SACHSìSCHË STAATSKANZLEI SÄCHSISCHE STMTSKANZLEI 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindena u-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Kirsten Muster (AfD) Drs.-Nr.: 619741 Thema: Sächsisches Gesetz und Verordnungsblatt Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: ,,Auf der Seite https://revosax.sachsen.de/ sind sowohl das aktuelle Landesrectrt als orie die Änderungsgesetze kostenfrei abrufbar. Das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt wird von der SDV Vergabe GmbH unter http://www.sachsen-gesetze.de/ im Auftrag der Staatskanzlei vertrieben. Selbiges gilt unter anderem auch für das Sächsische Amtsblatt und die Ministerialblätter. Diese müssen sowohl in der Printversion als auch in elektronischer Version bezahlt werden." Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage l: Sind die im Vorwort getroffenen Feststellungen korrekt? Ja Frage 2: Welche Anteile hält der Freistaat Sachsen an der SDV Vergabe GmbH? Falls keine: Seit wann lässt die Sächsische Staatsregierung Externe die Publikation in einem Auftragsverhältnis durchführen? Keine. Die Publikation wird wie folgt in einem Auftragsverhältnis durchgeführt:SächsGVBl.: seit Nr. 111990 vom 23. November 1990,SächsABl.: seit Nr. 1/1990 vom 11. Dezember 1990, Ministerialblatt SMF: seit Nr. 111991vom27. November 1991, Ministerialblatt SMK: seit Nr. 111991 vom 26. Juli 1991. Freistaat SACHSEN Chef der Staatskanzlei und Staatsminister für Bundes- und Europaangelegenheiten Durchwahl Telefon +49 351 564-1020 Telefax +49 351 564-1025 poststelle@ sk.sachsen.de Geschäftszeichen (bitte bei Antwort angeben) sK.25.2-105111t1737- 2017t49068 or""a"n, /ff Juni 2017 Die Kampagne des Fre¡staates Sachsen Hausanschr¡ft: Sächsische StaaGkanzlei Archivstraße 1 01097 Dresden .. SO GEHT sAcHsrscH Seite 1 von 3 www.sachsen.de SÄCHSISCHE STAATSKANZLEì Die Ministerialblätter SMF und SMK hießen bis Ende 1997 ,,Amtsblatt des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen" sowie ,,Amtsblatt des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus". Frage 3: Die Einsicht in die Sächsischen Verkündungsmedien ist kostenpflichtig. Inwiefern ist dies mit dem Grundsatz einer transparenten Gesetzgebung und Verwaltung vereinbar? Die Frage geht von einem unrichtigen Sachverhalt aus. Eine Einsicht in die Sächsischen Veröffentlichungsblätter (Sächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt, Sächsisches Amtsblatt mit Amtlichen Anzeiger, Sonderdruck zum Sächsischen Amtsblatt, Ministerialblatt des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen und Ministerialblatt des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus) ist nicht kostenpflichtig. Es ist jedermann kostenfrei möglich, jeweils eine Leseversion (speicherbar, aber nicht druckbar) im lnternet unter http://www.sachsen-qesetze.de/ unter dem Menüpunkt,,Kostenlose Leseversion" einzusehen. Hierzu muss das jeweilige Veröffentlichungsblatt und die konkrete Ausgabe aufgerufen werden. Darüber hinaus steht das konsolidierte Landesrecht unter httos://www.revosax.sachsen de/ kostenfrei sowie zum Download und zum Druck zur Verfügung. Dadurch ist dem Grundsatz einer transparenten Gesetzgebung und Veruvaltung hinreichend Rechnung getragen. Frage 4: Welche Kosten würden dem Freistaat Sachsen entstehen, wenn er die lnhalte der Sächsischen Verkündungsmedien kostenfrei selbst oder durch Externe bereitstellen lassen würde? Die Kosten für die Vorschriftendatenbank REVOSax belaufen sich auf 180,1 TEUR jährlich. Darüber hinaus liegen der Staatsregierung keine Erkenntnisse vor, welche Kosten entstehen würden, wenn der Freistaat Sachsen alle lnhalte der Sächsischen Verkündungsmedien kostenfrei selbst oder durch Externe bereitstellen lassen würde. Die Staatsregierung ist auch nicht verpflichtet, eine derartige hypothetische Kostenschätzung vorzunehmen. Das parlamentarische Fragerecht soll den Mitgliedern des Parlaments die lnformationen verschaffen, die sie zu ihrer Arbeit, insbesondere zu einer Kontrolle der Staatsregierung und Venrualtung, benötigen. Es dient nicht dazu, die Staatsregierung zu einer Bewertung anzuhalten, die der Abgeordnete für geboten hält (vgl. SächsVerfGH, Urteil vom 22. April 2004 - Vf. 44-l-03 - ). Gleiches muss für den Fall gelten, in dem die Staatsregierung zu hypothetischen Annahmen angehalten werden soll, für die sachliche Gründe nicht ersichtlich sind. Solche sachlichen Gründe liegen indes nicht vor. Freistaat SACHSEN Seite 2 von 3 SACHSISCHE STAATSKANZLEì Freistaat SACHSEN5 Die Herstellung und der Vertrieb der Veröffentlichungsblätter wurde und wird ausschließlich im Wege einer Konzession betrieben, die für den Staatshaushalt kostenneutral ist. Durch die Verpflichtung des Auftragnehmers, eine kostenfreie Leseversion im lnternet bereitzustellen, wird das lnformationsinteresse der Bürger hinreichend gewahrt . Darüber hinaus gehende Venvendungen der lnhalte in den Veröffentlichungsblättern bedürfen keiner Subventionierung mit staatlichen Mitteln. Damit werden berechtigte lnformationsinteressen einerseits und fiskalische Belange andererseits zum Ausgleich gebracht. Es wurde und wird daher nicht in Envägung gezogen, dass der Freistaat Sachsen die Veröffentlichungsblätter sowohl in der Print- als auch in der elektronischen Form für jedermann kostenfrei zur Verfügung stellt und zu Belastungen des Staatshaushaltes (und damit des Steuerzahlers) führt. lnsoweit bestand und besteht keinerlei sachliches Erfordernis, eine rein hypothetische Kostenschätzung im Sinn der Fragestellung vorzunehmen. Mit freundlichen Grüßen ?ft .J¿4 Dr. Fritz Jaeckel Seite 3 von 3 2017-06-19T15:58:09+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes