STAATSMINISTERIUM DER JUSTIZ SACHSISCHES STAATSMINISTERIUM DER JUSTIZ Hosp¡lalstrsße 7 | 01097 Dresd€n Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage der Abgeordneten Katja Meier, Fraktion BUNDNIS 90/DlE GRUNEN Drs.-Nr.: 619779 Thema: Überstellung von Gefangenen aus sächsischen Gefängnissen in Haftanstalten in EU-Herkunftsländer - Nachfrage zu Drs. 6/9558 Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage l: Welche behördlichen Verfahrensvorgänge sind in welchen sächsischen Justizbehörden und den zuständigen Behörden des jeweiligen EU- Heimatlands von in Sachsen inhaftierten EU-Ausländern im Rahmen einer Überstellung zur Vottstreckung einer Haftstrafe im Herkunftstand zu durchlaufen? Das Verfahren betreffend die Vollstreckung deutscher Erkenntnisse in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ist in den SS 85 bis 85f des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (lRG) geregelt. Zuständige Behörden sind die Staatsanwaltschaften bei den Landgerichten. Sofern der Jugendrichter gemäß SS 82, 1 10 des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) Vollstreckungsleiter ist, sind die Amtsgerichte zuständig. Für die gerichtliche Entscheidung auf Antrag der Vollstreckungsbehörde nach $ 85 Absatz 2 Satz 1 Freistaat SACHSEN Der Staatsminister Durchwahl Telefon +49 (0)351 564-1500 Telefax +49 (0)351 564-1509 staatsminister@ smj.j ustiz.sachsen.de* Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 1 040E-KLR-1 367/1 7 Dresden, f . .tutizotz Hausanschrlft: Sächslsches Staatsmlnlsterium der Justlz Hospitalstraße 7 01 097 Dresden Briefpost über Deutsche Post 01 095 Dresden www.justiz.sachsen.de/smj Verkehrsverbindung Zu erreichen mit Straßenbahnlinien 3,6,7,8,11 Parken und behindertengerechter Zugang tiber Einfahrt Hospitalstraße 7 *zugang für ôlektronisch signierte sowiô für verschllsselt€ elektronische Dokumente nur über das Elektron¡sch€ Gerìchts- und VeMaltun gspostfach; nåharê lnformationon unter M.ogvp.deSeite 1 von 3 STÀATSMINISTERIUM DER JUSTIZ Freistaat SACHSENw Nummer 2 IRG oder der verurteilten Person nach $ 85 Absatz 5 Satz 3 IRG ist das Oberlandesgericht zuständig. Soweit sich die Frage im Übrigen auf behördliche Verfahren bezieht, die im EU- Ausland zu durchlaufen sind, wird von einer Beantwortung der Frage abgesehen. Gemäß Artikel 50 der Verfassung des Freistaates Sachsen (SächsVerf) ist die Staatsregierung verpflichtet, über ihre Tätigkeit den Landtag insoweit zu informieren, als dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Dieser lnformationspflicht entspricht das Frage- und Auskunftsrecht der Abgeordneten gegenüber der Staatsregierung nach Artikel 51 SächsVerf. Die Staatsregierung ist dem Landtag und den Abgeordneten nur für ihre Amtsführung im Sinne einer Rechenschafts- und Einstandspflicht für eigenes Handeln verantwortlich. Sie ist daher nur in solchen Angelegenheiten zur Auskunft verpflichtet , die in ihre Zuständigkeit fallen und muss nicht auf Fragen eingehen, die Vorgänge oder U mstände au ßerhalb ih res Verantwortungsbereichs betreffen. Letzteres ist vorliegend der Fall. Behördliche Vorgänge im jeweiligen EU-Heimatland von in Sachsen inhaftierten EU-Ausländern liegen außerhalb des Verantwortungsbereiches der Staatsregierung. Frage 2: Welche behördlichen Verfahrensvorgänge sind in welchen sächsischen Justizbehörden und den zuständigen Behörden des jeweiligen EU-Mitgliedsstaats zur Überstellung eines deutschen Staatsbürgers mit Wohnort in Sachsen aus einer Haftanstalt im EU-Ausland zur Vollstreckung einer Haftstrafe in einem sächsischen Gefängnis zu durchlaufen? Das Verfahren betreffend die Vollstreckung ausländischer Erkenntnisse in der Bundesrepublik Deutschland ist in den $$ 84 bis 84n IRG geregelt. Zuständige Behörden sind die Staatsanwaltschaften bei den Landgerichten. Zuständig für die gerichtliche Entscheidung auf Antrag der Staatsanwaltschaft nach $ 84e Absatz 2 IRG oder auf Antrag der verurteilten Person nach $ 84e Absatz 3 Satz 3 IRG sind die Landgerichte. Seite 2 von 3 STAATSMINISTERIUM DER JUSTIZ Freistaat SACHSENw Soweit sich die Frage im Übrigen auf behördliche Verfahren bezieht, die im EU-Ausland zu durchlaufen sind, wird von einer Beantwortung der Frage abgesehen. Auf die Antwort zu Frage 1 wird insoweit verwiesen. Frage 3: Wie viele in einem EU-Mitgliedsstaat inhaftierte deutsche Staatsbürger (mit letrtem Wohnsitz in Sachsen) wurden seit 2015 zur Vollstreckung einer Haftstrafe im Heimatland i n welche sächsischen J ustizvol lzu gsanstalten ü berstellt? Auf die Antwort zu Frage 5 der Kleinen Anfrage Drs.-Nr. 6/9558 wird venruiesen Mit freundlichen Grüßen ln Vertretung Seite 3 von 3 2017-07-06T13:09:55+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes