SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DER FINANZEN Postfach 100 948101076 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden STAATSMlNlSTERlUM DER FINANZEN Kleine Anfrage des Abgeordneten Detlev Spangenberg, AfD-Fraktion Drs.-Nr.: 6/9726 Thema: Aufkommen der Grunderwerbsteuer im Freistaat Sachsen Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie hat sich das Aufkommen der Grunderwerbsteuer im Freistaat Sachsen insgesamt und differenziert nach den einzelnen Kreisfreien Städte- und Landkreisen jeweils in den Jahren 2010 bis 2016 entwickelt? Das Grunderwerbsteueraufkommen im Freistaat Sachsen in den Jahren 2010 bis 2016 entwickelte sich insgesamt wie folgt: Jahr Grunderwerbsteueraufkommen 2010 149.925.892,65 EUR 2011 188.302.976,25 EUR 2012 161.721.110,21 EUR 2013 201.633.590,56 EUR 2014 245.915.234,80 EUR 2015 255. 751.842, 12 EUR 2016 286.088.161,55 EUR Darüber hinaus wird von einer Beantwortung abgesehen. Freistaat SACHSEN Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) UK/35-S 4520/8/146- 2017127762 Dresden, 18 . Juni 2017 Zertifikat seit 2013 audit berufundfamilie Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium der Finanzen Carolaplatz 1 01097 Dresden Telefon +49 351 564 4000 Telefax +49 351 564 4009 minister@smf.sachsen.de" www.smf.sachsen.de Verkehrsverbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 7, 8 Haltestelle Carolaplatz Für Besucher mit Behinderungen befinden sich Parkplätze im Innenhof. Bitte beim Pförtnerdienst melden. "Kein Zugang für verschlüsselte elektronische Dokumente. Zugang für qualifiziert elektronisch signierte Dokumente nur unter den auf www.smf.sachsen.de/eSignatur.html vermerkten Voraussetzunoen. STAATSMINISTERIUM DER FINANZEN ljSACHsr:N Gemäß Artikel 51 Absatz 1 Satz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen ist die Staatsregierung verpflichtet, Fragen einzelner Abgeordneter oder parlamentarische Anfragen nach bestem Wissen unverzüglich und vollständig zu beantworten. Nach dem Grundsatz der Verfassungsorgantreue ist jedes Verfassungsorgan verpflichtet, bei der Ausübung seiner Befugnisse den Funktionsbereich zu respektieren, den die hierdurch mitbetroffenen Verfassungsorgane in eigener Verantwortung wahrzunehmen haben. Dieser Grundsatz gilt zwischen der Staatsregierung und dem Parlament sowie seinen einzelnen Abgeordneten, sodass das parlamentarische Fragerecht durch die Pflicht des Abgeordneten zur Rücksichtnahme auf die Funktions- und Arbeitsfähigkeit der Staatsregierung begrenzt ist. Die Staatsregierung muss nur das mitteilen, was innerhalb der Antwortfrist mit zumutbarem Aufwand in Erfahrung gebracht werden kann. Für das o. g. Grunderwerbsteueraufkommen (= tatsächlich vereinnahmte Grunderwerbsteuer ) kann keine Differenzierung nach den einzelnen kreisfreien Städten und Landkreisen mitgeteilt werden. Eine entsprechende maschinelle Auswertung ist nicht möglich; die Datenerhebung könnte ausschließlich durch eine umfangreiche händische Auswertung sämtlicher Grunderwerbsteuerfälle vorgenommen werden. Der zeitliche Aufwand für den personellen Abgleich der Speicherdaten zwischen der jeweils festgesetzten und der tatsächlich entrichteten Grunderwerbsteuer im maßgeblichen Zeitraum würde - ausgehend von 605.228 einzusehenden Grunderwerbsteuerfällen und einem geschätzten Zeitaufwand von ca. drei Minuten je Steuerfall - 45 Bedienstete in Vollzeit jeweils 672 Stunden bzw. über 16 Wochen binden und zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Arbeits- und Funktionsfähigkeit der Staatsregierung führen. Die Höhe der festgesetzten Grunderwerbsteuer liegt differenziert nach Landkreisen und kreisfreien Städten maschinell auswertbar vor und kann der Anlage 1 entnommen werden . Frage 2: Wie stellen sich die Abweichungen zwischen den Haushaltsplanansätzen und dem tatsächlichen Grunderwerbsteueraufkommen jeweils in den Jahren 2010 bis 2016 dar? Die Abweichungen zwischen den Haushaltsplanansätzen und dem tatsächlichen Aufkommen stellen sich wie folgt dar: Seite 2 von 5 Jahr Haushaltsplanansatz 2010 209.000.000,00 EUR 2011 146.000.000,00 EUR 2012 151.000.000,00 EUR 2013 173.000.000,00 EUR 2014 176.000.000,00 EUR 2015 230.000.000,00 EUR 2016 236.000.000,00 EUR STAATSMINISTERIUM DER FINANZEN Grunderwerbsteuer- Differenz aufkommen 149.925.892,65 EUR - 59.074.107,35 EUR 188.302.976,25 EUR 42.302.976,25 EUR 161 .721.110,21 EUR 10.721.110,21 EUR 201.633.590,56 EUR 28.633.590,56 EUR 245.915.234,80 EUR 69.915.234,80 EUR 255.751.842,12 EUR 25.751.842,12 EUR 286.088.161,55 EUR 50.088.161,55 EUR Frage 3: Wie viele der o.g. Steuerfälle entfallen auf Gewerbeimmobilien, auf Wohnanlagen zur Vermietung, Grundstücke mit einem Einfamilienhaus, Grundstücke mit einem Zweifamilienhaus, Grundstücke zur wohnbaulichen Nutzung und jeweils auf selbstgenutztes Wohneigentum? Frage 4: Welche Steuereinnahmen wurden in o.g. Steuerfällen jeweils erzielt? Frage 5: Wie gliedern sich o.g. Steuerfälle auf Kaufpreise von unter 100.000 Euro, zwischen 100.000 und 300.000 Euro bzw. zwischen 300.000 und 500.000 Euro und welche Steuereinnahmen wurden jeweils erzielt? Von einer Beantwortung wird abgesehen. Gemäß Artikel 51 Absatz 1 Satz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen ist die Staatsregierung verpflichtet, Fragen einzelner Abgeordneter oder parlamentarische Anfragen nach bestem Wissen unverzüglich und vollständig zu beantworten. Nach dem Grundsatz der Verfassungsorgantreue ist jedes Verfassungsorgan verpflichtet, bei der Ausübung seiner Befugnisse den Funktionsbereich zu respektieren, den die hierdurch mitbetroffenen Verfassungsorgane in eigener Verantwortung wahrzunehmen haben. Seite 3 von 5 Freistaat SACHSEN STAATSMlNlSTERlUM DER FINANZEN g sACHsEN Dieser Grundsatz gilt zwischen der Staatsregierung und dem Parlament sowie seinen einzelnen Abgeordneten, sodass das parlamentarische Fragerecht durch die Pflicht des Abgeordneten zur Rücksichtnahme auf die Funktions- und Arbeitsfähigkeit der Staatsregierung begrenzt ist. Die Staatsregierung muss nur das mitteilen, was innerhalb der Antwortfrist mit zumutbarem Aufwand in Erfahrung gebracht werden kann . Im vorliegenden Fall wäre durch eine vollständige Beantwortung die Arbeits- und Funktionsfähigkeit der Staatsregierung gefährdet. Die Grunderwerbsteuer wird unabhängig von der Art und Nutzung des betroffenen Grundbesitzes erhoben; folglich werden Daten hierzu weder maschinell erfasst noch aufgezeichnet. Um die zur Beantwortung der Frage 3 erforderlichen Angaben zusammenzutragen, müssten somit alle in den Kalenderjahren 201 O bis 2016 erledigten Grunderwerbsteuerfälle händisch eingesehen werden. Der zeitliche Aufwand für Recherche der einzelnen Fälle im Archiv, das Auswerten im Sinne der Fragestellung und die Dokumentation des Ergebnisses wird auf fünf Minuten je Steuerfall geschätzt. Ausgehend von 605.228 einzusehenden Fällen würde dies 45 Bedienstete in Vollzeit jeweils 1.120 Stunden bzw. 28 Wochen binden und die Arbeits- und Funktionsfähigkeit der Finanzverwaltung erheblich beeinträchtigen. Zur Beantwortung der Frage 4 ergäbe sich wegen des für jeden einzelnen Fall in den Speicherdaten zu recherchierenden Aufkommens (festgesetzte Grunderwerbsteuer und hierzu geleistete Zahlungen im maßgeblichen Zeitraum) ein zusätzlicher zeitlicher Aufwand von jeweils ca. drei Minuten. Ausgehend von 605.228 einzusehenden Fällen würde dies 45 Bedienstete in Vollzeit jeweils weitere 672 Stunden bzw. 16 Wochen binden und die Arbeits- und Funktionsfähigkeit der Finanzverwaltung erheblich beeinträchtigen . Da eine Auswertung der Grunderwerbsteuerfälle anhand der Art und Nutzung mit zumutbaren Aufwand nicht möglich ist, können die mit Frage 5 erfragte Anzahl dieser Steuerfälle, für die die Grunderwerbsteuer aus einem Kaufpreis - der Höhe nach gestaffelt - ermittelt wurde sowie die sich hieraus ergebenen Steuereinnahmen ebenso nicht mitgeteilt werden. Seite 4 von 5 STAATSMlNlSTERlUM DER FlNANZEN Eine maschinelle Auswertung der Grunderwerbsteuerfälle mit Rechentermin zwischen dem 1. Januar 2010 und dem 31 . Dezember 2016 wurde jedoch ersatzweise anhand der Fälle, in denen sich die Gegenleistung für den Erwerb eines Grundstücks nach § 8 Abs. 1 GrEStG bestimmt, vorgenommen (vgl. Anlage 2). Die Bemessungsgrundlage im Sinne des § 8 Abs. 1 GrEStG umfasst jedoch nicht nur reine Kaufpreisfälle, sondern bestimmt allgemein, dass die Grunderwerbsteuer nach dem Wert der Gegenleistung zu bemessen ist. Demzufolge schließen die dargestellten Fälle neben denjenigen, für die ein in Geld zu leistender Kaufpreis vereinbart wurde, all diejenigen Fälle ein, für die der Käufer daneben oder ersatzweise Grundstücksbelastungen oder andere sonstige Leistungen i. S. d. § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG übernommen oder dem Verkäufer Nutzungen i. S. dieser Vorschrift vorbehalten hat. Ferner sind solche Fälle beinhaltet, in denen sich der Grundstückskäufer zur Erbringung zusätzlicher Leistungen i. S. d. § 9 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG (ggf. ergänzend) verpflichtete. Darüber hinaus sind hiervon auch Fälle der Zwangsversteigerung (mit Bemessungsgrundlage in Form des Meistgebots) und der Enteignung (mit einer Entschädigung als Bemessungsgrundlage) mit erfasst. Mit freundlichen Grüßen Anlagen Seite 5 von 5 Freistaat SACHSEN Kleine Anfrage Drs. 6/9726 Anlage 1 Landkreis/Kreisfreie Stadt Festgesetzte Grunderwerbsteuer in EUR mit Rechentermin im Jahr 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 Chemnitz, Stadt 8.008.309 8.808.478 7.791.126 9.248.832 12.193.671 11.016.028 22.847.809 Erzgebirgskreis 4.845.217 5.296.402 5.747.983 6.269.554 6.566.986 7.189.244 7.321.467 Mittelsachsen 7.396.542 6.629.580 8.934.495 8.292.997 9.430.021 8.786.057 9.222.444 Vogtlandkreis 4.316.455 6.059.864 4.979.622 5.657.087 5.428.936 6.683.288 8.928.537 Zwickau 8.105.031 6.981.262 7.408.020 6.606.498 8.603.548 11 .161 .034 12.410.162 Dresden, Stadt 36.431.863 37.407.710 41.779.428 52 .956.183 59.566.295 71.021.516 78.667.162 Bautzen 6.605.206 6.434.153 5.930.953 7.844.302 8.015.064 10.666.932 11.303.056 Görlitz 4.282.576 4.798.692 4.781.085 8.675.699 6.380.749 7.462.352 7.199.705 Meißen 6.663.354 7.694.667 9.831 .541 9.513.383 10.406.774 11.215.036 12.181 .548 Sächsische Schweiz-Osterzgebirge 6.297.020 8.370.164 6.976.981 8.940.117 8.756.762 13.601.486 11 .767.470 Leipzig, Stadt 47.531.677 57.756.456 46.074.422 70.520.668 84.170.686 91 .950.765 86.363.806 Leipzig 8.933.395 10.398.813 8.897.788 9.261.590 11 .717.624 10.371.473 14.370.330 Nordsachsen 4.805.726 4.934.220 7.512.635 6.835.451 6.526.290 8.804.253 8.915.398 Kleine Anfrage Drs. 6/9726 Anlage 2 Jahr Gegenleistung i. S. d. § 8 Abs. 1 GrEStG Gegenleistung i. S. d. § 8 Abs. 1 GrEStG Gegenleistung i. S. d. § 8 Abs. 1 GrEStG > 0 EUR und< 100.000 EUR > 99.999 EUR und < 300.000 EUR > 299.999 EUR und < 500.001 EUR Anzahl Steuerbetrag Anzahl Steuerbetrag Anzahl Steuerbetrag der Fälle in EUR der Fälle in EUR der Fälle in EUR 2010 30.648 35.153.777 4.369 23.91 4.282 536 7.008.545 2011 29.813 33.089.643 4.202 22.950.299 627 8.152.265 2012 30.863 34.995.152 4.697 26.136.055 634 8.355.606 2013 31.268 36.546.254 5.818 32.666.260 828 10.760.365 201 4 32.001 37.539.995 6.352 35.735.242 979 12.876.482 2015 30.246 36.686.330 7.376 41.526.834 1.075 14. 106.077 2016 32.316 39.186.331 7.223 40.692.079 1.132 14.915.246 2017-06-29T10:11:44+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes