STAATSMINISTERIUM FÜR WISSENSCHAFT UND KUNST Freistaat SACHSEIN Die Staatsministerin STAATSMINISTERIUM FÜR WISSENSCHAFT UND KUNST Postfach 10 09 20 I 01079 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Aktenzelchen (bitte bei Antwort angeben) L-1053/2/160-2017/ Dresden, ' Juni 2017 Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Kirsten Muster, AfD-Fraktion Drs.-Nr.: 6/9742 Thema: Durchschnittskosten eines Studiums Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt; „Mit der Anfrage soll der Wert eines Studiums bemessen anhand der Aufwendungen für ein Studium des jeweiligen Studiengangs ermittelt werden. Zu den Ausbildungskosten im Sinne dieser Anfrage sind zumindest die Kosten für die Bereitstellung universitärer Einrichtungen, vor allem Räumlichkeiten, Universitätsverwaltung (z.B. Studentenwerk) ein schließlich Lehrpersonal sowie Lehrmaterial zu zählen." Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Welche Kosten in welcher Höhe entstehen pro Student bis zum Abschluss seines Studiums an den Hochschulen im Freistaat Sachsen durchschnittlich? (Bitte aufschlüsseln nach Hochschulen gemäß § 1 Abs.1 SächsHSFG, Studiengang und durchschnittlichen Ausbildungskosten des Jeweiligen Studiengangs je Student bis zum Abschluss des Studiums) (Bitte unter Einbeziehung von Studienabbrechern berechnen) Frage 2: Welche Kosten in welcher Höhe entstehen pro Student derzeit an Hochschulen im Freistaat Sachsen während eines Semesters durch schnittlich? (Bitte aufschlüsseln nach Hochschulen gemäß § 1 Abs.i SächsHSFG, Studiengang und durchschnittlichen Ausbildungskosten des jeweiligen Studiengangs je Student bis zum Abschluss eines Semesters) (Bitte unter Einbeziehung von Studienabbrechern berechnen) Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 1 und 2: Der Staatsregierung liegen die erfragten Daten nicht vor. Zertifikat seit 2007 audH berufundfamilie Hausanschrift; Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst Wigardstraße 17 01097 Dresden www.smwk.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßen bahnlinien 3. 6, 7, 8, 13 Für Besucher mit Behinderungen befinden sich gekennzeichnete Parkplätze am Hintereingang der Wigardstraße 17. Für alle Besucherparkplätze gilt; Bitte beim Pfortendienst melden. 'Kein Zugang für elektroniscfi signierte sowie für verscfiiüsselte eiektronische Dokumente STAATSMINISTERIUM FÜR WISSENSCHAFT UND KUNST Freistaat SACHSEN Die Hochschulen sind gesetzlich nicht verpflichtet, die durchschnittlichen Kosten eines Studiums je Studierenden für die einzelnen Studiengänge zu ermitteln. Es besteht für die Hochschulen hierzu weder eine interne Anwendungspflicht auf Studiengangsebene noch eine externe Berichtspflicht. Letztere wurde insbesondere im Hinblick auf die geringe Vergleichbarkeit, die eingeschränkte Aussagekraft, die großen Datenmengen für etwa 1.750 Studiengänge und den damit verbundenen Aufwand nicht eingeführt. Frage 3: Sofern die Frage nicht entsprechend der Definition des Vorwortes beant wortet werden kann: Was fällt konkret alles unter „Ausbildungskosten" hinsicht lich der Antwort auf Ziffer 1 ? Der Wert eines Studiums ist nicht mit den dafür entstandenen Kosten gleichzusetzen. Die Studentenwerke sind rechtlich und wirtschaftlich selbstständig. Die Kostenrechnung der Hochschulen kann deren Kosten daher nicht berücksichtigen. Für Studiengänge lassen sich nur sehr selten Lehrkosten direkt als Einzelkosten zuord nen. Im Allgemeinen handelt es sich um Gemeinkosten, die auf der Kostenstelle „Lehreinheit" anfallen. Zur Berechnung einer Kennziffer Studiengangskosten (jährlichen Kosten je Studierenden innerhalb der Regelstudienzeit) bedarf es daher der anteiligen Verrechnung der Kosten für die Lehre der am Studiengang beteiligten Lehreinheiten, sofern im Vorfeld keine direkte Kostenzuordnung zu den Studiengängen möglich ist. Hinsichtlich der Berechnungsmethodik wird verwiesen auf die Vorgaben der Verwal tungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst zur Be kanntmachung des Rahmenhandbuchs Neue Hochschulsteuerung vom 28. Februar 2013 (SächsABI.SDr. S. S 246), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 8. Dezember 2015 (SächsABI.SDr. S. S 414), insbesondere auf Teil I Gliederungspunkt E.3.3. des Anhanges. Mit freucKttichen Grüßen Dr. Eva-Maria Stange Seite 2 von 2 2017-06-27T12:46:59+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes