STAATSM1N1STER1UM DES INNERN • SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN • 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages • Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard -von -Lindenau -Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Carsten Hütter, AfD-Fraktion Drs.-Nr.: 6/9767 Thema: Aktivitäten der Muslimbruderschaft und der Islamischen Gemeinschaft in Deutschland e.V. (IGD) in Sachsen, Nachfrage zum Verfassungsschutzbericht Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „Im Verfassungsschutzbericht Sachsen 2016 wird zu den konkreten Tätigkeiten der Muslimbruderschaft in Sachsen lediglich kurz ausgeführt : ,Die Einbeziehung hochrangiger Akteure aus dem Umfeld der MB bzw. der IGD beim Aufbau neuer Gebetsräume, wie bspw. im Juli/August 2016 in Pirna, stellt einen konkreten Anhaltspunkt für eine Einflussnahme seitens der MB dar.'" Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Durch welche weiteren konkreten Aktionen/Projekte etc. ist die Muslimbruderschaft von Januar 2016 bis zum aktuellen Zeitpunkt in Sachsen verdeckt oder offen tätig geworden? (Bitte aufschlüsseln nach Datum, Ort, Art der Aktion/Projekte und Teilnehmer) Frage 2: Wie viele und wel9he Veranstaltungen oder sonstige Aktionen führte die IGD von Januar 2016 bis zum aktuellen Zeitpunkt in Sachsen durch? (Bitte aufschlüsseln nach Datum, Ort, Art der Veranstaltung und Teilnehmer) Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 1 und 2: Freistaat SACHSEN Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 16-0141.50/3076 Dresden, )a. Juni 2017 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm- Buck-Str. 2 oder 4 melden. STAATSMIN1STERIUM DES INNERN Der Sächsischen Staatsregierung liegen zu konkreten Aktionen/Projekten der Muslimbruderschaft sowie zu Veranstaltungen oder sonstigen Aktionen der IGD von Januar 2016 bis zum aktuellen Zeitpunkt keine Erkenntnisse vor. Auf die Antworten der Sächsischen Staatsregierung auf die Kleinen Anfragen Drs.-Nrn. 6/8492 und 6/8517 wird verwiesen. Darin werden u. a. die tatsächlichen Anhaltspunkte dafür mitgeteilt, dass der Muslimbruderschaft der Vorstand und alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführer der Sächsischen Begegnungsstätte (SBS), Dr. Saad ELGAZAR, zuzuordnen ist. Der Sächsischen Staatsregierung liegen zu der Kleinen Anfrage auch Erkenntnisse vor, deren Mitteilung überwiegende Belange des Geheimschutzes (Art. 51 Abs. 2 Sächs- Verf) entgegenstehen. Es handelt sich dabei um Informationen, die gemäß Nummer 8 in Verbindung mit den Nummern 3.3 und 3.4 der Verwaltungsvorschrift der Sächsischen Staatsregierung über die Behandlung von Verschlusssachen vom 4. Januar 2008 (SächsABI. Sonderdruck Jg. 2008) als Verschlusssache eingestuft wurden. Die Einstufung erfolgte zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des Landesamtes für Verfassungsschutz (UV) Sachsen und zum Schutz nachrichtendienstlicher Zugänge. Die Informationen sind durch nachrichtendienstliche Mittel (§ 5 Abs. 1 SächsVSG) erlangt worden. Die Weitergabe dieser Informationen, die mit Blick auf die wiederholte und räumlich umfassende Fragestellung den gesamten Phänomenbereich abdecken, würde die eingesetzten Methoden der Nachrichtenbeschaffung den im Rahmen des parlamentarischen Verfahrens zu beteiligenden Personen offenbaren oder Rückschlüsse auf die Art nachrichtendienstlicher Zugänge ermöglichen und somit die Arbeitsfähigkeit des LfV Sachsen gefährden. Im Falle des Einsatzes von Personen nach § 5 Abs. 1 Sächs- VSG stehen zudem Rechte Dritter im Sinne von Art. 51 Abs. 2 SächsVerf entgegen. Diese Personen wären bei einer Mitteilung in ihren Grundrechten auf Leben, körperliche Unversehrtheit oder Freiheit der Person gefährdet. Die Staatsregierung trifft eine Schutzpflicht gegenüber ihren nachrichtendienstlichen Quellen und sie hat insoweit jegliche Handlungen zu unterlassen, die zu einer Enttarnung der Quelle führen können. Darüber hinaus ist das Vertrauen in die Fähigkeit eines Nachrichtendienstes, die Identität seiner Quellen zu schützen, für seine Funktionsfähigkeit essentiell. Die Mitteilung von Erkenntnissen im gewählten Verfahren, die Rückschlüsse auf nachrichtendienstliche Zugänge zulassen, würde sich nachhaltig negativ auf die Fähigkeit des LfV Sachsen auswirken, solche Zugänge zu gewinnen bzw. solche Kontakte fortzuführen. Diese teils dauerhafte Beeinträchtigung von Rechtsgütern war mit dem Informationsinteresse des Abgeordneten abzuwägen. Die Abwägung ergab, dass dem Geheimschutz und dem Schutz der Rechte Dritter Vorrang vor dem Informationsanspruch des Abgeordneten zukommt. Die Sächsische Staatsregierung hat in die Abwägung einbezogen, ob andere Formen der Informationsübermittlung möglich sind, die das Informationsinteresse des Parlaments unter Wahrung berechtigter Geheimhaltungsinteressen der Regierung befriedigen . Mit Blick auf den im Rahmen der Beantwortung zu beteiligenden Personenkreis kam die Staatsregierung zu dem Ergebnis, dass der erforderliche Geheimschutz sowie der Schutz Dritter nur dann hinreichend gewährleistet werden kann, wenn die Informationsübermittlung unterbleibt. Freistaat SACHSEN Seite 2 von 3 STAATSM1N1STERIUM DES INNERN Es wird darauf hingewiesen, dass der Parlamentarischen Kontrollkommission auf deren Verlangen weitergehende Auskunft erteilt wird. Mit freundlichen Grüßen In Vertretung Prge. L . Georg Unland Freistaat SACHSEN Seite 3 von 3 2017-07-04T12:27:30+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes