STAATSMINISTERIUM DES INNERN Freistaat SACHSEN SACHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages • Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard -von -Lindenau -Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Carsten Hütter, AfD-Fraktion Drs.-Nr.: 6/9758 Thema: Kinderehen in Sachsen Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „Wie die Kleine Anfrage 5735 ergab, lebten 2016 auch in Sachsen minderjährige Mädchen mit dem Familienstand ‚verheiratet'. Die kleinste Gruppe dabei stellen Deutsche. Bei ausländischen Minderjährigen ist nicht auszuschließen, dass diese selbst oder für diese von Ihren Eltern oder sonstigen Vormündern falsche Altersangaben gemacht wurden, damit es nicht zu einer Aufhebung der Ehe in Deutschland aufgrund des zu jungen Alters der Ehegattin kommt." Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie viele Minderjährige mit dem Familienstand „verheiratet" leben derzeit in Sachsen? (Bitte aufschlüsseln nach Altersgruppen unter 14 Jahren, 14 bis unter 16 Jahren und 16 bis unter 18 Jahren, Geschlecht und Staatsangehörigkeit der minderjährigen verheirateten Personen, Land der Eheschließung ) Die nachfolgend tabellarisch aufbereiteten Daten wurden per Abfrage aus dem Sächsischen Melderegister (SMR) vom Staatsministerium des Innern ermittelt. Es wurden alle im Freistaat Sachsen gemeldeten verheirateten Personen gezählt, die zum Stichtag 13. Juni 2017 noch nicht volljährig waren . Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 25-1053/28/38 Dresden, 3O. Juni 2017 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm-Buck- Str. 2 oder 4 melden. STAATSM1N1STERIUM DES INNERN Freistaat SACHSEN Minderjährige Altersgruppe Staatsangehörigkeit Staat der Eheschließung Geschlecht unter 14 Jah- - re _ _ 14 - 16 Jahre . - - 16 - 18 Jahre deutsch Rumänien weiblich - ohne Bezeichnung - weiblich serbisch - weiblich syrisch Arabische Republik Syrien weiblich syrisch Arabische Republik Syrien weiblich syrisch Libanon weiblich syrisch - weiblich syrisch - weiblich syrisch - weiblich Der Eintrag „ - " zeigt an, dass dazu keine Daten im SMR vorhanden sind. Darüber hinaus sind bei den Ausländerbehörden zwei Fälle von verheirateten minderjährigen Ausländern (beides syrische Staatsangehörige, 17 bzw. 16 Jahre alt) bekannt, bei denen der Familienstand noch ungeklärt ist. Frage 2: Welches Alter und welche Nationalität haben die Ehegatten der minderjährigen Verheirateten? Ehegatte Alter Staatsangehörigkeit 23 rumänisch 21 ohne Bezeichnung 22 * 28 syrisch 23 syrisch 29 syrisch 20 syrisch 27 ,-. syrisch 24 syrisch *Staatsangehörigkeit nicht ermittelbar, da Person nicht in Sachsen gemeldet Seite 2 von 5 STAATSM1N1STER1UM DES -INNERN Frage 3: Wie viele dieser Kinderehen sind a) nach dem vor am Heiratsort geltendem Zivilrecht geschlossen worden? b) nach religiösem Recht geschlossen worden? (Bitte in der Antwort das jeweilige religiöse Recht und die jeweiligen Religionsgemeinschaften angeben) Zu a): 4 Zu b): 1 In sechs weiteren Fällen ist die Klärung der Rechtslage noch nicht abgeschlossen. Von der weiteren Beantwortung durch die Staatsregierung wird abgesehen. Es erfolgen grundsätzlich keine statistischen Erhebungen. Die Ausländerbehörden erlangen nur dann Erkenntnisse von Kinderehen, wenn es aufenthaltsrechtlich relevant ist. Es liegen auch keine Angaben zu den jeweiligen Religionsgemeinschaften vor. Frage 4: Welche Dokumente lassen sich die Behörden in Sachsen zur Überprüfung der Altersangaben von minderjährigen Verheirateten vorzeigen und inwiefern werden diese Überprüft? (Bitte aufschlüsseln nach Dokumenten [Geburtsurkunden etc.] und Art und Umfang der Prüfung dieser Dokumente, bspw. auf Echtheit/Herkunft mit Kontrollgeräten) Die Ausländerbehörden lassen sich folgende Dokumente zur Überprüfung der Altersangaben von minderjährigen Verheirateten vorlegen: - Heimatpässe, - Reisepässe, - ID-Cards, sonstige Dokumente mit Lichtbild (z. B. Führerschein), - Personenstandsurkunden (z. B. Geburtsurkunden), - Familienbücher, - Familienstandsbescheinigungen (Bescheinigung des Familienstandes vor der Ehe), - Zivilregisterauszug bei Ehen, die in Syrien geschlossen wurden, - Eheurkunden. Vorgelegte Heimatpässe werden an den entsprechenden Dokumentenprüfgeräten in den Ausländerbehörden auf ihre Echtheit überprüft. Bei Auffälligkeiten werden die Heimatpässe zur Echtheitsprüfung an das Landeskriminalamt Sachsen oder an die Bundespolizei übergeben. Soweit es sich bei den minderjährigen Verheirateten um Asylbewerber handelt, werden die Angaben zur Eheschließung, die gegenüber dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) gemacht worden sind, von den zuständigen Ausländerbehörden grundsätzlich übernommen. Das BAMF prüft alle amtlichen Dokumente auf Echtheit, die im Asylverfahren eingereicht werden. Von einer weiteren Beantwortung zur Dokumentenüberprüfung durch das BAMF wird abgesehen. Die Staatsregierung ist dem Landtag nur für ihre Amtsführung verantwortlich . Sie ist daher lediglich in Angelegenheiten zur Auskunft verpflichtet, die in ihre Zu- Freistaat SACHSEN Seite 3 von 5 STAATSM1N1STER11JM DES INNERN Freistaat SACHSEN ständigkeit fallen und muss nicht auf Fragen eingehen, die außerhalb ihres Verantwortungsbereichs liegen (SachsAnhVerfG, Urt. v. 17. Januar 2000, NVwZ 2000, 671). Letzteres ist hier der Fall, denn die Prüfung der Echtheit von Dokumenten im Asylverfahren fällt ausschließlich in der Zuständigkeit des BAMF. Im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe wird das Alter von Personen, bei denen die Gewährung vorläufiger Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) insbesondere die lnobhutnahme unbegleiteter ausländischer Minderjähriger in Betracht kommt, unabhängig vom Familienstand festgestellt. Nach § 42f Absatz 1 Satz 1 SGB VIII hat das Jugendamt im Rahmen der vorläufigen lnobhutnahme der ausländischen Person gemäß § 42a SGB VIII deren Minderjährigkeit durch Einsichtnahme in deren Ausweispapiere festzustellen oder hilfsweise mittels einer qualifizierten Inaugenscheinnahme einzuschätzen und festzustellen . Als Ausweispapiere kommen in erster Linie Reisepässe oder andere behördlich ausgestellte Urkunden zur Führung des Identitätsnachweises in Betracht. Der Staatsregierung liegen keine gesicherten Angaben dazu vor, welche Papiere die Jugendämter sich im konkreten Einzelfall vorlegen lassen und wie diese auf ihre Echtheit überprüft werden . Die Feststellung des Alters unbegleitet einreisender Ausländer, wenn Anhaltspunkte für Minderjährigkeit vorliegen, obliegt den Landkreisen und Kreisfreien Städten als den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe als Pflichtaufgabe in kommunaler Selbstverwaltung. Die Landkreise und Kreisfreien Städte unterliegen dabei keiner Fachaufsicht durch die Staatsregierung. Der Vollzug der Aufgaben liegt damit außerhalb des Zuständigkeits- und Verantwortungsbereichs der Staatsregierung. Sollte es zu einem Personenstandsfall kommen (z. B. Antrag auf Nachbeurkundung der Eheschließung im Ausland), darr der Standesbeamte Eintragungen im Personenstandsregister und sonstige Beurkundungen erst vornehmen, wenn der zugrunde liegende Sachverhalt ermittelt und abschließend geprüft worden ist, § 9 Personenstandsgesetz in Verbindung mit § 5 Personenstandsverordnung. Der Gesetzgeber hat bewusst darauf verzichtet, die Beurkundungsgrundlagen abschließend zu regeln und hat damit den Gestaltungsspielraum des Standesbeamten weit gefasst. Der Standesbeamte ist in seiner Eigenschaft als Urkundsbeamter weisungsunabhängig. Im Standesamt werden sämtliche vqrliegenden Unterlagen, die den Personenstand belegen können, eingehend geprüft. Bestehen begründete Zweifel an der Echtheit vorgelegter Urkunden , soll die Anerkennung von einer Legalisation durch die zuständige Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland abhängig gemacht werden. In Staaten, in denen das Legalisationsverfahren wegen des unzuverlässigen Urkundenwesens eingestellt worden ist, kann die deutsche Auslandsvertretung um Überprüfung der Urkunde im Amtshilfeverfahren gebeten werden („Vor -Ort -Überprüfung"). Seite 4 von 5 STAATSM1N1STER1UT\A DES 1NNERN Freistaat SACHSEN Frage 5: Gab es in der Vergangenheit Fälle in Sachsen, in denen die Echtheit von Altersangaben von minderjährigen Verheirateten angezweifelt wurden? Wenn ja, welche und in welchem Umfang? Es ist derzeit ein Fall bekannt. Nach den vorgelegten Unterlagen war die Frau volljährig . Nach der Eheschließung erhielt die zuständige Ausländerbehörde im Zuge der Dokumentennachreichungen seitens der Zentralen Ausländerbehörde den Heimatpass der Betreffenden, aus dem hervor geht, dass sie erst im November dieses Jahres volljährig wird. Durch die Standesamtsaufsicht erfolgt derzeit eine Prüfung der Angelegenheit . Der Staatsregierung liegen keine Angaben dazu vor, in wie vielen Fällen Jugendämter im Freistaat Sachsen die Altersangaben verheirateter Personen im Rahmen der Entscheidung über deren Inobhutnahme als unbegleitete ausländische Minderjährige angezweifelt haben. Die Feststellung des Alters unbegleitet einreisender Ausländer, wenn Anhaltspunkte für Minderjährigkeit vorliegen, liegt außerhalb des Zuständigkeits- und Verantwortungsbereichs der Staatsregierung. Auf die Antwort auf die Frage 4 und auf die Antwort der Staatsregierung auf die Frage 2 der Kleinen Anfrage Drs.-Nr. 6/7118 wird Bezug genommen. Mit freundlichen Grüßen In Vertretung 17r.Georg Unland Seite 5 von 5 2017-07-04T11:14:17+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes