SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR KULTUS Postfach 100910101079 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden STAATSMlNlSTERlUM FÜR KULTUS Kleine Anfrage der Abgeordneten Andrea Kersten, Fraktion der AfD Drs.-Nr.: 6/9751 Thema: Sanierungsbedürftige Schulen Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „Laut KfW Research Nr.143 erschweren kommunale Investitionsrückstände bei Schulgebäuden den Bildungserfolg. Der kommunale Investitionsrückstand liegt nach den Ergebnissen des KfW-Kommunalpanels 2016 im Bildungsbereich bei mittlerweile 34 Milliarden€." Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Welcher Sanierungsbedarf von Schulen ist der Staatsregierung bekannt? (Bitte Angabe der Zahl sanierungsbedürftiger Schulen und Aufschlüsselung nach Landkreisen und Kreisfreien Städten sowie der Summe des Sanierungsbedarfs.) Von einer Beantwortung wird abgesehen. Die Staatsregierung ist dem Landtag nur für ihre Amtsführung verantwortlich. Sie ist daher nur in solchen Angelegenheiten zur Auskunft verpflichtet, die in ihre Zuständigkeit fallen und muss nicht auf Fragen eingehen, die außerhalb ihres Verantwortungsbereichs liegen. Letzteres ist hier der Fall, denn die Frage betrifft ausschließlich Sachverhalte, die von den Schulträgern als weisungsfreie Pflichtaufgabe in eigener Zuständigkeit wahrgenommen werden . Nach § 23 Absatz 1 in Verbindung mit § 58 Absätze 2 und 3 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsSchulG) verwalten die Gemeinden und Landkreise die ihnen als Schulträger obliegenden Angelegenheiten als weisungsfreie Pflichtaufgaben. Gemäß § 23 Absatz 2 SchulG errichten die Schulträger die Schulgebäude und Schulräume, statten diese mit den notwendigen Lehr- und Lernmitteln aus und stellen die sonstigen erforderlichen Einrichtungen zur Verfügung. Die Schulträger unterhalten die Räumlichkeiten in einem ordnungsgemäßen Zustand. Seite 1 von 3 ~SACHsEN Die Staatsministerin Ihr Zeichen Ihre Nachricht vom 2.Juni2017 Geschäftszeichen (bitte bei Antwort angeben) Z-1053/9/62 Dresden,?;, . Juni 2017 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium für Kultus Carolaplatz 1 01097 Dresden www.smk.sachsen.de De-Mail-Zugang: poststelle@smk-sachsen.de-mail.de Verkehrsverbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3. 7. 8 STAATSMlNlSTERlUM FÜR KULTUS ~SACHsEN Aufgrund der Tatsache, dass die Errichtung und Unterhaltung von Schulgebäuden eine weisungsfreie Pflichtaufgabe ist, werden durch die Staatsregierung keine Daten vorgehalten , die Aussagen über den Zustand der Schulgebäude und Schulräume bzw. den diesbezüglichen Investitionsbedarf zulassen würden. Die Staatsregierung bzw. das von ihr beauftragte zentrale Förderinstitut erhalten erst dann und nur im Einzelfall darüber Kenntnis, wenn ein Schulträger für die Umsetzung eines Investitionsvorhabens staatliche Fördermittel beantragt. Frage 2: Durch welche Maßnahmen hat der Freistaat Sachsen in den letzten zehn Jahren die Kommunen bei der Sanierung der Schulen unterstützt? Die kreisangehörigen Gemeinden, Kreisfreien Städte und Landkreise erhalten in Ergänzung ihrer sonstigen Einzahlungen und zur Erfüllung ihrer eigenen Aufgaben sowie der ihnen übertragenen Pflichtaufgaben nach Maßgabe des Gesetzes über den Finanzausgleich mit den Gemeinden und Landkreisen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Finanzausgleichsgesetz - SächsFAG) allgemeine und zweckgebundene Zuweisungen . Darüber hinaus unterstützt die Staatsregierung die Schulträger bei der Wahrnehmung ihrer Pflichtaufgaben, indem sie Fördermittel der Europäischen Union, des Bundes und/oder des Landes gemäß dem von den Abgeordneten des Sächsischen Landtags beschlossenen Haushalt ausreicht. Die Zuwendungen werden auf der Grundlage von Verwaltungsvorschriften und Förderrichtlinien gewährt. Für den Geschäftsbereich des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus (SMK) waren /sind das: - Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Förderung zur Gewährung von zweckgebundenen Zuwendungen für investive Maßnahmen auf dem Gebiet des Schulhausbaus (Förderrichtlinie Schulhausbau - Föri SHB) vom 9. Januar 2008; - Förderrichtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur weiteren Verbesserung der schulischen Infrastruktur im Freistaat Sachsen (Förderrichtlinie Schullnfra - FöriSIF) vom 20. Mai 2012; - Förderrichtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur weiteren Verbesserung der schulischen Infrastruktur im Freistaat Sachsen (Förderrichtlinie Schullnfra - FöriSIF) vom 29. Juni 2015; - Gemeinsame Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern , des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen, des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit, des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales , des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus und des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Gewährung von Zuwendungen für lnfrastrukturmaßnahmen der Kommunen im Freistaat Sachsen (VwV Kommlnfra 2009) vom 17. März 2009; - Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus und Sport zur Gewährung von Zuwendungen zur Behebung von Schäden des Tornado-Unwetters vom 24. Mai 2010 (VwV Schadensbeseitigung Tornado) vom 27. August 2010; - Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus und Sport zur Gewährung von Zuwendungen zur Behebung von Schäden des Augusthochwassers Seite 2 von 3 STAATSMlNlSTERIUM FÜR KULTUS ~SACHsEN 2010 (VwV Schadensbeseitigung Augusthochwasser 2010) vom 3. September 2010; - Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus und Sport zur Behebung von Schäden infolge des Sommerhochwassers 2010 (VwV SMK Aufbauhilfe Sommerhochwasser 2010) vom 8. November 201 O; - Gemeinsame Richtlinie der Sächsischen Staatskanzlei, des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr, des Sächsischen Staatsministeriums des Innern, des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen, des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa, des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus, des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst, des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz und des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Gewährung von Zuwendungen zur Beseitigung der Hochwasserschäden 2013 (RL Hochwasserschäden 2013) vom 12. Juli 2013 bzw. vom 3. September 2013; - Gemeinsame Verwaltungsvorschrift der Sächsischen Staatskanzlei, des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr, des Sächsischen Staatsministeriums des Innern, des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen, des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz, des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus, des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst, des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz und des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Gewährung von Zuwendungen nach § 3 des Sächsischen lnvestitionskraftstärkungsgesetzes (VwV lnvestkraft) vom 23. Februar 2016. Ergänzend zur Fachförderung des SMK konnten bzw. können auch über die nachstehend genannten Verwaltungsvorschriften und Förderrichtlinien anderer Ressorts Zuwendungen für die Sanierung von Schulen gewährt werden : - Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Umsetzung von LEADER-Entwicklungsstrategien (Förderrichtlinie LEADER - RL LEADER/2014) vom 15. Dezember 2014; - Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über die Gewährung von Fördermitteln für Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz und zum Klimaschutz im Freistaat Sachsen (Förderrichtlinie Klimaschutz - RL Klima/2014) vom 22. Dezember 2014; - Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Förderung der Städtebaulichen Erneuerung im Freistaat Sachsen (Verwaltungsvorschrift Städtebauliche Erneuerung - VwV StBauE) vom 20. August 2009; - Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Förderung von Maßnahmen der integrierten Stadtentwicklung und der integrierten Brachflächenentwicklung zur Umsetzung des Operationellen Programms des Freistaates Sachsen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung in der Förderperiode 2014 bis 2020 (RL Nachhaltige Stadtentwicklung EFRE 2014 bis 2020) vom 14. April 2015. Mit fr""J/;~üßen Brunhild Kurth ~ Seite 3 von 3 2017-06-22T13:56:27+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes