FÜR UMWEUT UND LANDWIRTSCHAFT Freistaat SACHSENÐ a Quellmoorkomplex Pressel: Ziel war die Renaturierung des Quellmoorkomplexes als wesentliche (hydrologische) Schlüsselfunktion für die ebenfalls noch ausstehende Renaturierung der Wöllnauer Senke Zentrum. Die Zweckbindungsfrist für dieses Vorhaben endet am 31. Dezember 2030. lm Rahmen der RL NE/2014 wurde bislang noch kein Vorhaben gefördert, welches eindeutig dem NSG Presseler Heidewald- und Moorgebiet zuordenbar ist. Forderrichtlinien AIJI{/2015 und OgtlZ0t S: Zum Stand des Jahres 2016 sind auf den Flächen des ursprünglich geplanten,,NSG Schwarzbachniederung" (Stand: 3. November 2015) folgende freiwillige Verpflichtungen im Rahmen der Förderrichtlinien ,,Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen (AUK|2015)" und ,,Okologischer/Biologischer Landbau (Ö9U2015)" eingegangen worden (dabei wurden Feldblöcke mit mehr als 40 Prozent Flächenanteil im ausgewählten Gebiet einbezogen). Tabelle 1: 2016 im ausgewählten Gebiet geförderte Flächen in der Richtlinie AUll2015 Richtlinie Vorhaben Fläche ha AUK ALSa 42,0274 AUK ALSc 2,2064 AUK ALSd 43,4546 AUK AL6a 11,8888 AUK AL6b 9,1424 AUK GLla 67,9189 AUK GL2b 2,5918 AUK GL2c 0,7352 AUK GL3 1,0981 AUK GL5a 2,2229 AUK GLSc 4,1526 187,4391 Tabelle 2: 2016 im ausgewählten Gebiet geförderte Flächen in der Richtlinie OettZOlS Richtlinie Fläche ha OBL 20,9405 Die einzelnen ZielelAuflagenA/erpflichtungszeiträume können der jeweiligen Richtlinie entnommen werden. Mit den Landnutzern der Wöllnauer Senke wurde im Jahr 2008 eine Rahmenvereinbarung zur gegenseitigen lnformation/Abstimmung zu allen anfallenden Revitalisierungsmaßnahmen abgeschlossen. Darin ist festgelegt, dass von den circa 300 Hektar Landwirtschaftsflächen des Zweckverbandes 80 bis 100 Hektar zur Moorrevitalisierung vorgesehen sind, auf denen zukünftig gegebenenfalls keine landwirtschaftliche Nutzung mehr möglich ist. Seite 5 von 7 STAATSIVINISTERIUI\4 FÜR UN4WEUT UND LANDWIRTSCHAFT Freistaat SACHSEN# Auf den anderen Flächen des Zweckverbandes ist eine pflegliche Grünland- oder Ackernutzung gewü nscht. Über mögliche darüber hinausgehende Zuwendungen Dritter ist der Staatsregierung nichts bekannt. Frage 4: Wann wurde mit welchen Zielen durch wen der bestehende Zweckverband für das Schutzgebiet gegründet, wie arbeitet dieser, welche Beiträge genau leisten die Zweckverbandsmitglieder und wie erfolgt die lnformation über dessen Arbeit und Ziele gegenüber den betroffenen Kommunen und Landnutzern? Nach Beginn des Naturschutzgroßprojektes musste, bedingt durch die territoriale Betroffenheit zweier damaliger Landkreise (Torgau-Oschatz und Delitzsch), zur regionalen Umsetzung ein Zweckverband gegründet werden. Der Zweckverband wie auch das geförderte Naturschutzgroßprojekt tragen ebenfalls den Namen PHWMG. Da der NABU Sachsen e. V. einen nicht unwesentlichen Anteil an dem Projekt hatte, wurde auch er Mitglied im Zweckverband. Die Zweckverbandsgründung fand im Jahr 1996 statt; im selben Jahr erlangte der Zweckverband seine Arbeitsfähigkeit. Der Zweckverband wird von den Zweckverbandsräten (Kreisräte) gefuhrt und hat die von den Kreistagen bestätigte Satzung umzusetzen. Als Arbeitsgrundlage wurde mit allen potenziellen Partnern in einer projektbegleitenden Arbeitsgruppe (Landwirte, Verbände, Kommunalpolitiker und Behörden) ein Pflege- und Entwicklungsplan (PEPI) für das Gebiet erarbeitet. Dieser musste auch mit dem Fördermittelgeber (Bundesamt für Naturschutz) abgestimmt werden und ist die Grundlage aller Maßnahmen. Der PEPI ist nach der Satzung des Zweckverbandes umzusetzen. Alle Beschlüsse zur Umsetzung der Maßnahmen werden in öffentlichen Zweckverbandsversammlungen vorgestellt, beraten und letztlich beschlossen. Eine wesentliche Aufgabe für den Zweckverband besteht laut Satzung und Fördermittelbescheid in der Flächensicherung mittels Ankauf. Zusätzlich werden alle Maßnahmen auf landwirtschaftlichen Flächen mindestens einmal im Jahr mit den betroffenen Landwirten und dem Regionalen Bauernverband besprochen. Auf Grundlage der neuen RL NE/2014 schließen die Landwirtschaftsbetriebe Bewirtschaftungs -/Pflegeverträge ab. Seite 6 von 7 STAATSMINìSTERIUM FÜR UMWELT UND LANDWIRTSCHAFT Freistaat SACHSENg Frage 5: In welchem Umfang und auf welchen Flächen genau liegen Torfböden im Schutzgebiet oder den geplanten Erweiterungsflächen, die landwirtschaftlich genutzt wurden oder werden und in welcher Weise bestanden oder bestehen für diese Flächen Einschränkungen für die Bearbeitung im Rahmen der guten fachlichen Praxis und wie wurden und werden diese Einschränkungen durch welche Behörden (insbesondere ehem. Landwirtschaftsämter, LfULG, Naturschutzbehörden) seit Bestehen des Schutzgebietes durchgesetzt und war oder ist davon insbesondere auch die Presseler Landwirtschafts GmbH betroffen? Die Unterlagen zur Verbreitung der Torfböden in dem geplanten NSG ,,Schwarzbachniederung " werden zurzeil noch überarbeitet und stehen noch nicht abschließend zur Verfügung. Beschränkungen der Ausübung der guten fachlichen Praxis bei der Flächenbewirtschaftung gibt es nicht. lm Rahmen der fachlichen Zuständigkeit für flächenbezogenen Naturschutzmaßnahmen wurden durch das LfULG keine Einschränkungen von Amts wegen durchgesetzt. Vielmehr untenruirft sich der Landnutzer durch Beantragung einer Flächenförderung freiwillig den in der Richtlinie aufgeführten Einschränkungen. Dafür erhält er einen Ausgleich im Rahmen einer Prämie. ttritftrno Ut lichen Grüßen Thomas Schmidt Anlage: 1 Seite 7 von 7 Festsetzung NSG,,Presseler Heidewald- und Moorgebiet" Verordnung des Regierungspräsidiums Leipzig zur Festsetzung des Naturschutzgebietes ,,Presseler Heidewald- und Moorgebiet" Vom 6. März 2000 Aufgrund von g 16 und g 50 Abs. 1 Nr.2 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz - $ächsNatSchG) vom 1 6. Dezember 1 992 in der Fassung der Bekanntmachung vom 1 'l . Oktober 1994 (SächsGVBl. S. 1601 , 1995 S. 106), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. März 1999 (SächsGVBl. S.88, 1 15), wird verordnet: s1 Festsetzung als Schutzgebiet Die in g 2 näher bezeichnete Fläche auf dem Gebiet der Gemeinden Doberschütz und Pressel im Landkreis Delitzsch sowie Dreiheide, Mockrehna, Trossin und Wildenhain im Landkreis Torgau-Oschatz wird als N atu rsch utzg ebi et festg esetzt. Das Naturschutzgebiet führt die Bezeichnung ,,Presseler Heidewald- und Moorgebiet". s2 Schutzgegenstand (1 ) Das Schutzgebiet hat eine Größe von zirka 4 095 ha. (2) Das Schutzgebiet umfasst auf dem Gebiet der folgenden Gemeinden die Flurstücke: 1. Kreis Delitzsch: 1.1 GemeindeDoberschütz: Gemarkung Battaune, Flur 3:3 (teilweise), 10/1 (teilweise), 16 (teilweise), 30, 33 (teilweise), 40115,811 (Stand 22. Februar 1996, Flurkarte 1 der VO) Gemarkung Wöllnau, Flur 5: 10, 15 (teilweise), 17 (teilweise), 18, 26,2811,2812,32,3311,3312,34, 36/1 , 45/13 (teilweise),54127,56129,57129,58/30, 66,67,68,69 (teilweise),85, 86,87, 88 (teilweise), 90,91, 92,93,94,95,96t1,9612,97,98,99,100,101,102,103,104,105,106,107,108,109,110,111,112,113, 114,115, 1 16, 1 17, 1 18, 1 19, 120/6 (teilweise) (Stand 10. August 1994, Flurkarte 5 der VO) Gemarkung Wöllnau, Flur 6: 3711 ,3712,3713,3714,3715,3716,37 n,1911 ,194118, 35/5 (teilweise) (Stand: 30. Oktober 1998, Flurkarte 6 der VO) 1.2 Gemeinde Pressel: Gemarkung Pressel, Flur2:123,124 (leilweise),166,167/1 ,16712,168, 169, 170,171,172,173,174, 175, 176, 177, 178, 1 79,'l 80, 1 81, 1 82, 1 83, 1 84, 1 85, 1 86, 1 87, 1 88, 1 89, 1 90, 1 91 (Stand 22. Februar 1 996, Flurkarte 7 der VO) Gemarkung Pressel, Flur 3:50 (teilweise), 86, 87, 88, 89, 90, 92, 93, 94, 95, 96, 97, 98, 99, 100, 101 , 102, 103,104,105,'t06,107,108,109,1't0,111,112,113,114,115,116,117,118,119,120,121,122,'123, 124,125,126,127,128,129,130,131,132,133,134,135,136,137,'138,139,140,141 (Stand 22.Februar 1996, Flurkarte I der VO) Gemarkung Pressel, Flur 4: 1 ,2,411,5, 6/1 , 6/3, 614,911 ,912,10,11 ,1211 ,1213, 1214, 1 3, 14, 15, 1 8/1 , 1813,1814,20,2111 ,22,23,24,2611 ,2612,28,30 , 3211 ,3212,33,34, 35, 36, 37, 38/1 , 38/2 (Stand 22, Februar 1 996, Flurkarte 9 der VO) Gemarkung Pressel, Flur 5: 1 ,2,3,4,5, 6, 7, 8, 9, 10, 1 1 , 12, 13, 14, 15, 16, 17,18, '19, 20, 21 ,22,23,24, 25,26,27,28,29,30,31,32,33,34,35,36,37,38,39,40,41,42,43,44,45,46,47,48,49,50,51,52, 53, 54, 55, 56, 57, 58 (Stand 22. Februar 1 996, ohne Flurkarte der VO, da keine Grenzeintragung gemäß $ 2 Abs.3) Gemarkung Pressel, Flur 6:24,25,26,27 ,28,29, 30, 31 ,47,48,49, 50, 51 ,52,53, 54 (teilweise), 55, 56, 57, 58, 5911 ,5912,60, 61 , 62, 63, 64, 65, 66, 67, 68, 69, 70, 71 ,72,7312,7313,7314, 74 (Stand 22.Februar 1996, Flurkarte 10 der VO) Gemarkung Pressel, Flur 7:12,13,1411 ,1412,15,1 6, 17, 1 8,20,21 ,22,23,24,25,26,27 ,28,29,30, 31 , 32,33, 60, 61, 88,89, 34,35,36,37,38 62,63,64, 65,66 90, 91, 92, 93, 94 , 39, 40, 41,42,43,44,45,46,47 ,48,49, 50, 51 , 52, 53, 54, 55, 56, 57, 58, 59, , 67,68, 69, 70, 71,72,73,74,75,76,77,78,79, 80, 81, 82, 83, 84, 85, 86, 87, , 95, 96, 97, 98, 99, 100, 101, '102 (Stand 22. Februar 1996, Flurkarte 1 1 der VO) https://www.revosax.sachsen.de Fassung vom 30.1 1.2001 Seite 1 von 8 Festsetzung NSG ,,Presseler Heidewald- und Moorgebiet" 2. Kreis Torgau-Oschatz: 2.1 Gemeinde Dreiheide: Gemarkung Weidenhain, Flur6: l ,2,3,4,611 ,811,9, 10, 11/1 ,13/6 (Stand 22. Februar 1996, Flurkarte 15 der VO) Gemarkung Weidenhain, FlurT:1,2,3,4,5,20 (teilweise) (Stand 22.Februar 1996, Flurkarte 16 derVO) 2.2 GemeindeMockrehna: Gemarkung Mockrehna, Flur 5: 40 (teilweise), 46 (teilweise) (Stand 23. August 1995, Flurkarte 17 der VO) 2.3 Gemeinde Trossin: Gemarkung Falkenberg, Flur 2: 1 5/1 (teilweise) (Stand 22. Februar 1996, Flurkarte 1 9 der VO) Gemarkung Roitzsch, Flur 3: 145, 1 56, 1 65, 16011,17112 (teilweise), 202ñ62,2031162,256/60, 260ñ67 , 2731167 ,2741167,31 5/143, 329/1 69, 330/1 69, 331/169, 335fi27 (teilweise), 348/1 60, 349/160, 350/1 60, 351/1 60, 368/1 70 (Stand 22. Februar| 996, Flurkarte 2 der VO) Gemarkung Roitzsch, Flur 7: 68, 69, 70, 71,72,73,74,75,76,77,78,79, 80, 81 , 82, 83, 84, 85, 86, 87, 88, 89, 90 (Stand 22. Februar 1996, Flurkarte 3 der VO) Gemarkung Roitzsch, Flur 8: 1 ,2,3,4,5, 6, 7, 8, 9, 10, 1 1 ,12,13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21,22,23,24, 25,26,27,28,29,3012,30/3,30/4,31,32,33,34,35,36,37,38,39,40,42,43,44,45,46,47,48,49 (Stand 22. Februar 1996, Flurkarte 4 der VO) 2.4 GemeindeWildenhain: Gemarkung Wildenhain, FlurT:1,2,3,4,6,7,1712 (Stand 21.Ju|i1998, Flurkarte 18 derVO) Gemarkung Wildenhain, Flur 8: 1 ,211,4,5, 6, 8, '15/1 , 16, 19/1, 2511 (Stand 14. Juli 1998, Flurkarte 12 der vo) Gemarkung Wildenhain, Flur 9: 1 ,2,3,411,5,6,711, 9, 10, 1 1,12,13, '14, 15, 18,20,21 ,22,23,24,25,26, 27,28,30 (Stand 22.Februar 1996, Flurkarte 13 derVO) Gemarkung Wildenhain, Flur '10: 1 ,2,3,4,5, 6, 7 (teilweise), I (teilweise),14,2111 ,2211,28fi ,2911,3011, 3012,3111, 39, 40, 78144 (teilweise), 80/1 1 , 81/13, 88/'10, 89/25, 90124,91125,94/12 (teilweise); in Flur 10 liegend, zum Gemeindebezirk Mockrehna gehörig:46/1 8, 69/35, 70135,95118, 96/.1 8, 97118;in Flur 1 0 liegend, zum Gemeindebezirk Süptitz gehörlg: 53/35, 54/35, 71134,72134 (Stand 22. Februar 1996, Flurkarte 14 der VO). Das Schutzgebiet umfasst folgende im Gelände nachvollziehbare Strukturen: 'l . im Norden: die Bachauen des Sirxbaches mit seinen Nebenarmen sowie die Bachaue des Lauchbaches mit Lauchbruch und Saugrund; 2. im zentralen Teil: den Presseler Teich, den Zadlitzbruch, das naturnahe Waldgebiet am Jagdhaus Roitzsch; 3. im Süden:den Wildenhainer Bruch mit seinem nördlichen und einem Teil des südlichen Grundwassereinzugsgebietes sowie den Dietzengrund; 4. im Westen: die Mühlbachaue, westlich begrenzt durch den Wanderweg zur,,Neumühle" in der Presseler Gemarkung;südlich der Winkelmühle bis zum ehemaligen Forsthaus Pressel und bis zur Ortslage Battaune; 5. im Osten:der Läusebruch sowie das System von Bachauen und Feuchtwiesen in den Weidenhainer und Wildenhainer Gemarkungen, östlich bis zur,,Stammerlenwiese" und ,,Nassen Wiese" sowie bis zum ehemaligen Forsthaus Pretzschau einschlie ßlich der umgebenden Wälder. (3) Die Grenzen des Schutzgebietes sind in einer Übersichtskarte des Regierungspräsidiums Leipzig vom 6. März 2000 im Maßstab 1 :50 000 (mit Deckfolien für Flurgrenzen und für Kartenschnitt der Karten der Prozessschutzflächen) und in 19 Flurkarten des Regierungspräsidiums Leipzig vom 6. März 2000 in Maßstäben 1 :1 250 bis 1 :6 650 eingetragen. Maßgebend fürden Grenzverlauf istdie Linienaußenkante;die Strichsymbole zeigen in das Schutzgebietsinnere. Die Grenzlinie istin den Originalkarten rotund in den Vervielfältigungen schwarz dargestellt. Maßgeblich ist die Grenzziehung auf den Flurkarten. Die Karten sind Bestandteil der VO. (a) Die aktuellen und perspektivischen Prozessschutzflächen werden in insgesamt sieben Karten der Prozessschutzflächen (vier Forstliche Blankett-Karten 1 : 10 000, Stand 1 . Januar 1998 beziehungsweise 1. Januar 1994, zwei Forstkarten 1 : 10 000, Stand 1. Januar 198'1 und ein Flurplan 1 :2 500, Gemarkung Pressel, Flur 3, Stand 22.Februar 1996) dargestellt. Die Karten sind Bestandteil der Verordnung. (5) Die in der Übersichtskarte und in den sieben Karten der Prozessschutzflåchen gekreuzt schraffiert dargestellten Flächen stellen aktuelle Prozessschutzflächen dar. Sie umfassen die folgenden Forstabteilungen, U nterabteil u ngen beziehu n gsweise Teilflächen u nd Flu rstücke : [Wildenhainer Bruch]: Forstamt Doberschütz, Revier Torfhaus: Abt. 152 b, 153 b, 158 a, 158 b, 159 b, 159 c, 163 a, 164 a, 165 a, 166 a, 167 a,168a,243c,243d,244b,245 b sowie die eingeschlossenen Moorflächen (Karten der https ://www. revosax.sachsen.de Fassung vom 30.1 1.2001 Seite 2 von 8 Festsetzung NSG ,,Presseler Heidewald- und Moorgebiet" Prozessschutzflächen Nummer 4),154 c (Karte der Prozessschutzflächen Nummer 5); [Zadlitzbruch]: Forstamt Falkenberg, Revier Jagdhaus: 573 a, 573 b, 573 c2 (südwestlicher Teil),574 b,574 c, 575 b, 576 b, 576 c, 587 a, 587 b (südlich Weg), 588 a1, 588 c sowie alle eingeschlossenen Moorflächen (Karte der Prozessschutzflächen Nummer 3); þagdhausl: Forstamt Falkenberg, Revier Jagdhaus: 592 a2, 593 a1 (Karte der Prozessschutzflächen Nummer 3); [Lauchbruch]: Forstamt Falkenberg, Revier Jagdhaus: 502 c, 509 a (Karte der Prozessschutzflächen Nummer 3); [Lauchbachtal]: Bundesforstamt Torgau, Revier Authausen: 91 I W20, 912W20,913 W20, 913 a (Südteil), 913 b (Südteil), 9'14 a (Südteil), 914 c (Südteil), 914 d (Südteil), 915 a, 915 W14, (Karten der Prozessschutzflächen Nummer 1 und 2); Forstamt Doberschütz, Revier Pressel:904 (nichtforstllche Betriebsfläche), 904 b (Nordrand), 905 c, 906 b1, 906 b2 und 907 b1 , 907 b2 (Karte der Prozessschutzflächen Nummer 6); Gemarkung Pressel, Flur 3: 139 (teilweise), 140, 'I 41 (teilweise) (Karte der Prozessschutzflächen Nummer 7). (6) Die in der Übersichtskarte und in den sieben Karten der Prozessschutzflächen einfach schraffiertdargestellten Flächen stellen perspektivische Prozessschutzflächen dar. Sie umfassen die folgenden Forstabteilungen, U nterabteil u n gen beziehungsweise Teilflächen : pagdhausl: Forstamt Falkenberg, RevierJagdhaus:584 a4,585 b1,585 b2,592 a1,592 a3, 593 a2, 593 a3, 593 a4 (Karte der Prozessschutzflächen Nummer 3); [Lauchbruch]: Forstamt Falkenberg, RevierJagdhaus:501 a,502 b,503 b,508 a,509 b (Karte der Prozessschutzflächen Nummer 3) ; [Lauchbachtal]: BundesforstamtTorgau,RevierAuthausen:91 1a,912W20,91 2'¡,9129,913a(südlichWeg), 913 b (Nordteil), 914 a (Nordteil), 914 b, 914 c (Nordteil), 914 d (Nordteil), 914 e, 915 b, 923 a, 923 b, 923 c (Karten der Prozessschutzflächen Nummer 1 und 2); Forstamt Doberschütz, Revier Pressel:904 a7 (Grüner Weg), 904 a5 (Grüner Weg), 905 b4, 906 b2 (Grüner Weg), 906 aB (Grüner Weg), 907 a3, 907 a4,907 a6, 907 a7 (Karte der Prozessschutzflächen Nummer 6). Die Übernahme der perspektivischen Prozessschutzflächen in aktuelle erfolgt durch ergänzende Rechtsverordnung. (7) Die Verordnung mit Karten wird beim Regierungspräsidium Leipzig, Braustraße 2,04107 Leipzig, Zimmer 449 auf die Dauer von zwei Wochen nach der Verkündung im Sächsischen Amtsblatt zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten ötfentlich ausgelegt. (8) Nach Ablauf der Auslegungsfrist ist die Verordnung mit Karten beim Regierungspräsidium Leipzig zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten niedergelegt. s3 Schutzzweck Schutzzweck ist die Erhaltung, Pflege und Entwicklung einer großräumigen, wenig zerschnittenen und vielfältig strukturierten Kulturlandschaft mit einer überaus reichen Naturausstattung im Zentrum der südlichen Dübener Heide. Schutzzweck ist auch die Erhaltung empfindlicher und weiträumig vom Verschwinden bedrohter Biotope. Schutzzwecke sind insbesondere: 1. die Sicherung des Gebietes vor weiteren Grundwasserabsenkungen; 2. die Sicherung, Stabilisierung und Verbesserung des Wasserhaushaltes der im Schutzgebiet befindlichen Feuchtgebiete (Zwischenmoore, Niedermoore, Erlenbruchwälder und Feuchtwiesen); 3. die Erhaltung naturnaher und die Zustandsverbesserung naturferner Bäche einschließlich ihrer Bachauen; 4. die Sicherung des Gebietes vor weiterer Zerschneidung durch Trassen, insbesondere Verkehrstrassen; 5. die Erhaltung vorhandener naturnah bestockter Waldflächen, wie zum Beispiel Erlenbruchwälder und naturnahe Buchen- und Eichen-Buchenwälder, sowie der Waldumbau naturfern bestockter in naturnah bestockte Waldflächen ; 6. die Erhaltung und die Pflege nicht beziehungsweise extensiv genutzter Grünlandbereiche, wie zum Beispiel Feucht- und Nasswiesen, Pfeifengras-Streuwiesen und mesophiles Grünland; 7. die Erhaltung von Sandtrockenrasen und Zwergstrauchheiden; 8. die Sicherung seltener beziehungsweise empfindlicher Pflanzenarten, wie zum Beispiel Salbeigamander (Teucrium scorodonia), Königsfarn (Osmunda regalis), Lungenenzian (Gentiana pneumonanthe), Mittlerer Sonnentau (Drosera intermedia), Schneide (Cladium mariscus) und Alpen-Laichkraut (Potamogeton alpinus); 9. die Sicherung seltener beziehungsweise störungsempfindlicher Tierarten, wie zum Beispiel Elbebiber https ://www. revosax. sachsen.de Fassung vom 30.1 1.200'1 Seite 3 von 8 Festsetzung NSG,,Presseler Heidewald- und Moorgebiet" 10 (Castor fiber albicus), Fischotter (Lutra lutra), Kranich (Grus grus), Sperber (Accipiter nisus), Kammmolch (Triturus cristatus), die moorbewohnende Köcherfliege (Holocentropus insignis), Eremit (Osmoderma eremita), GIànzender Grabläufer (Pterostichus aterrimus), Ameisenjungfer (Myrmeleon bore), Große Moosju ngfe r (Leucorrhi nia pectoralis) u nd Quelliu ngfer (Cordu legaster boltonii) ; die Sicherung des Ablaufens natürlicher Prozesse in den aktuellen Prozessschutzflächen gemäß S 2 Abs. 5 dieser Verordnung; die Erhaltung der Moore wegen ihrer besonderen Elgenart, herausragenden Schönheit und Seltenheit.11 s4 Verbote (1 ) ln dem Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Schutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung fÜhren können. (2) lnsbesondere ist verboten : 1. bauliche Anlagen im Sinne der Sächsischen Bauordnung zu errichten, wesentlich zu ändern oder zu beseitigen oder gleichgestellte Maßnahmen durchzuführen ; 2. Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrsanlagen anzulegen; 3. Leitungen ober- oder unterirdisch zu verlegen oder Anlagen dieser Art zu verändern; 4. Bodenbestandteile abzubauen oder andere Handlungen vorzunehmen, die den Boden in seiner Gestalt, Struktu r u nd Beschaffenheit verändern können ; 5. AutfüllungenundAblagerungeneinzubringen; 6. Abfälle oder sonstige Materialien zu lagern; 7. Entwässerungs- oder andere Maßnahmen durchzuführen, die den Wasserhaushalt des Gebietes beeinträchtigen oder das Grundwasser des Gebietes absenken können; B. Abwässer in das Gebiet einzuleiten; L Plakate, Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder anzubringen; 10. Pflanzen oder Pflanzenteile einzubringen, zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören; ausgenommen ist das nicht gewerbliche Entnehmen von Pflanzenteilen und Pilzen nicht besonders geschützter Arten in geringem Umfang zum persönlichen Gebrauch (Sammeln von Beeren, Früchten, Pilzen); 1 1. Tiere einzubringen, wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu beunruhigen, zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonslige Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten dieser Tiere zu entfernen, zu beschädigen oder zu zerstören; 12. die bisherige Grundstücksnutzung in einer Art zu ändern, die dem Schutzzweck zuwiderläuft; 13. Dauergrünlandumzubrechen; 14. Wald umzuwandeln; 15. Röhrichte, Riede und bachbegleitende Gehölze, Solitärbäume und Waldränder zu beseitigen oder zu beeinträchtigen; 16. öffentlicheVeranstaltungendurchzuführen; 17. außerhalb von ausgewiesenen Zeltplätzen/Campingplätzen zu zelfen, zu lagern, Wohnwagen, sonstige Fah rzeuge oder Verkaufsstände aufzustellen ; 18, auf Flächen au ßerhalb von Wegen und Straßen mit Fahrzeugen aller Art zu fahren; 19. abseits ausgewiesener Reitwege zu reiten; 20. Lärm zu verursachen, der geeignet ist, Tiere zu beunruhigen und den Naturgenuss zu beeinträchtigen; 21. GewässermitWasserfahrzeugen jeglicherArtzu befahren; 22. Rundflüge in einer Höhe von weniger als 300 Metern durchzufÜhren; 29. Chemikalien oder andere Stoffe auszubringen, die nichl der umweltgerechten Landwirtschaft und Forstwirtschaft im Sinne von $ 3 Si.ichsNatSclrG entsprechen; 24. Hunde unangeleint laufen zu lassen; 25. Feuer anzuzünden beziehungsweise zu unterhalten. (3) ln den aktuellen Prozessschutzflächen nach $ 2 Abs.5 istes überdie in Absatz 2 genannten Verbote hinaus verboten: 1. die Flächen außerhalb der Straßen und Wege zu belreten; Z. Pflanzen oder Pflanzenteile einzubringen, zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören sowie Pilze, https://www. revosax.sachsen.de Fassung vom 30.1 1.2001 Seite 4 von B 3 4 5 6 7 Festsetzung NSG ,,Presseler Heidewald- und Moorgebiet" Beeren oder Früchte zu sammeln; Gewässerufer zu betreten und in Gewässern zu baden; auf den Wegen mit Fahrzeugen aller Art zu fahren sowie zu reiten; Wege und Straßen auszubauen; Pflanzenschutzmittel oder andere Chemikalien j eglicher Art auszubri ngen ; entwässernde Meliorationseinrichtungen (zum Beispiel Drainagen) zu unterhalten oder wiederherzustellen. s5 Zulässige Handlungen 1 2 $ 4 gilt nicht 8. 9. 10. für die dem Schutzzweck untergeordnete Ausübung der Jagd; für die dem Schutzzweck entsprechende umweltgerechte forstwirtschaftliche Nutzung und Pflege im Sinne von g 3 SächsNatSchG mit der Maßgabe, dass in den unter $ 2 Abs.5 genannten aktuellen Prozessschutzflächen keine weitere forstwirtschaftliche Nutzung mehr erfolgt; für die dem Schutzzweck entsprechende umweltgerechte landwirtschaftliche Nutzung und Pflege in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang im Sinne von $ 3 SäichsNatSchG ; für die dem Schutzzweck entsprechende umweltgerechte fischereiwirtschaftliche Nutzung und Hege im Sinne des S 3 SåchsNatSchü ; für Waldschutzmaßnahmen im Falle bestandsbedrohender Kalamitätsereignisse oder bei Waldbränden; für die sonstige bisher rechtmäßig ausgeübte Nutzung der Grundstücke, Gewässer, Straßen und Wege sowie der rechtmäßig bestehenden Einrichtungen in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang sowie deren Unterhaltung und Erhaltung einschließlich Maßnahmen zur Verkehrssicherung an Wegen; lür biotopersteinrichtende Maßnahmen und Pflegemaßnahmen, die von der Naturschutzbehörde oder der von ihr beauftragten Stelle angeordnet werden; für behördliche Beschilderungen im Einvernehmen mit der zuständigen Naturschutzbehörde; für gesetzlich vorgeschriebene Vermessungsarbeiten ; für die Einleitung von behandeltem Abwasser aus rechtmäßig betriebenen Anlagen. !) 4 5 6 7 S5a Die in den Sg 4 und 5 festgelegten Verbote, Gebote und Maßgaben für die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung gelten nicht, solange und soweit sich der Nutzungsberechtigte durch schriftliche Vereinbarung mit der Naturschutzbehörde oder im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde zur Einhaltung der dort ausgesprochenen Vorgaben verpflichtet hat, 1 s6 Grundsätze der Pflege und Entwicklung (1)Zur dauerhaften Sicherung der Schutzwürdigkeit des Naturschutzgebietes und zu seiner weiteren Entwicklung sind nachfolgende Grundsätze der Pflege und Entwicklung zu berÜcksichtigen: 1. Der Gebietswasserhaushalt (Oberflächen- und Grundwasser) soll durch geeignete Maßnahmen stabilisiert und verbessert werden. 2. ln den Zwischen- und Niedermoorbereichen sowie den Erlenbrüchen soll der ungestörte Ablauf der natü rlichen Sukzession gewäh rleistet werden. 3. Waldbereiche mit naturnaher Bestockung sollen durch geeignete Waldbauverfahren so bewirtschaftet werden, dass die Bestockung eine möglichst große Annäherung an die potentielle natürliche Vegetation erfährt; in den aktuellen Prozessschutzgebieten soll durch Aufgabe jeglicher Bewirtschattung die n atü rl ich e Wal ddyn am ik wi ede rh e rg este llt we rd e n. 4. Naturverjüngung ist zu fördern und gegebenenfalls durch Wildschutzmaßnahmen zu sichern. 5. ln Waldbereichen mit naturferner Bestockung soll insbesondere durch Voranbau ein Waldumbau in Richtung potentieller natürlicher Vegetation erfolgen;dabei soll ein Übergang von Altersklassenwäldern hin zu mehfach strukturierten Wäldern erfolgen. 6. Alt- und Totholz soll in den Beständen belassen werden. 7. Die Ausbildung von Saumstrukturen soll gefördert werden. https ://www. revosax.sachsen.de Fassung vom 30.1 1.2001 Seite 5 von I Festsetzung NSG ,,Presseler Heidewald- und Moorgebiet" L FIächen mit Sandtrockenrasen und Zwergstrauchheiden sollen durch geeignete Pflegemaßnahmen erhalten werden; Flächen unter den Stromleitungstrassen sollen als Sandtrockenrasen oder Zwergstrauchheiden entwickelt werden. L Naturferne technisch verbaute Uferzonen stehender Gewässer sollen durch Rückbau in einen naturnahen Zustand versetzt werden. 'l 0, Ausgebaute Fließgewässersollen in einen naturnahen Zustand zurückgeführtwerden, 1 1 . Die Bachauen von Mühlbach und Sirxbach sollen renaturiert werden. 12. Die Erhaltung und Entwicklung einer vielfältig strukturierten Kulturlandschaft und von gebietstypischen Biotopen und Arten istdurch eine nachhaltige, umweltgerechte Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Nutzflächen zu unterstützen. 1 3. Für das Gebiet soll ein Wegekonzept erstellt werden. (2) Die Zuordnung konkreter Flächen zu verschiedenen Schutzzwecken nach $ 3 dieser Verordnung und zu den Grundsätzen zur Pflege und Entwicklung erfolgt durch einen Pflege- und Entwicklungsplan, der der detaillierten Ausgestaltung und Umsetzung des Schutzzweckes und der Abstimmung von Maßnahmen dient und mit den Ei gentü mern/Bewirtschaftern der Flächen abzu sti mmen ist, (3) Entschädigungsansprüche und Härtefallausgleichszahlungen werden nach den jeweils geltenden bundes- und landesgesetzlichen Bestimmungen geregelt. s7 Befreiungen Von den Verboten dieserVerordnung kann die höhere Naturschutzbehörde nach $ 53 SächsNalSchG Befreiung erteilen, wenn 'l . die Durchführung der Vorschrift im Ëinzelfall a) zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist oder b) zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde oder 2. überwiegende Gründe des Gemeinwohls die Befreiung erfordern. s8 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des g 61 Abs. 1 Nr. 1 SächsNalSchG handelt, wer in dem Naturschutzgebiet vorsätzlich oder fahrlässig (1) entgegen $ 4 Abs, 2 dieser Verordnung 1. bauliche Anlagen entsprechend der Sächsischen Bauordnung errichtet, wesentlich ändert oder beseitigt oder gleichgestellte Maßnahmen durchführt; 2. Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrsanlagen anlegt; 3. Leitungen ober- oder unterirdisch verlegt oder Anlagen dieser Art verändert; 4. Bodenbestandteile abbaut oder andere Handlungen vornimmt, die den Boden in seiner Gestalt, Struktur und Beschaffenheit verändern können; 5. Auffüllungen und Ablagerungen einbringt; 6. Abfälle oder sonstige Materialien lagert; 7. Entwässerungs- oder andere Maßnahmen durchführt, die den Wasserhaushalt des Gebietes beeinträchtigen können, oder das Grundwasser des Gebietes absenken können; 8. Abwässer in das Gebiet einleitet; 9. Plakate, Bild- oder Schrifttafeln aufstellt oder anbringt; 10. Pflanzen oder Pflanzenteile einbringt, entnimmt, beschädigt oder zerstört; ausgenommen ist das nicht gewerbliche Entnehmen von Pflanzenteilen und Pilzen nicht besonders geschützter Arten in geringem Umfang zum persönlichen Gebrauch (Sammeln von Beeren, Früchten, Pilzen); 1 1 . Tiere einbringt, wildlebenden Tieren nachstellt, sie beunruhigt, sle fängt, verletzt oder tötet oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten dieser Tiere entfernt, beschädigt oder zerstört; 12. die bisherige Grundstücksnutzung in einer Art ändert, die dem Schutzzweck zuwiderläuft; 13. Dauergrünlandumbricht; https://www.revosax.sachsen,de Fassung vom 30.1 1.2001 Seite 6 von I Festsetzung NSG ,,Presseler Heidewald- und Moorgebiet" 14. Wald umwandelt; 15. Röhrichte, Riede und bachbegleitende Gehölze, Solitärbäume und Waldränder beseitigt oder beeinträchtigt; '16. öffentliche Veranstaltungen durchführt; 17 . au ßerhalb von ausgewiesenen Zeltplätzen/Campingplätzen zeltet, lagert, Wohnwagen, sonstige Fahrzeuge oder Verkaufsstände aufstellt; 1 8. auf Flächen au ßerhalb von Wegen und Straßen mit Fahrzeugen aller Art fährt; 19. abseits ausgewiesener Reitwege reitet; 20. Lärm verursacht, der geeignet ist, Tiere zu beunruhigen und den Naturgenuss zu beeinträchtigen; 21 . Gewässer mit Wasserfahrzeugen jeglicher Art befährt; 22. Rundflüge in einer Höhe von weniger als 300 Metern durchführt; 23. Chemikalien oder andere Stoffe ausbringt, die nicht der umweltgerechten Landwirtschaft und Forstwirtschaft entsprechen ; 24. Hunde unangeleint laufen lässt; 25. Feueranzündetbeziehungsweiseunterhält. (2) oder entgegen g 4 Abs. 3 dieser Verordnung in den aktuellen Prozessschutzflächen gemäß $ 2 Abs. 5 über die in $ I Abs. 1 genannten Tatbestände hinaus 1. die Flächen betritt oder befährt; 2. Pflanzen oder Pflanzenteile einbringt, entnimmt, beschädigt oder zerstört sowie Pilze, Beeren oder Früchte sammelt; 3. Gewässerufer betritt und in Gewässern badet; 4. auf den Wegen mit motorisierten oder bespannten Fahrzeugen oder Fahrrädern fährt sowie reitet; 5. Wege und Straßen ausbaut; 6. Pflanzenschutzmittel oder andere Chemikalien jeglicher Art ausbringt; 7. entwässernde Meliorationseinrichtungen (zum Beispiel Drainagen) unterhält oder wiederherstellt. se ln-Kraft-Treten (1 ) Diese Verordnung tritt am Tage nach Ablauf der Auslegungsfrist gemäß $ 2 Abs. 7 dieser Verordnung in Krafi. (2) Mit ln-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt der Teil der Festlegungen des Regierungsbevollmächtigten zu Naturschutzgebieten des Verwaltungsbezirkes Leipzig vom 2. Oktober 1990, die das Naturschutzgebiet,,Presseler Heidewald- und Moorgebiet" betreffen, außer Kraft. Leipzig, den 6. März 2000 Regierungspräsidium Leipzig Steinbach Regierungspräsident Verkündungshinweis: Gemäß g 51 Abs. 10 SächsNat$chG ist eine Verletzung der Verfahrensvorschriften unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Verkündung der Rechtsverordnung schriftlich unter Angabe des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, bei derhöheren Naturschutzbehörde,die die Rechtsverordnung erlassen hat, geltend gemacht wird. 1 S 5a eingefügt durch A¡tikel I der Verordnung vom 2. Ncvember 20û1 (SächsGVBl. S. 1 143) Änderungsvorschriften Verordnung des Regierungspräsid¡ums Leipzig zur Änderung von Verordnungen zur Festsetzung von Naturschutzgebieten vom 2. November2001 (SächsABl. S. 1143) https ://www. revosax.sachsen.d e Fassung vom 30.1 1.2001 Seite 7 von I Festsetzung NSG ,,Presseler Heidewald- und Moorgebiet" Verordnung des Regierungspräsidiums Leipzig zur Änderung von Verordnungen zur Festsetzung von Naturschutzgebieten vom 2. November 2001 (SächsABl. S. 1143) https://www. revosax. sachsen.de Fassung vom 30.1 1.2001 Seite 8 von 8 2017-06-23T10:47:34+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes