STAATSMIN1STERIUM DES INNERN Freistaat SACHSEN SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard -von -Lindenau -Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Sebastian Wippel, AfD-Fraktion Drs.-Nr.: 6/9747 Thema: Gemeinsames europäisches Asylsystem (GEAS) und Verifizierung von Schutzgründen Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Welche Kenntnis hat die Sächsische Staatsregierung über Sanktionsmöglichkeiten der EU Kommission gegenüber EU Mitgliedsstaaten, die bei dem Flüchtlingsverteilungsmechanismus nicht mitwirken und die Sekundärmigration zwischen den Mitgliedsstaaten nicht wirksam verhindern ? Der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2008 (ABI. Nr. c 115 S. 47) sieht verschiedene Verfahren vor, um eine Verletzung des EU -Rechts durch Mitgliedstaaten feststellen zu lassen bzw. zu sanktionieren. Es wird zunächst auf die Möglichkeit eines Vertragsverletzungsverfahrens nach Art. 258 AEUV verwiesen. Danach gibt die EU -Kommission eine mit Gründen versehene Stellungnahme ab, wenn nach Auffassung der EU- Kommission ein Mitgliedstaat gegen eine Verpflichtung aus den Verträgen verstoßen hat. Dem Mitgliedstaat ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Kommt eer Mitgliedstaat dieser Stellungnahme innerhalb der von der EU -Kommission gesetzten Frist nicht nach, so kann die EU -Kornmission den Europäischen Gerichtshof (EuGH) anrufen. Es handelt sich hierbei um die Möglichkeit einer Feststellungsklage vor dem EuGH gegen einen Mitgliedstaat . Kraft ihrer „Hüterrolle" ist die EU -Kommission verpflichtet, gegen objektive Verletzungen des Unionsrechts regelmäßig einzuschreiten (dazu Kotzur in: Kotzur/Geiger/Khan, EUV/AEUV, 5. Auflage, Art. 258 Rn. 1). Ein Vertragsverstoß liegt in jeder Verletzung einer Norm des Unionsrechts, vor. Hierzu zählt sowohl das Primärrecht Vertrag über die Europäische Union (und AEUV) als auch das gesamte Sekundärrecht. Auch dessen Nichtbefolgung verletzt den Vertrag. Zum Sekundärrecht gehören die in Art. 288 Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 24a -1053/284U Dresden, /11,1. Juni 2017 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm- Buck-Str. 2 oder 4 melden. STAATS1V11N1STERIUM DES INNERN Freistaat SACHSEN AEUV genannten Rechtsakte, darunter auch Beschlüsse (vgl. Art. 288 Abs. 4 AEUV). Beschlüsse sind in allen Teilen verbindlich. Die auf der Grundlage von Art. 78 Abs. 3 AEUV getroffenen Beschlüsse des Rats der Europäischen Union vom 14. September 2015 (2015/1523) und 22. September 2015 (2015/1601) zur Einführung von vorläufigen Maßnahmen im Bereich des internationalen Schutzes zugunsten von Italien und Griechenland sehen eine Umverteilung von 160.000 Asylsuchenden aus Griechenland und Italien vor. Sie sind für die Mitgliedstaaten verbindlich und aus diesem Grund kann eine Verletzung bzw. Nichtumsetzung dieser Beschlüsse durch die Mitgliedstaaten im Wege eines Vertragsverletzungsverfahrens vor dem EuGH durch die EU -Kommission festgestellt werden. Außerdem sieht Art. 260 AEUV die Möglichkeit vor, zur Durchsetzung von Urteilen des EuGH Zwangsgelder gegen die betreffenden Mitgliedstaaten zu verhängen. Nach Art. 260 Abs. 2 kann die EU -Kommission den EuGH anrufen, wenn der betreffende Mitgliedstaat die Maßnahmen, die sich aus dem Urteil des EuGH ergeben, nach Auffassung der EU -Kommission nicht getroffen hat, nach dem sie dem Staat vorher Gelegenheit zur Äußerung gegeben hat. Hierbei benennt die EU -Kommission die Höhe des von dem betreffenden Mitgliedstaat zu zahlenden Pauschalbetrags oder Zwangsgelds , die sie den Umständen nach für angemessen hält. Stellt der EuGH fest, dass der betreffenden Mitgliedstaat seinem Urteil nicht nachgekommen ist, so kann er die Zahlung eines Pauschalbetrags oder Zwangsgeld verhängen. Frage 2: Welche Sanktionen gedenkt die Staatsregierung tatsächlich im Falle einer irregulären Sekundärmigration auf welchem Wege zu beantragen oder zu verhängen? Der Freistaat Sachsen hat für diesen Fall weder ein Antrags- noch ein Sanktionsrecht. Frage 3: Welche Kenntnis hat die Staatsregierung über die Verifizierung und statistische Erfassung von besonderen Schutzgründe (Bitte mindestens Angaben zu: Religionszugehörigkeit , sexuelle Orientierung, politische Überzeugungen, ethnische Zugehörigkeit, geschlechtsspezifische Verfolgung) Frage 4: Welche Ergebnisse liegen der Staatsregierung in Bezug auf diese statistische Erfassung in Bezug auf die Beispiele aus Frage 3 vor? Frage 5: Wie bewertet die Landesregierung die vorliegenden Statistiken und welche migrationspolitischen Maßnahmen leitet sie davon ab? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 3 bis 5: Seite 2 von 3 STAATSM1N1STER1UM DES INNERN Freistaat SAC1-I SEN Die in der Fragestellung genannten besonderen Schutzgründe gehören nicht zu den Speichersachverhalten im Ausländerzentralregister nach § 3 des Gesetzes über das Ausländerzentralregister (AZRG). Eine Ausnahme gilt nach § 3 Abs. 1 Nr. 5 AZRG für freiwillig gemachte Angaben zur Religionszugehörigkeit. Die Ausländerbehörden sind nach § 6 Abs. 2 Satz 1, Abs. 1 Nr. 1 AZRG verpflichtet, diesbezüglich erlangte Informationen an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu übermitteln. Eine diesbezügliche statistische Erfassung der Religionszugehörigkeit durch die Ausländerbehörden findet allerdings nicht statt. Im Melderegister wird die Religionszugehörigkeit gespeichert , /sofern der Betroffene einer öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft angehört . Eine tatistische Erfassung der Religionszugehörigkeit von Asylsuchenden erfolgt aber äuc hier nicht. Mit f eurndlichen Grüßen 1 (t Markus Ulb Seite 3 von 3 2017-06-16T13:35:36+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes